Waffentraining im Park erlaubt? [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Vollständige Version anzeigen : Waffentraining im Park erlaubt?



Alfons Heck
15-05-2004, 15:09
Hallo,

ich habe vor im Sommer mit meiner Gruppe etwas im Grünen (in einem öffentlichen Park) zu trainieren. Wie sieht es dabei rechtlich mit Bokken, Holzmesser, Kurzstock, Kurzstock mit Schlaufe, Mittelstock und Langstock aus?
Was ist mit Metallschwertern?

Wer kann dazu rechtlich verbindliche Aussagen treffen?

MichaelSt
15-05-2004, 16:57
Hallo,

also ich bin mit der rechtlichen Lage auch nicht so vertraut, aber einfach aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass Holzwaffen nicht verboten sind, da ja auch Kinder mit Stöcken gerne Quatsch machen, und sich darum niemand kümmert.
Bei Metallwaffen ( insbesondere starren Messern oder gar Schwertern ) würde ich mich beim örtlichen Amt informieren, denn sonst kann dies womöglich böse enden ( Polizei etc. )

Grüße

Michael

Eskrima-Düsseldorf
15-05-2004, 19:43
Hi Alfons,

rechtlich kann ich Dir auch nicht weiterhelfen, hatte aber beim Waffentraining im Park noch nie Probleme.

Grüße

Christian

worlock
17-05-2004, 11:19
Wir trainieren jeden Sonntag mit bis zu fünf Personen auf der Liegewiese in der Eilenriede (grüne Lunge Hannovers) mit Kalisticks, Bo, Jo, Hanbo, Bokken, Tanto, Tonfa und viel Publikum und sind trotz des "Lärms" den unsere Hölzer verursachen eher beliebtes Beobachtungs-Objekt interessierter Neugierde als Grund zum Ärgernis. Zumindest erscheint es mir so.

Einzig angesichts einer aus meinen Stocktaschen rausguckenden Tonfen (Tonfas? Tonfata?) reagierte ein Mensch mal etwas erschrocken ("booah, guck ma, was der da hat"), aber der war noch nicht im zeugungsfähigen Alter und damit auch nicht prozeßfähig... . ;)

Verity
17-05-2004, 11:33
Soweit mir bekannt, kann ein Polizist alles einkassieren, egal ob Holz oder Metall, sobald er eine Gefährdung sieht.
Das können auch normale Gegenstände sein... die nach Ansicht der Polizei gefährdend eingesetzt werden.
Es ist eine Ermessensfrage.
Anders ist es mit Metallwaffen, wie zum Beispiel Säbel, Schwerte...etc. Diese dürfen nicht geschärft sein... siehe Waffengesetz. Wenn Waffen unter das Waffengesetz fallen, gilt dieses natürlich.

Aber im Normalfall wenn man nur im Park etwas trainiert, fragen die Polizisten höchstens mal nach der KK, die man macht.

faB*
17-05-2004, 12:55
Hallo Alfons,


Hallo,
ich habe vor im Sommer mit meiner Gruppe etwas im Grünen (in einem öffentlichen Park) zu trainieren. Wie sieht es dabei rechtlich mit Bokken, Holzmesser, Kurzstock, Kurzstock mit Schlaufe, Mittelstock und Langstock aus?
scheinen mir alles keine verbotenen Gegenstände zu sein nach dem Waffengesetz, so daß ein Training in der Öffentlichkeit kein Problem sein dürfte.

Was ist mit Metallschwertern?

Du meinst diese rasiermesserscharfen spitzen Geräte? ;-))

Für Schwerter mit stumpfer Spitze und stumpfer Klinge gilt, daß sie keine Waffen sind, sondern Sportgeräte. Sie sind erlaubt und bedürfen keiner besonderen Genehmigung.


Wer kann dazu rechtlich verbindliche Aussagen treffen?

Die zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde. Wenn Du nicht sofort weißt, wer das ist, kannst Du auch einfach zur nächsten Polizeidienststelle gehen, die vermitteln Dich dann weiter.

