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Vollständige Version anzeigen : Handschellen



SkullCrossbone
14-04-2012, 19:47
Servus,

darf privates Sicherheitspersonal Gästen Handschellen anlegen ?
Gucke mir nämlich gerade ein Spiegel Doku über einen Vatertag an und da passiert nämlich genau dies. Hatte gedacht, dass das der Staatsgewalt vorbehalten ist ?!

Tyquu
14-04-2012, 20:09
Das darfst Du als jeder Straßenbürger wenn eine Straftat vorliegt und Du es als notwendig siehst!

3L9O
14-04-2012, 20:26
"Die Festnahme ist im deutschen Strafprozessrecht als hoheitliches Festnahmerecht und als Jedermann-Recht ausgestaltet. ..."

"Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen), eine Person festzunehmen. ...."

Quelle: Festnahme ? Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme#Deutschland)

SkullCrossbone
14-04-2012, 20:44
mh.. ok.. hab mich schon immer selbst als Sheriff betrachtet :D

Бойка
15-04-2012, 18:30
aber das verletzen oder sonstiges schädigen des verdächtigen ist streng verboten
und liegen keine beweise vor kann er einen wegen freiheitsbraubung (und gegebenfalls körperverletzung) anzeigen

Tyquu
15-04-2012, 21:05
Das hat mit Beweisen nichts zu tun. Er muss nur bei der Tat erwischt werden.
Besser natürlich wenn es Zeugen gibts, falls keine Beweise vorhanden sind.

miskotty
15-04-2012, 21:31
auch bei ner festnahme nach jedermannsrecht ist nicht einfach mal achter anlegen;)
sollte schon sowas wie fortgesetzte gegenwehr etc vorliegen...

Tori
15-04-2012, 21:58
Wer jemanden nach dem Jedermannsrecht festnimmt ist selber schuld :rolleyes:

Gefesselt wird ausserdem nur um den Täter vor sich selbst zu schützen und ihn festzuhalten - nix anderes ;)

miskotty
20-04-2012, 20:44
Wer jemanden nach dem Jedermannsrecht festnimmt ist selber schuld :rolleyes:

Gefesselt wird ausserdem nur um den Täter vor sich selbst zu schützen und ihn festzuhalten - nix anderes ;)

mach ich öfter mal, wieso nicht?
ich hab letztes mal argumentiert das ich sorge hatte ihn beim wiederholten hinlegen weh zu tun:D

SkullCrossbone
20-04-2012, 23:41
Das hat mit Beweisen nichts zu tun. Er muss nur bei der Tat erwischt werden.
Besser natürlich wenn es Zeugen gibts, falls keine Beweise vorhanden sind.


Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
(wiki)

Tyquu
20-04-2012, 23:51
Was willst Du damit jetzt sagen?

Meine These unterstützen oder widerlegen? :)

Dein Zitat unterzeichnet nämlich was ich gesagt habe.

qfunce
21-04-2012, 10:57
Wer jemanden nach dem Jedermannsrecht festnimmt ist selber schuld

Wenn man nicht mit hoheitlichen Rechten ausgestattet ist bleibt halt nichts anderes als das Privatrecht...

Alephthau
21-04-2012, 13:17
auch bei ner festnahme nach jedermannsrecht ist nicht einfach mal achter anlegen;)


Doch ist es! :D

Sowohl aus der Sicht der Fluchtverhinderung, des Eigenschutzes und natürlich auch der Sorge um das körperliche Wohlergehen des Beschuldigten/Verdächtigen darf/kann man ihm die Acht anlegen!

Ne Freiheitsberaubung ist es allemal, da sind die Handfesseln keine Steigerung zum purem "am weggehen hindern", einzig der gesunde Menschenverstand sollte einem sagen wann die Handfesseln wirklich nötig sind und wann nicht! ;) (Deeskalation und so..... :D)

Gruß

Alef

icken
21-04-2012, 15:16
Ne Freiheitsberaubung ist es allemal, da sind die Handfesseln keine Steigerung zum purem "am weggehen hindern", einzig der gesunde Menschenverstand sollte einem sagen wann die Handfesseln wirklich nötig sind und wann nicht! ;) (Deeskalation und so..... :D)

Gruß

Alef

Kann man sich auch auf ihn drauf legen?:D
Ab 4:03 Min.

FguXuJOiEk0

Raging Bull
22-04-2012, 00:21
Doch ist es! :D

Sowohl aus der Sicht der Fluchtverhinderung, des Eigenschutzes und natürlich auch der Sorge um das körperliche Wohlergehen des Beschuldigten/Verdächtigen darf/kann man ihm die Acht anlegen!

