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Vollständige Version anzeigen : Katana Training im Garten



Nero90
16-04-2015, 13:48
Auch auf die Gefahr hin, dass diese Frage schon gestellt wurde:
Darf ich in meinem Garten mit meinem Katana (Shinken) trainieren?

Es ist ein Einfamilienhaus ohne Minderjährige und mit partiell eingezäuntem Garten.

Ein Bekannter (der glaubt, alles besser zu wissen^^) ist der Meinung, dass ich das nicht darf. Ich bin mir zwar ziemlich sicher, dass ich es darf, wollte aber trotzdem mal nachfragen.

Grüße,
Nero90

Inushishi
16-04-2015, 13:58
Wenn du das 18. Lebensjahr vollendet hast, ja darfst du.
Aber deine Nachbarn dürfen trotzdem besorgt die Polizei rufen. ;)

Nero90
16-04-2015, 14:06
Ich bin natürlich Volljährig (24).^^
Ich kann auch dank Zahlreicher Urkunden beweisen, dass Ich seit fast 3 1/2 Jahren Battojutsu trainiere. Welchen Handlungsspielraum hätte denn die Polizei hierbei?

Dastin
16-04-2015, 14:20
Ich würde pauschal ja sagen, aber bin mir auch nicht sicher. 3

Auf YT gibt es unzählige deutsche Videos, wo Leute mit ihren Schwerter herum fuchteln. Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass du das nicht darfst.

Huangshan
16-04-2015, 14:21
Nun im Garten darfst du mit einem Schinken trainieren.

Darfst dich nicht wundern wenn Männer mit einem Wagen kommen und dir eine schöne Jacke mit Gurten anziehen wollen ! ;)

Alternativen üben mit Baguette

https://www.youtube.com/watch?v=XbtddSFTF14

Inushishi
16-04-2015, 14:36
Ich kann auch dank Zahlreicher Urkunden beweisen, dass Ich seit fast 3 1/2 Jahren Battojutsu trainiere. Welchen Handlungsspielraum hätte denn die Polizei hierbei?

Sie kann dich freundlich darum bitten nicht im Garten zu trainieren um die Nachbarn nicht zu beunruhigen. Ob du nun ein Kampfkunstmeister oder ein Amateur bist spielt dabei keine rolle.

Inumeg
16-04-2015, 14:39
Welchen Handlungsspielraum hätte denn die Polizei hierbei?

Bei normalen Schwertern?
"Tag auch. Polizei Hintertupfingen. Uns wurde berichtet, bei Ihnen im Garten läuft jemand mit einem Schwert rum"
"Ja, das bin ich"
"Warum tun sie sowas?"
"Ich betreibe Schwertfechten als Sportart und habe geübt"
"Alles klar, schönen Tag noch"

Nero90
16-04-2015, 14:42
Danke schön für eure zahlreichen Antworten.
Ich möchte nämlich das schöne Wetter nutzen, um noch etwas mehr zu trainieren bis zur Blaugurt-Prüfung nächsten Donnerstag. ;)

Terao
16-04-2015, 14:50
Klar darfst Du. Voraussetzung ist allenfalls, dass das Gelände ersichtlich umfriedet ist, und dass sichergestellt ist, dass nicht irgendwer/irgendwas (Nachbarskinder, Hunde, Katzen...) Dir in die "Schussbahn" laufen kann. Aber da wirst Du eh drauf achten, oder? ;)

Nero90
16-04-2015, 14:55
Natürlich achte ich auf sowas. Das wär außerdem eine gute Übung um das Abstoppen zu trainieren:D

Terao
16-04-2015, 15:03
Sie kann dich freundlich darum bitten nicht im Garten zu trainieren um die Nachbarn nicht zu beunruhigen. Ob du nun ein Kampfkunstmeister oder ein Amateur bist spielt dabei keine rolle.Man sollte natürlich immer bereit sein, möglichen Neugierigen zu erklären, was da vorgeht. Im Zeitalter der Mittelalterfeste ist das aber doch alles kein böhmisches Dorf mehr. Glaub nicht, dass da noch viele in Panik geraten, wenn jemand in seinem Garten mit nem Schwert fuchtelt.

ebrenndouar
16-04-2015, 15:21
Mach einfach ein Schild an den Zaun:

Nächste Show um ..Uhr!

bugei
16-04-2015, 15:26
Nun im Garten darfst du mit einem Schinken trainieren.
Aber bitte gut geräucherten benutzen und aufpassen, daß der Rest vom Schwein nicht mehr dranhängt :D


Darfst dich nicht wundern wenn Männer mit einem Wagen kommen und dir eine schöne Jacke mit gurten anziehen wollen ! ;)
Denen kann man dann Schinken anbieten ;)
Was so ein harmloses, kleines "c" alles ausmachen kann...

Und im Ernst:
Klar darfst Du im Garten trainieren, falls Du die Punkte, die Terao in # 9 aufgezählt hat, beachtest und Dir der Eigentümer des Grundstücks/Gartens das Üben nicht verbietet. Der dürfte das mMn nämlich durchaus.

ebrenndouar
16-04-2015, 15:32
Also ich trainiere regelmäßig mit Waffen im Garten. Achte aber meistens darauf dass ich in einer Ecke bin, die nicht von überall einsehbar ist (sind ja auch schließlich alles furchtbar geheime Geheimtechniken :D)

Huangshan
16-04-2015, 16:43
Spass beiseite:

Ich habe in Gärten,Parks.... mit verschiedenen Waffen geübt(Säbel,Speer....) und es gab keine Beschwerden.

Ausser ein Polyp sieht, dass du in D mit Verbotenen Waffen wie Nunchaku übst , da könnte es Probleme geben?

KeineRegeln
17-04-2015, 07:54
Man sollte natürlich immer bereit sein, möglichen Neugierigen zu erklären, was da vorgeht. Im Zeitalter der Mittelalterfeste ist das aber doch alles kein böhmisches Dorf mehr. Glaub nicht, dass da noch viele in Panik geraten, wenn jemand in seinem Garten mit nem Schwert fuchtelt.
Ich weiß nicht. ^^
Als die Freundin meines kleinen Bruders ihren Leuten erzählt hatte, dass ich ab und ab mal mit ner Axt daheim trainiere (wird Zeit die Mao wieder raus zu holen...), haben die erstmal reagiert, als sei ich ein Psychopath. :)

himura_kenshin
21-04-2015, 14:05
Das Führen eines Schwertes ist in Deutschland nach § 42a WaffG verboten.
Es sei denn eine der Ausnahmen des § 42a WaffG greift.
Im Fall des TE wäre das § 42a Abs. 2, Satz3 iVm Abs 3 => Sport

Ein Führen liegt nicht vor: auf befriedetem Besitztum (eigenes oder fremdes mit Zustimmung des Eigentümers).

Ergo: mit einem Schwert darf man trainieren. Das fällt unter Sport und ist nicht nur auf dem Grundstück, sondern auch im Stadtpark erlaubt.

Dastin
21-04-2015, 14:21
Das Führen eines Schwertes ist in Deutschland nach § 42a WaffG verboten.
Es sei denn eine der Ausnahmen des § 42a WaffG greift.
Im Fall des TE wäre das § 42a Abs. 2, Satz3 iVm Abs 3 => Sport

Ein Führen liegt nicht vor: auf befriedetem Besitztum (eigenes oder fremdes mit Zustimmung des Eigentümers).

Ergo: mit einem Schwert darf man trainieren. Das fällt unter Sport und ist nicht nur auf dem Grundstück, sondern auch im Stadtpark erlaubt.

Das bezweifel ich aber sehr stark. Auf eigenen Grund und Boden oder mit einer Erlaubnis aber ansonsten eher wohl nicht. Außer, wenn es sich nicht um eine Waffe handelt.

Ich habe mir den Artikel zwar auch durch gelesen aber ich hallte es ein bisschen für Schwammig. Die Sache mit den Sport legitimiert ja fast alles. Ich kann ja dann auch einfach sagen, dass ich mein Körper trainiere und deshalb mit dem Schwert die ganze zeit rum laufe.

Terao
21-04-2015, 14:23
Das Führen eines Schwertes ist in Deutschland nach § 42a WaffG verboten.
Es sei denn eine der Ausnahmen des § 42a WaffG greift.
Im Fall des TE wäre das § 42a Abs. 2, Satz3 iVm Abs 3 => Sport

Ein Führen liegt nicht vor: auf befriedetem Besitztum (eigenes oder fremdes mit Zustimmung des Eigentümers).