Die werden Dir aber aller Voraussicht nach nur sagen, daß diese Gegenstände nicht verboten sind, und weil sie keiner Erlaubnis bedürfen, sie Dir auch keine ausstellen können. Wenn Du aber ganz nett fragst, geben sie Dir vielleicht gerade das schriftlich ;-)

Es gab Ende letzten Jahres eine Anfrage eines Kölner Karnevalsvereins in Sachen Karnvelassäbel beim BMI. Die Antwort kam schließlich vom BKA, demnach wie gesagt stumpfe Säbel keine Hieb- und Stoßwaffen sind. Ich schicke Dir die Datei gerne per Mail, leider konnte ich sie nicht anhängen.

Dies alles gilt natürlich erstmal vorbehaltich landesrechtlicher Vorschriften: Wenn es ein Landesgesetz in Hessen gibt oder eine Satzung der Stadt, demnach etwa Hantieren mit Stöcken im Park verboten wäre, hat das mit dem Waffengesetz ja nichts zu tun und kann trotz allem verboten sein.

Ansonsten gilt, wie sonst auch, daß Du nicht die öffentliche Sicherheit gefährden darfst. Ihr müßt also so trainieren, daß Passanten kein Schaden droht oder es auch nur so aussehen könnte, aber das versteht sich ohnehin von selbst.


Viel Spaß beim Training,
wenn's mal soweit ist

-f.

MichaelSt
17-05-2004, 16:35
Nein, wie klasse.

Als kleiner Junge war ich fast jeden Tag auf der Liegewiese in der Eilenriede ( bis wir ins Saarland gezogen sind )Gibt´s die immer noch ??
Falls ich mal wieder nach Hannover komme, besuche ich euch !!!

Grüße

Michael

sandman
17-05-2004, 18:12
bei uns gibt es eine gruppe, die im freien historischen schwertkampf trainiert, vielleicht können die dir zu rechtlichen fragen weiterhelfen

http://www.zornhau.de/

worlock
18-05-2004, 08:46
Falls ich mal wieder nach Hannover komme, besuche ich euch !!!


Roger - dann gib vorher aber nochmal Meldung ab, unsere Beginnzeiten variieren doch sehr stark (je nach Vorabendprogramm) ;-)

EDIT: ohne "Schleichwerbung" für andere Boards machen zu wollen habe ich bei Recherche nach der Thematik folgenden interessanten Link gefunden:
(seltsam, der Link wurde von der Boardsoftware zensiert... nunja)

hier die interessantesten Auszüge:
"Darf ich mit meinem Iaito in der öffentlichkeit trainieren ?
JA, gem. Ziffer 1.9 WaffVwV sind Geräte, die zwar Hieb- oder Stichwaffen nachgebildet sind, jedoch wegen abgestumpfter Spitzen
oder stumpfer Klingen u.a. offensichtlich nur für den Sport geeignet sind, NICHT als Hieb- oder Stichwaffen anzusehen,
so daß keine waffenrechtlichen Einschränkungen vorliegen !

Unter welchen Voraussetzungen darf i.d.R. mit erlaubnisfreien Waffen umgegangen werden ?
- das 18. Lebensjahr muß vollendet sein.
- die grundsätzliche Eignung muß vorliegen.
- der Umgang mit erlaubnisfreien Waffen darf behörlich nicht verboten worden sein.

In welchen Fällen ist das Führen erlaubnisfreier Waffen verboten ?
- bei öffentlichen Versammlungen, sowie auf dem Wege dorthin.
Hierzu zählen u.a.: Demonstrationszug, Sternmarsch, Fackelzug, Schweigemarsch, Kundgebung, Mahnwache, Menschenkette,
Versammlungen im Zusammenhang mit Streik ! u.v.m.

- bei öffentlichen Veranstaltungen.
Hierzu zählen u.a.: Volks-, Straßenfest, Sportverantaltung, Messe, Jahrmarkt, Oktoberfest, o.ä."

