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Vollständige Version anzeigen : Waffenrecht in Deutschland



Sokolo
01-11-2011, 20:22
Werte KKB-Nutzer,

da im Forum an diversen Stellen immer wieder sehr ähnliche Fragen zum Waffenrecht gestellt wurden, habe ich mich entschlossen, eine entsprechende Zusammenfassung zu schreiben, auf die im Bedarfsfall verwiesen werden kann. Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und Korrekturen sind ausdrücklich erwünscht.

Das Waffenrecht in Deutschland

Wichtigste Rechtsquelle zur Thematik ist das Waffengesetz (im Folgenden auch: WaffG), welches hier eingesehen werden kann: WaffG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html#BJNR397010002BJNE006102377)

Da es in einem Kampfkunstforum naturgemäß thematisch in erster Linie um Hieb- und Stoßwaffen geht, beschränkt sich diese Zusammenfassung auf solche. Wer Fragen zur sehr stark reglementierten und nicht ganz unkomplizierten Rechtslage von Schusswaffen hat, sollte diese am besten gesondert in einem Schützenforum stellen.

1. Zur Rechtslage und Begrifflichkeit verschiedener Gegenstände:

a) Der Waffenbegriff:

Als Waffe definiert das Waffengesetz tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen, sowie diverse im Gesetz explizit genannte Gegenstände.

Als Hieb- und Stoßwaffen werden wiederum Gegenstände definiert, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.

Gängige Beispiele für Hieb- und Stoßwaffen sind daher Schlagstöcke (bspw. Teleskopschlagstock oder Tonfa), Waffenmesser (Dolche, Kampfmesser, Bajonette etc.), sowie eine Vielzahl historischer Gegenstände wie Streit- und Wurfäxte, Schwerter, Degen, Streitkolben etc.

b) Die Abgrenzung von Waffen von anderen gefährlichen Werkzeugen:

Generell gilt als Abgrenzungskriterium zwischen einer Waffe und anderen (waffenähnlichen) Gegenständen die Bestimmung, also der vom Hersteller benannte Zweck des Gegenstandes. Verkauft ein Hersteller einen Gegenstand zur Abwehr oder zum Kampf gegen Menschen (gern umschrieben als Selbstverteidigung/Selbstschutz), so ist er eine Waffe. Verkauft er ihn zu einem anderen Zweck, so ist er meist keine Waffe, sondern im rechtlichen Sinne lediglich ein gefährliches Werkzeug, das mit Ausnahme bestimmter Messer nicht vom Waffenrecht erfasst wird.

Typische Beispiele für gefährliche Werkzeuge sind Sportgeräte ( z.B. Baseballschläger), Gebrauchsmesser (z.B. Fahrten- oder Küchenmesser) oder Werkzeuge (Hammer, Stichel, Beil etc.) oder auch als Tierabwehrspray deklarierte Pfeffersprays.

Die Liste ist schier endlos. Zu beachten ist jedoch, dass ein bloßer Alltagsgegenstand zur Waffe umgewidmet werden kann, wenn der Besitzer dieses bearbeitet, damit es zum Kampf besser geeignet ist (z.B. das Versehen einer Holzlatte mit Nägeln oder das Bearbeiten des Griffs um eine bessere Griffigkeit zu erreichen etc.).

In Ausnahmefällen nehmen die Behörden auch bei Gegenständen, die nicht als Waffen beworben werden, eine Waffeneigenschaft an, wenn diese anhand der objektiven Beschaffenheit eindeutig als Waffen zu erkennen sind. Ein Beispiel wäre ein Messer, das als Taschenmesser beworben wird, jedoch eindeutig als Stilett ausgeformt ist. Der vom Hersteller behauptete Zweck wird in diesen Fällen als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen.

Legale Springmesser (seitlich herausspringende, einseitig geschliffene Klinge von max 8,5 cm) gelten ebenfalls unabhängig von der ausgewiesenen Zweckbestimmung als Waffen.

Die Entscheidung, ob ein Gegenstand im Zweifelsfall eine Waffe darstellt oder nicht, trifft das BKA. Diese Feststellungsbescheide genannten Entscheide sind hier einsehbar: BKA Rubrik Themen A-Z - Waffen - Feststellungsbescheide (http://www.bka.de/nn_206016/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/feststellungsbescheide__node.html?__nnn=true)

2. Die Rechtslage beim Führen der verschiedenen Gegenstände

a) Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen und bestimmten Messern

Diese Unterscheidung zwischen Waffen und sonstigen gefährlichen Werkzeugen ist in rechtlicher Hinsicht von einiger Bedeutung, denn das Führen (also das zugriffbereite bei sich Tragen in der Öffentlichkeit) von Waffen unterliegt nach deutschem Recht starken Einschränkungen, während gefährliche Werkzeuge, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht reglementiert sind:

So ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen gemäß § 42a WaffG verboten, sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt. Als berechtigte Interessen gelten die Berufsausübung, die Brauchtumspflege, der Sport oder allgemein anerkannte Zwecke. Letztere Formulierung wurde hier vom Gesetzgeber bewusst schwammig getroffen, weswegen die Rechtslage mangels höchstinstanzlicher Gerichtsurteile vielfach unklar ist.

