teleskopschlagstock buch [Archiv] - Kampfkunst-Board

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watcher
30-01-2004, 13:07
hallo allerseits

habe mir vor kurzem einen teleskopschlagstock zugelegt.
jedoch weiss ich leider gar nicht wie man damit umgeht.
deshalb zwei fragen: erstens, kennt jemand von euch ein trainingshandbuch für teleskopschlagstöcke(wenn ja, wo kann ich es mir holen?) und zweitens, gibt es in der umgebung bonn irgendwelche kurse die einem den umgang mit dem teleskopschlagstock lehren?

mfg

Moritz
30-01-2004, 13:28
hallo allerseits

habe mir vor kurzem einen teleskopschlagstock zugelegt.
jedoch weiss ich leider gar nicht wie man damit umgeht.
deshalb zwei fragen: erstens, kennt jemand von euch ein trainingshandbuch für teleskopschlagstöcke(wenn ja, wo kann ich es mir holen?) und zweitens, gibt es in der umgebung bonn irgendwelche kurse die einem den umgang mit dem teleskopschlagstock lehren?
mfg
Es gibt zwei Videos zu dem Thema von Paladin Press. Eins mit Kelly Worden und eins mit Kelly McCann (Jim Grover).

watcher
30-01-2004, 14:24
hallo

vielen dank für deine hilfen. die videos habe ich noch nicht gefunden, aber kennst du vielleicht auch bücher(am besten deutsche!) zu dem thema

reno
30-01-2004, 14:37
hallo allerseits

habe mir vor kurzem einen teleskopschlagstock zugelegt.
jedoch weiss ich leider gar nicht wie man damit umgeht.
deshalb zwei fragen: erstens, kennt jemand von euch ein trainingshandbuch für teleskopschlagstöcke(wenn ja, wo kann ich es mir holen?) und zweitens, gibt es in der umgebung bonn irgendwelche kurse die einem den umgang mit dem teleskopschlagstock lehren?

mfg


Braucht man dafür wirklich ein Buch??? :confused:

Franz
30-01-2004, 14:44
Man braucht dafür kein Buch, wenn man sich mit FMA beschäftigt kann man die Prinzipien auch auf den Teleskopschlagstock anwenden.

reno
30-01-2004, 14:47
Man braucht dafür kein Buch, wenn man sich mit FMA beschäftigt kann man die Prinzipien auch auf den Teleskopschlagstock anwenden.


...man muss sich sogar gar nicht mit FMA beschäftigen :ups:

watcher
31-01-2004, 12:03
ich hätte gern ein trainings handbuch weil ich mir dann so vielleicht besser die schläge und kombinationen merken und lernen kann. wäre doch dumm, mich in einem kurs anzumelden(wo in bonn, weiss das vielleicht jemand?), ein paar dinge zu lernen und dann wenn ich wieder zuhause bin die hälfte wieder vergesse. mit einem buch ist das unmöglich

OhhDreascher
02-02-2004, 22:42
Hab nen Tip: Versuchs mal mit den Eskrima techniken vielleicht (ziemlich sicher) kannst du einige techniken davon mit dem Telesk. verwenden. Und da gibts auch einen Haufen Lehrbücher. Und Videos!

sumbrada
02-02-2004, 23:08
Wozu überhaupt ein Buch extra für Teleskopschlagstöcke?
Ein Stock bleibt ein Stock, ob Teleskop oder nicht.

Nic
03-02-2004, 00:08
Braucht man für nen Schlagstock eigentlich nen Waffenschein?
Aufjedenfall darf man net einfachso mit nem Totschläger auf der Straße rumrennen...

@ Watcher:

Sind bei den Schlagstöcken keine Benutzerhandbücher dabei wo drinsteht
wie man seine Mitmenschen kaputt schlägt? :narf:

Wozu brauchst du es überhaupt?

watcher
03-02-2004, 09:28
als ich es gekauft habe , war der schlagstock und ein holster in der verpackung. kein trainigshandbuch oder sonst irgendeien anleitung.
und zu dummen angriffen auf unschuldige leute werde ich es ganz sicher nicht gebrauchen

mfg

sumbrada
03-02-2004, 10:32
Für den Stock gilt das selbe wie für jede andere Kampfkunst auch, richtig lernen tut man es nur bei einem Lehrer.
Also such dir am Besten eine Schule, die Stockkampf anbietet und lerne es.