Der Verfasser scheint mir, wenn man andere Beiträge auf dem "anderen" Board verfolgt, bereits von Berufswegen rechtskundig zu sein - Alfons, wir bewegen uns also rein rechtlich auf der sicheren Seite. Das Argument, dass Polizei bei "Gefahr im Verzuge" Eilzuständigkeit und auch Eingriffsermächtigung hat, ist allerdings nicht von der Hand zu weisen. Allerdings wird praxisnah wohl eher die Situation entstehen, dass die Kollegen in grün sich zunächst einmal höflich vorstellen und Auskunft erbitten, was man da eigentlich tut. Je nach eigenem Verhalten wird die Reaktion ausfallen - sprich, wer "anständig" trainiert (also nicht grad in Tarnkleidung mit 3 Kästen Bier und angeleinten Kampfhunden im Hintergrund und Störkraft im Ghettoblaster) und dies auch plausibel machen kann, wer keine anderen Leute belästigt, der wird wohl auch in Ruhe weitermachen dürfen. Die Kontaktgeräusche der Sticks (z.B. Kali) dürften noch als "Freizeitlärm" wie auch bei Straßenfußball oder anderen typischen Park-Outdoor-Spielchen durchgehen.

Vielleicht kann Helmchen ja mal was hierzu sagen... ?

Tengu
18-05-2004, 09:39
Hi Kollegen,

hier einmal ein Link zu einer Übersichtlichen Seite, wo drinn steht, was man darf und was nicht.

Waffengesetz (https://www.frankonia.de/pdf/waffenrecht/waffengesetz_neu.pdf)

Also bei den "interessanten" Dingen handelt es sich ja maximal um Hieb- und Stichwaffen. (Minimal noch nichtmal das, sondern um Sportgeräte).

Den Rest haben die werten Vorschreiber schon erwähnt.


Gruß

Tengu

shenzhou
18-05-2004, 10:50
also bei meinem ersten meister haben wir immer in münster im schlossgarten trainiert, mit säbel, kettenpeitsche, auch mal das nunchaku wurde geübt...langstock auch. also bei uns gab es da kein problem, ist ja auch kein abgeschiedener ort.obwohl mit dem nunchaku muss man aufpassen... :D

aber iwe das genau rechtlich geregelt ist,weiss ich nicht genau, würde mich aber auch interessieren.

nen netten tag dann noch, genießt die sonne.

worlock
18-05-2004, 13:52
Was genau würde Dich interessieren? Inzwischen sind ja schon einige Antworten zusammen gekommen... Nunchakus sind dem Grunde nach verboten zu besitzen und zu führen.

Alfons Heck
18-05-2004, 14:17
Also im Waffengesetz steht:

§ 1
(2) Waffen sind
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer
Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

WaffG 2002 Anlage 1 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch
festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft
oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und
selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt
werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt
werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt
sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den
Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge
seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende
Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist,
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge
aufweist,
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);

Stand: 25. Januar 2004

Das würde also bedeuten:
Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen ist überall erlaubt - außer auf öffentlichen Veranstaltungen. Man dürfte demnach sogar mit schwarfen
Metallschwertern trainieren, es sei denn, daß die Nutzungsbedingungen
des Parks das ausschließen.

Oder habe ich was übersehen, falsch interpretiert?

Tengu
18-05-2004, 14:33
Hi Alfons,


nur noch ein paar randinfos:


"...Desweiteren führt das Merkblatt "Waffenrecht und Schneidwaren" des Industrieverbandes Schneidwaren und Bestecke e.V. folgende Bemerkungen an:
"Diese Verwaltungsvorschrift kennzeichnet nämlich Spring- und Fallmesser dann als verbotene Gegenstände, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge länger als 8,5 cm ist, in der Mitte schmaler als 14% ihrer Länge, zweiseitig geschliffen ist oder keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt (Ziff. 37.2.6. WaffVwV). Das Verbot wird schon wirksam, wenn nur eines der aufgeführten Merkmale erfüllt ist! Sonstige Messer unterliegen grundsätzlich keinen verkaufsbeschränkenden waffenrechtlichen Vorschriften." ...

"Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen generell zunächst einmal alle zweiseitig scharf geschliffenen Messer, also beispielsweise Dolche, Säbel, Degen, Hirschfänger und ähnliche blanke Waffen. Im Übrigen ist eine zweifelsfreie und allgemeingültige Abgrenzung leider nicht möglich, weil das Waffengesetz und die Verwaltungsvorschrift keine entsprechende Regelung aufweist. Vielmehr kommt es im jeweiligen Einzelfall darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe verwendet, d.h. zur Körperverletzung eines Menschen eingesetzt zu werden.

Bei der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung können zunächst die unter... (dem obigen Abschnitt) dargestellten Merkmale gemäß Ziffer 37.2.6 WaffVwV als Anhaltspunkte dienen, d.h. Messer, die keines der dort aufgeführten Merkmale erfüllen, sind zweifelsfrei Gebrauchsmesser und keine Waffen."

Was aber das wichtigere meiner Meinung nach ist, ist die Regelung zur Auslegung:

In der WaffVwV heißt es in Erläuterung zum WaffG § 39:
WaffVwV Nr. 39.1: "Ein Bedürfnis (WaffG § 39 (2) Nr. 2) darf in der Regel nicht anerkannt werden, wenn die Waffen zum Zweck des Angriffs, der Verteidigung am Veranstaltungsort oder der Drohung geführt werden sollen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (WaffG § 39 (2) Nr. 3) bestehen auch dann, wenn nach der Art der Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Führen von Waffen als Drohung mißdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist, daß die mitgeführten Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder daß sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich verhalten werden. Für Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, und in denen es erfahrungsgemäß zu unbedachten Handlungen kommt, dürfen Ausnahmeerlaubnisse nicht erteilt werden."

Da könnte schon der eine oder andere §-Reiter auf dumme Ideen kommen. Er muß die Sache aber auch beweisen können. I.d.R. mischt sich da bei einem Training im Park die Polizei nicht ein.


Gruß

Tengu

worlock
18-05-2004, 17:22
Oder habe ich was übersehen, falsch interpretiert?

Abgesehen von Tengus wertvollen Hinweisen meines Wissens und meiner Interpretation nach nicht, möchte ich meinen. Und wie gesagt gibt es immer eine Eilermächtigung der Polizei. Sollte diese alarmiert werden, wenn (treiben wir die Beispiele mal auf die Spitze) ein paar Achtjährige mit scharfen Katanas im Park üben, dann wird sie sicherlich eingreifen, auch wenn das Üben objektiv harmlos erscheint. Aber das ist dann kein waffenrechtliches Problem mehr, sondern ein Fall von Verletzung der Aufsichtspflicht ;)

Rechtstheorie und -praxis liegen immer wieder mal auseinander, aber theoretisch (!) ist das grundsätzlich erst einmal alles legal, was Du ansprichst.

faB*
18-05-2004, 21:13
Also im Waffengesetz steht:
[einiges]
Stand: 25. Januar 2004

Das würde also bedeuten:
Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen ist überall erlaubt - außer auf öffentlichen Veranstaltungen. Man dürfte demnach sogar mit schwarfen
Metallschwertern trainieren, es sei denn, daß die Nutzungsbedingungen
des Parks das ausschließen.

Oder habe ich was übersehen, falsch interpretiert?

Das BKA hat auch Mal ins Gesetz geschaut, kam aber in oben angesprochenem Schreiben zu folgendem Ergebnis:

"Sofern es sich um Säbel, Degen oder ähnliches handelt, die durch scharfe Spitzen oder Schneiden eindeutig als Hieb- und Stoßwaffen definiert sind, ist bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmebewilligung gemäß § 42 i.V.m. § 16 Abs. 2 WaffG zu beantragen."

Also kein Training mit scharfen Metallschwertern. Noch nichtmal damit rumlaufen.

Gruß,

-f.

worlock
19-05-2004, 07:41
Das BKA hat auch Mal ins Gesetz geschaut, kam aber in oben angesprochenem Schreiben zu folgendem Ergebnis:


was ist "oben angesprochenes Schreiben" ? mir geht grad der Zusammenhang ab...