Gleiches gilt für Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.

Ohne Verstoß gegen das Führungsverbot dürfen benannte Waffen und Messer im verschlossenen Behältnis transportiert werden. Eine Tasche mit Vorhängeschloss am Reißverschluss oder der abgeschlossene Kofferraum des Autos gelten als ausreichend. Nicht ausreichend ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung ein geschlossenes Behältnis, wie ein geschlossener Rucksack oder ein unverschlossenes Handschuhfach.

Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine mit Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Außerdem muss sich, wer eine Waffe mit berechtigtem Interesse führt, mit Pass oder Ausweis ausweisen können. Ein Führen ohne genannte Dokumente stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.

Weiterhin ist Personen unter 18 Jahren der Umgang (Besitz, Erwerb, Führen) mit Waffen verboten. Ein Verstoß ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

b) Öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen

Weiterhin ist Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Volksfeste, Rummel, Messen etc.) nach § 42 Abs. 1 WaffG verboten und stellt eine Straftat dar.

Ebenfalls eine Straftat ist nach § 27 Abs. 1 VersammlG das Mitführen von Waffen oder Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, auf öffentlichen Versammlungen (Demonstrationen, Kundgebungen etc.).

c) Notwehr und Pfeffersprays

Rechtlich unerheblich ist jedoch die juristische Einstufung von Waffen und sonstigen gefährlichen Werkzeugen jedoch im Rahmen der Notwehr. Hier dürfen im Rahmen der Grenzen der Notwehr die Mittel eingesetzt werden, die der Angegriffene zur Verfügung hat.

Dies ist insbesondere für Pfeffersprays von Bedeutung. Die Behauptung, dass als Tierabwehrsprays deklarierte Pfeffersprays nicht zur Selbstverteidigung gegen Menschen eingesetzt werden dürften, ist ein Mythos ohne rechtliche Grundlage.

Eine nähere Erläuterung zum Notwehrrecht findet sich hier: http://www.kampfkunst-board.info/forum/f16/beitrag-luggage-thema-recht-sv-78769/

d) Verbotene Waffen

Das Gesetz nennt außerdem eine Reihe von verbotenen Waffen, bei denen schon der Besitz eine Straftat darstellt. Dazu zählen u.a. Schlagringe, Totschläger, Stahlruten, Faustmesser, Springmesser (Ausnahme: seitlich herausspringende Klinge von max. 8,5 cm, einseitiger Schliff), Fallmesser, Butterflymesser, Nun-Chakus (auch "Soft-Nun-Chakus": http://www.bka.de/nn_205630/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/040502FbZ23SoftNunchaku,templateId=raw,property=pu blicationFile.pdf/040502FbZ23SoftNunchaku.pdf) und Wurfsterne, sowie Waffen, die nach ihrer Form geeignet sind, Alltagsgegenstände vorzutäuschen (bspw. Stockdegen, Taschenlampe mit Stoßwaffeneigenschaft: http://www.bka.de/nn_205630/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/101213FbZ186Taschenlampe,templateId=raw,property=p ublicationFile.pdf/101213FbZ186Taschenlampe.pdf).

Weiterhin verboten sind Reizstoffsprühgeräte, die kein amtliches Siegel zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit aufweisen oder als Tierabwehrsprays gekennzeichnet sind, sowie Elektroschocker ohne benanntes Siegel.

Die Entscheidung, ob ein Gegenstand eine verbotene Waffe darstellt, obliegt im Zweifelsfall wiederum dem BKA. Bisher erfolgte Entscheide sind in der oben verlinkten Liste ebenfalls einsehbar.

sbenji
01-11-2011, 21:14
:halbyeaha Wunderschöne Zusammenfassung

Ich bin für:

Pinnen
Sperren
Verweis bei Diskusionsbedarf auf ein Extrathema

jkdberlin
02-11-2011, 08:42
Ich auch, klasse, danke!

juergen.emmeric
02-11-2011, 09:34
:halbyeaha

raien
02-11-2011, 10:04
Sehr gut :yeaha:

domo77
02-11-2011, 10:06
bin auch für sticky...
Vielleicht kann man den Text noch erweitern um die rechtlichen Konsequenzen beim Einsatz von SV Waffen.
Ich selbst weiß nich sicher, wie sich das verhällt aber ich glaube, dass man Probleme bekommen kann, wenn man eine SV Waffe einsetzt und den Angreifer ernsthaft verletzt..wegen unverhältnismäßigkeit...

Ich halte es daher für sicherer, dass man anstelle eines z.B Kobutan eine kleine Taschenlampe benutzt. Hier kann man immernoch behaupten, diese wäre ja keine Waffe..ein Kobutan ist gemäß der og. definition klar eine Waffe.
Könnte mir vorstellen, dass die rechtslage im Falle einer verhandlung da unterschiede macht!