esdo
03-02-2004, 16:18
Ich habe vor ein paar Jahren ein Wochenendkurs in Bremen gemacht.
An Büchern kenne ich nur eines:
Der Mehrzweckeinsatzstock MES/Tonfa in der Praktischen Anwendung, von Wedding /Claussen , ISBN: 3-415-02707-4
Wedding:Polizeioberrat a.D ,5.Dan Ju-Jutsu ,1.Dan Aikido.
25 Jahre Fachwart für SV im Deutschen Polizeisportkuratorium.
Claussen:Polizeihuptkommisar und Leiter der Fachgruppe Einsatzbezogenes Trainig der Landes Polizei Schule Mecklenburg-Vorpommern, Präsident und Lehrreferent des Ju-Jutsu Verbandes, 5.Dan,Instructor in der Jun Fan Jeet Kune Do unter GM r. Bustillo.
mfg

OhhDreascher
17-02-2004, 20:35
1. Darf ich einen Teleskopschlagstock, auf einer öffentlichen Veranstalltung mit mir führen (Party bei der ich slebst zum organisationsteam gehöre) ???

2. Darf ich ihn offen tragen oder muss ich ihn verdekct tragen (gibts unterschiede zB. öffentliche veranstalltung verdeckt und sonst nicht ?)???


Benutzen würde ich diesen nur, wenn gegen mich ebenfalls eine Waffe erhoben wird, sonst bleibt er am Gürtel und meine Worte werden jeglichen Feind zur FLucht bewegen, wenn nicht hab ich gute laufschuhe :D .

GonZo
17-02-2004, 21:28
Soweit ich weiß spricht nichts dagegen das man einen Teleskopschlagstock mit sich führen darf. Solange man über oder 18 Jahre alt ist.

Sieht aber natürlich etwas komisch aus wenn man die ganze Zeit mit so einem Ding rum rennt.

@DaSamba: Totschläger ist nicht gleich Schlagstock....

Totschläger sind in Deutschland verboten.

OhhDreascher
18-02-2004, 22:30
Des weiß ich schon :D , aber wie siehts auf öffentlichen veranstalltungen aus, darf ich da nen Teles. mit mir rumtragen ???

Nic
18-02-2004, 22:42
@ Gonzo:

Was ist denn der Unterschied zwischen Totschläger uns Schlagstock?

Shogun
19-02-2004, 04:00
Hi DaSamba!

Ein "Totschläger" ist eine Hiebwaffe mit einer Stahlfeder oder ähnlichem drin. Auf jeden Fall schwingt das Teil beim zuschlagen, hat somit mehr Wucht.
In Deutschland wegen der Gefährlichkeit auf alle Fälle verboten.

Ein gewöhnlicher Teleskopschlagstock ist eine ausziehbare Stalrute. Er ist fest und schwingt nicht. Ist überall im Fachhandel frei verkäuflich.
In Deutschland (mit Einschränkungen) erlaubt. (Einschränkungen: Öffentliche Veranstaltungen usw.)

@OhhDreascher

Ob du deinen Tele auf einer Party die du ausrichtest tragen darfst, ist so ne (Auslegungs) Sache. Wenn du wirklich alle Zweifel beseitigt haben willst, frag bei dir im Ordnungsamt nach.
Es gibt Städte und gemeinden, wo Sicherheitsdienste die Erlaubnis haben, auf Veranstaltungen Tonfas oder Schlagstöcke dabei zu haben.
Bei uns gibt es diese Erlaubnis nicht. Einem Kollegen von mir wurde deswegen sein Schlagstock schon mal abgenommen.

Ein anderes Thema ist das mitführen von Schlagstöcken (zb. im Auto)
Dort sind diese im Normalfall erlaubt, bis auf die obengenannten Einschränkungen. Das Problem ist, unsere lieben Polizeibeamten kennen sich oft mit der Gesetzeslage selber nicht so aus. Viele wissen auch nicht den Unterschied zwischen Teleskopschlagstock und Totschläger.
Einigen Bekannten von mir wurde bei einer Polizeikontrolle der Teleskopschlagstock abgenommen. Die Bekannten haben Beschwerde eingereicht und Recht bekommen, haben also ihren Schlagstock zurück bekommen, der Aufwand wäre es mir aber nicht wert.
Lieber erst gar nicht so weit kommen lassen.

Und noch ein Problem:
Kommt man wirklich in eine Situation, wo man den Schlagstock den man mit sich führt einsetzen muß, kann einem Vorsatz unterstellt werden.
Der Richter stellt unbequeme Fragen, warum man denn so eine Waffe mit sich führt. Hat man dagegen eine Stabtaschanlampe im Auto und verwendet diese in einer Notsituation, sieht es vor Gericht u.U schon anders aus.