"Sofern es sich um Säbel, Degen oder ähnliches handelt, die durch scharfe Spitzen oder Schneiden eindeutig als Hieb- und Stoßwaffen definiert sind, ist bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmebewilligung gemäß § 42 i.V.m. § 16 Abs. 2 WaffG zu beantragen."

Also kein Training mit scharfen Metallschwertern. Noch nichtmal damit rumlaufen.


nein - sowohl § 42 als auch § 16, 2 regelt ausschließlich die Mitführung auf öffentlichen Veranstaltungen; was "Ö.V." sind wird beispielhaft in meinem längeren Zitat weiter oben ausgeführt - ein Parkbesuch ist es jedenfalls nicht, die Vorschrift somit nicht auf Alfons' Frage anwendbar

noch ein Zitat aus meiner Quelle (s.o.), deren ich hier aus irgendwelchen Gründen nicht posten kann:

"Das WaffG fordert gem. §2 Abs. 2 WaffG i.v.m. Anlage 2, Abschnitt 2 WaffG nur eine Erlaubnis für Waffen,
nach §1 Abs. 2 WaffG, also Waffen, welche in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1 bis 4 aufgeführt sind.
Hier handelt es sich ausnahmslos um Schußwaffen oder deren wesentliche Teile ! Hiebwaffen, wie z.B. ein Katana sind hier weder expressis Verbis, noch beispielhaft aufgeführt !!!"

Also doch Training mit scharfen Metallschwertern. Rumlaufen ebenso. ;)

Engelsfeuerchen
19-05-2004, 10:25
Kleine Anekdote:

Eine Freund von mir betreibt (europ) mittelalterlichen Schwertkampf und hat oft genug Schwerter im Auto um einen Hollywood Film mit Requisiten auszustatten.

Vor einigen Monaten kutschierte er seine Freundin in irgend einen Vorort irgendeiner Stadt. Ruhige Lage, recht konservative Leute. ;-)
Um die Wartezeit etwas aufzulockern setzte er sich auf seine Motorhaube und fing an seinen Eineinhalbhänder zu polieren (oder putzen oder was weiß ich). Ein paar Minuten später war die Polizei da - von einem Anwohner verständigt.
Der Polizist schaute sich das Schwert an, bekam große Augen und stammelte was wie: "Darf ich das mal in die Hand nehmen?" :-D
Der Ordnungshüter spielte kurz Ritter und zog glücklich wieder von Dannen. Alleridnmgs ohne das Schwert einzusacken oder sonstwie Ärger zu machen.

Alles Liebe,

ein Engelsfeuerchen

faB*
20-05-2004, 22:15
Hallo,


was ist "oben angesprochenes Schreiben" ? mir geht grad der Zusammenhang ab...

Ich meinte das Antwortschreiben auf die Anfrage des Karnevalsvereins hin, die ich in meinem ersten Post angesprochen hatte.



nein - sowohl § 42 als auch § 16, 2 regelt ausschließlich die Mitführung auf öffentlichen Veranstaltungen; was "Ö.V." sind wird beispielhaft in meinem längeren Zitat weiter oben ausgeführt - ein Parkbesuch ist es jedenfalls nicht, die Vorschrift somit nicht auf Alfons' Frage anwendbar

Stimmt. Das kommt daher, daß es dem Karnevalsverein ja um das Marodieren mit Schauwaffen gegangen war, was in diesem Rahmen natürlich auf öffentlichen Veranstaltungen geschieht.

Paßt also nicht für Alfons' Frage, das Ergebnis bleibt trotzdem dasselbe.



noch ein Zitat aus meiner Quelle (s.o.), deren ich hier aus irgendwelchen Gründen nicht posten kann:
"Das WaffG fordert gem. §2 Abs. 2 WaffG i.v.m. Anlage 2, Abschnitt 2 WaffG nur eine Erlaubnis für Waffen,
nach §1 Abs. 2 WaffG, also Waffen, welche in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1 bis 4 aufgeführt sind.
Hier handelt es sich ausnahmslos um Schußwaffen oder deren wesentliche Teile ! Hiebwaffen, wie z.B. ein Katana sind hier weder expressis Verbis, noch beispielhaft aufgeführt !!!"

Also doch Training mit scharfen Metallschwertern. Rumlaufen ebenso. ;)
Seltsam...

Mit Abneigung, fast schon Widerwillen werfe ich also einen Blick in dieses hier so oft zitierte Gesetz. In eigener Sache ist diese Frage sowieso schon geklärt, aber um der lieben Diskussion willen...

Nur von anderen abschreiben, s.o., hat ja nicht geholfen ;-)

Frage: Training mit scharfen Metallschwertern erlaubt?

=> Scharfe Schwerter verboten?
- nach § 2 III WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG
- Anlage 2, Abschnitt 1.3: tragbare Gegestände nach § 1 II Nr.2 lit. a WaffG (tragbare Gegestände... insbesondere Hieb- oder Stoßwaffen) verboten, wenn in 1.3.1 bis 1.3.8 erwähnt NEIN
also nicht verboten

=> Scharfe Schwerter erlaubnisbedürftig?
- nach § 2 II WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 (betrifft eher Schußwaffen)
nicht erlaubnisbedürftig

=> Ein scharfes Schwert ist aber eine Waffe gem. § 1 II Nr. 2 a) WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 1.1 zum WaffG

=> Verboten nach §40 ff. WaffG?
§ 42 WaffG nicht einschlägig, keine öffentliche Versammlung

Antwort: Besitz etc. nach WaffG weder verboten noch erlaubnispflichtig.

Das Ergebnis überrascht mich. Sind ja ganz neue Perspektiven. :-)

Aber nicht daß mir hier einer mit Appellen an die Vernunft kommt von wegen Butterflymesser, Faustmesser, Schlagringe und Springmesserchen mit Klingenlänge von 8,5001 cm seien doch verboten... die sind ja auch ganz besonders gefährlich, weil klein und gemein...

Das Motiv muß daher lauten: THINK BIG! Wer ein kleines Messer trägt, macht sich strafbar, wer ein VERDAMMT GROßES hat nicht.

@ Engelsfeuerchen:

LOL kann mir das lebhaft vorstellen.

Gruß,

-f.

shenzhou
21-05-2004, 14:01
... Nunchakus sind dem Grunde nach verboten zu besitzen und zu führen.


und was ist mit safty'?
also ohne kette und gepolstert. :)

Darkpaperinik
21-05-2004, 14:13
ich hatte bisher nie Probleme in Tübingen. Hab in Stuttgart mal nen Cop gefragt, der meinte, solange ich keine Hausrechte, Sachbeschädigungen, verbotene Waffen oder sonstiges übertrete gibt es da kein Problem.

Also im Zweifel einfach die anwesenden Personen auch fragen ob sie sich gestört fühlen..

btw. Kinder machen mehr Lärm und Ärger!

faB*
21-05-2004, 15:06
und was ist mit safty'?
also ohne kette und gepolstert. :)
Siehe oben Post # 17, in der Anlage 2 zum WaffG heißt es:

[verboten sind]
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt
sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

-f.

worlock
24-05-2004, 07:25
Bei Nunchakus wird es doof und hier mag ich mich auch nicht gerade auf das Fachgebiet des gefährlichen Halbwissens begeben. Angeblich gibt es zu Soft-Nunchakus wohl landesrechtlich divergierende Vorschriften/Ausführungsbestimmungen/Whatever, in bezug auf Sollbruchstellen im Verbindungsstück inkl. Belastungsangaben in Newton blablaseier, aber ich muß gestehen, dass ich hierzu noch nicht viel gefunden habe.

Bei Kwon.de besteht bei Softies folgender Hinweis: "Verkauf und Versand nur an Empfänger der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt." Hinweise auf relevante Rechtsvorschriften gibt es keine.

Auch ich wäre hier über eine explizite Aussage recht dankbar, bleibe aber auch selbst am Ball...

