Rechte der Bahn Security [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Vollständige Version anzeigen : Rechte der Bahn Security



-=Basti=-
15-12-2003, 11:10
Hallo!
Ihr kennt sicher die Leute in blauen uniformen (BSG?) welche in S-Bahnen und Bahnhöfen Patrollieren.

Was mich interessiert, welche Rechte haben die leute überhaupt? Sie gehören ja zu keiner Behörde. Inwieweit dürfen solche Leute eine Person festhalten, und wieweit kann man sich wehren?

Harrington
15-12-2003, 11:14
Genau die gleichen Jedermannsrechte wie du und ich,nehme ich an..auch wenn die sich manchmal ein wenig viel anmaßen...Zwecks Personalienüberprüfung durch die Polizei dürfen die dich aber sehr wohl festhalten..

Biste beim Schwarzfahren erwischt worden...? ;)

Sektenmitglied
15-12-2003, 11:26
Bezahl deine Tickets,dann brauchste Dir um sowat keine Sorgen zu machen!!!!!

-=Basti=-
15-12-2003, 11:58
Biste beim Schwarzfahren erwischt worden...? ;)

Schon lange nichtmehr....
mir ist nur aufgefallen das die sich teilweise auführen bis zu gehtnichtmehr...

Harrington
15-12-2003, 12:10
Gib Idioten in Deutschland ne Uniform..... ;)

DeMuT
15-12-2003, 12:18
es soll ja auch auf manchen demos der slogan: "ich weiß nichts, ich kann nichts, gebt mir eine uniform" ertönt sein

marq
15-12-2003, 12:20
haben die "Jedermannrechte" wie auch alle Kaufhausdetektive usw.

jkdberlin
15-12-2003, 13:27
Zusätzlich zu den Jedermann-Festnahme-Recht aus StPO 127b (Erwischen auf frischer Tat, Feststellen der Personalien, Festhalten (auch mit Gewalt) bis zum Eintreffen der Polizei wenn Personalien nicht eindeutug feststellbar) haben sie natürlich auch das ihnen übertragende Hausrecht (Verweis, Hausverbot etc.).

Grüsse

worlock
15-12-2003, 13:45
Zusätzlich zu den Jedermann-Festnahme-Recht aus StPO 127b (Erwischen auf frischer Tat, Feststellen der Personalien, Festhalten (auch mit Gewalt) bis zum Eintreffen der Polizei wenn Personalien nicht eindeutug feststellbar)

Momentchen, 127b ermächtigt per Wortlaut "Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes", nicht jedoch "Jedermann"! Hast Du Dich in der Hausnummer geirrt oder gibt es diesbezüglich Rechtsprechung, die die Ermächtigungsgrundlage einschlägig auf "jedermann" ausweitet?

Darkpaperinik
15-12-2003, 14:12
Die Jedermannrechte umfassen folgende:

- des vorläufigen Festnahmerechts nach § 127 StP0
- Notwehr nach § 227 BGB, §§ 32, 33 StGB,
- Besitzwehr gemäß §§ 859, 860 BGB
- Notstand gemäß § 228 BGB, §§ 34, 35 StGB,
- Selbsthilfe gemäß §§ 229-231 BGB


Die Rechte, die sich hieraus ergeben, gehen aber nicht so weit wie die Rechte der Polizei. Enthalten sind hier die Möglichkeit der gewaltsamen und bewaffneten Einwirkung auf Sachen und Personen, d.h. der Beschädigung von Sachen, der Freiheitsentziehung, ja sogar der Verletzung der körperlichen Integrität. Sie schließen auch den Gebrauch von Schußwaffen ein. Bei Überschreitung der J.rechte kannman selbst in den Bereich der Straftaten kommen.