Ergo: mit einem Schwert darf man trainieren. Das fällt unter Sport und ist nicht nur auf dem Grundstück, sondern auch im Stadtpark erlaubt.Also, im Stadtpark würde ich mich nicht darauf verlassen, dass die Polizei ein scharfes Schwert als unerlässlich für die Ausübung des Sportes sieht. Da ist man mit nem stumpfen sicher besser bedient.

Dastin
21-04-2015, 14:30
Also, im Stadtpark würde ich mich nicht darauf verlassen, dass die Polizei ein scharfes Schwert als unerlässlich für die Ausübung des Sportes sieht. Da ist man mit nem stumpfen sicher besser bedient.

Im Paragraphen steht aber nicht drin, dass es eine sichere/bessere alternative geben muss. Da wird einfach Sport als berechtige Ausnahme genommen.

Ich kann mir auch nicht wirklich vorstellen, dass das so einfach ist.

Terao
21-04-2015, 14:35
Im Paragraphen steht aber nicht drin, dass es eine sichere/bessere alternative geben muss. Da wird einfach Sport als berechtige Ausnahme genommen.

Ich kann mir auch nicht wirklich vorstellen, dass das so einfach ist.Das ist bewusst schwammig. Die Bewertung nehmen allerdings nicht wir vor, sondern der Passant, der sicherheitshalber mal die Polizei ruft, die Polizei, die die Passanten beruhigen will (und die Verantwortung übernehmen muss, wenn sies weiterlaufen lassen und dann was schief geht), und am Ende ggf. ein Richter, der höchstwahrscheinlich auch kein Batto-Experte ist. Den Ärger würde ich mir ehrlich gesagt lieber ersparen, und das auch keinem empfehlen.

Dastin
21-04-2015, 14:37
Das ist bewusst schwammig. Die Bewertung nehmen allerdings nicht wir vor, sondern der Passant, der sicherheitshalber mal die Polizei ruft, die Polizei, die die Passanten beruhigen will (und die Verantwortung übernehmen muss, wenn sies weiterlaufen lassen und dann was schief geht), und am Ende ggf. ein Richter, der höchstwahrscheinlich auch kein Batto-Experte ist. Den Ärger würde ich mir ehrlich gesagt lieber ersparen, und das auch keinem empfehlen.

Ok. Wie man so schön sagt: man kann so sehr im Recht liegen und trotzdem kann ein Richter es für falsch erklären.

Terao
21-04-2015, 14:39
Ok. Wie man so schön sagt: man kann so sehr im Recht liegen und trotzdem kann ein Richter es für falsch erklären.Kann er nicht. Aber er ist halt nicht nur für uns Schwertfuzzies da, sondern auch für die älteren Damen, die sich vor scharfen Schwertern im Park fürchten. Auch denen gehört ja der Park. Deshalb überhaupt gibts doch eigene Grundstücke. Weil man da mehr darf. :)

himura_kenshin
21-04-2015, 20:29
Dann wolln wir mal...



Das Führen eines Schwertes ist in Deutschland nach § 42a WaffG verboten.
Es sei denn eine der Ausnahmen des § 42a WaffG greift.
Im Fall des TE wäre das § 42a Abs. 2, Satz3 iVm Abs 3 => Sport

Ein Führen liegt nicht vor: auf befriedetem Besitztum (eigenes oder fremdes mit Zustimmung des Eigentümers).

Ergo: mit einem Schwert darf man trainieren. Das fällt unter Sport und ist nicht nur auf dem Grundstück, sondern auch im Stadtpark erlaubt.


Das bezweifel ich aber sehr stark. Auf eigenen Grund und Boden oder mit einer Erlaubnis aber ansonsten eher wohl nicht. Außer, wenn es sich nicht um eine Waffe handelt.

Eine Erlaubnis zum Führen (iSd WaffG) einer Waffe benötigt man ersteinmal nur für Schusswaffen. Wir reden hier aber von einem Schwert.
Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen wird nur durch die generellen Waffenverbote (Veranstaltungen, Demos, etc. pp.) und durch § 42a WaffG (mit seinen Ausnahmen) eingeschränkt.
Da das Führen von Hieb- und Stoßwaffen also erlaubnisfrei ist, brauche ich keine Erlaubnis um ein Schwert irgendwo zu führen. Ich brauche bei fremden Grundstücken die Erlaubnis des Eigentümers, da ansonsten ein Hausfriedensbruch im Raume steht.



Ich habe mir den Artikel zwar auch durch gelesen aber ich hallte es ein bisschen für Schwammig. Die Sache mit den Sport legitimiert ja fast alles. Ich kann ja dann auch einfach sagen, dass ich mein Körper trainiere und deshalb mit dem Schwert die ganze zeit rum laufe.

Ja, dass könntest du sagen.

Fakt ist: das Training mit freien Waffen im Park ist nicht (!) verboten. Ein Park ist eine öffentliche Anlage. Solange durch das Training keine (objektive) Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht kann dieses nicht verboten werden. Und Waffentraining im Park wird auch nicht verboten. Gibt genug Personen(gruppen) die das regelmäßig machen.



Also, im Stadtpark würde ich mich nicht darauf verlassen, dass die Polizei ein scharfes Schwert als unerlässlich für die Ausübung des Sportes sieht. Da ist man mit nem stumpfen sicher besser bedient.

Die Polizei handelt nach Recht und Gesetz. Das Waffentraining mit Schwert im Park ist nicht verboten. Also habe ich als Polizei (und ich arbeite bei dem Verein) keine Handhabe da irgendetwas wegzunehmen oder zu ahnden. Bei "normalem" "vernünftigen" Training => keine Gefahr, keine Ordnungswidrigkeit und auch keine Straftat.

Um "Ärger" mit der Polizei zu vermeiden:

Wenn man im Park trainieren will, einfach die örtliche Polizeiwache informieren was man da vorhat, damit die keinen SEK-Einsatz produzieren.

ebrenndouar
22-04-2015, 13:40
Ja, dass könntest du sagen.



Wohl nicht, du musst nämlich ein "berechtigtes Interesse" nachweisen.
Mit dem blanken Schwert durch die Fußgängerzone zu laufen ist kein solches, selbst wenn du auf dem Weg in den Park bist um "Sport" zu treiben.
Zum Transport muss das Schwert nämlich in einen geschlossenen Behälter.

Wenn das mit dem Sport so ausgelegt würde, dass es sich um eine angemeldete Veranstaltung oder eine offizielle Trainingsstätte handeln muss, würde es mich auch nicht wundern.

Dastin
22-04-2015, 14:10
Mir persönlich stellt sich die Frage, ob eine Hieb und Stichwaffe spitz und scharf sein muss. Kann ein Übungsschwert (aus Metall,Holz ...), dass keine Klinge oder Spitze aufweiß unter §42a fallen.

ebrenndouar
22-04-2015, 14:17
Mir persönlich stellt sich die Frage, ob eine Hieb und Stichwaffe spitz und scharf sein muss. Kann ein Übungsschwert (aus Metall,Holz ...), dass keine Klinge oder Spitze aufweiß unter §42a fallen.

wie kann ein Schwert aus Metall keine Klinge haben?

Dastin
22-04-2015, 14:18
wie kann ein Schwert aus Metall keine Klinge haben?
EDIT:
Ich habe Klinge gleich mit einer scharfen Seite gleich gesetzt, und meinte eigentlich, ob es einen unterschied macht, wenn dies nicht der Fall ist.

ebrenndouar
22-04-2015, 14:21
EDIT:
Ich wollte damit sagen, dass sich die Seite des Schwertes einen Stumpfen Zustand erfühlt.

Du meinst keine Schneide?

die Definition steht aber in Anhang 1 zum WffG:


Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Dastin
22-04-2015, 14:24
Du meinst keine Schneide?

die Definition steht aber in Anhang 1 zum WffG:

Darunter würde ja fast alles fallen :D .

Terao
22-04-2015, 15:02
Das ist`n bißchen kompliziert: Auch ein stumpfes Schwert gibt ja u.U. noch ne ganz gute Brechstange ab, und ist immer noch gefährlicher als so mancher Schlagstock. Dennoch ist seine charakteristische Waffeneigenschaft, also Schneide und Spitze, bewusst und speziell zu Trainingszwecken harmloser (nämlich stumpf) gestaltet. Deshalb ist es keine Waffe, sondern eindeutig ein Übungsgerät.