Ne Freiheitsberaubung ist es allemal, da sind die Handfesseln keine Steigerung zum purem "am weggehen hindern", einzig der gesunde Menschenverstand sollte einem sagen wann die Handfesseln wirklich nötig sind und wann nicht! ;) (Deeskalation und so..... :D)

Gruß

Alef

Handfesseln gelten doch als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Demnach muss zwangsläufig ein Rechtfertigungsgrund für diese körperliche Gewalt her.

Die Festnahme nach dem Jedermanns-Recht allein dürfte da kaum ausreichend sein. Das kann nämlich -und ist wohl auch in der überwiegenden Zahl der Fälle. ein simples "Du bleibst jetzt hier bis die Polizei da ist" "Ok" sein. Da geht achtern grad mal gar nicht.

Also sowohl zur Fluchtverhinderung, als auch zum Eigenschutz müsste man im Zweifel noch Substantiiert was nachlegen können. Einfach nur abstrakt zu behaupten "Der hätte mich sonst vielleicht schlagen können" dürfte nach hinten los gehen.

Ping72
22-04-2012, 01:21
Der Rechtfertigungsgrund wurde doch oben schon ganannt.
Klar dürfte wohl auch jedem SM sein, das wenn der (Straf) Täter völlig friedlich ist, man kaum eine vernünftige Begründung für die "Hoheitlichen" und Arbeitgeber für den Einsatz von Handschellen liefern kann (zB Wachbuch usw).
Aber wie oben schon angeklungen, wenn ein SM seinen gesunden Menschenverstand nicht einschaltet, wird er solch einen Job kaum länger ausüben.

Alephthau
22-04-2012, 09:56
Handfesseln gelten doch als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Demnach muss zwangsläufig ein Rechtfertigungsgrund für diese körperliche Gewalt her.

Die Festnahme nach dem Jedermanns-Recht allein dürfte da kaum ausreichend sein. Das kann nämlich -und ist wohl auch in der überwiegenden Zahl der Fälle. ein simples "Du bleibst jetzt hier bis die Polizei da ist" "Ok" sein. Da geht achtern grad mal gar nicht.

Also sowohl zur Fluchtverhinderung, als auch zum Eigenschutz müsste man im Zweifel noch Substantiiert was nachlegen können. Einfach nur abstrakt zu behaupten "Der hätte mich sonst vielleicht schlagen können" dürfte nach hinten los gehen.

Handfesseln sind kein "Hilfsmittel körperlicher Gewalt", das anlegen fällt genauso unter Freiheitsberaubung wie das reine, "am Kragen packende", Festhalten der Person.

Polizisten nehmen einen Verdächtigen zu Beginn auch "nur" nach §127.1 StPO vorläufig fest, alle weiteren Vorgänge wie Identitätfeststellung etc obliegen ihnen, wenn Du dir jetzt den Paragraphen mal genau anschaust steht dort keine Ausnahmeregelung alá "Handfesseln darf nur die Polizei anlegen" o.ä. die reine vorläufige Festnahme betreffend drin! ;)

Diverse Polizisten wollen gerne ihre besondere Stellung rauskehren, z.B. das nur sie mit Sonderrechten (Blaulicht) fahren dürfen und somit natürlich nur ihnen das anlegen von Handfesseln obliegt, weiß man ja schließlich aus jedem Krimi. :D

Da wird schon mal gerne etwas zurecht gebogen, ein weiteres Beispiel sei hier mal das wehren gegen "verbotene Eigenmacht" nach §858 BGB erwähnt, da wollte mir ein Hauptkommissar a.D., der für die IHK für den 34a geschult hatte, einmal erklären das mit der "Gewalt" die dort erwähnt wird das Rufen der Polizei gemeint ist! :D


Gruß

Alef

xcris
22-04-2012, 10:04
Im Prinzip heißt das wenn ich einen sehe der eine Straftat begeht und ich ihn fest halte , dann ist alles gut.Wird ihm die Straftat im Prozess dann nicht nach gewiesen ist der offiziell nicht schuldig und kann mich dann nach dem Prozess ebenfalls anzeigen wegen freiheitsberaubung .

Alephthau
22-04-2012, 10:40
Im Prinzip heißt das wenn ich einen sehe der eine Straftat begeht und ich ihn fest halte , dann ist alles gut.Wird ihm die Straftat im Prozess dann nicht nach gewiesen ist der offiziell nicht schuldig und kann mich dann nach dem Prozess ebenfalls anzeigen wegen freiheitsberaubung .

Ja und Nein! :D

Auch wenn man sich wehrt begeht man erst einmal eine Körperverletzung, erst hinterher wird entschieden ob es Notwehr war oder nicht! (Rechtfertigungsgrund)

Solltest Du jetzt jemanden ungerechtfertigt vorläufig festgenommen haben, kann §17 StGB einschlägig sein:
§ 17 StGB Verbotsirrtum - dejure.org (http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html)

Es gibt da so ein schönes Fallbeispiel:

Du gehst eine Strasse entlang und hörst in einer Nebenstraße eine Scheibe klirren und kurz darauf, wenige Sekunden, rennt eine Person aus dieser Nebenstraße raus.