Ratte
24-05-2004, 14:00
Verkauf und Versand nur an Empfänger der Bundesländer...,Niedersachsen,...
Juchu ich wohne in Niedersachsen :D :D :D

Tengu
25-05-2004, 09:04
Juchu ich wohne in Niedersachsen :D :D :D

Mach Dir nix draus...aber sowas ist heilbar! ;)

Gruß

Tengu

Kazuko
25-05-2004, 20:57
Mach Dir nix draus...aber sowas ist heilbar! ;)

Gruß

Tengu

Na warte wenn ich demnächst in Nürnberg bin :fight:

D.h. nur wenn Ossi mich in einem Stück lässt :D

Kazuko

Tengu
26-05-2004, 11:01
Na warte wenn ich demnächst in Nürnberg bin :fight:

D.h. nur wenn Ossi mich in einem Stück lässt :D

Kazuko

:verbeug:

Gruß

Tengu

Luckyburn
26-05-2004, 14:48
Hinweise auf relevante Rechtsvorschriften gibt es keine.

Hab das hier grad gefunden: http://www.polizei-duisburg.de/orga/vl/vl1/vl1_2_04/03_waffenrecht/nun_chakus.pdf

t!mm
28-05-2004, 13:09
Hallo zusammen,
ich muss sagen, dass ich es im Allgemeinen immer etwas lächerlich finde, unter den Augen der Öffentlichkeit KK-Training abzuhalten.
An die Tai Chi und Bäume umarmen im Park mag ich mich ja noch gewöhnen, aber Knüppelschwingen auf Liegewiesen u.ä. ... ich weiß ja nicht.
Mal Hand auf's Herz. Geht's hierbei um Training, oder will vielleicht der eine oder andere große Krieger nur gerne mal vor Publikum seine Fähigkeiten zeigen.
Sonst wären Mamas Garten oder der Parkplatz hinterm Haus doch hinreichend und rechtlich unbedenklich, oder?

Gruß
Timm

Luggage
28-05-2004, 13:26
Hallo zusammen,
ich muss sagen, dass ich es im Allgemeinen immer etwas lächerlich finde, unter den Augen der Öffentlichkeit KK-Training abzuhalten.
An die Tai Chi und Bäume umarmen im Park mag ich mich ja noch gewöhnen, aber Knüppelschwingen auf Liegewiesen u.ä. ... ich weiß ja nicht.
Mal Hand auf's Herz. Geht's hierbei um Training, oder will vielleicht der eine oder andere große Krieger nur gerne mal vor Publikum seine Fähigkeiten zeigen.
Sonst wären Mamas Garten oder der Parkplatz hinterm Haus doch hinreichend und rechtlich unbedenklich, oder?

Feststellung nr.1: Es ist sehr schön bei Sonnenschein im Freien zu trainieren, am besten auch noch in schöner Umgebung im Grünen.
Feststellung nr.2: In diesem Thread geht es nicht um zwei oder drei Kumpels, die mal im Freien rollen wollen, sondern um einen Trainer, der seine Schüler mal mit ins Grüne nehmen will, wofür eine geeinget große und nahgelegene Fläche der Ort der Wahl ist. Unwahrscheinlich, dass sich dafür ein passender "Garten von Mama" findet.

mfg,
Luggage

t!mm
28-05-2004, 15:02
Feststellung nr.1: Es ist sehr schön bei Sonnenschein im Freien zu trainieren, am besten auch noch in schöner Umgebung im Grünen.

Na klar! Sport im Freien macht viel mehr Spaß. :)



Feststellung nr.2: In diesem Thread geht es nicht um zwei oder drei Kumpels, die mal im Freien rollen wollen, sondern um einen Trainer, der seine Schüler mal mit ins Grüne nehmen will, wofür eine geeinget große und nahgelegene Fläche der Ort der Wahl ist. Unwahrscheinlich, dass sich dafür ein passender "Garten von Mama" findet.
Luggage

In diesem Thread war aber auch von "Liegewiesen" und "begeistertem Publikum" die Rede.