Bei nem Scharfen siehts eben ganz anders aus, und da braucht es gute Gründe, das Ding im Park auszupacken.

ryoma
22-04-2015, 15:16
Kann er nicht. Aber er ist halt nicht nur für uns Schwertfuzzies da, sondern auch für die älteren Damen, die sich vor scharfen Schwertern im Park fürchten. Auch denen gehört ja der Park. Deshalb überhaupt gibts doch eigene Grundstücke. Weil man da mehr darf. :)


Wenn die älteren Damen aus der sicheren Distanz von ca. 50 Meter erkennen können, dass es sich um ein scharfes Schwert handelt, dann sind sie selber aber auch Schwertfuzzies... :D

Suriage
22-04-2015, 17:38
Fakt ist: das Training mit freien Waffen im Park ist nicht (!) verboten. Ein Park ist eine öffentliche Anlage. Solange durch das Training keine (objektive) Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht kann dieses nicht verboten werden. Und Waffentraining im Park wird auch nicht verboten. Gibt genug Personen(gruppen) die das regelmäßig machen.


Haben wir den selben Paragraphen gelesen?
Da steht doch, dass das führen von Hieb- u. Stichwaffen nach Anlage 1 verboten ist.
Außer unter den Ausnahmen von Abs 2.

Das heißt, man braucht um im Park mit einem scharfen Schwert trainieren zu dürfen ein berechtigtes Interesse.

sworduser
22-04-2015, 19:55
Das heißt, man braucht um im Park mit einem scharfen Schwert trainieren zu dürfen ein berechtigtes Interesse.Ja, und da es um Training, also Sport geht:
Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.(WaffG §42a (3))

Dastin
22-04-2015, 20:02
Ja, und da es um Training, also Sport geht:(WaffG §42a (3))

Ich denke, dass das mit dem Interesse nur gilt, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit gibt und am ende entscheidet eh das Gericht. :D

Ansonsten könnte man in x Situationen den Grund Sport ausführen.

sworduser
22-04-2015, 20:06
Darunter würde ja fast alles fallen :D .Terao hat es ja oben schon geschrieben, daß ein stumpfes Schwert keine Hieb- und Stoßwaffe mehr ist. Es gibt auch noch eine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, die das bestätigt und genauer beschreibt, was mit dem Waffengesetz gemeint ist und was nicht. Auf ein paar Webseiten von HF-Vereinen habe ich vor längerer Zeit Paragraphensammlungen gefunden, die das alles kompakt zusammenfassen. Wenn Du willst, kann ich die raussuchen. Ich hab die Links noch irgendwo gespeichert, glaube ich.

sworduser
22-04-2015, 20:09
Ich denke, dass das mit dem Interesse nur gilt, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit gibt und am ende entscheidet eh das Gericht. :DWieso sollte das mit dem Interesse nur eingeschränkt gelten? Im Gesetzestext steht das nicht.


Ansonsten könnte man in x Situationen den Grund Sport ausführen.Ja, warum auch nicht?

KAJIHEI
22-04-2015, 21:41
Das berechtigte Interesse beinhaltet das der Zweck nur mit diesem Gegenstand auszuführen ist. Dito Passus "Sport"
D.h. wenn es auch mit einem stumpfen Iaito geht...
Schwups ist die Katana einkassiert beim Üben im Park, weil es eben per Eigenschaft als Waffe klassifiziert ist.
Man kann natürlich immer auf sein Recht pochen, Voraussetzung man hat eine Batterie Anwälte und scharfer Klingen im Keller um jede Runde auszufechten.
Klartext . Was soll der Blödsinn ?
Bis auf das Tameshigiri geht der Rest wunderbar mit nichtscharfen Iaito.
Die Schwertszene hat echt genug Probleme.:-§

Shinobu
22-04-2015, 22:01
Gerade im Netz gefunden... LOL

Auf Streife - Video - Staffel 1 Episode 52: Mann mit Samurai-Schwert - Sat.1 (http://www.sat1.de/tv/auf-streife/video/152-staffel-1-episode-52-mann-mit-samurai-schwert-ganze-folge)

Ok, weniger lustig aber so kanns auch gehen...

Polizei verwechselt Blindenstock mit Samuraischwert und streckt den guten Mann mit Elektroschocker nieder:

http://www.sueddeutsche.de/panorama/blindenstock-mit-samurai-schwert-verwechselt-polizist-streckt-blinden-mit-elektroschocker-nieder-1.1499300

himura_kenshin
22-04-2015, 22:57
Wohl nicht, du musst nämlich ein "berechtigtes Interesse" nachweisen.

Wenn das mit dem Sport so ausgelegt würde, dass es sich um eine angemeldete Veranstaltung oder eine offizielle Trainingsstätte handeln muss, würde es mich auch nicht wundern.

Sport heißt Sport. Das WaffG erwähnt mit keinem Wort irgendwelche "Anforderungen" an Sport. Also gibt es da auch nichts auszulegen.



Mir persönlich stellt sich die Frage, ob eine Hieb und Stichwaffe spitz und scharf sein muss. Kann ein Übungsschwert (aus Metall,Holz ...), dass keine Klinge oder Spitze aufweiß unter §42a fallen.


Nach der Verwaltungsvorschrift zum WaffG zählen SPORTschwerter - insbesondere solche mit stumpfer Klinge und abgerundeter Spitze - NICHT zu den hieb- und Stoßwaffen und stellen somit KEINE Waffen iSd WaffG dar.




Bei nem Scharfen siehts eben ganz anders aus, und da braucht es gute Gründe, das Ding im Park auszupacken.

Bei einem scharfen Schwert reicht - zum wiederholten Male - die Begründung "Sport" aus.
Sport wird ausdrücklich als Ausnahme des Führverbotes in § 42a WaffG genannt. Konkret und unkompliziert. Komplizierter wird das "sonstige berechtigte Interesse" im Sinne des "allgemein anerkannten Zwecks".




Haben wir den selben Paragraphen gelesen?
Da steht doch, dass das führen von Hieb- u. Stichwaffen nach Anlage 1 verboten ist.
Außer unter den Ausnahmen von Abs 2.

Das heißt, man braucht um im Park mit einem scharfen Schwert trainieren zu dürfen ein berechtigtes Interesse.


§ 42a WaffG (in Auszügen):

" Absatz 1:
Es ist verboten
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
zu führen.

Absatz 2:
Absatz 1 gilt nicht
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Absatz 3:
Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit ... dem Sport ... dient."

Das bedeutet:

Das Führen eines Schwertes (Hieb- und Stoßwaffe) ist verboten (Absatz 1). Außer man führt es aus einem Grund, der durch ein "berechtigtes Interesse" begründet ist (Absatz 2).
Ein solches "berechtigtes Interesse" stellt unter Anderem der Sport dar (Absatz 3).



Ich denke, dass das mit dem Interesse nur gilt, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit gibt ...

Das was du hier darsteltls stellt eine "Bedürfnisprüfung" dar. Die wird für Schusswaffen gefordert und im WaffG gesondert geregelt.
§ 42a WaffG befasst sich (sofern er Waffen tangiert) ausschlußelich mit "freien", d.h. erlaubnisfreien Waffen.
§ 42a WaffG fordert für den Grund des Führens keinerlei Bedürfnisprüfung. Es ist also vollkommen egal, ob man das, was man mit dem Schwert trainieren will auch mit anderen Gegenständen trainieren könnte.



Das berechtigte Interesse beinhaltet das der Zweck nur mit diesem Gegenstand auszuführen ist. Dito Passus "Sport"
D.h. wenn es auch mit einem stumpfen Iaito geht...
...

Negativ. Siehe oben.