Darfst Du diese Person vorläufig festnehmen oder nicht? ;)

Gruß

Alef

Tyquu
22-04-2012, 11:03
In den meisten Fällen hauen die ab. Daher ist das schon notwendig.
Ob man jetzt festhält oder gleich fesselt, da lässt sich natürlich noch drüber diskutieren.

xcris
22-04-2012, 11:47
@Alephthau

Ja, ich weiß was du meinst, man muss die Person schon inflagrantie erwischen.
Man darf nicht von einem klirrenden Geräusch und einer weglaufenden Person darauf schließen, dass diese Person dieses klirren verursacht hat.

Man muss schon mit eigenen Augen sehen, dass z.B. Jemand die Scheibe eingeworfen hat usw.
Es wird natürlich schwierigt, wenn man eine Frau schreihen hört "Haltet den Dieb" und man dreht sich rum und sieht einen Typen mit einer Tasche laufen.
Man hat die Tat nicht gesehen und jetzt ist halt die Frage ob man ihn aufhalten darf?

xcris
22-04-2012, 11:58
Also darf man sowas nicht mehr machen
versteckte kamera fail - YouTube (http://www.youtube.com/watch?v=2glaCd3OS9o) :D

Alephthau
22-04-2012, 12:08
@Alephthau

Ja, ich weiß was du meinst, man muss die Person schon inflagrantie erwischen.
Man darf nicht von einem klirrenden Geräusch und einer weglaufenden Person darauf schließen, dass diese Person dieses klirren verursacht hat.

Man muss schon mit eigenen Augen sehen, dass z.B. Jemand die Scheibe eingeworfen hat usw.
Es wird natürlich schwierigt, wenn man eine Frau schreihen hört "Haltet den Dieb" und man dreht sich rum und sieht einen Typen mit einer Tasche laufen.
Man hat die Tat nicht gesehen und jetzt ist halt die Frage ob man ihn aufhalten darf?

Du darfst beide Personen vorläufig festnehmen, da erstmal alles dafür spricht das sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sind! ;)

Wobei ich bei meinem Beispiel noch etwas vergessen hatte, nämlich das Du die kaputte Scheibe gesehen hast. :) (Ich werde vergesslich! :D)

Gruß

Alef

Raging Bull
22-04-2012, 13:40
Handfesseln sind kein "Hilfsmittel körperlicher Gewalt", das anlegen fällt genauso unter Freiheitsberaubung wie das reine, "am Kragen packende", Festhalten der Person.

Gruß

Alef



§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

Quelle: §2 UZwG UZwG - Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (http://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961.html)


§ 31 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs

(1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch.

(2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe sowie zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive Stoffe (Sprengmittel). Das Staatsministerium des Innern kann weitere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zulassen.

(3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und automatische Handfeuerwaffen zugelassen.



Quelle: §31 SächsPolG: § 31 SächsPolG (http://www.polizeirecht-sachsen.de/%A7%2031%20S%E4chsPolG.html)



§55 Begriffsbestimmung, zugelassene Waffen


(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.


(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.


(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).


(4) Als Waffen sind Reiz- oder Betäubungsstoffe, Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Andere Waffen können durch Verwaltungsvorschriften zugelassen werden, wenn sie keine größeren Wirkungen als Schusswaffen nach Satz 1 haben.


(5) Wird der Bundesgrenzschutz im Lande Hessen zur Unterstützung der Polizeibehörden nach § 102 Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eingesetzt, so sind für den Bundesgrenzschutz auch die in Abs. 4 nicht genannten Waffen, die er aufgrund Bundesrechts führen darf, zugelassen (besondere Waffen). Die besonderen Waffen dürfen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden.


Quelle: §55 HSOG § 55 HSOG (http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para55.htm)
(in anderen Poizeigesetzen findest Du denselben Wortlaut)



§ 95 Begriffsbestimmungen



(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen sowie Reizstoffe.
Quelle: §95 StVollzG StVollzG - Einzelnorm (http://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__95.html)

Du willst mir also erzählen, dass Handfesseln für die Vollzugsbeamten des Bundes, die Landespolizeibeamten und die Strafvollzugsbeamten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind, für den Ladendetektiv und den Jedermann aber nicht?

Schau Dir doch mal die Legaldefinition von "Gewalt" an:
"Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen."

Natürlich wirkst Du unmittelbar körperlich auf mich ein, wenn Du mir Handfesseln anlegst.