Grüsse

GonZo
19-02-2004, 07:15
Ich war der meinung Teleskopschlagstöcke darf man überall tragen und mitnehmen...schade.

@DaSamba: Auf den zwei Bildern kannst du nochmal den Unterschied sehen.

OhhDreascher
19-02-2004, 12:13
Dachte ich eigentlich auch, ich werde mich da nochmal erkundigen!

Und noch zur benutzung, eine Waffe wird (zumindest von mir) nur als antwort auf eine andere Waffe eingesetzt, werde ich Angegriffen und das ohne waffen, dann werde ich mich auch ohne waffen verteidigen (Gestzeslagen technisach werde ich auch versuchen meine Waffe abzulegen, sonst heißt es ja gleich schwere Körperverletzung?)

Warum eigenltich ??? Wenn ich ein messer in der hosentasche habe und jemanden Haue (der weiß nicht mal das ich das einstecken habe und vielleicht denk ich selbst nicht dran) dann ist es gleich schwere statt normale Körperverletzung ???
Das blick ich nicht, ich seh da keine logik, dahinter, aber vielleicht kann mich ja einer von euch aufklären!

bongo
19-02-2004, 15:47
an öffentlichen Veranstaltungen sind keine Waffen erlaubt ,
auch nicht die erlaubten Waffen .
Man kann sich als Veranstalter Waffen vom zuständigen Ordnungsamt genehmigen lassen , natürlich nur erlaubte Waffen .

GonZo
19-02-2004, 16:30
Damit wäre die Frage ja geklärt...

Aus interesse: Wo steht das?

MfG GonZo

OhhDreascher
19-02-2004, 21:41
Muss ich wenn ich die veranstalltung beim Ordnungsamt anmelde da gleich fragen oder muss man des extra machen ???

Shogun
20-02-2004, 05:20
Hi!

Kannst denk ich mal gleich zusammen machen. Die werden dir dann schon Auskunft geben :-)

Grüsse

Bokuto
03-03-2004, 10:36
... Aus interesse: Wo steht das? ...

Natürlich im Waffengesetz (WaffG) der Bundesrepublik Deutschland.

WaffG 2002
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. ...

Und was die Mitnahme auf öffentliche Veranstaltungen angeht:

WaffG 2002 § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. ...

Abschließend noch, was überhaupt erlaubt ist:

WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
1.2.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, sind;
1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
1.2.3 über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
1.2.4 für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

1.3 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1 Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3 sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4 Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann;
1.3.5 Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3.6 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.3.7 Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

1.4 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist, in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist, nicht zweiseitig geschliffen ist und einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
1.4.2 feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
1.4.3 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);
1.4.4 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;

1.5 Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
1.5.1 Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2 Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.5.3 Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4 Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 30 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;
1.5.5 Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6 Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann.

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.
Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs1.Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4 Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5 veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
- das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
- der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
- der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann, und die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können;
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10 Armbrüste;
1.11 Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
1.12 pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

2. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);
2.3 Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

3. Erlaubnisfreies Führen
3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2 Armbrüste;
3.3 Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.

4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2 Armbrüste.

5.Erlaubnisfreier Handel
5.1 Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
5.2 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.

6.Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1 Munition.

7. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
7.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;
7.2 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
7.3 veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der Nummer 1.5 erfüllen;
7.4 Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
7.5 Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;7.6
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.7 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.8 Armbrüste;
7.9 pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

8. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.Unterabschnitt 3:Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen 1.Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

2. Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein
2.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.

Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,
- sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.2.
Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,
- deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

3. In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1 bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn,
- sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden oder- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

4. Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.

GonZo
03-03-2004, 14:26
Gute Sache das, danke.

Mir hätte § 42 genügt.

OhhDreascher
03-03-2004, 22:22
:ui: WOW :ui:

Viel zu lesen, dürfte aber alles beantworten ;) THX

AugusteDupin
07-03-2004, 19:39
In Bonn? A.V.C! www.anti-violence-concept.de

Kronos
09-03-2004, 17:22
ehm, hast du ein foto davon? ist das ding robust? bisher ist mir nur scheisse untergekommen :)

Edit: ups sorry, hab die links nicht gesehen

Laird
12-03-2004, 09:13
Hallo Alle
es sollte in jeder Verkaufspackung, eine Allgemeine Genehmigung für diese Art von Waffe sein. Diese sollte auch bei sich getragen werden! Ansonsten kann es sein, das der T-Schlagstock bei einer Kontrolle sichergestellt wird bzw. eingezogen.
Geschehen am 12.Januar 04 in Dortmund.

