Legalität eines Vertreidigungsgegenstands aus Polymer (Bild)? [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Vollständige Version anzeigen : Legalität eines Vertreidigungsgegenstands aus Polymer (Bild)?



Vampirus
05-09-2011, 00:08
Hallo,

da ich keine Quellen oder vorläufige Informationen geben will, poste ich einen Gegenstand, über desse Legalität ich Informationen benötige:
http://www.specialistauctions.com/cache/cache_500_1__mb135497_a0d74654e1faed009efe3ea09452 09de_mainpicjpg.img?4587

Ich würde ihn als Schlagverstärker einordnen. Er wirkt wie ein Stoßdolch, ist jedoch stumpf und zur Ausnutzung der körperlichen Weakpoints gedacht.

cravor
05-09-2011, 02:23
Comtech Stinger -> als Schlagring eingestuft und damit verboten. (http://www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/071219FbZ89StingerKkatzenkopfschlagring,templateId =raw,property=publicationFile.pdf/071219FbZ89StingerKkatzenkopfschlagring.pdf)

Malkavian
05-09-2011, 09:18
Falls dir wegen dem Ding jemand Probleme macht, würde ich behaupten, du hättest gedacht, es handelt sich um ein neuartiges Ikea-Montagewerkzeug, so sieht das Ding zumindest aus...

Asgar
05-09-2011, 09:25
Glücklicherweise schützt Unwissenheit nicht vor Strafe :)

Dirty C.
05-09-2011, 10:06
ich frage mich in welchen "Problemvierteln" ihr alle unterwegs seid!??? Ich würde nicht auf die Idee kommen mit einer Stich-/Schlagwaffe oder einem anderen Gegenstand auf der Straße herum zu laufen!!!

Selbstvertrauen wird bei euch ganz groß geschrieben?

Falls du Schlaghemmungen haben solltest hilft dir auch kein Gegenstand da dein Kopf und das Adrenalin dich behindern!

Ich lese immer von Streetfights oder wann würdet Ihr zuschlagen!! Wie alt seid Ihr? SRY aber ich finde diese ganzen Aussagen total lächerlich.....

Macht richtigen Kampfsport, euer Selbstvertrauen wird es euch danken!!!

Gruß

sbenji
05-09-2011, 10:13
Glücklicherweise schützt Unwissenheit nicht vor Strafe :)
echt?


Irrtum über Tatumstände

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.




Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Kable
05-09-2011, 11:02
Kauf dir einen Opel Agila mit Alufelgen,die haben das Kleeblattsystem als Felgenschloß,und der Felgenschloßschlüssel sieht fast genauso aus, und funktioniert auch so.:D

Schnueffler
05-09-2011, 11:11
echt?

Echt!
Such dir mal die Kommentierungen zu den beiden §§ raus! ;)

Dietrich von Bern
05-09-2011, 11:50
Kauf dir einen Opel Agila mit Alufelgen,die haben das Kleeblattsystem als Felgenschloß,und der Felgenschloßschlüssel sieht fast genauso aus, und funktioniert auch so.:D

Was wollen Sie denn bitte mit einem 200er Maulschlüssel in der Handtasche? :D

Kable
05-09-2011, 11:52
Was wollen Sie denn bitte mit einem 200er Maulschlüssel in der Handtasche? :D

Nein kein Maulschlüssel, Felgenschloßschlüssel.
http://thumbs1.ebaystatic.com/m/m9fvX_lJnGYyzgDqRS5Ghjw/140.jpg

Icewing
05-09-2011, 12:06
Oder den Standardschlüssel für Elektroschaltkästen:http://thumbs1.ebaystatic.com/m/mqxOYsBjIXxU80D3splXD8w/140.jpg

Oder einen einfachen Vierkantschlüssel:
http://www.absperrtechnik24.de/shop/pix/a/4037/g/Vierkantschluessel-fuer-Abfallbehaelter-6-mm.jpg

Hat beides den Vorteil, dass man dann nach erfolgter SV gleich DNA-Proben zur Identifizierung des Übelmannes entnommen hat :D

sbenji
06-09-2011, 08:05
Echt!
Such dir mal die Kommentierungen zu den beiden §§ raus! ;)

hab ich ein bischen was dazu gefunden.
Selbst das eine Auskunft von einem Anwalt nicht unbedingt davor schützt, dass das Gericht den Irrtum als vermeidbar ansieht.

