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Vollständige Version anzeigen : BGH-Urteil zu freiwilligen Schlägerein



KravMa1986
06-04-2013, 13:59
"Auch vereinbarte (freiwillige) Schlägereien sind nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sittenwidrig und werden nicht durch § 228 StGB gerechtfertigt."

Abgesprochene Schlägereien sind sittenwidrig — Strafverteidiger in Köln (http://strafverteidiger-in-koeln.de/abgesprochene-schlagereien-sind-sittenwidrig/)

Joergus
06-04-2013, 14:10
Hochinteressant, danke dafür!

Raging Bull
06-04-2013, 14:24
War zu erwarten...

Fry_
06-04-2013, 14:34
Allein schon die dahinter stehende Blödheit ist sittenwidrig zu nennen. Wobei ichs nicht schlimm finde. Wenns dem jungen Gemüse Spaß macht, wayne juckts. Der Gesellschaft entstünde vermutlich größerer Schaden wenn die alle BWL studieren würden ...

KravMa1986
06-04-2013, 14:40
Der Gesellschaft entstünde vermutlich größerer Schaden wenn die alle BWL studieren würden ...

:rotfltota true story

KravMa1986
06-04-2013, 14:51
Ist irgendwie interessant, dass das Urteil im Zusammenhang mit Hooligans berichtet wird, der konkrete Rechtsfall aber zwei rivalisierende Gangs sind.

"Die obersten Richter wiesen damit die Revision von drei jungen Erwachsenen aus Stuttgart zurück, die mit einer verfeindeten Jugendgang ausgehandelt hatten, ihren Streit mit Fäusten und Fußtritten auszutragen. Dabei sei ausdrücklich die Möglichkeit von erheblichen Verletzungen einkalkuliert worden."

BGH stellt verabredete Schlägereien unter Strafe | tagesschau.de (http://www.tagesschau.de/inland/schlaegerei-urteil100.html)

Naja, gleiches gilt meiner Meinung nach aber auch für Kampfsport. Begründet wird das Urteil ja damit, dass beim Kampfsport aber eine neutrale Instanz die Einhaltung der Regeln überwacht und sanktioniert. Mir stellt sich dadurch aber die Frage, wie es nun rechtlich ausschaut, wenn man sich im Hintergarten auf ein Sparring trifft. In dem Fall werden ja auch Verletzungen einkalkuliert.

Fabian.
06-04-2013, 15:04
Bei einem Sparring trifft man sich ja nicht, um sich gegenseitig zu verletzen.

Gruß Fabian.

KravMa1986
06-04-2013, 15:12
Bei einem Sparring trifft man sich ja nicht, um sich gegenseitig zu verletzen.

Gruß Fabian.

Das stimmt, bei der Begründung des BGH geht es aber "um das bewusste Einkalkulieren von Verletzungen". Dies geschieht in der Form auch beim freundschaftlichen Sparring wenn im VK trainiert wird. Ich will damit nur sagen, dass man sich treffen kann, ohne sich gegenseitig verletzen zu wollen, aber dennoch die Verletzungen bewusst einkalkuliert.

Raging Bull
06-04-2013, 15:26
Der Unterschied liegt doch in der Zielsetzung:
Treffe ich mich mit nem Kumpel zum Sparring im Garten, dann steht im Vordergrund die sportliche Betätigung.
Will ich dem Hakan die Falten bügeln, steht im Vordergrund das Verletzen des Hakans.
Und Hakan verletzen wollen ist nunmal klar sittenwidrig. Der Arzt schneidet mir den Bauch ja auch nicht auf, um des Aufschneidens Willen, sondern um an die dahinterliegenden Organe zu kommen und die zu reparieren.



Daneben muss man auch andere Faktoren berücksichtigen. Was schützt den die Sittenwidrigkeit? Das geordnete Zusammenleben. Und das ist halt nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn sich irgendwelche Gangs auf irgendnem Parkplatz kloppen. Da kommt dann Polizei, Notarzt und und und einfach weil die Leute sich davon gestört und bedroht fühlen.

Wenn ich mit Hakan bei mir zu Hause im Garten mit Boxhandschuhen rumhopse, fühlt sich der Nachbar in der Regel davon nicht bedroht. Die Folge - es kommt keine Polizei und ich komme erst gar nicht in rechtliche Erklärungsnöte.

Finaljustice
06-04-2013, 15:37
Das stimmt, bei der Begründung des BGH geht es aber "um das bewusste Einkalkulieren von Verletzungen". Dies geschieht in der Form auch beim freundschaftlichen Sparring wenn im VK trainiert wird. Ich will damit nur sagen, dass man sich treffen kann, ohne sich gegenseitig verletzen zu wollen, aber dennoch die Verletzungen bewusst einkalkuliert.

