Vollständige Version anzeigen : Zählen Kampfsportschulen als Sport/Fitnesstudios?
Es geht um die vertragsrechtlichen, vor allem Kündigungsrecht.
In Fitnesstudios hat man ja, egal was im Vertrag steht, das recht sher kurzfristig zu kündigen, wenn man die Leistungen wegen
- Umzug
- schwerer bzw. dauerhafter Verletzung
- Schwangerschaft
nicht wahrnehmen kann.
Gilt das auch für Kampfsportschulen?
defensiv
12-01-2011, 20:13
BGB/Zivilrecht ist BGB/Zivilrecht ... behaupte ich jetzt einfach mal so ...
Smartfish
12-01-2011, 23:40
Natürlich gilt das auch für Kampfsportschulen.
Naja, wenns ein Verein ist kann das schon wieder etwas anders aussehen. Wenn du das Problem hast sprich doch mit dem Betreiber, und wenn ihr euch nicht einigen könnt, frag einen Anwalt um Rat. (bei einer Haftpflichtversicherung ist oft eine gratis Beratung dabei)
ja nen verein isses ja nicht.
Ich hatte mir das schon so gedacht, wollte nur auf nummer sicher gehn.
Bin mir gerne vorher sicher, bevor nachher ne Diskussion anfange und im Unrecht bin
Cyankali
13-01-2011, 14:14
Ja, nur wenn du in einem Verein bist, dann nicht. Private Schule ja.
a. Es gibt jedoch insoweit andere Möglichkeiten aus einem abgeschlossenen Fitness-/Sportstudiovertrags „herauszukommen“. Eine „fristlose Kündigung“ ist nach § 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen immer möglich. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
b. Dieses Recht des Kunden zur Kündigung des Fitness-/Sportstudiovertrags aus wichtigem Grund kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) des jeweiligen Fitness-/Sportstudios aus*geschlossen werden. Das Fitness-/Sportstudio kann sich bei einer außerordentlichen Kündigung des Mitglieds z.B. nicht das Recht vorbehalten „die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen“ selbst zu prüfen (BGH, Az.: XII ZR 174/95, Urteil vom 23.10.1996, hier bei ärztlichem Attest). Auch ist eine AGB-Klausel unwirksam, dass „Der Beitrag ..auch dann regelmäßig zu zahlen ist, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt (BGH, Az.: XII ZR 55/95, Urteil vom 23.10.1996). Die Rechtsprechung hat u.a. für eine außerordentliche fristlose Kündigung anerkannt: Krankheit, Wohnungswechsel, Schwangerschaft, Grundwehrdienst etc..
Es ist aber möglich trotz Vereinsrecht eine außerordenltiche Kündigung zu erwirken:
Es ist aber auch ein fristloser Austritt aus wichtigem Grund möglich (§ 314 IBGB).
Der Austritt wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam, er muss nicht genehmigt werden.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Autrittsfrist muss unzumutbar sein.
Eine solche Unzumutbarkeit stellen -nach meiner Auffassung- ein nicht vorhandener Trainer und verschlossene unzugängliche
Trainingsstätten und Satzungsverstöße dar.
Sie können jedoch erst fristlos aus dem Verein austreten, wenn eine von Ihnen gesetzte Frist zur Beseitigung der satzungswidrigen Zustände und Unterlassung solcher Verhaltsweisen erfolglos vertrichen ist (§ 314 Abs. 2 BGB) oder Sie eine Abmahnung ausgesprochen haben.
aber es besteht keine "Bringschuld" des Vereins, so das man da etwas eingeschränkt ist, was eine fristlose Kündigung angeht (-->Satzung!).
Du bezahlst im Verein für die Mitgliedschaft, in der Kampfsportschule für das Training direkt.
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