Der Irrtum ist nach ansicht des Gerichte eigentlich immer vermeidbar.

Dies erweckt beim mir den Eindruck, dass Gerichte selbst das Recht beugen...

Icewing
06-09-2011, 08:14
Dies erweckt beim mir den Eindruck, dass Gerichte selbst das Recht beugen...

Das nennt man Recht sprechen ;)

Asgar
06-09-2011, 10:04
Es wäre auch ziemlich erbärmlich wenn man sich aus allen Delikten mit "das wusste ich nicht" rausreden kann ...

Luggage
06-09-2011, 10:16
hab ich ein bischen was dazu gefunden.
Selbst das eine Auskunft von einem Anwalt nicht unbedingt davor schützt, dass das Gericht den Irrtum als vermeidbar ansieht.

Der Irrtum ist nach ansicht des Gerichte eigentlich immer vermeidbar.

Weil es nunmal so ist. Der Bürger ist in der Pflicht sein Verhalten zu überdenken. Er soll nicht einfach machen, was er gerade will und seine Gedankenlosigkeit dann auch noch als Rechtfertigung heranziehen können. Damit würden ja all jene privilegiert, die egoistisch und gedankenlos andere schädigen, gegenüber jenen, die sich informieren. Das Gesetz soll keinen Anreiz dazu bieten, sich möglichst uninformiet zu halten, damit man sich schön auf Irrtümer berufen kann. Und wenn alleine die Auskunft eines Anwaltes schon irgendeine Wirkkraft vor Gericht hätte, säßen wir alle ganz schön in der Patsche xD

Man muss bei der Irrtumslehre zwischen §16 und §17 StGB unterscheiden:
§16 betrifft ausschließlich Fälle des Tatbestandsirrtums. Das heißt der Handelnde irrt über tatsächliche Umstände und nicht über deren rechtliche Wertung. Es geht also in concreto darum, zu verkennen, dass der bezeichnete Gegenstand eine Waffe ist, nicht darum, zu glauben, er sei eine erlaubte oder verbotene Waffe.
Bei §16 ist die Vermeidbarkeit des Irrtums unerheblich, auch leicht vermeidbare Irrtümer können somit vorsatzausschließend sein. Das ist nämlich die Rechtsfolge, so §16 einschlägig ist: Auf der subjektiven Tatbestandsebene kann keine Vorsatz attestiert werden, wenn nicht alle tatsächlichen Umstände bekannt waren. Ich kann nicht vorsätzlich eine unerlaubte Waffe führen, wenn ich sie für ein Werkzeug halte. Es verbleibt eine mögliche Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit (dafür muss das entsprechende Delikt allerdings auch fahrlässige Begehung ausdrücklich unter Strafe stellen, ansonsten ist nur vorsätzliches Tun strafbar, §15 StGB). Für die Frage der Fahrlässigkeit ist dann wiederum zu klären, ob die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, d.h. ob man sich über die Waffeneigenschaft hätte informieren können und müssen.

§17 betrifft den Verbotsirrtum, also den Irrtum über die rechtliche Wertung einer Handlung. Man ist sich bewusst, eine Waffe zu führen, aber nicht, dass dies in concreto verboten ist. Hier stellt sich unmittelbar die Frage nach der Vermeidbarkeit des Irrtum, die tatsächlich seltenst bejaht wird (ua. aus oben genannten rechtspolitischen Erwägungen). Man müsste schon politischer Flüchtling aus Kambotscha sein, sprachunkundig erst seit einer halben Stunde im Land, und eine Tat begehen, die zu Hause vollkommen legal ist, um auch nur geringe Aussichten auf Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zu haben. §17 führt bei Bejahung in der Rechtsfolge zum Schuldausschluss, d.h. rechtswidrig war die Tat dennoch. Im 3-Stufigen Prüfungsaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) heißt das, dass zwar keine Strafe anknüpfen darf, sehr wohl aber Maßnahmen der Sicherung und Besserung. Wird der Irrtum als vermeidbar angesehen, ist eine Strafmilderung möglich, je nach Gewicht des Unterlassens der Irrtumsvermeidung.

Sokolo
06-09-2011, 10:21
hab ich ein bischen was dazu gefunden.
Selbst das eine Auskunft von einem Anwalt nicht unbedingt davor schützt, dass das Gericht den Irrtum als vermeidbar ansieht.