Darauf nehmen die Richter in der Entscheidung auch Bezug. Ich mache es mir einfach und zitiere mal:
Rn. 12, 13
"So ist etwa in Bezug auf im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen
eingetretene Körperverletzungserfolge im Ergebnis allgemein anerkannt, dass
die entsprechende Tat selbst bei der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn die Verletzungaus Verhaltensweisen resultiert, die nach den maßgeblichen Regeln des Wettkampfs gestattet sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1953
–4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92 bzgl. des Boxwettkampfs; siehe auch Reinhart SpuRt 2009, 56, 59; Paeffgen in Nomos Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 228 Rn. 109 mwN). Resultiert aber ein im Rahmen eines durch Regeln geleiteten und von einer neutralen Person überwachten Sportwettkampfs verursachter Körperverletzungserfolg aus einem Verhalten, das sich als grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Abweichung von den die Grundlage der erteilten Einwilligung bildenden Wettkampfregeln erweist, sind die Körperverletzungshandlung und der daraus resultierende Erfolg nicht mehr durch die Einwilligung gedeckt (etwa BGH,
Urteil vom 22. Januar 1953 – 4 StR 373/52...)
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausschluss der Rechtfertigung in solchen Konstellationen darauf beruht, dass das grob regelwidrige körperverletzende Verhalten von vornherein nicht Gegenstand der erteilten Einwilligung ist oder die Tat trotz der Einwilligung wegen des durch den schweren Regelverstoß typischerweise erhöhten Gefährlichkeitsgrades gegen die guten Sitten verstößt. Der Rechtsprechung liegt jedenfalls einheitlich der Rechtsgedanke zugrunde, die konkreten Umstände der Ausführung von an sich konsentierten Körperverletzungshandlungen bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Tat zu berücksichtigen. Findet die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben des Verletzten begrenzen, führt dies regelmäßig dazu, die Körperverletzung als durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt anzunehmen. Fehlt es dagegen an derartigen Regularien, ist eine Körperverletzung trotz der erteilten Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig (...)"

Sokolo
06-04-2013, 15:41
Das stimmt, bei der Begründung des BGH geht es aber "um das bewusste Einkalkulieren von Verletzungen".

Nein.

Getreu der gefestigten Rechtsprechung des BGH wird die Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB am Maßstab der konkreten Gefährlichkeit der Handlung (aus ex ante - Sicht) bestimmt.

Der Senat stellt daher eine Gesamtbetrachtung an, wie gefährlich die ganze Veranstaltung war und kommt zum Ergebnis: verdammt gefährlich und daher sittenwidrig.

Er macht das an verschiedenen Faktoren fest:

Zum einen, dass die "faktische Übereinkunft" zwischen den beiden Gruppen (was auch immer das genau gewesen sein mag) auch Tritte gegen den Kopf von liegenden und kampfunfähigen Gegnern umfasste und damit eine erhebliche (abstrakte) Lebensgefährdung einherging.

Zum anderen, dass in ein solchen Situation grundsätzlich die Möglichkeit einer gruppendynamischen Eskalation bestehe und keinerlei Absprachen oder andere Bedingungen vorlagen, die die Gefährlichkeit mglw. begrenzt hätten.

Auf ein Sparring unter Sportskameraden trifft all das nicht zu, ob mit oder ohne Ref.

Übrigens blieb die "faktische Übereinkunft" deutlich hinter dem zurück, was m.W. in der hiesigen Hooliganszene an Vereinbarungen/Regeln üblich ist ("wer liegt, liegt"). Das hat der Senat in seinem Urteil auch angedeutet und ausgeführt, dass er allerdings skeptisch ist, was die faktische Wirksamkeit solcher Absprachen betrifft.

Sensei-T
06-04-2013, 15:42
Das stimmt, bei der Begründung des BGH geht es aber "um das bewusste Einkalkulieren von Verletzungen". Dies geschieht in der Form auch beim freundschaftlichen Sparring wenn im VK trainiert wird. Ich will damit nur sagen, dass man sich treffen kann, ohne sich gegenseitig verletzen zu wollen, aber dennoch die Verletzungen bewusst einkalkuliert.

Bezug: selber Artikel der Tagesschau, jedoch letzter Absatz:
"Die "gruppendynamischen Prozesse" bei solchen Schlägereien seien "generell mit einem so erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten verbunden", dass damit eine Grenze überschritten werde."
Da liegt der Hase im Pfeffer.

Oh, Sokolo war schneller - danke!