Luggage
02-11-2011, 10:22
Vielleicht kann man den Text noch erweitern um die rechtlichen Konsequenzen beim Einsatz von SV Waffen.
Ich selbst weiß nich sicher, wie sich das verhällt aber ich glaube, dass man Probleme bekommen kann, wenn man eine SV Waffe einsetzt und den Angreifer ernsthaft verletzt..wegen unverhältnismäßigkeit...

Ich halte es daher für sicherer, dass man anstelle eines z.B Kobutan eine kleine Taschenlampe benutzt. Hier kann man immernoch behaupten, diese wäre ja keine Waffe..ein Kobutan ist gemäß der og. definition klar eine Waffe.
Könnte mir vorstellen, dass die rechtslage im Falle einer verhandlung da unterschiede macht!
AHHHHHHHH :ups:

http://www.kampfkunst-board.info/forum/f16/beitrag-luggage-thema-recht-sv-78769/

Und aus einem anderen Forum und Kontext:

Nein Freunde, es spielt für die Notwehr keine Rolle, ob eine Waffe verboten oder vom Führungsverbot erfasst ist. Sicher wird man in so einem Fall waffenrechtliche Probleme bekommen, aber für die durch Notwehr gedeckte Verteidigung sind diese Punkte irrelevant. Ich habe euch die Voraussetzungen einer Rechtfertigung aus §32 StGB gepostet und erklärt, nichts anderes als das dort genannte ist dabei von Bedeutung!
Wie bereits gesagt, spielt es auch keine Rolle ob ein Messer zewcks Verteidigung mitgeführt wurde, solange es sich nicht so darstellt, dass dadurch der Verteidigungswille in Frage gestellt wird. Wenn sich der Einzelfall in concreto so darstellt, dass das Messer mitgenommen wurde, nur darauf lauernd, endlich mal jemanden damit abstrafen zu können, dann wird es zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnis in besagtem Stufenmodell kommen. Waffengebrauch ist insoweit ohnehin ein Sonderpunkt, da er nach der Rechtsprechung regelmäßig zuerst anzudrohen und dann abgestuft und möglichst schonend zu betätigen ist. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die abgestufte Verwendung nicht zumutbar ist - d.h. man muss sich durch die Drohung keiner erhöhten Schadensgefahr aussetzen oder dadurch das Risiko eingehen, sich in der Folge nicht mehr effektiv wehren zu können. Sind diese Punkte erfüllt, ist Waffengebrauch - auch tödlicher - gerechtfertigt, gleichgültig, ob ein Messer "zufällig" geführt wurde oder nicht.

Zur Schärfung eures Judiz ein Beispiel dazu: BGH 9.8.2005 - 1 StR 99/05
(Urteil des 1.*Strafsenats vom*9.8.2005 -*1*StR*99/05*- (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=182d0605626168ff1fee6cd16922eb26&nr=33782&pos=0&anz=1))
Zusammenfassung: 2 junge Männer erregen in einer McDonalds-Filiale die Aufmerksamkeit zweier anderer junger Männer. Diese gehen auf erstere zu und suchen Ärger, die beiden wollen aber keinen und versuchen zu deeskalieren. Vor der Filiale werden die beiden erneut gestellt und herausgefordert. Daraufhin ziehen die beiden ihre Waffen: A zieht zwei Bajonette mit einer Klingenlänge von 24 cm aus seiner Armeehose, B zwei seiner 4 Wurfmesser, die er am Gürtel trägt. Sie drohen damit und verscheuchen die Aggressoren. Diese geben sich aber nicht zufrieden, aktivieren weitere Freunde, bewaffnen sich mit Holzlatten und Stahlrohren und passen A und B ab. Es kommt zum Gefecht, in dessen Verlauf A mit einem Agressor, der mit einer Holzlatte bewaffnet ist etwas abseits zu kämpfen hat. Agressor fällt hin und verliert seine Waffe. Als er Anstalten macht, aufzustehen, sticht A ihm sein Bajonett tief in die linke Brusthälfte, der Agressor überlebt nur knapp im Krankenhaus nach 2 stündiger Notoperation.

Das Verhalten des A ist durch §32 StGB gerechtfertigt! Auch wenn er waffenrechtlich führungsverbotene Waffen (feststehendes Messer, Klingenlänge über 12cm) mit sich geführt und potentiell tödlich gegen einen liegenden, unbewaffneten Gegner eingesetzt hat, ist er gerechtfertigt, weil er sich eben einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegenüber gesehen hat, den er gleich effektiv nicht milder hätte abwehren können. Die Gefahr, dass der Agressor sich erhebt und seine Waffe erneut ergreift und weiter auf A eindringt, muss A nicht eingehen, er darf den Angriff sicher sofort beenden.

Vergleichbare Urteile gibt es zB. bzgl eines Jungen, der in der Schule von anderen Jungen regelmäßig gequält und geschlagen wurde. Er nahm sich eines Tages ein Messer mit in die Schule, mit der Absicht, sich damit ggf. zu verteidigen, was er auch tat - er stach bei erneuten Übergriffen seinen Peiniger nieder und war aus §32 gerechtfertigt.

