Umsatzsteuer-Kampfsportschule kann keine Umsatzsteuerbefreiung nutzen [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Public IUEWT
04-07-2012, 09:24
Umsatzsteuer
Kampfsportschule kann keine Umsatzsteuerbefreiung nutzen

Keine umsatzsteuerfreien Umsätze bei Kampfsportschulen

Eine Kampfsportschule ist keine berufsbildende Einrichtung und die Umsätze sind daher nicht nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG umsatzsteuerfrei. Das Urteil der Finanzrichter: Kampfkunst ist nicht zur Berufsausübung erforderlich.

Hintergrund:

Der Betreiber einer Kampfsportschule (Kampfrichtung „Wing-Tsun“) begehrte für seine Umsätze die Umsatzsteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Durch eine Bescheinigung des zuständigen Kultusministeriums wies er nach, dass sein Unterricht auf den Beruf des Kampfkunstlehrers vorbereitet und somit von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfasst wird. Das Finanzamt lehnte eine Umsatzsteuerbefreiung allerdings mit dem Hinweis ab, dass die Kampfsportschule – trotz der bescheinigten Unterrichtsart – keine berufsbildende Einrichtung i. S. der vorgenannten Steuerbefreiungsvorschrift ist.

Entscheidung:

Das FG entschied, dass die Umsätze des Schulbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch beim Vorliegen einer "Bescheinigung des Kultusministeriums" muss geprüft werden, ob die Schule überhaupt als berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 a) UStG anzuerkennen ist. Denn die Bescheinigung entbindet die Finanzämter lediglich von der Prüfung, ob die von der Schule erbrachten Leistungen auf einen Beruf vorbereiten.

Die Kampfsportschule stellt keine berufsbildende Einrichtung dar, da der erteilte Unterricht nicht auf eine spätere Berufsausübung vorbereitet. Denn spezielle Kampfkunsttechniken nach Art des „Wing-Tsun“ sind nicht für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich. Dieser berufsabgewandte Charakter der Kurse wird auch dadurch deutlich, dass die Schule unter anderem Kurse zur Fettverbrennung und Kurse für Kinder anbot. Die Mehrzahl der Schüler nahm laut Auskunft des Schulbetreibers aus privaten Gründen am Unterricht teil. Unerheblich war für das Gericht, dass einige Kursteilnehmer sich zum „Wing-Tsun“-Lehrer ausbilden lassen wollten, denn die Lehrgänge waren nicht Teil einer gesetzlich geregelten Fortbildung. Ebenso unberücksichtigt ließ das FG, dass auch Polizisten und Soldaten die Kurse für ihre Berufsausübung genutzt hatten. Das Gericht begründete dies damit, dass Kampfkunst keine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung dieser Berufe ist.

(FG des Saarlandes, Urteil v. 1.6.2012, 2 K 1127/09)

Praxishinweis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kein "Freifahrtschein" ist, um die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG beanspruchen zu können. Vielmehr müssen die Finanzämter auch bei Vorliegen einer solchen Bescheinigung in einem ersten Schritt prüfen, ob die Schule überhaupt als berufsbildende Einrichtung anzuerkennen ist.



Damit wurde auch belegt, daß Wing Tsun kein anerkannter Beruf ist und auch werden wird.(Siehe manche vollmundige Versprechen von diversen Anbietern)

Jim
04-07-2012, 09:54
Schön, wenn das für deinen Verband gilt...:)

Yeah!
04-07-2012, 10:44
Heisst nicht, dass man davon nicht leben kann :)

openmind
04-07-2012, 11:19
Ist "Philosoph" dann auch kein anerkannter Beruf?

fgerlim
07-07-2012, 05:13
Aha.
Also muss deine Schule erst einmal als berufsbildene Einrichtung anerkannt werden. Oder wie muss ich das verstehen?
Gruß
F.

Armin
07-07-2012, 11:35
Da gibt's mehrere Voraussetzungen - einfach mal den § 4 Nr. 21 UStG lesen (so als ganzes, macht Spaß ;-) ).

Die Frage ist doch eher, warum jemand, der normalen Gruppenunterricht anbietet, vom Finanzamt die USt-Befreiung als berufsbildende Schule begehrt. Unter den Voraussetzungen, die hier genannt werden, schon extrem blauäugig.

Katana_Desperado
12-07-2012, 17:01
Schön, wenn das für deinen Verband gilt...:)

interessantes urteil.
wie wird das denn bei euch gehandhabt, jim?
wie sieht es sonst hier im forum aus? gibt es schulleiter, die über 17500,- einnehmen und trotzdem UmSt-befreit sind?

lg

Jim
13-07-2012, 00:28
interessantes urteil.
wie wird das denn bei euch gehandhabt, jim?
wie sieht es sonst hier im forum aus? gibt es schulleiter, die über 17500,- einnehmen und trotzdem UmSt-befreit sind?

lg

Klar gibt es die. Eine bundesweite übergeordnete Stelle, um das zu entscheiden gibt es nicht. Die EWTO (bzw. deren Schulen) hat aber durchaus Argumente und Tatsachen vorzulegen, um in den Genuss zu kommen. Siehe Leadership.

Katana_Desperado
13-07-2012, 09:22
Klar gibt es die. Eine bundesweite übergeordnete Stelle, um das zu entscheiden gibt es nicht. Die EWTO (bzw. deren Schulen) hat aber durchaus Argumente und Tatsachen vorzulegen, um in den Genuss zu kommen. Siehe Leadership.

du meinst, die leadership-lg der ewto begründen quasi die "berufsausbildung" zum kampfkunstlehrer und die angeschlossenen schulen bereiten darauf vor?

lg

Hitman2011
13-07-2012, 10:27
Aus meiner Sicht ist die Entscheidung so zu interpretieren, daß Zweck der Schule für die Schüler nicht die Ausbildung zum "Lehrer" ist, sondern die Teilnahme der Schüler am Unterricht/Kurs.

Der Ausübende geht demnach nicht zum Unterricht mit dem Ziel Lehrer zu werden, sondern um WT selbst (für sich) zu lernen.

Nur weil einer von 20 später selbst unterrichtet, macht das den Unterricht nicht zur berufsbildenden Veranstaltung.

Das dürfte bei der EWTO auch nicht anders sein, Leadership Seminare bei der Zentrale hin oder her.

Hitman2011

fgerlim
14-07-2012, 09:28
Hallo,

und wie lauft das dann mit der Förderung einer Ausbildung über den "Berufsförderungsdienst der Bundeswehr" ?
Damit wurde (wird ?) doch früher oft geworben.

Gruß

F.

Cornell
14-07-2012, 10:55
@ fgerlim:

Die BFD Förderung von (speziell EWTO) WT Ausbildungen ist schon seit Jahren nicht mehr möglich. Da wurde auch ganz schön Schindluder getrieben ...