Finaljustice
06-04-2013, 15:43
Der Unterschied liegt doch in der Zielsetzung:
Treffe ich mich mit nem Kumpel zum Sparring im Garten, dann steht im Vordergrund die sportliche Betätigung.
Will ich dem Hakan die Falten bügeln, steht im Vordergrund das Verletzen des Hakans.
Und Hakan verletzen wollen ist nunmal klar sittenwidrig. Der Arzt schneidet mir den Bauch ja auch nicht auf, um des Aufschneidens Willen, sondern um an die dahinterliegenden Organe zu kommen und die zu reparieren.



Daneben muss man auch andere Faktoren berücksichtigen. Was schützt den die Sittenwidrigkeit? Das geordnete Zusammenleben. Und das ist halt nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn sich irgendwelche Gangs auf irgendnem Parkplatz kloppen. Da kommt dann Polizei, Notarzt und und und einfach weil die Leute sich davon gestört und bedroht fühlen.

Wenn ich mit Hakan bei mir zu Hause im Garten mit Boxhandschuhen rumhopse, fühlt sich der Nachbar in der Regel davon nicht bedroht. Die Folge - es kommt keine Polizei und ich komme erst gar nicht in rechtliche Erklärungsnöte.

Ein sehr guter Beitrag, vielen Dank dafür. Letztlich geht der BGH auch, wie auch zu erwarten war, auf den abstrakten Gefährdungscharakter der Beteiligung an einer Schlägerei ein, §231 Abs. 1 1. Fal StGB. Strafbar ist die Beteiligung an einer Schlägerei zwar nur, wenn eine der genannten schweren Folgen eintritt. Dann ist jedoch JEDER Beteiligte - und nach der Rechtsprechung auch derjenige, der nach Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei teilnimmt - strafbar, ungeachtet seines Tatbeitrags. Dies wird damit erklärt, dass die Beteiligung an einer Schlägerei selbst bereits als Unrecht gesehen wird, dessen eigenständige Bestrafung aber nur dann angezeigt ist, wenn sich die aus der Unkontrollierbarkeit der Schlägerei ergebende abstrakte Gefahr konkret realisiert. Insofern ist es ein konkretes Gefährdungsdelikt mit einer abstrakten Teilnahmekomponente, weil der konkrete Erfolg abstrakt jedem Teilnehmer zugerechnet wird.

Punkt
06-04-2013, 16:25
[...]Der Gesellschaft entstünde vermutlich größerer Schaden wenn die alle BWL studieren würden ...

Manchmal denke ich, dass die Prügler weniger schlimm wären als die BWL-Studenten, die ich so kenne!

KravMa1986
06-04-2013, 16:40
Manchmal denke ich, dass die Prügler weniger schlimm wären als die BWL-Studenten, die ich so kenne!

BWLer machen auch WT.

cave
06-04-2013, 16:42
BWLer machen auch WT.

nehmt ihr das jetzt als Voraussetzung für die Lieschen Müller Norm mit auf ?
abgeschlossenes BWL Studium ? :teufling:

gruss cave

Odysseus22
06-04-2013, 21:40
Der Gesellschaft entstünde vermutlich größerer Schaden wenn die alle BWL studieren würden ...

Stimmt, dadurch gäbe es weniger Konkurrenz und das würde unser Einkommen, äh den Nutzen für die Gesellschaft erhöhen.

KravMa1986
06-04-2013, 21:41
Stimmt, dadurch gäbe es weniger Konkurrenz und das würde unser Einkommen, äh den Nutzen für die Gesellschaft erhöhen.

Income for President

dirtrider4life
06-04-2013, 21:53
Dann verkaufen die Hooligans oder Gangs ihre Schlägereien als freundschaftliches Sparrring-Treffen.
Das Kind braucht bloß den richtigen Namen und schon sind alle zufrieden!

KravMa1986
06-04-2013, 21:54
Dann verkaufen die Hooligans oder Gangs ihre Schlägereien als freundschaftliches Sparrring-Treffen.
Das Kind braucht bloß den richtigen Namen und schon sind alle zufrieden!

Und wenn die das machen, wird Sparring verboten werden. :ups:

re:torte
06-04-2013, 21:56
Und wenn die das machen, wird Sparring verboten werden. :ups:

dann hat WT gewonnen. :ups:

KravMa1986
06-04-2013, 22:06
dann hat WT gewonnen. :ups:

:hehehe:

dirtrider4life
06-04-2013, 22:52
dann hat WT gewonnen.

Neeeeeeeeiiiiiiiiiiiiiinnnnnnn!!!!!!!!!!!!!!! Niemals!