Number: 8
02-11-2011, 10:47
Gleiches gilt auch für Messer, die entweder eine Klingenlänge von über 12 cm aufweisen und/oder einhändig zu öffnen sind.


Ergo sind beidhändig zu öffnende Messer mit einer Klingenlänge von 50cm in ordnung, oder?

re:torte
02-11-2011, 10:49
Ergo sind beidhändig zu öffnende Messer mit einer Klingenlänge von 50cm in ordnung, oder?



12 cm Klingenlänge ist die Grenze
Einhandmesser sind schon mit 0,5 cm Klingenlänge verboten

Trinculo
02-11-2011, 10:50
Ergo sind beidhändig zu öffnende Messer mit einer Klingenlänge von 50cm in ordnung, oder?

Wieso? Liest du "oder" als XOR?

Number: 8
02-11-2011, 10:54
da habe ich das "oder" falsch interpretiert :)

ich kenne das Waffenrecht anders:

feststehende Klingen habend diese 12cm beschränkung.
Dann sind einhändig zu öffnende Klingen verboten.

Bei den zweihändig zu öffnenden ist meines Wissens nach nichts ausgeschlossen, oder?

Trinculo
02-11-2011, 10:59
Alles über 12cm Klingenlänge gilt als Waffe.
Alle einhändig zu öffnenden Messer gelten als Waffe.
Alles, was beide Kriterien erfüllt, gilt naturgemäß auch als Waffe :)

Simplicius
02-11-2011, 11:06
Wieso? Liest du "oder" als XOR?

"entweder.. oder.." durchaus :)

Number: 8
02-11-2011, 11:13
So jetzt habe ich nocheinmal nachgeschaut. Laut §42a stimmt meine Ansichtsweise:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
... zu führen

Dann kann ich wieder beruhigt mit dem hier zum Einkaufen gehen:
http://www.robertolaura.com/wp/wp-content/uploads/2011/06/San-Potito-Kopie.jpg
:)

Simplicius
02-11-2011, 11:25
Dann kann ich wieder beruhigt mit dem hier zum Einkaufen gehen:


Ja, Du darfst es aber nicht aufmachen und die Klinge feststellen.
Denn wenn Du die Klinge mal festgestellt hast, dann ist das ja ein Messer mit feststehender Klinge und die darf nicht länger als 12cm sein.
:p

Number: 8
02-11-2011, 11:27
Meiner Meinung nach ist das aber dann auch kein Messer mit feststehender Klinge. Das wäre jetzt aber interessant wie das ausgelegt wird...

domo77
02-11-2011, 11:49
So jetzt habe ich nocheinmal nachgeschaut. Laut §42a stimmt meine Ansichtsweise:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
... zu führen

Dann kann ich wieder beruhigt mit dem hier zum Einkaufen gehen:
http://www.robertolaura.com/wp/wp-content/uploads/2011/06/San-Potito-Kopie.jpg
:)
Dazu Zitat von oben.

Generell gilt als Abgrenzungskriterium zwischen einer Waffe und anderen (waffenähnlichen) Gegenständen die Bestimmung, also der vom Hersteller benannte Zweck des Gegenstandes.

In Ausnahmefällen nehmen die Behörden auch bei Gegenständen, die nicht als Waffen beworben werden, eine Waffeneigenschaft an, wenn diese anhand der objektiven Beschaffenheit eindeutig als Waffen zu erkennen sind.


womit sich der Richter die Frage wohl beantworten kann, wie er es für richtig hällt. Somit sollte man es mit diesem riesengroßengigantomatischem Messer nicht drauf ankommen lassen..

Schnueffler
02-11-2011, 11:51
Ist und bleibt ein Klappmesser. Somit ist die Länge nicht auf die 12cm beschränkt. Darfst also mit den Monster Opinel durch die Gegend laufen.

Number: 8
02-11-2011, 11:54
Dazu Zitat von oben.



womit sich der Richter die Frage wohl beantworten kann, wie er es für richtig hällt. Somit sollte man es mit diesem riesengroßengigantomatischem Messer nicht drauf ankommen lassen..


Ich besitze dieses schöne Messer leider nicht. Das war nur als visuelle Hilfe gedacht. Als Verwendungszweck wird Zahnstocher für die schwierigen Stellen ja nicht zählen oder? Aber gut dass man sich nicht rechtfertigen muss, da man mit sowas rumlaufen darf, yay!

domo77
02-11-2011, 13:02
Ich besitze dieses schöne Messer leider nicht. Das war nur als visuelle Hilfe gedacht. Als Verwendungszweck wird Zahnstocher für die schwierigen Stellen ja nicht zählen oder? Aber gut dass man sich nicht rechtfertigen muss, da man mit sowas rumlaufen darf, yay!

ein Taschenmesser ist auch irgendwie nicht...es sei denn man ist 3 m groß und hat entsprechende Taschen

Doc Norris
02-11-2011, 13:12
@Sokolo

klasse beitrag..:yeaha:



AHHHHHHHH :ups:




schade das es keinen sound gibt...:biglaugh:
ruhig bleiben, auch wenn es schwerfällt.. ^^

Sokolo
02-11-2011, 13:16
Zu den Klappmessern über 12 cm:

Ich würde da strikt nach dem Wortlaut auslegen und gemeinhin wird im Alltagssprachgebrauch zwischen Klappmessern einerseits und feststehenden Messern andererseits unterschieden. Darauf deutet auch der Worlaut der Norm hin, die für die Einhänder als Klappmesser die Formulierung "feststellbar" verwendet.