KAJIHEI
22-04-2015, 23:22
Theoriepanscher gehen mir echt manchmal auf die Nerven.
Es ist ja lustig wenn man per Jurastudium die Pargraphen herunterrattern kann, in der Realität du aber zumeist dein Schwert los.
Das ist einfach Fakt.
Wer in den Paragraphen nicht zwischen den Zeilen liest, selber schuld, oder glaubt wirklich jemand das das Alles wörtlich gemeint ist.
Oder noch schöner. Aufbauend. .......Begrüdung a fußt auf b.
Wo kämen Wir denn sonst mit der schönen Auslegungssache hin...:rolleyes:
Oder im Klartext .
Diese ganzen Passie kenne ich auch. Kunststück nach weit über 25 Jahren als Profi auf dem Sektor, d.h. nur Umgang mit scharfen Klingen und das über Landesgrenzen hinweg sowohl als Schleifer als auch früher als Trainierender.
Trotzdem ist das Generve weder bei mir noch bei den Kunden je abgerissen.
Was wollen sie damit.... :narf:
Seid dem der Chinaschrott importiert werden kann und immer mehr, mit Verlaub, Idioten Mist mit Schwertern bauen, ist es noch nervtötender geworden.
Aber wen schert es ?
Ich muß mein Ego mit einer scharfen Klinge im Park aufpolieren !:rolleyes:

Inushishi
22-04-2015, 23:22
Zusammenfassend: http://www.katori-herrenberg.de/hinweis/waffenrecht-neu-2008.pdf ( ©Bonne2007)
Aber man muss immer beachten: Polizisten sind auch keine Jura Experten. Und es sollte niemanden wundern wenn diese lieber mal ein (scharfes) Schwert im öffentlichen Park einsaggen als nen (merkwürdigen) Typen mit Waffe rumlaufen lassen.

KAJIHEI
22-04-2015, 23:56
Zusammenfassend: http://www.katori-herrenberg.de/hinweis/waffenrecht-neu-2008.pdf ( ©Bonne2007)
Aber man muss immer beachten: Polizisten sind auch keine Jura Experten. Und es sollte niemanden wundern wenn diese lieber mal ein (scharfes) Schwert im öffentlichen Park einsaggen als nen (merkwürdigen) Typen mit Waffe rumlaufen lassen.

Das untermauert einfach nur das was ich bereits gesagt hab.

himura_kenshin
23-04-2015, 10:41
Theoriepanscher gehen mir echt manchmal auf die Nerven.
Es ist ja lustig wenn man per Jurastudium die Pargraphen herunterrattern kann, in der Realität du aber zumeist dein Schwert los.
Das ist einfach Fakt.


Wie gut, dass ich kein Jurastudent bin (war), sondern zu der Fraktion der "Einsacker" gehöre. Und ich habe noch KEINEN Fall (in Berlin) erlebt, bei dem ein scharfes Schwert einem Trainierenden abgenommen wurde.




Aber man muss immer beachten: Polizisten sind auch keine Jura Experten. Und es sollte niemanden wundern wenn diese lieber mal ein (scharfes) Schwert im öffentlichen Park einsaggen als nen (merkwürdigen) Typen mit Waffe rumlaufen lassen.


Richtig. Polizisten sind keine studierten Juristen. Aber: man kann die Personalien des Schwertmenschen überprüfen und dabei feststellen, womit dieser in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung trat.
Ich gehe jetzt mal von meinen Erfahrungen aus: diese Menschen sind polizeilich sehr unauffällig -> ich habe keine Anhaltspunkte für "Unfug" und der Mensche kann weiter trainieren.

NightFury
23-04-2015, 10:52
Wie gut, dass ich kein Jurastudent bin (war), sondern zu der Fraktion der "Einsacker" gehöre. Und ich habe noch KEINEN Fall (in Berlin) erlebt, bei dem ein scharfes Schwert einem Trainierenden abgenommen wurde.





Richtig. Polizisten sind keine studierten Juristen. Aber: man kann die Personalien des Schwertmenschen überprüfen und dabei feststellen, womit dieser in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung trat.
Ich gehe jetzt mal von meinen Erfahrungen aus: diese Menschen sind polizeilich sehr unauffällig -> ich habe keine Anhaltspunkte für "Unfug" und der Mensche kann weiter trainieren.


Gut das die Polizei in Berlin so locker ist.
In Bayern würdest dafür eingesperrt und gefolltert werden, ich schwör alder :-§
Fakt ist, dass es bei scharfen Klingen Ermessenssache des Polizisten vor Ort ist. Kein Polizist wird je etwas auf dem Deckel bekommen wenn er so etwas vorsorglich abnimmt.
Da kann das Vorstrafen Register noch so leer sein.

Mein wunderschönes Schwert dadurch zu verlieren (sei es nur vorübergehend) wäre mir echt ein Dorn im Auge.

Terao
23-04-2015, 10:54
Wär doch auch wirklich gar zu einfach, wenn das WaffG sich mit nem lapidaren "Ich mach Sport" komplett aushebeln ließe.

Luggage
23-04-2015, 11:06
Theoriepanscher gehen mir echt manchmal auf die Nerven.
Es ist ja lustig wenn man per Jurastudium die Pargraphen herunterrattern kann, in der Realität du aber zumeist dein Schwert los.
Das ist einfach Fakt.
Oh - und den Fakt hast du wie genau festgestellt?

KAJIHEI
23-04-2015, 11:19
Oh - und den Fakt hast du wie genau festgestellt?

Da ich regelmäßig Schwerter durch die Landschaft verfrachte kenne ich das Spiel bis zum erbrechen.
Selbst beim Zoll geht der Zirkus los "Das ist ein Waffe" eine Runde hat mehrere Wochen gedauert bis ich das Ding raus hatte....
Transport . dito. Früher, bevor Irre rumgeschnetzelt haben wie die Bekloppten, kein Problem.
Inzwischen ein Riesenaufstand.
Ich befürchte wen ich heute nochmal mit einer scharfen Nagamaki durch Berlin dackeln würde, das Ding wär ich los. So leid es mit tut, es gibt halt keine passenden Waffenkoffer die abschließbar sind, und in die togi-heya fliegen tun Klingen halt auch nicht. Also muß das Ding von A nach B.
D.h. wenn man schon beim blossem Transport derartig genervt wird, ich möchte nicht wissen wie die Herrn von der Polizei am Rad drehen wenn da jemand tameshigiri Übungen im Volkspark Schöneberg neben dem Zoll machen.
Aber gut , jeder muß für sich selber entscheiden wie viel Spaß er mit den Ordnungsdienern braucht...:D

Bero
23-04-2015, 11:25
Sport heißt Sport. Das WaffG erwähnt mit keinem Wort irgendwelche "Anforderungen" an Sport. Also gibt es da auch nichts auszulegen.


Das Problem ist, die Entscheidung ob ein "berechtigtes Interesse" vorliegt (in diesem Fall Sport) liegt im Zweifelsfall eben nicht beim Führenden selbst oder dem Polizisten.

Diese Entscheidung liegt bei einem Richter und wenn der meint: "Ne mit nem Schwert im Park rumzulaufe ist nicht in Ordnung.", dann hast du einen verstoß gegen das Waffengesetz an der Backe, was nur so mittel Lustig ist.

Witzig ist, fast genau die selbe Diskussion gab es schon wegen des Trainings mit Einhandmessern und da waren Schwerter das Beispiel, warum man sich eben nicht einfach auf "Sport" berufen kann.

Terao
23-04-2015, 11:53
Witzig ist, fast genau die selbe Diskussion gab es schon wegen des Trainings mit Einhandmessern und da waren Schwerter das Beispiel, warum man sich eben nicht einfach auf "Sport" berufen kann.Und lustigerweise gabs in dieser Diskussion auch nur genau einen, der es anders und besser wusste als alle anderen. Und der glaubte, wenn er nur "Sport" sagt, darf er alles mit sich rumschleppen.

Aber ich glaub ja an Zufälle. :)

Luggage
23-04-2015, 12:00
Und lustigerweise gabs in dieser Diskussion auch nur genau einen, der es anders und besser wusste als alle anderen. Und der glaubte, wenn er nur "Sport" sagt, darf er alles mit sich rumschleppen.

Aber ich glaub ja an Zufälle. :)

Das Ding ist - es weiß halt niemand hier. Der qualifizierteste Beitrag war bisher der des Polizisten. Ich bin zwar Jurist, habe aber mit dem Waffenrecht genauso wenig Berührungspunkte wie der Rest von euch und kann nicht mehr tun, als die Paragraphen zu nennen (übrigens ist selbstverständlich auch "Sport" ein zu definierendes und auslegungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal - weil oben etwas anderes behauptet wurde). Mehr als ein unmaßgebliches Meinungsbild wird daher nicht zu Stande kommen.

KAJIHEI
23-04-2015, 12:11
Das Ding ist - es weiß halt niemand hier. Der qualifizierteste Beitrag war bisher der des Polizisten. Ich bin zwar Jurist, habe aber mit dem Waffenrecht genauso wenig Berührungspunkte wie der Rest von euch und kann nicht mehr tun, als die Paragraphen zu nennen (übrigens ist selbstverständlich auch "Sport" ein zu definierendes und auslegungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal - weil oben etwas anderes behauptet wurde). Mehr als ein unmaßgebliches Meinungsbild wird daher nicht zu Stande kommen.