Und in der Tat haben die BSGler (wie meist alle Sicherheitsleute) das Hausrecht...

worlock
15-12-2003, 14:20
Die Jedermannrechte umfassen folgende:
- des vorläufigen Festnahmerechts nach § 127 StP0

ah, also ohne "b", danke - insgesamt schöner und aufschlussreicher Beitrag!
(wär ich nicht zu faul gewesen, einen § rückwärts zu blättern, hätte ich nicht dumm fragen brauchen)

Franz
15-12-2003, 14:25
Die Jedermannrechte umfassen folgende:

- Notstand gemäß § 228 BGB, §§ 34, 35 StGB,




Definiere doch mal bitte den Notstand :D

Tengu
15-12-2003, 14:47
§ 34 Rechtfertigender Notstand StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 Entschuldigender Notstand StGB

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Gruß

Tengu

Alephthau
16-12-2003, 18:50
Hi,


"Ihr kennt sicher die Leute in blauen uniformen (BSG?) welche in S-Bahnen und Bahnhöfen Patrollieren."

Hab mal für den "Verein" gearbeitet! ;)

"Was mich interessiert, welche Rechte haben die leute überhaupt? "

Die selben wie ein allgemeiner Sicherheitsdienst (Jedermannsrechte, Hausrecht), aber halt speziell auf den Bahnverkehr zugeschnitten was das Hausrecht angeht. Dies bietet einem kreative Möglichkeiten einer Person, die der Meinung ist Anweisungen nicht folge leisten zu müssen, den Wind aus den Segeln zu nehmen. ;) Hatte schonmal einem angeboten er darf die 20 KM zu Fuß nachhause laufen wenn er sich nicht anfängt zu benehmen! ;) (Ausschließung von der Weiterfahrt etc.) Er war danach der liebste Fahrgast den wir je hatten. :D

"Inwieweit dürfen solche Leute eine Person festhalten,"

Wenn eine Straftat vorliegt bzw. bis zur Feststellung der Personalien. (durch Polizei)

"und wieweit kann man sich wehren?"

Wenn alles rechtens abläuft garnicht, so doof es klingen mag! Ansonsten im Rahmen der Notwehr z.B.. Wenn man mit dem Verhalten der Mitarbeiter nicht einverstanden ist: Dienstnummern (sind dazu verpflichtet diese zu nennen) geben lassen und Beschwerde schreiben. (Mißbrauch bringt nix, da Nummern regelmäßig neu zugewiesen werden)

Gruß

Alef

Jun Fan - PFS
16-12-2003, 20:13
Gib Idioten in Deutschland ne Uniform..... ;)

Hey, hey.... moment mal! Kenn auch einige Türsteher, die keine Uniform anhaben und die haben definitiv ein erhöhtes Geltungsbedürfnis u. ein zu kompensierendes Minderwertigkeitsgefühl...

Beispiel 1:
"Ey, mit Jacke kommt du net rein - ausziehen!" -
"Aber es ist ar...kalt!?!" -
"Ok, deine Tussi kann sie anlassen, du ziehst sie aus und gibst sie ab und zahlst dafür nen Euro!"

Beispiel 2:
Wer mich kennt (Frank z.B.), der versteht erst richtig den Witz an der ganzen Sache:
*aufdiebrustschlag* - "Du kommst da heut net rein! Geh heim!" -
"Warum?"
"Wir haben andauernd Ärger mit euch SÜDLÄNDISCHEN TYPEN! Verpiss dich!"
- zur Erklärung: War vor dem Diskobesuch dummerweise auf´m Solarium...

Zu den Bahn-Knallern:
Der Jedermanns-§ ist der § 127/I StPO - der Absatz II ist nur für Polizisten.
Aber näheres dazu wurde ja inzwischen auch schon erläutert.

Jun Fan - PFS
16-12-2003, 20:14
es soll ja auch auf manchen demos der slogan: "ich weiß nichts, ich kann nichts, gebt mir eine uniform" ertönt sein

nich alle über einen Kamm schehren... :cool:

BigLion
19-12-2003, 21:18
Der Freund meiner Schwester arbeitet beim BSG und erzählt öfters auch mal was.So viel ich weiß dürfen sie nicht hendgreiflich werden solange von dem Verdächtigen (oder auch Schwarzfahrer *g*) keine Bedrohung ausgeht.Meist sind es eh nur Beleidigungen die dort fliegen.Lustug finde ich aber eines was er erzählt hat:Ein türkischer Mitbürger (aber net denken ich hab was gegen Ausländer,ist nur Vollständigkeitshalber) ohne gültigen Fahrschein wollte nicht zahlen (auch seinen Ausweis nicht zeigen) und fing an rumzustänkern.Es war die letzte S-Bahn für diese Nacht.Also durfte er etliche Stationen vor seinem Ziel aussteigen.Schade,würde gern mal wissen wie er heim gekommen ist *gg*

Tim23
20-12-2003, 11:27
dazu hab ich auch mal ne frage also:
Ich fahre zum beispiel in der bahn, will gerade austeigen und gleich rüber in meinen Bus oder muss mich aus welchen grund auch immer ganz doll sputen :D also und dann in dem moment in dem moment steht gerade nen konto vor mir! will meinen fahrschein sehn, denn ich zwar bestitze der aber in meiner potte i st die ganz unten in meinem rucksack ist!was also tun in dieser situation??
1. fahrschein rauskramen und bus etc. verpassen?
2.den konto die situation erklären und bus schon wieder verpassen??
3.den konto mit einem netten schupser zu seite räumen und den bus nicht verpassen?

ratet doch einmal für was ich mich entschieden hab!? :D

freelancer
20-12-2003, 12:24
Hallo zusammen "kurzer Auszug" aus meiner Dienstanweisung,übrigens auch auf meiner HP nachzulesen:
Wenn der SECURITY GUARD im Rahmen seiner Tätigkeit ein Grundrecht einer anderen Person verletzen muß,so darf er das tuen,wenn ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund dies erlaubt.



Ist er hierbei irrtümlich zu weit gegangen,stehen ihm einige Entschuldigungsgründe möglicherweise schützend zur Seite.





Als "Rechtfertigungsgründe" zum Tätigwerden - Eingreifen stehen zur Verfügung:



1.) § 193 StGB,Wahrnehmung berechtigter Interessen (Ansprechen)

2.) Einwilligung und "freiwillige Mitwirkung" Betroffener (Kontrolle)

3.) § 32 StGB,§ 15 OwiG,§227 BGB,Notwehr-Nothilfe

4.) § 127 StPO,"Jedermannsrecht" der vorläufigen Festnahme bei einer Straftat oder deren Verfolgung.

5.) §859-860 BGB,Selbsthilfe von Besitzer und Besitzdiener,bei Verstößen gegen verbotener Eigenmacht.

6.) §229 BGB,Selbsthilfe für Jedermann beim Vorliegen von einklagbaren Ansprüchen,wenn obrigkeitliche Hilfe fehlt und bei nichteingreifen der Anspruch verloren geht.

7.) §34 StGB,§16 OwiG,Rechtfertigender Notstand.

8.) §228 BGB,Defensiver Notstand (Verteidigungsnotstand)

9.) §904 BGB,Agressiver Notstand (Notstandsangriff)





Als "Entschuldigungsgründe" stehen ihm notfalls schützend zur Seite:



1.)§§ 33StGB,15 OwiG,Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzeß)

2.)§ 35 StGB,Entschuldigender Notstand (Paniksituation)

3.)Putativ-Notwehr (Vermeintlicher Notwehr gegen verkannte Angreifer)

4.)Putativ-Notstand (Vermeintlicher berechtigter Angriff gegen verkannte drohende Gefahr)

5.)§§16,17 StGB,bei Tat- und Verbots-Irrtum.