Allerdings kenne ich im Alltagssprachgebrauch die Formulierung "stehende Klinge" auch für Klappmesser, die arretierbar sind. Möglicherweise könnte die entscheidende Behörde (Gericht, Polizei, Ordnungsbehörde) nach dieser Formulierung auslegen und darauf kommen, dass auch solche Messer gemeint sind.

Urteile gibt's dazu m.W. nicht. Ich halte die erste Sicht für plausibler, aber das bedeutet nicht, dass es deswegen im Zweifelsfall nicht Ärger geben könnte.

Die Passage war missverständlich formuliert, ich habe sie daher umformuliert.

Außerdem habe ich im Unterpunkt 'Notwehr' mal Luggages Beitrag zum Notwehrrecht verlinkt.

Sokolo
02-11-2011, 13:28
bin auch für sticky...
Vielleicht kann man den Text noch erweitern um die rechtlichen Konsequenzen beim Einsatz von SV Waffen.
Ich selbst weiß nich sicher, wie sich das verhällt aber ich glaube, dass man Probleme bekommen kann, wenn man eine SV Waffe einsetzt und den Angreifer ernsthaft verletzt..wegen unverhältnismäßigkeit...

Verhältnismäßigkeit schon mal gar nicht.

Du kannst im Rahmen der Notwehr die Grenzen der Erforderlichkeit überschreiten, wenn Du Selbstschutzmittel einsetzt. Das kann dir allerdings mit Waffen ebenso wie mit gefährlichen Werkzeugen passieren. Wie gesagt, die rechtliche Einstufung des Gegenstandes ist unerheblich, ein Küchenmesser ist nicht (relativ) milder als ein Kampfmesser. Es kommt im Rahmen der Notwehr darauf an, wie Du es einsetzt und was für Verletzungen Du beibringst.


Hier kann man immernoch behaupten, diese wäre ja keine Waffe..ein Kobutan ist gemäß der og. definition klar eine Waffe.

Wäre er eigentlich, ja. Das BKA sagt jedoch, es wäre keiner: http://www.bka.de/nn_205630/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/080305FbZ170Kubotan,templateId=raw,property=public ationFile.pdf/080305FbZ170Kubotan.pdf

Die BKA-Einstufung gilt als verbindlich. Wer sind wir also ihm zu widersprechen? :D

domo77
02-11-2011, 14:06
Verhältnismäßigkeit schon mal gar nicht.

Du kannst im Rahmen der Notwehr die Grenzen der Erforderlichkeit überschreiten, wenn Du Selbstschutzmittel einsetzt. Das kann dir allerdings mit Waffen ebenso wie mit gefährlichen Werkzeugen passieren. Wie gesagt, die rechtliche Einstufung des Gegenstandes ist unerheblich, ein Küchenmesser ist nicht (relativ) milder als ein Kampfmesser. Es kommt im Rahmen der Notwehr darauf an, wie Du es einsetzt und was für Verletzungen Du beibringst.



Wäre er eigentlich, ja. Das BKA sagt jedoch, es wäre keiner: http://www.bka.de/nn_205630/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/080305FbZ170Kubotan,templateId=raw,property=public ationFile.pdf/080305FbZ170Kubotan.pdf

Die BKA-Einstufung gilt als verbindlich. Wer sind wir also ihm zu widersprechen? :D

Danke..den artikel habe ich eben gesucht...und nicht gefunden...

was ist aber hiermit? http://de.wikipedia.org/wiki/Bokken
meines Erachtens ein Sportgerät und auch zu diesem Zweck hergestellt, gekauft und verkauft. Somit Waffenrechtlich (meiner Meinung nach) näher am Baseballschläger als an einer Schlagwaffe. Die Auslegung würde mich mal interessieren.

Exodus73
02-11-2011, 15:40
Super Zusammenfassung, super Beitrag!!! :klatsch:

Freakay
04-11-2011, 14:20
Ist vielleicht eine doofe Frage, aber: Was genau ist mit Anscheinswaffen gemeint? Ich erinnere mich, dass ich als jugendlicher einen Kamm hatte, der aussah wie ein Springmesser. Der Kamm sprang also seitlich raus. Das ganze sah zwar nicht sonderlich echt aus, da mehr oder weniger 100% Plastik, aber würde das unter die Bezeichnung Anscheinswaffe fallen?