Polizisten nehmen einen Verdächtigen zu Beginn auch "nur" nach §127.1 StPO vorläufig fest, alle weiteren Vorgänge wie Identitätfeststellung etc obliegen ihnen, wenn Du dir jetzt den Paragraphen mal genau anschaust steht dort keine Ausnahmeregelung alá "Handfesseln darf nur die Polizei anlegen" o.ä. die reine vorläufige Festnahme betreffend drin! ;)

Gruß

Alef

Sagt gar keiner. Aber auch die Polizei darf nicht einfach mal so Handfesslen anlegen, weil die grad mal Bock dazu haben. Ich weiß selbst, dass das in der Praxis oft genug geschieht. Das alleine begründet aber keine Rechtmäßigkeit.

Du hast, und das ist logisch, an die Fesselung höhere rechtliche Anforderungen als an das reine Festhalten, was nicht gleichbedeutend mit körperlicher Gewalt ist. "Festhalten" kann eben schon sein "Geh mal in das Büro" "Ok". Schon hier übst Du Dein §127(1) aus. Du schränkst damit sein Grundrecht auf Freiheit der Person nach Art. 2(2) S.2 i.V.m Art 104 GG ein.

Edit:


Polizisten nehmen einen Verdächtigen zu Beginn auch "nur" nach §127.1 StPO


Gruß

Alef

Nur zur Verhinderung der Flucht. Liegt kein Fluchtverdacht vor, ist §127(1) für die Polizei nicht einschlägig. Identitätsfeststellung läuft nach §163b StPO. Darauf verweist §127(1) ja auch explizit. (Soviel zum richtig lesen)

qfunce
23-04-2012, 13:10
Handfesseln gelten doch als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Demnach muss zwangsläufig ein Rechtfertigungsgrund für diese körperliche Gewalt her.
Die Festnahme nach dem Jedermanns-Recht allein dürfte da kaum ausreichend sein. Das kann nämlich -und ist wohl auch in der überwiegenden Zahl der Fälle. ein simples "Du bleibst jetzt hier bis die Polizei da ist" "Ok" sein. Da geht achtern grad mal gar nicht.
Also sowohl zur Fluchtverhinderung, als auch zum Eigenschutz müsste man im Zweifel noch Substantiiert was nachlegen können. Einfach nur abstrakt zu behaupten "Der hätte mich sonst vielleicht schlagen können" dürfte nach hinten los gehen.

Natürlich geht das nach hinten los ohne Begründung die Handfesseln dranzumachen. Wenn er friedlich dableibt ist doch mein Ziel erreicht. Will er abhauen halte ich ihn auf, haut er nach mir wird er zu meinem, seinen und zum Schutze anderer abgelegt und gefesselt. Wenn die Dinger aber mal drauf sind bleiben die auch drauf bis der Sheriff da ist.

Bei mir bestimmt der Delinquent die Behandlung. Ist er anständig bin ich das auch. Will er tanzen, dann tanzen wir und es wird das große Paket mit allen drum und dran geschnürt mit ablegen, Polizei, Hausverbot, entsprechende Anzeigen, vielleicht mit einem Besuch meinerseits in der Klinik weil ich mich verletzt hab, dann wars ein Arbeitsunfall und mein Arbeitgeber will meinen Verdienstausfall von ihm haben, ich bin so unverschähmt und will Schmerzensgeld...wäre nicht das erste mal und ich wäre nicht der erste in meiner Firma.

SIG-Soupy
30-10-2012, 11:01
Exakt so isses , will mir jemand schaden ( körperliche unversehrheit ) oder ist jemand akut fluchtgefährdet , darf ich ihn mit dem mir am erfolgversprechendsten mittel festhalten ( verhältnismässigkeit ). Dies ist in den meisten fällen nunmal die Fesselung mit Kabelbindern , handfesseln oder auch das auf den rücken drehen der arme.
Dies aufgrund der tatsache das die körperliche unversehrtheit mit das höchste rechtsgut ist. in diesem fall hat sich das recht auf freiheit ( der anderen person ) nunmal hinten anzustellen.

silberkatze
13-01-2013, 02:38
Die können durchaus zur Eigensicherung berechtigt sein. Natürlich ist keine körperliche Gewalt erlaubt, wenn nicht notwendig. Nicht notwendig ist wenn der Festgenommene freiwillig z.B. nach mündlicher Aufforderung vor Ort verweilt. Wenn aber ein "kleiner Kampf" erst mal notwendig gewesen ist und man z.B. nicht ganz feststellen kann, dass der Festgenommene noch irgendwelche Waffen bei sich oder andere Flucht ermöglichende Mittel hat, können Hanschellen zur Eigensicherung oder Vorbeugung von Flucht notwendig und geeignet sein.

Eigentlich ist das logisch, oder?