Der Irrtum ist nach ansicht des Gerichte eigentlich immer vermeidbar.

Wo hast Du denn den Unsinn her? Das Einholen einer Rechtsauskunft bei einem Volljuristen schließt die Vermeidbarkeit des Irrtums im Regelfall aus. Mehr kann der Laie zur Vermeidung nicht tun.

Voraussetzung ist natürlich, dass tatsächlich ein Irrtum vorliegt. Wenn der Laie es besser weiß, als der Anwalt (z.B. weil er einen betreffenden BKA-Feststellungsbescheid im Internet gelesen hat) schützt ihn die fehlerhafte Rechtsauskunft selbstverständlich nicht.


Dies erweckt beim mir den Eindruck, dass Gerichte selbst das Recht beugen...

Wenn man Unsinn aufsitzt, kann der Eindruck entstehen, ja.

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Was wollen Sie denn bitte mit einem 200er Maulschlüssel in der Handtasche? :D

Leute verprügeln, die mich angreifen? Vor Frauen damit angeben, damit die mich für nen harten "Streetfighta" halten?

Im Ernst: Du musst einem Polizeivollzugsbeamten gegenüber nicht begründen, warum Du einen Gegenstand bei dir hast. Rechtlich relevant ist nur, ob er vom Führungs- oder Besitzverbot nach WaffG betroffen ist. Ist ein Maulschlüssel selbstverständlich nicht, also kein Problem.

Kann sich natürlich trotzdem anbieten, zu lügen, weil ein übereifriger PVB auf die Idee kommen könnte, den Gegenstand zur Gefahrenabwehr einzuziehen.

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ich frage mich in welchen "Problemvierteln" ihr alle unterwegs seid!??? Ich würde nicht auf die Idee kommen mit einer Stich-/Schlagwaffe oder einem anderen Gegenstand auf der Straße herum zu laufen!!!

Es ist ein absoluter Trugschluss, davon auszugehen, dass man nur in Problemvierteln angegriffen werden könnte. Der Angreifer kann auch ein gutsituierter Anwaltssohn aus dem Besserverdienenen-Vorort oder Bauer Runkel aus Kleinkennstenich sein. Alkohol und der Drang, sich beweisen zu müssen, machen aus prinzipiell rechtstreuen Bürgern schnell Idioten.

Im Übrigen teilt sich jeder, der den öffentlichen Nahverkehr in einer etwas größeren Großstadt benutzt, zwangsläufig den Waggon mit Pack.

Luggage
06-09-2011, 10:28
Wo hast Du denn den Unsinn her? Das Einholen einer Rechtsauskunft bei einem Volljuristen schließt die Vermeidbarkeit des Irrtums aus. Mehr kann der Laie zur Vermeidung nicht tun.

Das ist so nicht richtig. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, der seit 45 Jahren kein StGB mehr aufgeschlagen hat, kann einem sehr wohl falsche Auskunft zu Fragen der strafrechtlichen Irrtumsdogmatik erteilen, was dem Laien in diesem Fall auch erkennbar ist. Kindhäuser schreibt dazu: "Vertrauenswürde Auskünfte sind im Regelfall nur von zuständigen, sachkundigen und unvoreingenommenen Personen oder Stellen zu erwarten, die zugleich Gewähr für eine objektive und verantwortungsbewusste Information bieten. Die (falsche) Auskunft eines Verteidigers recht jedoch zur Annahme mangelnder Vermeidbarkeit nicht aus, wenn dem Täter die Unerlaubtheit seines Verhaltens bei schon mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist"

Das leuchtet auch schon aus beweisproblematischer Sicht ein: Ein Beschuldigter kann viel behaupten, wenn der Tag lang ist, was ein Anwalt ihm geraten haben mag, um sich damit herauszureden. Ob der das wirklich getan hat, läßt sich selten beweisen. Auf sowas will der Richter nicht angewiesen sein, weswegen es letztlich eine Frage der Plausibilität der Aussage zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Handlung bleibt, und ob man die hätte glauben dürfen oder nicht.