LG

Trinculo
04-11-2011, 14:24
Ist vielleicht eine doofe Frage, aber: Was genau ist mit Anscheinswaffen gemeint? Ich erinnere mich, dass ich als jugendlicher einen Kamm hatte, der aussah wie ein Springmesser. Der Kamm sprang also seitlich raus. Das ganze sah zwar nicht sonderlich echt aus, da mehr oder weniger 100% Plastik, aber würde das unter die Bezeichnung Anscheinswaffe fallen?

LG

Gottseidank gibt es diese gefährlichen Yps-Hefte nicht mehr :p

Meinst du, mit dem (geschlossenen) Kamm hätte er jemanden erfolgreich bedrohen können :)?

Freakay
04-11-2011, 14:47
Wohl keinen Erwachsenen, nein. Vielleicht ein Kind? Die meisten wohl auch nicht. Außer wenn sie Angst haben, dass man ihnen einen Scheitel zieht. *Wortspielalarm*
Gab's es sowas in der Yps damals? Ich hatte da so einen Schleimbatzen her :D

Ok, eine Wikisuche hätte mir die Antwort geliefert. Das bezieht sich wohl nur auf Schusswaffen - mea culpa. Ich frag mich trotzdem, ob sich einer mit einem Klappkamm nicht schonmal eine gefangen hat, weil wegen und so :) Aber das gehört jetzt nicht hierher.

Danke für die Mühe Sokolo. Das wird sicher vielen weiter helfen :)

Lordnikon27
05-11-2011, 17:57
Kennt hier jemand schon irgendwelche Urteile, speziell zum Thema Einhandmesser seit dem neuen Waffengesetz? Hab schon aweng gegoogelt, aber nichts brauchbares gefunden...

Speziell gehts mir um ein Gerber-Messer, das ich aus nem amerikanischen Laden habe und auf Nicht-Deutschem Boden gern als Alltagsmesser bei mir hatte. Hat ne 7,5cm Klinge und ist wohl ein Springmesser (Wenn man die Klinge per Daumenpin ausklappt, wird das von ner Feder unterstützt), in jedem Fall aber ein Einhandmesser (Klinge per Daumenpin ausklappbar und per Schieberegler einhändig arretierbar). Alles in allem vom Stahl her etc. nichts besonderes, aber durch die Einhand-Bedienbarkeit sau praktisch. Im Alltag bin ich wieder auf Opinels umgestiegen, aber z.B. beim Wandern finde ich ein Einhandmesser top, kennt da wer ein Urteil, ob "Ich bin wandern und finde dafür ein Einhandmesser praktisch" als allgemein anerkannter Zweck langt?

(Abgesehen davon, dass man in den Bergen seltenst Polizisten begegnet :D )

Irgendwie finde ich das Gesetzt aweng sehr schwammig, wenn ich das so lese..

Adlerklaue
06-12-2011, 03:11
Wandern in den Bergen ist ein "sozial adäquater Grund".

Das Messer ist eindeutig ein federunterstütztes Einhandmesser und kein Springmesser.

Raging Bull
06-12-2011, 11:34
"Ich bin wandern und finde dafür ein Einhandmesser praktisch" als allgemein anerkannter Zweck langt?


Kann ich mir, aufgrund der mannigfaltigen Auslegungsmöglichkeiten, kaum vorstellen.
Aber wie Du schon sagst - in den Bergen kontrolliert das keiner.


Zur Diskussion Klappmesser / stehende Klinge.
Ich halte es für nicht sehr wahrscheinlich, dass "festellbar" mit "stehend" gleichgesetzt wird und kenne diese Gleichsetzung auch aus dem Alltagssprachgebrauch nicht.

Der im Bild gezeigte Exot dürfte bei der Gesetzgebung einfach keine Rolle gespielt haben. Beidhändig zu öffnen und kaum verdeckt zu tragen ist er mit dieser Größe als Waffe in einer dynamischen Situation viel zu umständlich zu handeln, als dass er Relevanz entfalten dürfte.

Eine Entscheidung hierzu dürfte es kaum geben, da der Exot wohl kaum tatsächlich Relevanz entfaltet hat. Ist wie mit LSD im Fahrerlaubnisrecht.

Vom Führen des Messer würde ich dennoch aus ganz praktischem Grund abraten - ebenso wie wir hier, dürfte der Streifenbeamte vor Ort Schwierigkeiten haben, das Messer rechtlich einzuordnen und allein aufgrund des martialischen Äußeren sicherheitshalber erstmal einziehen. Haben 8 und ich recht mit unserer Einschätzung, so bekommt man es zwar problemlos wieder, aber es dürfte nervig sein, das Teil permanent eingezogen zu kriegen, nur um es wieder abholen zu müssen.

Vielleicht machts auch einfach mal einer, und das BKA vertritt Sokolos Auffassung und irgendein Sturkopf klagt mal bis zum BGH durch. Dann wissen wir´s genau.

Adlerklaue
07-12-2011, 13:15
Kann ich mir, aufgrund der mannigfaltigen Auslegungsmöglichkeiten, kaum vorstellen.
Aber wie Du schon sagst - in den Bergen kontrolliert das keiner.


Zur Diskussion Klappmesser / stehende Klinge.
Ich halte es für nicht sehr wahrscheinlich, dass "festellbar" mit "stehend" gleichgesetzt wird und kenne diese Gleichsetzung auch aus dem Alltagssprachgebrauch nicht.

Der im Bild gezeigte Exot dürfte bei der Gesetzgebung einfach keine Rolle gespielt haben. Beidhändig zu öffnen und kaum verdeckt zu tragen ist er mit dieser Größe als Waffe in einer dynamischen Situation viel zu umständlich zu handeln, als dass er Relevanz entfalten dürfte.

Eine Entscheidung hierzu dürfte es kaum geben, da der Exot wohl kaum tatsächlich Relevanz entfaltet hat. Ist wie mit LSD im Fahrerlaubnisrecht.

Vom Führen des Messer würde ich dennoch aus ganz praktischem Grund abraten - ebenso wie wir hier, dürfte der Streifenbeamte vor Ort Schwierigkeiten haben, das Messer rechtlich einzuordnen und allein aufgrund des martialischen Äußeren sicherheitshalber erstmal einziehen. Haben 8 und ich recht mit unserer Einschätzung, so bekommt man es zwar problemlos wieder, aber es dürfte nervig sein, das Teil permanent eingezogen zu kriegen, nur um es wieder abholen zu müssen.

Vielleicht machts auch einfach mal einer, und das BKA vertritt Sokolos Auffassung und irgendein Sturkopf klagt mal bis zum BGH durch. Dann wissen wir´s genau.

Wie oft wirst du denn kontrolliert und durchsucht?

Muss natürlich jeder selber wissen, ob er sich das evtl. Generve antun will.

Ich trage auch meine Einhänder weiter seit dem eingeschränkten Führverbot und hatte nur einmel ne Kontrolle mit Durchsuchung, in der ich das Messer zum Glück verbergen konnte.

Raging Bull
11-12-2011, 04:07
Wie oft wirst du denn kontrolliert und durchsucht?

Muss natürlich jeder selber wissen, ob er sich das evtl. Generve antun will.

Ich trage auch meine Einhänder weiter seit dem eingeschränkten Führverbot und hatte nur einmel ne Kontrolle mit Durchsuchung, in der ich das Messer zum Glück verbergen konnte.

Bei dem Trümmer brauchts keine große Durchsuchung. :)

Wenn Du durchsucht wurdest, war das aber auch keine normale Fahrzeugkontrolle mehr.
Umso schlimmer, dass die Jungs es nicht gefunden haben. Da hat dann leider auch nicht jeder Ahnung von, wie man sowas bewerkstelligt.

Verwend.gruppe 3402
11-12-2011, 13:55
Kennt hier jemand schon irgendwelche Urteile, speziell zum Thema Einhandmesser seit dem neuen Waffengesetz? Hab schon aweng gegoogelt, aber nichts brauchbares gefunden...

Speziell gehts mir um ein Gerber-Messer, das ich aus nem amerikanischen Laden habe und auf Nicht-Deutschem Boden gern als Alltagsmesser bei mir hatte. Hat ne 7,5cm Klinge und ist wohl ein Springmesser (Wenn man die Klinge per Daumenpin ausklappt, wird das von ner Feder unterstützt), in jedem Fall aber ein Einhandmesser (Klinge per Daumenpin ausklappbar und per Schieberegler einhändig arretierbar). Alles in allem vom Stahl her etc. nichts besonderes, aber durch die Einhand-Bedienbarkeit sau praktisch. Im Alltag bin ich wieder auf Opinels umgestiegen, aber z.B. beim Wandern finde ich ein Einhandmesser top, kennt da wer ein Urteil, ob "Ich bin wandern und finde dafür ein Einhandmesser praktisch" als allgemein anerkannter Zweck langt?

(Abgesehen davon, dass man in den Bergen seltenst Polizisten begegnet :D )

Irgendwie finde ich das Gesetzt aweng sehr schwammig, wenn ich das so lese..

Generell ist das Führen von Einhandmessern gleich welcher Art verboten. Es muss kein Springmesser sein, denn die gehören ohnehin zu den verbotenen Gegenständen, dürfen also nicht mal besessen werden. Es reicht, dass das Messer eine Vorrichtung (Pin, Loch) zum einhändigen Öffnen und Verriegeln besitzt.

Bezüglich der "Wanderslust" würde ich mir keine Sorgen machen, denn erstens trifft man dort - wie Du selbst erkannt hast - sehr selten auf einen Ordnungshüter und zweitens, wäre jemand, der Dich wegen dem Führens eines Einhandmessers auf einer Wanderung anzeigt, schon ein ziemlich "armes Würstchen". Falls es solche Leute gibt, wäre bei denen eine psychologische Untersuchung dringend geboten.