Diese Rechtsvorschriften,die ausnahmsweise die Verletzung eines Rechtes anderer erlauben

sind strafrechtliche Rechtfertigungsgründe,welche eine Bestrafung ausschließen.Gleiches gilt beim Vorliegen von Entschuldigungsgründen.

Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB



bei Ansprechen,Befragen,Verhandeln,Kontrolieren schützt den SG vor Beleidigungsklagen also möglicher Folgen von Äußerungen,die der SG macht,in Ausführung und Verteidigung von Rechten,die er zur Wahrnehmung berechtigter Interessen macht.



-Schützt den SG nicht ,wenn er beleidigende oder ehrenrührige Worte gebraucht-



Beispiele:

Der SECURITY-GUARD (SG) bittet höflich im Einsicht in Behältnis bei einer Kontrolle.

Der Betroffene fühlt sich in seiner Ehre gekränkt,daß man ihn für einen Dieb hält und verklagt den SG.



Schutz durch § 193 StGB gegeben.



SG sagt bei einer Kontrolle:

"Dich Strolch habe ich schon lange in Verdacht zu klauen,mach sofort die Tasche auf".



SG hat die Person beleidigt.

Kein Schutz durch § 193 StGB.







Einwilligung des Betroffenen - Freiwillige Mitwirkung



bei Befragen , Verhandeln , Personen - und Fahrzeugkontrollen , Nachschau schützt SG vor Nachteilen und Vorwürfen jeder Art wenn folgende Voraussetzung erfüllt sind.



Beispiele: Freiwillige Klärung (ohne Druck oder Nötigung) vor Zeugen , wenn möglich schriftlich vor Beginn irgendwelcher Tätigkeiten.



Der Betroffene sollte tunlichst allein verfügungsberechtigt sein (Ehegatte , großjährige Kinder)

und in der Lage sein einzuwilligen oder mitzuwirken. (Nicht minderjährige oder Betrunkene)



Diese in keinem Gesetz stehender Rechtfertigungsgrund ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigt und anerkannt.



Notwehr § 32 (befreit von strafrechtlicher Verantwortung)



1.) Wer eine Tat begeht , die durch Notwehr geboten ist , handelt nicht rechtswidrig.

2.) Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.



Notwehr § 227 BGB (befreit vor zivilrechtlichen Ansprüchen)



(Artikel 1 und 2 siehe § 32 StGB)





Notwehr § 15 OWiG (Rechtfertigungsgrund)



1.) Wer eine Handlung begeht die durch Notwehr geboten ist , handelt nicht rechtswidrig.

2.) Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

3.) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung , Furcht oder Schrecken

so wird die Handlung nicht geahndet.



Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



-Das Recht eines jeden Menschen zur Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff.

-Dieser Rechtfertigungsgrund macht frei von strafrechtlicher Verantwortung (StGB) und von zivilen Rechtsansprüchen (BGB).



Voraussetzungen:

ŸAngriff durch einen Menschen , auch Unzurechnungsfähige , Betrunkene , Geisteskranke , Behinderte und Kinder können Angreifer sein.

Ÿder Angriff kann direkt , heimlich und unbemerkt erfolgen.
(Einschließen lassen , hineinkriechen , über den Zaun klettern)
Ÿder Anriff muß sich gegen ein Rechtsgut richten.

Leben , Gesundheit , Freiheit , Ehre , Hausrecht , Eigentum.)

-der Angriff muß rechtswidrig sein. (nicht berechtigt)

-der Angriff muß gegenwärtig sein.

(Zuschlagen , wegnehmen , beleidigen , eine Waffe ziehen).

-der Beginn des Angriffes muß nicht abgewartet werden es genügt wenn dieser unmittelbar bevorsteht und als ernstgemeint aufzufassen ist.

-Ein Angriff ist nicht gegenwärtig , wenn er für später angedroht wird und er findet nicht mehr statt wenn er vorüber ist.

-Notwehr kann immer nur Verteidigung sein.



Nothilfe ist Notwehr zugunsten eines Dritten z.B. wenn ein SECURITY GUARD zugunsten seines Auftraggebers einschreitet.



Beispiele Notwehr:

1.Jemand gibt einem anderen eine Ohrfeige mit der Bemerkung "So,das genügt".

Eine Ohrfeige als Antwort wäre keine Notwehr mehr.(der Angriff war nicht mehr gegenwärtig).

2.Unmittelbare Gefährdung liegt z.B. vor wenn jemand in einem besonders feuergefährdeten Raum raucht.Hier kann man bereits von einem Angriff auf den Betrieb sprechen.

3.Ein rascher Griff in die Tasche (Waffe oder Ausweis ??) oder das schnelle erheben einer Faust kann ebenfalls der Beginn eines Angriffs sein.

4.Die Weigerung einer angehaltenen Person Waffen oder gefährliche Gegenstände aus der Hand zu legen ist in der Regel der Beginn eines tatsächlichen Angriffes gegen Leib und Leben.

§ 33 Überschreitung der Notwehr (Entschuldigungsgrund)



Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung , Furcht oder Schrecken

so wird er nicht bestraft.



Merke:Notwehrüberschreitung ist gegeben , wenn der Angegriffene aus Verwirrung , Furcht oder Schrecken über die gebotene Abwehr hinausgeht.Zorn , Wut oder Kampfeseifer gelten

nicht als Überschreitung der Notwehr.



Wer berufsmäßig Schutz- und Sicherheitsaufgaben wahrnimmt , wird sich nur in außergewöhnlichen Fällen auf Verwirrung , Furcht oder Schrecken berufen können.

Vom SECURITY GUARD erwartet man , daß er auftretenden Gefahren ruhig , gefaßt und überlegen entgegentritt.



Putativnotwehr (angenommene Notwehr) - Entschuldigungsgrund-



Putativnotwehr ist gegeben , wenn der Täter irrtümlich annimmt , daß er angegriffen werde.



§ 127 StPO Abs.1 Satz 1 Vorläufige Festnahme



Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt so ist wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.



Voraussetzung für eine vorläufige Festnahme

ŸAuf frischer Tat , betroffen oder verfolgt , und

-Persönlichkeit nicht sofort feststellbar (Täter unbekannt) oder

-Wenn Fluchtversuch besteht

(Der Täter macht unmißverständlich Äußerungen daß er sich der Bestrafung durch Flucht entziehen wird oder die Tat ist sehr schwerwiegend)



§ 859 Selbsthilfe des Besitzers



Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehrten.

Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.



-Die Übertragung dieses Rechts auf den SECURITY GUARD geschieht durch den Arbeitsvertrag

-Der Unberechtigte kann auch außerhalb des Betriebsgeländes verfolgt werden aber nur in Verfolgung auf frischer Tat.

-Widerstand des Unberechtigten gegen eine notwendige Gewaltanwendung ist keine Notwehr.



§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners



Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.





Beispiel:

Nimmt der SG einem Mitarbeiter des Betriebes eine Sache die dieser widerrechtlich besitzt mit Gewalt ab so handelt er als Vertreter des Besitzers und übt für diesen Besitzkehr aus.



-Besitzkehr stellt das gewaltsame Wiederansichbringen einer weggenommen beweglichen Sache dar.Sie darf nur im unmittelbaren Anschluß an die wegnahem erfolgen.



Vorraussetzung: Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat.Eine Verfolgung ist notfalls bis in die Wohnung des Täters möglich.



§ 229 Selbsthilfe



Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt , zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten welcher der Flucht verdächtigt ist festnimmt oder den Widerstand Verpflichteten gegen eine Handlung die dieser zu dulden verpflichtet ist beseitigt handelt nicht widerrechtlich wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges eingreifen die Gefahr besteht daß die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde.



Beispiel:

Ein SECURITY GUARD beschädigt das Fahrzeug eines Straftäters der Diebesgut geladen hat um diesen an der Flucht zu hindern.



Voraussetzung der erlaubten Selbsthilfe ist : daß

-ein Anspruch besteht und

-obrigkeitliche Hilfe (Gericht,Polizei) zur Sicherung oder Durchsetzung eines Anspruches nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

-ohne sofortiges Eingreifen der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird.



Selbsthilfe kann nur durch den Anspruchsinhaber (den Geschädigten) oder dessen Vertreter oder Beauftragten (SG) vorgenommen werden.



Automatische Selbsthilfe für andere Personen ist nicht statthaft.



Eventuelles Diebesgut kann gewaltsam abgenommen werden.



§ 230 Grenzen der Selbsthilfe

Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.



§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe (Schadensersatz)

Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht

(z.B. die irrtümliche Beschädigung eines Fahrzeugs weil der Täter gar nicht flüchten wollte)

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem

anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden

Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.



Der § 34 schützt die gleichen Rechtsgüter wie der Notwehrparagraph (§ 32 StGB) nur unter anderen Voraussetzungen.



Voraussetzungen für den rechtfertigenden Notstand



-Es muß eine gegenwärtige nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben , Leib , Freiheit , Ehre , Eigentum , oder ein anderes Rechtsgut vorliegen.

-bei Abwägung der widerstreitenden Interessen muß das geschützte Interesse (Rechtsgut) das beeinträchtigte wesentlich überwiegen das heißt das zu schützende Rechtsgut muß im Wert höher sein als das zum Schutz angewandte.



Beispiel:

-Zerstörung eines Holtzschuppen um dadurch einen Brand einzudämmen oder eine Explosion zu verhindern.

-Verletzung von Verkehrsvorschriften beim dringenden Krankentransport.

-Einschließen eines Betrunkenen (Freiheitsberaubung) um größere Gefahren zu vermeiden.



-Die Gefahr darf sogar durch rechtswidrige Handlungen abgewehrt werden-

Gruß Markus

jkdberlin
20-12-2003, 16:36
Das Schöne daran ist jedoch, dass man weder selber noch der betroffende Wachmann, sondern bei uns immer noch die Gerichte über die Auslegung bei jeweiligem Sachverhalt entscheiden, wobei jeder Fall individuell behandelt wird.

Grüsse

fujikomma
20-12-2003, 16:42
hallo uc system (frank) die rechtlichen standards sind ja klar(oder auch nicht,haha),aber die realität.....http://www.ziviler-sicherheitsdienst.de ist ganz nettdie homepage der schwarzen sheriffs münchen,fehlt aber die schlagzeilenseite.http://www.safercity.de gibt butter bei die fische. wie ich es formuliere:die sicherheitsbranche hängt in der öffentlichkeit zwischen den extremen wachopi auf der einen;schwarzer scheriff auf der anderen seite.das ist die wahrnehmung der leute auf der strasse,geprägt durch deutsche krimis;z.b.derrick 70er jahre beeinflusste mich : herbert stass als wachopi.nichts desto trotz ich bin in der security branche gelandet.vom typ hält man mich leicht für zivilen oder rauschmeisser; war absicht sowohl orthographisch wie vom zusammenhang.türsteher /doorsupervisors brauchen mehr humor wenn sich jetzt einer von ihnen aufregt!!!

freelancer
20-12-2003, 16:48
Da muß ich Frank zustimmen.
Es wäre fatal zu denken,jaja der § schützt mich schon war ja ein Rechtfertigungsgrund,die Praxis sieht anders aus,das letzte Wort hat der Richter.
Gruß Markus

Jun Fan - PFS
26-12-2003, 18:48
Da muß ich Frank zustimmen.
Es wäre fatal zu denken,jaja der § schützt mich schon war ja ein Rechtfertigungsgrund,die Praxis sieht anders aus,das letzte Wort hat der Richter.
Gruß Markus

Jo, und ratz-fatz ist dein RFG für die Katz... ! :D