Was eigentlich auch klar ist. wenn man keine eineindeutige Rechtsgrundlage hat, woher soll dann irgendjemand wissen was recht ist....

Luggage
23-04-2015, 12:17
Was eigentlich auch klar ist. wenn man keine eineindeutige Rechtsgrundlage hat, woher soll dann irgendjemand wissen was recht ist....

Die Rechtslage ist nicht unklar, man muss sich nur damit auskennen.

Nach einer kurzen Recherche:

- Schwerter sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes.

- Damit ist ihr Führen grundsätzlich verboten. Führen bedeutet das zugriffsbereite Tragen der Waffe im unmittelbaren Einwirkungsbereich (am Gürtel, in der Jacke pp.) außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums/Geschäftsräume zu verstehen. Damit ist das Üben im eigenen Garten außen vor und erlaubt.

- Dabei zu beachten: "Die Transportbedingungen von Waffen wurden verschärft, z.B. zum Kampfkunst- oder Schießtraining. Hierbei ist ein geeignetes Behältnis zu wählen, das nun nicht mehr nur ge-, sondern verschlossen (z.B. durch ein abschließbares Schloss - ob mittels Schlüssel oder Zahlenkombination ist freigestellt) sein muss. Eine einfache Trainingstasche, die halb offen ist oder einen Reißverschluss hat, der nicht mit einem Schloss gesichert ist, stellt kein geeignetes Behältnis dar.

Abschließend besteht nun eine generelle Waffensicherungspflicht gem. § 26 Abs. 1 WaffG. Es ist z.B. nicht mehr erlaubt, Klingenwaffen, z.B. Säbel oder Kampfmesser, zu Schmuckzwecken mit einem Nagel an der Wand aufzuhängen. Dies könnte z.B. durch unbefugte Erlangung zu einem Missbrauch führen. Sie sind nun besonders zu sicheren, am besten in einem abschließbaren, stabilen Schrank. Darüber hinaus sind spezielle Waffenschränke mit DIN-Normen und geprüften Widerstandsgraden für Schusswaffen aller Art vorgeschrieben." (Metzner/Friedrich, StraFo 2009, 485-490)

- zu beachten ist ferner, dass es landes- und polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse geben kann, die unabhängig vom Waffengesetz zur Sichererstellung der Waffe führen können.

KAJIHEI
23-04-2015, 12:26
Und damit haben wir dann eben mal den ganzen Passus des berechtigten Führens von Waffen ausgehebelt oder was.....;)
Die Grundlage ist natürlich eindeutig, blos die interessiert eben gerade nicht.
Es geht um die lusitgen Ausnahmereglungen.

Luggage
23-04-2015, 12:31
Und damit haben wir dann eben mal den ganzen Passus des berechtigten Führens von Waffen ausgehebelt oder was.....;)
Nein, ich habe nur die Ergebnisse meiner Recherche wiedergegeben, eine Defintion von Sport iSd. 42a konnte ich auf die Schnelle nicht finden. Die Rechtsprechung ist im Wesentlichen mit Sportschützen, Paintball, Softair und Unzuverlässigkeit von NPD-Funktionären beschäftigt.



Die Grundlage ist natürlich eindeutig, blos die interessiert eben gerade nicht.
Es geht um die lusitgen Ausnahmereglungen.
Ich denke schon, dass die Definition des Führens in Hinsicht auf die Ausgangsfrage sehr wohl interessiert, ebenso wie Transport der Waffe zum Training und die Aufbewahrung zu Hause. So berechtigt die Ausnahme der Verwendung zum Sport ja nicht zum losen Transportieren der Waffe zur Sportstätte.

NightFury
23-04-2015, 12:34
Abschließend besteht nun eine generelle Waffensicherungspflicht gem. § 26 Abs. 1 WaffG. Es ist z.B. nicht mehr erlaubt, Klingenwaffen, z.B. Säbel oder Kampfmesser, zu Schmuckzwecken mit einem Nagel an der Wand aufzuhängen. Dies könnte z.B. durch unbefugte Erlangung zu einem Missbrauch führen. Sie sind nun besonders zu sicheren, am besten in einem abschließbaren, stabilen Schrank. Darüber hinaus sind spezielle Waffenschränke mit DIN-Normen und geprüften Widerstandsgraden für Schusswaffen aller Art vorgeschrieben." (Metzner/Friedrich, StraFo 2009, 485-490)



Das war mir tatsächlich neu. Wie krass... ich darf also mein "kampftaugliches" Schwert in meinen EIGENEN Vierwänden nicht mal mehr an die Wand hängen? Krass! WTF! Wer kauft sich bitte einen Waffenschrank um sein Schwert da rein zu stellen?

Luggage
23-04-2015, 12:37
Das war mir tatsächlich neu. Wie krass... ich darf also mein "kampftaugliches" Schwert in meinen EIGENEN Vierwänden nicht mal mehr an die Wand hängen? Krass! WTF! Wer kauft sich bitte einen Waffenschrank um sein Schwert da rein zu stellen?
Na, ein abschließbarer, stabiler Schrank ist nicht gleich ein Waffenschrank. Ich denke auch, dass eine Anbringung mit abschließbaren Klemmen an der Wand o.ä. auch reichen wird - und wo kein Kläger, da kein Richter... aber gut zu wissen allemal.

ebrenndouar
23-04-2015, 12:39
Und da fragt man sich, wie eine Sportstätte definiert ist, und warum zum Transport durch den Park ein geschlossenes Behältnis erforderlich ist, während als "Sport" deklariertes Herumwedeln mit diesem Gegenstand in demselben Park plötzlich erlaubt sein soll.

Ich finde, man sollte einfach mal den gesunden Menschverstand einschalten.

NightFury
23-04-2015, 12:40
Die Rechtslage ist nicht unklar, man muss sich nur damit auskennen.

Nach einer kurzen Recherche:

- Schwerter sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes.

- Damit ist ihr Führen grundsätzlich verboten. Führen bedeutet das zugriffsbereite Tragen der Waffe im unmittelbaren Einwirkungsbereich (am Gürtel, in der Jacke pp.) außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums/Geschäftsräume zu verstehen. Damit ist das Üben im eigenen Garten außen vor und erlaubt.

- Dabei zu beachten: "Die Transportbedingungen von Waffen wurden verschärft, z.B. zum Kampfkunst- oder Schießtraining. Hierbei ist ein geeignetes Behältnis zu wählen, das nun nicht mehr nur ge-, sondern verschlossen (z.B. durch ein abschließbares Schloss - ob mittels Schlüssel oder Zahlenkombination ist freigestellt) sein muss. Eine einfache Trainingstasche, die halb offen ist oder einen Reißverschluss hat, der nicht mit einem Schloss gesichert ist, stellt kein geeignetes Behältnis dar.

Abschließend besteht nun eine generelle Waffensicherungspflicht gem. § 26 Abs. 1 WaffG. Es ist z.B. nicht mehr erlaubt, Klingenwaffen, z.B. Säbel oder Kampfmesser, zu Schmuckzwecken mit einem Nagel an der Wand aufzuhängen. Dies könnte z.B. durch unbefugte Erlangung zu einem Missbrauch führen. Sie sind nun besonders zu sicheren, am besten in einem abschließbaren, stabilen Schrank. Darüber hinaus sind spezielle Waffenschränke mit DIN-Normen und geprüften Widerstandsgraden für Schusswaffen aller Art vorgeschrieben." (Metzner/Friedrich, StraFo 2009, 485-490)

- zu beachten ist ferner, dass es landes- und polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse geben kann, die unabhängig vom Waffengesetz zur Sichererstellung der Waffe führen können.

Wenn eine abgesperrte Wohnung nicht reicht ist es schon witzig das dann ein normaler verschlossener Schrank einen von der Verantwortung befreit. Aber über Sinn und Unsinn im Recht muss man jetzt nicht diskutieren.

Stell mir gerade vor... Es bricht jemand bei mir ein. Raubt meine Wert sachen und greift auf der Flucht noch mein Schwert. Während der Flucht wird er gestellt und der böse Räuber schlitzt damit Menschen auf...
Ende vom Lied könnte dann also sein, dass der Eigentümer des Schwertes ne Art von Mittäterschaft / Mithilfe aufgebrummt bekommt...
A geh leckts mi doch! So a scheiß

Luggage
23-04-2015, 12:46
Und da fragt man sich, wie eine Sportstätte definiert ist, und warum zum Transport durch den Park ein geschlossenes Behältnis erforderlich sein soll, während als "Sport" deklariertes Herumwedeln mit diesem Gegenstand in demselben Park plötzlich erlaubt sein soll.