Jedoch gehe ich mal davon aus, dass Du Dein Messer´chen nicht nur zum Wandern mit Dir führst, sondern auch in der bösen, großen Stadt, hm ;). Allgemein finde ich das vom Standpunkt der SV (U-Bahnschläger) betrachtet durchaus legitim, leider ist jedoch unser Gesetzgeber anderer Meinung und so solltest Du das lieber unterlassen.

Wenn Du da eine Anzeige bekommst, die nichts mit einer Schlägerei zu tun hat, dann passiert Dir wohl nicht viel. Wenn Du aber gleichzeitig Besitzer privater (echter) Schusswaffen bist und vielleicht auch noch im öffentlichen Dienst arbeitest, dann kannst Du richtig gef**** werden.

Daher steig lieber auf ein feststehendes Kneckknife mit einer Klingenlänge unter 12 cm um, denn da ist das Führen wiederum erlaubt. Die Dinger kann man genauso gut verbergen und bieten Dir fast den gleichen Qualitätslevel, wenn auch weniger Komfort, als ein Einhandmesser.

Naja, der Gesetzgeber ist nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch dumm.

So sieht´s aus in der Republik ...

Pyriander
11-12-2011, 14:21
Generell ist das Führen von Einhandmessern gleich welcher Art verboten.

Es ist weder generell verboten, noch generell erlaubt. Gibt reichlich Infos im Forum zu.

Viele Grüße

Tori
11-12-2011, 18:57
Könnt Ihr eigentlich alle nicht googeln oder die SuFu hier benutzen, oder was? :rolleyes:


§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

WaffG - Einzelnorm (http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html)

GERMONEY
18-03-2012, 11:09
Ich finde die Rechtslage einfach nur lächerlich...

In den Strassen stechen sich die Kid's wenn es sein muss auch mit Schraubenziehern und Schweizer Taschenmessern nieder...

Aber Nun-Chakus sind verboten...dabei kenne ich ausser mir nichtmal eine Person, die die Handhabung dieser eleganten Waffe beherrscht....

Das Waffengesetz hat meiner Meinung nach KEINERLEI EINFLUSS auf die Entstehung von Gewaltdelikten! Aber unser System war schon immer hervorragend darin, Probleme nicht an der Wurzel, sondern einfach an der Oberfläche zu bekämpfen....hauptsache den Schein nach aussen kehren, es werde was getan...

Ich kann nur eines dazu sagen: Nicht die Waffe verletzt, sondern der Mensch der Sie führt!

Exodus73
18-03-2012, 12:32
Dass das Waffenrecht in Bezug auf "Messer" zum Größtenteil ein Witz ist und es (wenn man sich mal anschaut wann und warum es erlassen/verschärft wurde) eher populistische Gründe als wirklich praxisnahe/-taugliche Gründe hat (diverse Amokläufe etc.) sollte es nicht Wundern warum so ein Nonsens dabei raus kommt!
Man hätte das ganze auch viel einfacher und praxistauglicher Gestalten können, aber dafür hätte man Leute in verantwortlichen Positionen gebraucht die
a) nicht populistisch handeln (hey seht mal wir tun ja was, interesse an der Wiederwahl, etc.)
b) wirklich Ahnung von der Materie haben
c) nicht großartig Lobby-Abhängig sind/waren!

Leider treffen alle drei gennanten Gründe auf den Großteil unserer Politiker wohl nicht zu!

Edit: Und ich sage Euch vorraus ... nach dem nächsten Amoklauf (den es sicherlich früher oder später leider wieder geben wird, oder nach der nächsten Attacke bei der Leute schwer verletzt werden - und die schön Medienwirksam ausgeschlachtet wird) wird es wieder eine Verschärfung geben... und das geht solange weiter bis demnächst alle Küchenmesser entweder aus Plastik sein oder zumindest angekettet sein müssen!

Raging Bull
18-03-2012, 21:42
Nicht die Waffe verletzt, sondern der Mensch der Sie führt!

Blöderweise kannst Du den Mensch halt net verbieten...

Raging Bull
18-03-2012, 21:48
a) nicht populistisch handeln (hey seht mal wir tun ja was, interesse an der Wiederwahl, etc.)
b) wirklich Ahnung von der Materie haben
c) nicht großartig Lobby-Abhängig sind/waren!

Leider treffen alle drei gennanten Gründe auf den Großteil unserer Politiker wohl nicht zu!


Quark...die Politiker, die nicht populistisch handeln, werden halt nur nicht gewählt.

Kleiner Tipp - "populistische" kommt von lat. "Populus" - dt "das Volk"

KAJIHEI
23-03-2012, 06:01
Was die Verschärfung angeht : Ich befürchte auch das es für die Blankwaffenfraktion noch echte Probleme geben wird. Spätestens wenn wiedermal ein Niiiiiiiinjaaaaa durch die Landschaft tobt und diletantisch in Holzhackermanier Leutchen schnetzlet.
In England hat so ein Mist dazu geführt das ein großer Teil der Schwertszene dank Turoboverboten töter als tot ist.
Bei dem grenzdebilen Aktionismus der bei uns üblich ist in der Politik ;
schimpft mich eine Unke, ich seh schwarz.