Gruß Laird

Lino
14-03-2004, 12:45
Es gibt natürlich Möglichkeiten, in bestimmten Situationen bestimmte Gegenstände aus Sicherheitsgründen und als vorbeugende Maßnahme zu beschlagnahmen. Wenn aber keine Verstöße gegen Bestimmungen vorliegt müssen die natürlich auch wieder ausgehändigt werden ( z.B. später im Polizeirevier). Wenn nicht freiwillig, dann Klage.

Womit haben die es denn begründet?

a.malle
23-07-2004, 12:25
Der in Deutschland frei (an Personen ab 18 Jahre) verkäufliche Teleskop-Schlagstock darf nicht mit einem Totschläger verwechselt werden. Der Teleskopschlagstock besteht aus starrem Material, wobei ein Totschläger eine Feder mit Stahlkugel besitzt. Die letztgenannten Geräte sind verboten und führen bei jedem Antreffen automatisch zu einer Anzeige.

Aber auch die Teleskopschlagstöcke sind nicht überall frei zu führen! Man darf sie nicht zu Volksfesten, Demo´s und Fußallspielen oder ähnlichen Veranstaltung mitführen. Eine Zuwiderhandlung würde eine Anzeige und Sicherstellung nach sich führen.

Du hättest die Möglichkeit bei uns in einem Einzeltraining etwas über den Umgang mit dieser Waffe zu lernen. Zu dieser Veranstaltung würden wir Dir anbieten sie aufzunehmen, damit Du nichts vergisst.
Voraussetzung zu einem solchen Training ist Deine Reise nach Bochum und ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, welches frei ist von Einträgen.

Bis dahin
arndt

Lino
24-07-2004, 14:44
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Aber auch die Teleskopschlagstöcke sind nicht überall frei zu führen! Man darf sie nicht zu Volksfesten, Demo´s und Fußallspielen oder ähnlichen Veranstaltung mitführen. Eine Zuwiderhandlung würde eine Anzeige und Sicherstellung nach sich führen.

...

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arndt

Das hatten wir ja schon - gehört unter dem Sammelbegriff "öffentliche Veranstaltungen", wie es im Gesetz ausgedrückt wird.

Lino

shotokan-man
22-02-2005, 14:46
Soweit ich weis braucht man dazu auch den kleinen Waffenschein oder?
Bin mir da aber nicht sicher.

marci
18-03-2005, 08:31
Hallo

Ich kann mich der Meinung der Anderen nur anschließen. AEK ( Arnis- Escrima Kali) Literatur ist die gute Möglichkeit die du hast, oder Video's. Die Beste aber, wäre du schließt dich einem AEK - Sportverein, Club, Kampfsportschule, oder ähnlichem an, indem Stock- bzw. Waffenkampf gelehrt wird. Denn diese Techniken die du dort lernst, sind anwendbar mit deinem Teleskopi.
Meine Empfehlung für deutschsprachige Bücher, wären:

Arnis- Escrima - Kali "Die Kunst der wirbelnden Stöcke"
von G. Siebert (ISBN: 3878920636)

Schaue vieleicht mal bei Amazon. de vorbei und gebe Suchbegriffe ein: Wie zum Beispiel: - Arnis
- Escrima
- Kali

Dort werden dann englisch, deutschsprachige Bücher & Videos angezeigt.

Viel Spaß beim Suchen und trainieren.

Gruß Marci
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stefan jöhnk
20-03-2005, 08:08
Hallo,

lernen aus Bücher ist so eine Sache. Wenn man es richtig lernen will, dann sollte man lieber zu einer Schule gehen, wo der Trainer einen auch verbessern kann. Dazu kann man dann natürlich auch zusätzliche Literatur benutzen.

Grüße
Stefan

Brandy
09-04-2005, 18:37
[QUOTE=OhhDreascher]1. Darf ich einen Teleskopschlagstock, auf einer öffentlichen Veranstalltung mit mir führen (Party bei der ich slebst zum organisationsteam gehöre) ???

2. Darf ich ihn offen tragen oder muss ich ihn verdekct tragen (gibts unterschiede zB. öffentliche veranstalltung verdeckt und sonst nicht ?)???



Das Führen eines Teleskop-Schlagstockes auf einer öffentlichen Veranstaltung ist ein Vergehen nach dem Waffengesetz, und kann mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden