allgeimein zur SV [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Lamia
24-11-2003, 14:10
Hi,
weiß zwar nicht ob das hierher gehörrt, denke jedochmal schon da ich ja
WC´ler bin :D

Würde gerne wissen, ob, wenn ich mit nem Freund/in unterwegs bin, und
Er/Sie angefallen werden würde und dann ich einschreite und den Angreifer
Kampfunfähig mache, es dann noch als Selbstverteidigung zählt ?????

Vieleicht wisst ihr auch wies dabei in Österreich aussieht (da ich ja Ösi bin)....

vielen dank im Vorraus....

mfg Lamia :)

JuMiBa
24-11-2003, 14:44
Würde gerne wissen, ob, wenn ich mit nem Freund/in unterwegs bin, und
Er/Sie angefallen werden würde und dann ich einschreite und den Angreifer
Kampfunfähig mache, es dann noch als Selbstverteidigung zählt ?????


Also in Deutschland nennt man das Nothilfe und es ist durchaus legitim... :) ... ich denke, es wird in Österreich nicht anders sein... ;)

Gruß Micha

SIT-MMA
25-11-2003, 16:34
Stimmt, ist legitim! Natürlich wenn dein Kumpel letzte Woche verhauen wurde und du rächst ihnTage päter, könnte das evtl. n kleines Problemchen geben :D
Ne, das muss dann schon in dem Moment des Übergriffes sein. Sozusagen gegenwärtig ;)
Obwohl ich für Selbstjustiz bin (hehe) :D

Grüsse

mike_xxx
26-11-2003, 07:44
es gibt auch etwas das nennt sich "gefahr in verzug" wenn ein angriff aus deiner sicht eindeutig unmittelbar bevorsteht kannst Du schon vor dem angriff wie auch immer reagieren. Da wirst Du sogar noch eher freigesprochen als in notwehr.

lg
Mike

Triangolo
26-11-2003, 17:06
Aua ... also die Antwort von mike_xxx war leider ziemlich falsch. Ich hoffe, dass solche Infos nicht bei der EWTO in Lehrgängen vermittelt werden. Gefahr im Verzug ist ein Begriff, der allein bei Eingriffsermächtigungen der Polizei vorkommt, z.B. wenn ein Richter nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Polizei die Maßnahme dann selbst vornehmen kann. Das hat überhaupt nichts mit Notwehr oder Nothilfe zu tun. Was mike_xxx meint, ist die sog. Putativ Notwehr. Dabei beruht die Straffreiheit allein auf einem Irrtum über die tatsächlich gegeben Angriffssituation. Aber man sollte vorgewarnt sein, dass in der staatsanwaltschaftlichen wie auch gerichtlichen Praxis solche Fälle äussert kritisch geprüft werden. Leider gibt es nämlich viel zu viele Einlassungen dahingehend: Ich dachte er will mich angreifen ...


So viel zur Theorie. Jetzt noch einige m.E. wichtige praktische Hinweise:
Ich warne auch ausdrücklich vor der kategorischen Aussage: Wenn irgend jemand meinen Freund angreift, darf ich einschreiten. Das deutsche - und insofern identische österreichische - Notwehrrecht ist doch wesentlich komplexer: Obwohl es bei dem Notwehrparagraphen keine sog. Güterabwägung gibt und streng genommen auch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mittel, führen doch solche Verteidigungshandlungen, die im groben Maße nicht mehr angemessen sind zur Strafbarkeit (vereinfacht formuliert!). Vorsicht ist auch geboten bei den Fällen der sog. Vorwerfbar herbei geführten Notwehrlage, die gerade bei Schlägereien oft vorkommt. Kurz gesagt kann Notwehr entfallen – oder nur eingeschränkt bestehen – wenn der Verteidiger selbst zur Eskalation der Lage beigetragen habe.
Ich empfehle, dringend, sich in dieser wichtigen und komplizierten Materie von einem geschulten Kursleiter informieren zu lassen. Meiner Meinung nach muß zwingend jeder, der Kampfkurse leitet, in dieser Frage geschult worden sein und somit in der Lage sein, Fragen zu beantworten. Also Lamia, frag deinen Lehrer ...

Gruß

mike_xxx
27-11-2003, 06:30
Aua ... also die Antwort von mike_xxx war leider ziemlich falsch. Ich hoffe, dass solche Infos nicht bei der EWTO in Lehrgängen vermittelt werden.

nein werden sie nicht, die weisheit wurde mir beim Heer vermittel, als ich im wachdienst tätig war, dachte es wäre allgemein gültig.

lg
Mike

Triangolo
27-11-2003, 07:24
nein werden sie nicht, die weisheit wurde mir beim Heer vermittel, als ich im wachdienst tätig war, dachte es wäre allgemein gültig.

lg
Mike

Sorry, das ich klugsch... habe, aber wenn Gefahr im Verzug ist, dann heisst das, das die Angriffssituation fast schon beendet ist und die Polizei daher schnell eingreifen muss, bevor es zu spät ist. Du siehst, das hat gerade nichts mit der beschriebenen Notwehrsituation zu tun.

Ich bin allerdings schon etwas verwundert über die Info aus dem Heer, denn gerade die müssten das ja ziemlich genau wissen ...

mike_xxx
27-11-2003, 08:39
Ich bin allerdings schon etwas verwundert über die Info aus dem Heer, denn gerade die müssten das ja ziemlich genau wissen ...

nun uns wurde es so eingetrichtert, wenn ein angriff auf personen bzw. Gegenstände(wichtige) unmittelbar bevorsteht und zu erkennen ist, so ist das "gefahr im verzug" und ein unmittelbares einschreiten ist erlaubt.
Ein berühmtes beispiel war:
jemand will sich zutritt zur kaserne verschaffen, und zieht eine waffe um einen kolegen zu erschiesen. stehe ich jetzt 100m enfernt mit meinem stg im anschlag und verfolge das hab ich die erlaubnis zu schiesen(was nicht zwangsläufig erschiesen bedeutet).

lg
Mike

Klaus
27-11-2003, 10:30
Das liegt daran daß Du in dem Moment eine offizielle Wachfunktion hast, bei der entsprechende "geeignete Abwehrmassnahmen" sanktioniert sind, und der Terminus "Gefahr im Verzug" auch greift. Es handelt sich immerhin um ein zu sicherndes militärisches Objekt, das potentiell bedroht ist. Die Massnahmen dürften aber reglementiert sein. Ein Typ der nur um den Zaun schleicht gilt sicher nicht als Gefahr im Verzug.

scientist
27-11-2003, 13:37
hi,
also wenn der angriff tatsächlich UNMITTELBAR bevorsteht, ist er gegenwärtig.
s. definition z.B. Wessels/Beulke oder Rolf Schmidt u.v.a.

problem ist dann allerdings die beweisbarkeit. deshalb sehe ich z.B. die blitzdefence-methode als nicht schlecht an, wo erst durch zurückgehen und lautes "ich will keinen ärger" oder ähnliches deine defensivhaltung nach aussen hin sichtbar wird(zeugen!), undwenn dann der gegner weiter vordringt und der angriff wirklich unmittelbar bevorsteht, vom zurückweichen zur trutzwehr übergegangen wird.
gruß