Ob es das ist, ist hier noch nicht geklärt worden. Die Sportstätte wird regelmäßig ein umfriedeter, nicht öffentlicher Bereich sein und damit wieder kein Führen iSd Gesetzes vorliegen. Für Sportschützen weist das Gesetz selbst eine Definition der Sportstätte auf, die ist nur leider nicht auf Schwerter übertragbar.

Wenn ihr mich nach meinem Judiz fragt, würde ich sagen: Alleine im Park mit scharfen Waffen trainieren, wird nicht erlaubt sein. Anders wird es aussehen, wenn man sich mit dem Verein dazu dort trifft oder eine Vorführung veranstaltet. Wo die Rechtsprechung das dann verortet, weiß ich nicht, im Zweifel in der Definition des Sports und des berechtigten Interesses in Abwägung mit der öffentlichen Sicherheit.

Über Sinn und Unsinn der gesetzlichen Regeln möchte ich nicht streiten - dass Knarren weggesperrt werden, finde ich jedenfalls gut. Ob ein Schwert soviel gefährlicher als meine riesigen Küchenmesser ist, die an einer Magnetleiste an der Wand neben der Tür hängen, weiß ich aber auch nicht.

Wenn mir mal ein WaffG-Kommentar in die Hand fällt, finde ich vllt. mehr heraus.

AlphaFight
23-04-2015, 12:47
Wenn eine abgesperrte Wohnung nicht reicht ist es schon witzig das dann ein normaler verschlossener Schrank einen von der Verantwortung befreit. Aber über Sinn und Unsinn im Recht muss man jetzt nicht diskutieren.

Stell mir gerade vor... Es bricht jemand bei mir ein. Raubt meine Wert sachen und greift auf der Flucht noch mein Schwert. Während der Flucht wird er gestellt und der böse Räuber schlitzt damit Menschen auf...
Ende vom Lied könnte dann also sein, dass der Eigentümer des Schwertes ne Art von Mittäterschaft / Mithilfe aufgebrummt bekommt...
A geh leckts mi doch! So a scheiß
Glaube es geht eher darum, Leuten die Zugang zu deiner Wohnung haben, den Zugang zur Waffe zu erschweren. Eigene Kinder zum Beispiel. Ich denke da nur an diesen Amok-Schützen, der die Waffe aus dem unabgeschlossenen Schrank seines Vaters hatte.

ebrenndouar
23-04-2015, 12:50
Alleine im Park mit scharfen Waffen trainieren, wird nicht erlaubt sein.

Genau.

NightFury
23-04-2015, 13:05
Glaube es geht eher darum, Leuten die Zugang zu deiner Wohnung haben, den Zugang zur Waffe zu erschweren. Eigene Kinder zum Beispiel. Ich denke da nur an diesen Amok-Schützen, der die Waffe aus dem unabgeschlossenen Schrank seines Vaters hatte.

Na gut. So etwas kann sogar ich nachvollziehen.

sworduser
23-04-2015, 14:36
Abschließend besteht nun eine generelle Waffensicherungspflicht gem. § 26 Abs. 1 WaffG. Es ist z.B. nicht mehr erlaubt, Klingenwaffen, z.B. Säbel oder Kampfmesser, zu Schmuckzwecken mit einem Nagel an der Wand aufzuhängen. Dies könnte z.B. durch unbefugte Erlangung zu einem Missbrauch führen. Sie sind nun besonders zu sicheren, am besten in einem abschließbaren, stabilen Schrank. Darüber hinaus sind spezielle Waffenschränke mit DIN-Normen und geprüften Widerstandsgraden für Schusswaffen aller Art vorgeschrieben.Kann es sein, daß sich der Artikel, aus dem du zitierst, auf einen Entwurf bezieht, der es so dann doch nicht ins Gesetz geschafft hat? §26 WaffG, Absatz 1 sagt nämlich original gar nichts über Klingenwaffen aus:
Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

Quoth
23-04-2015, 15:33
§26 WaffG, Absatz 1 sagt nämlich original gar nichts über Klingenwaffen aus:

Ich gehe von einem Tippfehler aus, denn der §36 beschäftigt sich mit der Verwahrung von Waffen.

D_LU
23-04-2015, 15:33
Glaube es geht eher darum, Leuten die Zugang zu deiner Wohnung haben, den Zugang zur Waffe zu erschweren. Eigene Kinder zum Beispiel. Ich denke da nur an diesen Amok-Schützen, der die Waffe aus dem unabgeschlossenen Schrank seines Vaters hatte.

Mal abgesehen von Schusswaffen, die in zertifierte Behälnisse aufzubewahren sind, macht es bei Klingenwaffen etc eigentlich keinen Sinn.

Warum?

Das 30 cm lange japanische Kochemesser befindet sich im Messerblock in der Küche und ist somit rechtskonform aufbewahrt. Lege ich jetzt ein Kampfmesser mit 10 cm Klinge daneben verstosse ich gegen das (A)WaffG.

Da sieht man mal wie weise die Personen sind die über unsere Freiheiten entscheiden... :rolleyes:

Dasselbe mit den Führverbot von Waffen. Bei einem von Hersteller deklarierten Kampfmessser kann ich Probleme bekommen ist es vom Hersteller als Outdoormesser deklariert eher nicht.

Nich zu vergessen wie dieses Gesetzt durch den Bundestag gebracht worden ist...

Nero90
23-04-2015, 15:52
Ich wollte eigentlich gerade eine neue Frage in einem neuen Thread stellen, habe dann aber eben eure Diskussion gesehen. Schon interessant, was eine relativ simple Frage für eine Diskussion auslösen kann. :D

Und ja, ich habe mir extra alle Beiträge durchgelesen. ;)

Klaus
23-04-2015, 17:16
Das Waffentraining mit Schwert im Park ist nicht verboten.

Das ist Deine Auslegung, und kein Fakt der so im Gesetz formuliert ist. Da steht nicht "Waffentraining im Park ist erlaubt!", da steht die Möglichkeit von Ausnahmen. Diese Ausnahmen werden zunächst von der Polizei vorweggenommen, und später von der Judikative ggf. korrigiert bzw. erörtert. Wenn Du eine aktuelle BGH-Entscheidung vorweisen kannst in der explizit das Waffentraining an öffentlichen, frequentierten Orten wie Stadtparks usw. als "regelmässige Ausnahme" deklariert wird, dann ist Deine Idee schlicht eine Vermutung. Die regelmässig vom einzelnen Polizisten zurückgewiesen wird, oder auch nicht. Bei richtig scharfen Schwertern wird ein Grossteil der Polizisten mindestens dringend nahelegen den Park zu verlassen und mit diesem Gerät nicht wiederzukommen, oder das Teil gleich konfiszieren. Dagegen kannst Du dann klagen, viel Spass, und möge das Geld niemals ausgehen.

Klaus
23-04-2015, 17:19
Aber ich glaub ja an Zufälle. :)

:) Hey, ich auch ! Das ist bestimmt nicht der selbe ...

Kurzer
23-04-2015, 17:43
Spass beiseite:

Ich habe in Gärten,Parks.... mit verschiedenen Waffen geübt(Säbel,Speer....) und es gab keine Beschwerden.

Ausser ein Polyp sieht, dass du in D mit Verbotenen Waffen wie Nunchaku übst , da könnte es Probleme geben?

Sorry für das OT:

Das begreife ich noch immer nicht: Weshalb ist das Nunchaku verboten?! Während man mit blanken Waffen herumfuchteln darf?!

Schnueffler
23-04-2015, 17:47
Weil es so im Gesetz steht!

Kurzer
23-04-2015, 17:51
Danke!!

Klaus
23-04-2015, 17:54
Eine BGH-Entscheidung habe ich nicht gefunden, scheinbar waren Entscheidungen von LGs oder OLGs die es vermutlich geben wird so zweifelsfrei dass es nie bis zum BGH ging.