Es ist doch schon was anderes, ob man in der Öffentlichkeit Fußball spielt, Frisbee wirft, oder aber Waffen-Techniken übt, die i. d. R. letal sind ... am besten noch mit Klingenwaffen à la "Knifetapping am Baggersee". Jungs, wir betreiben nunmal keinen Breitensport!

Die andere Interpretation wäre, dass das alles eh nicht echt ist, was wir tun und damit nur Show ... irendwie doch auch nicht so das Wahre, oder?

Alfons Heck
28-05-2004, 16:09
ich muss sagen, dass ich es im Allgemeinen immer etwas lächerlich finde, unter den Augen der Öffentlichkeit KK-Training abzuhalten
Das mit der Öffentlichkeit ist nicht der Grund. Sondern:
-In unserem Dojang kann man keine Waffentechniken (längere Waffen) trainieren da der Raum zu niedrig und zu klein ist.
-Im Sommer ist es dort schön heiß und wenn dann noch über 12 Personen trainieren wird der Sauerstoff knapp :o
-Mal ein unebener Boden zum Training ist auch ganz nett.



Knüppelschwingen auf Liegewiesen u.ä. ... ich weiß ja nicht
Der Ostpark (wo das ganze stattfinden wird) ist ein Sport- und Freizeitpark in dem Fußballfeder, 400m-Bahn, Weitsprung usw vorhanden sind. Und die Wiese auf der wir trainieren wollen gehört zu diesem Teil des Parks.



Geht's hierbei um Training, oder will vielleicht der eine oder andere große Krieger nur gerne mal vor Publikum seine Fähigkeiten zeigen
Wie Luggage schon ausgeführt hat.
Für das Publikum machen wir Vorführungen in FFM. zB auf dem Römerberg, Offenbacher Mainfest 27.Juni, Antonitergasse wieder im August. Oder im Fernsehen bei hr3 waren wir schon :cool:

worlock
30-05-2004, 22:08
Mal Hand auf's Herz. Geht's hierbei um Training, oder will vielleicht der eine oder andere große Krieger nur gerne mal vor Publikum seine Fähigkeiten zeigen.

Feststellung Nr. 3:

Bei uns geht's um fünf Persönchen, die in zwei verschiedenen Dojos trainieren. Die eine Gruppe traditionell, die andere Gruppe "straßenorientiert". Und beide Gruppen interessieren sich rudimentär für das, was die jeweils andere tut. Da wir fünf gute Freunde sind und gleichzeitig weniger Kohle haben, in zwei Dojos parallel zu trainieren ist es naheliegend, dass wir uns austauschen.

Von "BEGEISTERTEM" Publikum habe ICH nie geschrieben, sondern lediglich von VIEL Publikum. Womit ich frageorientiert betonen wollte, dass sich niemand an uns stört. Einen Kreis bildet man auch nicht gerade um uns und würde man das tun, würde ich mir auch umgehend einen anderen Ort suchen.

Schade, dass man hier mit Tricksern/Posern über einen Kamm geschoren wird, weil man es wagt, darüber zu berichten, in welcher Form man sich auch mal zu privatem Training orientiert. Wenn Du in Hannover eine kostenlose (!) Turnhalle oder Ähnliches kennst, dann schreib mir bitte eine Privatnachricht, dann können wir vielleicht auch unsere durch Dich unterstellte Publikumsgeilheit falsifizieren.

Angesichts der Wetterlage und praktischen Gedanken (wir alle wohnen rein zufällig in der Nähe besagter Liegewiese) lässt sich an unserer Form der Umsetzung leider nichts ändern.

t!mm
01-06-2004, 02:08
Na gut ... jetzt habt ihr's mir aber gegeben :hammer:
Freue mich sehr, dass ich mich geirrt habe und bitte jeden, auf dessen Schlips oder Sarong ich getreten sein mag um Entschuldigung ...

Das mit den Langstöckern ist echt 'n Argument. In meiner Wohnung gibt's auch keine heile Lampe mehr. Und im Park gibt es ja auch ungestörte Ecken ... muss ja nicht der Kinderspielplatz sein.