Sokolo
06-09-2011, 10:57
Man muss bei der Irrtumslehre zwischen §16 und §17 StGB unterscheiden:
§16 betrifft ausschließlich Fälle des Tatbestandsirrtums. Das heißt der Handelnde irrt über tatsächliche Umstände und nicht über deren rechtliche Wertung. Es geht also in concreto darum, zu verkennen, dass der bezeichnete Gegenstand eine Waffe ist, nicht darum, zu glauben, er sei eine erlaubte oder verbotene Waffe.

Ja, allerdings ist auch die rechtsfehlerhafte Annahme einer erlaubten Waffe nicht unproblematisch und muss nach meinem Dafürhalten nicht zwingend einen Verbotsirrtum begründen, da wir es mit einem Irrtum über die normativen Tatbestandsmerkmale zu tun haben. Dass es sich bei dem betreffenden Gegenstand um einen "Schlagring" nach WaffG handelt, ist für den Laien nicht ohne weiteres erkennbar, sondern muss nach normativ-juristischer Auslegung gesondert festgestellt werden. Das begründet nach st.Rspr. einen Tatbestandsirrtum nach § 16 I S. 1 StGB, sofern der Irrtum nach Parallelwertung in Laiensphäre nachvollziehbar erscheint.

Dass es sich bei einer kreuzförmigen offenen Schlagwaffe, wie dem benannten "Stinger", nicht um einen "Schlagring" handelt, halte ich in der Laiensphäre für durchaus nachvollziehbar und die Wertung des BKA im Sinne des Analogieverbotes für juristisch ausgesprochen bedenklich.

Aber das muss der Richter entscheiden.

PS: Die angeschnittene juristische Diskussion sollte mitlesende Laien übrigens in keinem Fall darüber hinwegtäuschen, dass vom Kauf eines solchen Gegenstandes absolut abzuraten ist.

Sokolo
06-09-2011, 11:25
Das ist so nicht richtig. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, der seit 45 Jahren kein StGB mehr aufgeschlagen hat, kann einem sehr wohl falsche Auskunft zu Fragen der strafrechtlichen Irrtumsdogmatik erteilen

Auch der Fachanwalt für Arbeitsrecht kann und darf als zugelassener Anwalt unabhängig von seiner fachlichen Ausrichtung umfassend Rechtsauskünfte erteilen. Wenn ihm das erforderliche Wissen zur Beurteilung fehlt, muss er es sich aneignen oder von einer Rechtsauskunft absehen.

Wenn er eine verbindliche Rechtsauskunft erteilt, muss sein Mandat auf die Richtigkeit seiner Aussagen vertrauen dürfen. Es sei denn, es sprächen gewichtige Gründe dagegen. (Anwalt ist bei Erteilung der Auskunft offensichtlich unzurechnungsfähig, eine andere qualifizierte Person erteilt eine gegenläufige Auskunft, der Laie weiß es besser etc.pp.)


was dem Laien in diesem Fall auch erkennbar ist.

Wenn kein Irrtum vorliegt, liegt kein Irrtum vor.

Reden wir über einen wissentlichen Rechtsbrecher, der sich eine Schutzbehauptung zurechtlegen will oder über jemanden, der sich tatsächlich über eine Rechtsfrage täuscht?

Dietrich von Bern
06-09-2011, 11:51
Also ist man doch cleverer, wenn man sich
a: gar nicht erst bewaffnet
oder
b: sich mit Gegenständen bewaffnet, die nicht als Waffe eingestuft sind.

wie er :D
http://www.noelgreen.com/uploads/2008/12/tim-toolman-taylor.jpg

Sokolo
06-09-2011, 12:05
Also ist man doch cleverer, wenn man sich
a: gar nicht erst bewaffnet
oder
b: sich mit Gegenständen bewaffnet, die nicht als Waffe eingestuft sind.



Absolut. Der Gang durch die Werkzeugabteilung eines Baumarktes eröffnet dem selbstschutzorientierten Kampfsportler/SV-Kundigen in dieser Hinsicht ungeahnte Möglichkeiten.

Luggage
06-09-2011, 12:26
Ja, allerdings ist auch die rechtsfehlerhafte Annahme einer erlaubten Waffe nicht unproblematisch und muss nach meinem Dafürhalten nicht zwingend einen Verbotsirrtum begründen, da wir es mit einem Irrtum über die normativen Tatbestandsmerkmale zu tun haben. Dass es sich bei dem betreffenden Gegenstand um einen "Schlagring" nach WaffG handelt, ist für den Laien nicht ohne weiteres erkennbar, sondern muss nach normativ-juristischer Auslegung gesondert festgestellt werden. Das begründet nach st.Rspr. einen Tatbestandsirrtum nach § 16 I S. 1 StGB, sofern der Irrtum nach Parallelwertung in Laiensphäre nachvollziehbar erscheint.

Dass es sich bei einer kreuzförmigen offenen Schlagwaffe, wie dem benannten "Stinger", nicht um einen "Schlagring" handelt, halte ich in der Laiensphäre für durchaus nachvollziehbar und die Wertung des BKA im Sinne des Analogieverbotes für juristisch ausgesprochen bedenklich.

Aber das muss der Richter entscheiden.
Ja, dafür müsste der Beschuldigte aber geltend machen, die Waffe, die er als solche erkannt hat, nicht als Schlagring verstanden zu haben. Ich persönlich halte den Stinger offensichtlich für Schlagring-nah, denn ein solcher wird nicht durch geschlossene Ringe definiert, sondern durch über die Finger in der Faust hervorstehende Teile, die an der Hand innen abgestützt werden und so die Schlagenergie anstelle der Knöchel übertragen. Ob es sich dabei um ein oder mehrere Teile handelt und diese oberhalb der Finger verbunden sind, ist mE offensichtlich unerheblich. WENN man schon erkennt, dass man eine Waffe führt, die dieser Funktionsweise folgt, wird es schwierig zu erklären, dass man sie für etwas anderes gehalten hat. Nach deinem Einwand könnte man sich auch darauf berufen, dass der verwendete Knüppel nicht als Totschläger angesehen wurde, immerhin wollte man niemanden damit tot schlagen. Bei dem Konstrukt der Parallelwertung in der Laiensphäre geht es ja gerade darum, nicht am Wortlaut zu kleben, sondern ein praktischeres Verständnis als Maßstab zu wählen, das dem juristisch ungebildeten zugänglich ist.
Aber du hast völlig Recht, das muss der Richter entscheiden. Mir ging es eingangs auch eher darum, den abstrakten Unterschied zwischen §16 und §17 zu schildern, Detailfragen außer Acht gelassen.

Luggage
06-09-2011, 12:35
Auch der Fachanwalt für Arbeitsrecht kann und darf als zugelassener Anwalt unabhängig von seiner fachlichen Ausrichtung umfassend Rechtsauskünfte erteilen. Wenn ihm das erforderliche Wissen zur Beurteilung fehlt, muss er es sich aneignen oder von einer Rechtsauskunft absehen.

Wenn er eine verbindliche Rechtsauskunft erteilt, muss sein Mandat auf die Richtigkeit seiner Aussagen vertrauen dürfen. Es sei denn, es sprächen gewichtige Gründe dagegen. (Anwalt ist bei Erteilung der Auskunft offensichtlich unzurechnungsfähig, eine andere qualifizierte Person erteilt eine gegenläufige Auskunft, der Laie weiß es besser etc.pp.)

Du würfelst verschiedene Perspektiven durcheinander. Für den Auskunfterteilenden bestehen genannte Pflichten sicherlich. Für den Auskunftempfänger in Hinsicht auf die Irrtumsdogmatik spielen diese aber eine untergeordnete Rolle. Wie du schon selbst richtig einwendest können Umstände, die für den Auskunftempfänger ersichtlich sind das Recht begrenzen, sich auf die Auskunft zu berufen. Wir streiten also allenfalls darüber, wie eng diese Grenzen zu ziehen sind.
Wichtig ist festzustellen: Bloß mit Einholen einer Auskunft von einem Anwalt ist noch keine mangelnde Vermeidbarkeit begründet, wie oben auch schon mit Kindhäuser zitiert, wenn dem Auskunftempfänger "schon bei mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist", dass die Auskunft mangelhaft ist. Darum auch meine hier aus dem Kontext gerissene Äußerung mit Replik:


was dem Laien in diesem Fall auch erkennbar ist.


Wenn kein Irrtum vorliegt, liegt kein Irrtum vor.
Gemeint war von mir: Wenn schon bei mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen dem Laien leicht erkennbar wäre, dass der Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 45 Jahren kein StGB mehr aufgeschlagen hat und entsprechend nur begrenzt darüber Auskunft zu geben vermag (gleich ob er damit eigene Pflichten verletzt), dann kann diese Auskunft nicht wirksam einen unvermeidbaren Irrtum begründen.

Dies ist deshalb so - und muss so sein - um dem Richter im Verfahren einen Spielraum für eine Plausibilitätskontrolle des Vortrags des Beschuldigten zu verleihen. Dieser kann nicht treudoof behaupten, sich auf eine (warum auch immer) hahnebüchene Auskunft verlassen zu haben, wenn dem Richter augenfällig erscheint, dass dies eine Schutzbehauptung ist.



Reden wir über einen wissentlichen Rechtsbrecher, der sich eine Schutzbehauptung zurechtlegen will oder über jemanden, der sich tatsächlich über eine Rechtsfrage täuscht?
So ich nichts übersehe ist das unerheblich. Es geht um die gerichtliche Würdigung eines Irrtumsvortrags und den entsprechenden Beurteilungsmaßstab. Im Ergebnis heißt das für uns: Nur weil der Onkel vom besten Kumpel, der seit 40 Jahren Taxi fährt, aber irgendwann mal ein zweites Staatsexamen abgelegt hat, behauptet, etwas sei rechtens, begründet das noch kein Recht, auf weitere, stichhaltigere Informationsquellen zurückzugreifen zu verzichten, bevor man handelt. Im Gegenteil, es gibt eine Pflicht, sich ausreichend zu informieren, bevor man etwas tut und die Informationspflicht steigt mit dem Risiko der Handlung. Das Führen einer Waffe ist eine sehr riskante Angelegenheit und bedarf besonderer Sorgfalt im Vorfeld, weshalb Irrtumsbehauptungen einer gesteigert sorgfältigen Untersuchung unterzogen werden.

Sokolo
06-09-2011, 14:24
Ich persönlich halte den Stinger offensichtlich für Schlagring-nah

"Nah" in jedem Fall. Aber Ähnlichkeit begründet nicht zwingend Identität.


denn ein solcher wird nicht durch geschlossene Ringe definiert sondern durch über die Finger in der Faust hervorstehende Teile, die an der Hand innen abgestützt werden und so die Schlagenergie anstelle der Knöchel übertragen. Ob es sich dabei um ein oder mehrere Teile handelt und diese oberhalb der Finger verbunden sind, ist mE offensichtlich unerheblich.

Mit dieser Definition ignorierst Du m.E. die wesentliche Funktion, die die Fingerumschließung des Schlagrings für den Fingerschutz, die Handstabilisierung und die Schlagwirkung entfaltet.

Wenn ich mich in einer Notwehrsituation zwischen so einem Ding und einem Schlagring im verkehrsüblichen Sinne entscheiden könnte, würde meine Wahl klar ausfallen.


WENN man schon erkennt, dass man eine Waffe führt, die dieser Funktionsweise folgt, wird es schwierig zu erklären, dass man sie für etwas anderes gehalten hat.

Ich würde argumentieren, man hätte sie für eine Waffe gehalten, die einer ähnlichen Funktionsweise folgt, aber aufgrund ihrer abweichenden Beschaffenheit, Gefährlichkeit und Benennung eine andere ist.


Nach deinem Einwand könnte man sich auch darauf berufen, dass der verwendete Knüppel nicht als Totschläger angesehen wurde, immerhin wollte man niemanden damit tot schlagen.

Nein, nicht der angestrebte Verwendungszweck ist für die waffenrechtliche Beurteilung ausschlaggebend, sondern die objektive Beschaffenheit des Gegenstandes.

Wenn nun der fragliche Gegenstand offensichtlich nicht geeignet wäre, bei sachgerechter Anwendung die lebensgefährlichen Verletzungen zuzufügen, die dem Totschläger zu seinem Namen verholfen haben und unter anderem Namen verkauft wird, dann hielte ich es durchaus für fraglich, ob dem Laien die strafbare Qualität des Besitzes bewusst sein muss, auch wenn es sich objektiv um ein „biegsames, an einem Ende beschwertes Schlaggerät, das die menschliche Hiebenergie durch Schleuderbewegung zu einer erheblichen, zielbaren Bewegungs- und Auftreffenergie potenziert“ handelt.