Die hier kommen aufgrund der gleichen Gesetzeserörterungen zu einem anderen Ergebnis als "ist total erlaubt!": Waffen*<* Rechtliches*<* Artikel |*WCTAG World Chen Xiaowang Taijiquan Association Germany (http://www.wctag.de/index.php?id=360)

Recht ist öfters eine Güterabwägung. Wenn ich "Schwertjogging" als Sport erfinde, werde ich Probleme bekommen das als allgemein anerkannte Ausnahme durchzubekommen. Für mich stellt sich schon die Frage ob Tameshigiri ein Sport ist, denn eigentlich ist das KEIN Sport sondern eine Übung um saubere Schnitte mit einem Schwert zu lernen. Sport mit Schwertern kann üblicherweise auch mit stumpfen Waffen erfolgen, somit entfällt dann die Notwendigkeit dafür eine scharfe Waffe zu führen. Ist man mehr als Einer, ist es eine Versammlung -> Verbot. Ist es ein Lehrgang, ist es eine Veranstaltung -> Verbot.

Ich sehe da reichlich Interpretationsspielraum für Richter im Zusammenhang mit "Intention des Gesetzgebers" und Güterabwägung, so dass ich mich auf "aber in Berlin nimmt einem keiner ein scharfes Schwert ab mit dem ich auf dem Kinderspielplatz Flaschen köpfe!" nicht verlassen würde.

Die einfachste Lösung dürfte sein, schlicht eine konkrete Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Fall zu beantragen, sprich, für eine bestimmte Trainingsform mit einer bestimmten Waffe in einem bestimmten Park zu einer bestimmten regelmässigen Uhrzeit oder permanent. Da wird man dann ganz schnell erfahren wie das die Behörde die solche Genehmigungen ausstellt sieht. Wird sie einem erteilt, ist man auch bei Kontrollen durch die Polizei auf der sicheren Seite, weil man schlicht nur die Genehmigung zeigen muss. Auf dem Weg von und zu der Sportstätte muss man dann allerdings wieder den Transport im verschlossenen Behältnis beachten.

Luggage
24-04-2015, 06:37
Tatsächlich findet sich die Regelung zur Aufbewahrungspflicht im § 36 I WaffG und da dieser auf den 17.07.2009 datiert, nehme ich an, dass in dem Essay von 2009 auch dieser, und nicht etwa eine Vorgängervorschrift, gemeint war. Materiell wichtig ist aber ja nur, dass es die Regelung gibt:

"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."


Klingt doch ganz vernünftig, finde ich.


Eine BGH-Entscheidung habe ich nicht gefunden, scheinbar waren Entscheidungen von LGs oder OLGs die es vermutlich geben wird so zweifelsfrei dass es nie bis zum BGH ging.
In mir zugänglichen juristischen Datenbanken finden sich keinerlei Entscheidungen zu dem Thema, auch keine vorinstanzlichen.



Recht ist öfters eine Güterabwägung. Wenn ich "Schwertjogging" als Sport erfinde, werde ich Probleme bekommen das als allgemein anerkannte Ausnahme durchzubekommen. Für mich stellt sich schon die Frage ob Tameshigiri ein Sport ist, denn eigentlich ist das KEIN Sport sondern eine Übung um saubere Schnitte mit einem Schwert zu lernen. Sport mit Schwertern kann üblicherweise auch mit stumpfen Waffen erfolgen, somit entfällt dann die Notwendigkeit dafür eine scharfe Waffe zu führen. Ist man mehr als Einer, ist es eine Versammlung -> Verbot. Ist es ein Lehrgang, ist es eine Veranstaltung -> Verbot.
Eine Versammlung ist durch einen gemeinsamen kommunikativen Zweck geprägt, sie dient der Verwirklichung der grundrechtlichen Meinungsfreiheit. Gemeinsames Trainieren stellt daher keine Versammlung dar, sondern eine Ansammlung. Das ist aber kein Vorteil, denn die verfassungsrechtlich geschützte Versammlung bietet wesentlich höheren Schutz vor staatlichen Eingriffen, als die bloße Betätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit, die in Ansammlungen verwirklicht wird.



Ich sehe da reichlich Interpretationsspielraum für Richter im Zusammenhang mit "Intention des Gesetzgebers" und Güterabwägung, so dass ich mich auf "aber in Berlin nimmt einem keiner ein scharfes Schwert ab mit dem ich auf dem Kinderspielplatz Flaschen köpfe!" nicht verlassen würde.
Mal sehen, ob ich heute im Kommentar etwas dazu finde. Einerseits ist die Einlassung eines Polizisten sehr relevant für den Praktizierenden, ist der Polizist und seine Entscheidung doch das, was unmittelbar in den eigenen Rechtskreis eindringt. Bevor da ein Richter draufschaut, muss viel hinzukommen. Andererseits ist natürlich der Polizist für ganz andere Sachen ausgebildet und kann idR. keine verlässliche rechtliche Einschätzung abgeben.



Die einfachste Lösung dürfte sein, schlicht eine konkrete Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Fall zu beantragen, sprich, für eine bestimmte Trainingsform mit einer bestimmten Waffe in einem bestimmten Park zu einer bestimmten regelmässigen Uhrzeit oder permanent. Da wird man dann ganz schnell erfahren wie das die Behörde die solche Genehmigungen ausstellt sieht. Wird sie einem erteilt, ist man auch bei Kontrollen durch die Polizei auf der sicheren Seite, weil man schlicht nur die Genehmigung zeigen muss. Auf dem Weg von und zu der Sportstätte muss man dann allerdings wieder den Transport im verschlossenen Behältnis beachten.
Ob es dafür ein Formular gibt...?

himura_kenshin
24-04-2015, 08:49
Das ist Deine Auslegung, und kein Fakt der so im Gesetz formuliert ist. Da steht nicht "Waffentraining im Park ist erlaubt!", da steht die Möglichkeit von Ausnahmen.

Nein, ich kenne kein Urteil. Das ist an sich auch ein gutes Zeichen.
Btw: im WaffG steht auch nicht, dass das Schwerttraining im Park verboten ist. "Was nicht verboten ist, ist erlaubt."

Die Ausnahme Sport greift auch beim Waffentraining im Park. Man sollte nur in der Lage sein, es den evtl. eintreffenden Polizisten zu erklären. Dumpf "Sport" zu sagen wird nicht weiterhelfen.



Die regelmässig vom einzelnen Polizisten zurückgewiesen wird, oder auch nicht. Bei richtig scharfen Schwertern wird ein Grossteil der Polizisten mindestens dringend nahelegen den Park zu verlassen und mit diesem Gerät nicht wiederzukommen, oder das Teil gleich konfiszieren.

Als o die Polizisten mit denen ich zusammenarbeite legen im Regelfall nahe, in Zukunft VOR dem Training auf der Wache bescheid zu sagen, damit wir wissen was da im Park los ist.




Sport mit Schwertern kann üblicherweise auch mit stumpfen Waffen erfolgen, somit entfällt dann die Notwendigkeit dafür eine scharfe Waffe zu führen.

Eine Bedürfnisprüfung gibt es im WaffG nur für Schusswaffen.
Der § 42a WaffG sieht KEINERLEI Bedürfnisprüfung für den Verwendungszweck vor. Damit entfällt diese.
Es ist egal, ob man dass, was man mit einem "42a-Gegenstand" macht auch mit einem anderen Gegenstand machen könnte.



Ist man mehr als Einer, ist es eine Versammlung -> Verbot. Ist es ein Lehrgang, ist es eine Veranstaltung -> Verbot.

1. Das Waffenverbot gilt nur bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen (Teilnahme für Jedermann möglich). Das entfällt bei Trainingsgruppen. Diese stellen geschlossene Gruppen dar.
Ein Lehrgang stellt ebenso keine öffentliche Veranstaltung dar.

2. Eine Versammlung in eine Mehrzahl an Personen, die sich zum Zwecke der politischen Willenskundgebung zusammenfinden.



Ich sehe da reichlich Interpretationsspielraum für Richter im Zusammenhang mit "Intention des Gesetzgebers" und Güterabwägung, so dass ich mich auf "aber in Berlin nimmt einem keiner ein scharfes Schwert ab mit dem ich auf dem Kinderspielplatz Flaschen köpfe!" nicht verlassen würde.

Die Intention des Gesetzgebers war es, durch § 42a WaffG die "bösen Jungs" zu entwaffnen (eher erfolglos) und nicht den unbescholltenen Bürger einzuschränken.

Ein Spielplatz ist kein Park.