Savateur73
07-04-2013, 10:39
Das stimmt, bei der Begründung des BGH geht es aber "um das bewusste Einkalkulieren von Verletzungen". Dies geschieht in der Form auch beim freundschaftlichen Sparring wenn im VK trainiert wird. Ich will damit nur sagen, dass man sich treffen kann, ohne sich gegenseitig verletzen zu wollen, aber dennoch die Verletzungen bewusst einkalkuliert.

Da bewegst Du dich mit dieser Aussage auf ganz dünnem Eis!:cool:
Wenn es so wäre wie du es sagst dann müsste man Fußball und Handball ganz verbieten, weil da nur KV betrieben wird wenn ich meinen Gegenspieler bewusst foule!Trotzdem wird es nich als KV angesehen, desweiteren hat man beim Sparring ja Schutzausrüstung an.;)

Sensei-T
07-04-2013, 10:51
[...] weil da nur KV betrieben wird wenn ich meinen Gegenspieler bewusst foule!Trotzdem wird es nich als KV angesehen[...]

Sofern das Satzende des ersten mit dem Anfang des nächsten im direkten Kontext stehen, Du also "Trotzdem wird es nich als KV angesehen" auf Fußball/Handball beziehst, begibst auch Du Dich auf dünnes Eis :D


Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte mit großer Wucht in den Zweikampf gegangen sei und dabei den Grenzbereich der noch hinzunehmenden Härte deutlich überschritten habe. Darin liege unfaires Verhalten, das zur Haftung des Beklagten führe. Selbst wenn der Beklagte noch zu Beginn der Aktion die hinreichende Möglichkeit zur Balleroberung gehabt habe, habe dies die Rücksichtslosigkeit, mit der der Beklagte vorgegangen sei, nicht gerechtfertigt.,Verweis: OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Aktenzeichen: 6 U 241/11

Weiter heißt es auch:

[...]Zwar begründet nicht jedes Verhalten eines Fußballspielers mit Verletzungsfolgen für einen Mitspieler eine Haftung des Schadensverursachers. Eine Haftung scheidet vielmehr aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. [...]

Das kann auch gerne mal auf dieses Terrain (KS) eingesetzt werden.....

Savateur73
07-04-2013, 11:02
Sofern das Satzende des ersten mit dem Anfang des nächsten im direkten Kontext stehen, Du also "Trotzdem wird es nich als KV angesehen" auf Fußball/Handball beziehst, begibst auch Du Dich auf dünnes Eis :D

,Verweis: OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Aktenzeichen: 6 U 241/11

Weiter heißt es auch:


Das kann auch gerne mal auf dieses Terrain (KS) eingesetzt werden.....

Ich kann mich an ein ganz burtales Foul von Manni Kaltz an Thomas Allofs erinnern und das war 1987, dass führte zum Karriereende von Allofs, dass war ganz klar KV trotzdem wurde Manni Kaltz nie zur Rechenschaft gezogen.
Was folgern wir daraus?:D

Sensei-T
07-04-2013, 11:16
[...]
Was folgern wir daraus?:D

Dass Allofs dem rechtlich nicht nachgegangen ist und/oder im Rahmen seiner BERUFLICHEN Übung den Risiken bewusst war und diese in Kauf genommen hat.

Masterff
07-04-2013, 11:23
@Savateur
Naja
Schmerzensgeld wegen Foul: Grätsche mit Folgen - Sport - Tagesspiegel (http://www.tagesspiegel.de/sport/schmerzensgeld-wegen-foul-graetsche-mit-folgen/7445706.html)
Fouls beim Fußball: Eine rote Karte macht noch keinen Schadensersatz (http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/fouls-beim-fussball-eine-rote-karte-macht-noch-keinen-schadensersatz/)

Ist recht interessant..

Finaljustice
07-04-2013, 14:14
OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Aktenzeichen: 6 U 241/11

Einwurf (pun intended): Wie am Aktenzeichen schon zu erkennen ist, ist das eine zivilgerichtliche Entscheidung. Es geht um zivilrechtliche Haftung im Rahmen des §823 BGB, nicht um Strafbarkeit. Das sind zwei grundlegend unterschiedliche Dinge.

qfunce
08-04-2013, 16:07
Diese Vollhonks sollten aber ihre Arztrechnungen dann selber bezahlen, ohne Krankenversicherung.

Fry_
08-04-2013, 16:10
Diese Vollhonks sollten aber ihre Arztrechnungen dann selber bezahlen, ohne Krankenversicherung.

Ebenso wie Motorradfahrer, Handballer, Skifahrer, Raucher, Übergewichtige. So was find ich blöd.
Zahnersatz zahlt man ohnehin selbst, der Rest dürfte keine Rolle spielen. Ich gönn ihnen sowohl den Spaß als auch die Dresche, je nach Laune :D