Übrigens ist ein Totschläger kein Knüppel, sondern ein Schleuderwerkzeug, bspw. der berühmte Murmelstrumpf. Die oftmals fälschlich so benannten Knüppel sind waffenrechtlich "Stahlruten" (auch wenn sie aus Alu sind ;) )


Mir ging es eingangs auch eher darum, den abstrakten Unterschied zwischen §16 und §17 zu schildern, Detailfragen außer Acht gelassen.

Na klar, aber wenn man schon mal dabei ist... ;)


Du würfelst verschiedene Perspektiven durcheinander. Für den Auskunfterteilenden bestehen genannte Pflichten sicherlich. Für den Auskunftempfänger in Hinsicht auf die Irrtumsdogmatik spielen diese aber eine untergeordnete Rolle.

M.E. hängen die beiden Perspektiven sehr eng zusammen. Aus den Pflichten, die dem Anwalt berufsrechtlich auferlegt werden, ergibt sich, was der Klient von der Qualität der Auskünfte erwarten kann. Und demzufolge der Umstand, dass ein Klient auf die Rechtsauskunft seines Anwalts im Regelfall vertrauen darf und eine fehlerhafte Auskunft somit einen unvermeidbaren Verbotsirrtum begründet.


Gemeint war von mir: Wenn schon bei mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen dem Laien leicht erkennbar wäre, dass der Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 45 Jahren kein StGB mehr aufgeschlagen hat und entsprechend nur begrenzt darüber Auskunft zu geben vermag (gleich ob er damit eigene Pflichten verletzt), dann kann diese Auskunft nicht wirksam einen unvermeidbaren Irrtum begründen.

Wenn die Inkompetenz des Anwalts dem Täter aus irgendeinem speziellen Grund offensichtlich ist oder sein müsste dann ja.


So ich nichts übersehe ist das unerheblich.

Na, wer im Wissen der Rechtslage den Tatbestand erfüllt, kann natürlich nicht nach 17 entschuldigt sein. Der pfiffige Jura-Student X, der zum praktizierenden Anwalt und Dorftrottel Y geht, um sich einen schönen Entschuldigungsgrund zu verschaffen. ;)


Nur weil der Onkel vom besten Kumpel, der seit 40 Jahren Taxi fährt, aber irgendwann mal ein zweites Staatsexamen abgelegt hat, behauptet, etwas sei rechtens, begründet das noch kein Recht, auf weitere, stichhaltigere Informationsquellen zurückzugreifen zu verzichten, bevor man handelt.

Stimmt, insofern war mein "Volljurist" Quatsch. Es muss schon jemand sein, der aktiv an der Rechtspflege mitwirkt, praktizierender Anwalt, Richter oder Staatsanwalt.

Wenn ich in denen bei der Beurteilung der Rechtslage nicht vertrauen darf, darf ich keinem vertrauen. Es sei denn natürlich, es lägen irgendwelche gesonderten Umstände vor.

cross-over
22-09-2011, 14:30
Comtech Stinger -> als Schlagring eingestuft und damit verboten. (http://www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/071219FbZ89StingerKkatzenkopfschlagring,templateId =raw,property=publicationFile.pdf/071219FbZ89StingerKkatzenkopfschlagring.pdf)


Stinger + Katzenkopfschlagring = Verbotseigenschaft (als Schlagring) wird bejaht

"Heart Attack" + "Push Dagger" = Verbotseigenschaft (als Faustmesser) wird verneint

Daraus soll einer schlau werden.
Und wie sieht das mit der Verbotseigenschaft als Schlagring aus bei "Heart Attack" + "Push Dagger"?

Alfons Heck
22-09-2011, 14:49
Und wie sieht das mit der Verbotseigenschaft als Schlagring aus bei "Heart Attack" + "Push Dagger"?
Das habe ich mich auch gefragt. Vermutlich muß jemand den Antrag auf Prüfung der Verbotseigenschaft (als Schlagring) stellen. Sonst tut die Behörde nichts. Oder was sagen die Fachleute?


Gruß
Alfons.

Schnueffler
23-09-2011, 05:55
Das habe ich mich auch gefragt. Vermutlich muß jemand den Antrag auf Prüfung der Verbotseigenschaft (als Schlagring) stellen. Sonst tut die Behörde nichts. Oder was sagen die Fachleute?


Gruß
Alfons.

So siehts aus!