Wie gesagt: ich bin Polizist und kein Jurist.
Rechtsauskünfte kann und darf ich nicht geben.
Aber: ich kenne meine Arbeit - und die beinhaltet auch Waffen und das WaffG.
Plastisch formuliert:
Wenn "Abdul Aggressivo" mit seinen Kumpels "Vladimir Aufsfressbrett" und "Michael Knochenbrecher" (alle einschlägig polizeibekannt) im Park mit Schwertern trainiert, sind die Dinger weg. Weil ich den dreien (die ja polizeibekannt sind) ihr Sportinteresse nicht abkaufe.

Bei den unbescholtenen Bürgern "Egon Pimpelhuber", "Natascha Nixverbrechskaja" und "Thomas Bravefrau" sieht die Sache anders aus. Da ich dort keinerlei Anhaltspunkte für ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdendes Verhalten habe.

Und so sieht auch die Regel bei Maßnahmen bezüglich § 42a WaffG aus: wir (die Polizei) sind:

1. nicht ganz so weltfremd wie viele denken :cool:

2. zu einem großen Teil selbst "Waffennarren" (in der einen oder anderen Ausprägung)

3. haben wir gar keine Zeit (und auch nicht den Willen), jeden unbescholtenen Bürger mit Maßnahmen zu überziehen, wenn zwei Straßen weiter gerade die nächste Schlägerei tobt...

Terao
24-04-2015, 09:58
Der unbescholtene Bürger ist der, der sich noch nie hat erwischen lassen. :)

ebrenndouar
24-04-2015, 11:39
Der unbescholtene Bürger ist der, der sich noch nie hat erwischen lassen. :)

Was ist denn, wenn die unbescholtenen Bürger lange Bärte haben?

Terao
24-04-2015, 12:02
Was ist denn, wenn die unbescholtenen Bürger lange Bärte haben?Ungefähr so?

http://www.mckellen.com/images/0422.jpg

Ja, dann erkennt man sie natürlich. Ich meine, wer dem Herrn im Bild ein Schwert in die Hand drückt, ist selber schuld.

Anderereseits waren bei dem die Kontakte ins bärtige Drogenmillieu ja schon länger bekannt:

http://thepack.com.tr/wp-content/uploads/2014/12/McCoy-and-McKellan-as-Radagast-and-Gandalf.jpg

KAJIHEI
24-04-2015, 12:03
Nein, ich kenne kein Urteil. Das ist an sich auch ein gutes Zeichen.
Btw: im WaffG steht auch nicht, dass das Schwerttraining im Park verboten ist. "Was nicht verboten ist, ist erlaubt."

Die Ausnahme Sport greift auch beim Waffentraining im Park. Man sollte nur in der Lage sein, es den evtl. eintreffenden Polizisten zu erklären. Dumpf "Sport" zu sagen wird nicht weiterhelfen.




Als o die Polizisten mit denen ich zusammenarbeite legen im Regelfall nahe, in Zukunft VOR dem Training auf der Wache bescheid zu sagen, damit wir wissen was da im Park los ist.





Eine Bedürfnisprüfung gibt es im WaffG nur für Schusswaffen.
Der § 42a WaffG sieht KEINERLEI Bedürfnisprüfung für den Verwendungszweck vor. Damit entfällt diese.
Es ist egal, ob man dass, was man mit einem "42a-Gegenstand" macht auch mit einem anderen Gegenstand machen könnte.




1. Das Waffenverbot gilt nur bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen (Teilnahme für Jedermann möglich). Das entfällt bei Trainingsgruppen. Diese stellen geschlossene Gruppen dar.
Ein Lehrgang stellt ebenso keine öffentliche Veranstaltung dar.

2. Eine Versammlung in eine Mehrzahl an Personen, die sich zum Zwecke der politischen Willenskundgebung zusammenfinden.




Die Intention des Gesetzgebers war es, durch § 42a WaffG die "bösen Jungs" zu entwaffnen (eher erfolglos) und nicht den unbescholltenen Bürger einzuschränken.

Ein Spielplatz ist kein Park.


Wie gesagt: ich bin Polizist und kein Jurist.
Rechtsauskünfte kann und darf ich nicht geben.
Aber: ich kenne meine Arbeit - und die beinhaltet auch Waffen und das WaffG.
Plastisch formuliert:
Wenn "Abdul Aggressivo" mit seinen Kumpels "Vladimir Aufsfressbrett" und "Michael Knochenbrecher" (alle einschlägig polizeibekannt) im Park mit Schwertern trainiert, sind die Dinger weg. Weil ich den dreien (die ja polizeibekannt sind) ihr Sportinteresse nicht abkaufe.

Bei den unbescholtenen Bürgern "Egon Pimpelhuber", "Natascha Nixverbrechskaja" und "Thomas Bravefrau" sieht die Sache anders aus. Da ich dort keinerlei Anhaltspunkte für ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdendes Verhalten habe.

Und so sieht auch die Regel bei Maßnahmen bezüglich § 42a WaffG aus: wir (die Polizei) sind:

1. nicht ganz so weltfremd wie viele denken :cool:

2. zu einem großen Teil selbst "Waffennarren" (in der einen oder anderen Ausprägung)

3. haben wir gar keine Zeit (und auch nicht den Willen), jeden unbescholtenen Bürger mit Maßnahmen zu überziehen, wenn zwei Straßen weiter gerade die nächste Schlägerei tobt...

Ob Polizisten weltfremd sind, ich habe das schon das Vergnügen mit sehr seltsamen Gestalten gehabt. Läst sich in einem langem Zeitraum mit scharfen Blankwaffen nicht vermeiden.
Auch wenn man es nicht glaubt, es sind auch nur Menschen.;)
Was deine Aussage mit Hermann Schlagtot und Fritz auf´s Maul angeht ; es ist exakt das was ich die ganze Zeit sage : Auslegungssache per Augenschein in diverse Fällen.
Also insofern kann man sich diesen "es steht so im Gesetz" Kram gelinde gesagt in die Haare schmieren.
Ausser man legt Wert auff wochenlangen Schwertverlust und einen Haufen Generve. Irgendwann kriegt man es wieder raus, aber die Mühlen mahlen langsam, denn erstmal müssen sie den Mühlstein Wiederfinden und dann noch die Anwendung und Intention kapieren.....
Aber hey...jeder wie er es braucht.:D

Gut es kann sein das ich in dieser Hinsicht noch etwas kritischer gegenüber der Ordnungsmacht eingestellt bin als viele hier. Das mag daran liegen das ich schon als Schwertheini gearbeitet habe als es die DDR noch gegeben hat. Waffenbesitz in West-Berlin : Never ever, das geht gar nicht.:ups:

KAJIHEI
24-04-2015, 12:05
Ungefähr so?

http://images2.fanpop.com/image/photos/12000000/Gandalf-gandalf-12059750-960-404.jpg

Ja, dann erkennt man sie natürlich.

Ein muslimischer Bruder der Taliban der beim IS ist...aus Terao. pfui....:-§
Übrigens ich trage auch gerade Langwollhamster im Gesicht....
Ich verstecke mich dann lieber mal.:D

Terao
24-04-2015, 12:13
Ich neige eher zum Schurwolletragen. Das müsste wohl gerade noch so in Ordnung gehen.

KAJIHEI
24-04-2015, 12:20
Ich neige eher zum Schurwolletragen. Das müsste wohl gerade noch so in Ordnung gehen.

Ich glaub wenn ich jetzt "Schafskopf" passend zum Produkt zu dir sag krieg ich Haue...

Terao
24-04-2015, 12:25
Ich glaub wenn ich jetzt "Schafskopf" passend zum Produkt zu dir sag krieg ich Haue...Ach, Du kriegst auch so Haue, wenn wir uns mal begegnen. Sags ruhig. :D

ebrenndouar
24-04-2015, 13:47
Ich neige eher zum Schurwolletragen. Das müsste wohl gerade noch so in Ordnung gehen.

Aber dann nicht mit sowas im Park rumlaufen:

http://www.marktshop24.com/bild/schafschere-nr-10-2712-10-54778.jpg

Luggage
25-04-2015, 13:48
Nein, ich kenne kein Urteil. Das ist an sich auch ein gutes Zeichen.
Btw: im WaffG steht auch nicht, dass das Schwerttraining im Park verboten ist. "Was nicht verboten ist, ist erlaubt."

Nun, es ist ja verboten...



Die Ausnahme Sport greift auch beim Waffentraining im Park.
Das mit einer Sicherheit zu behaupten, die du nicht hast, halte ich für nicht richtig. Ich habe nun zwei Kommentare zu Rate gezogen und mit einem befreundeten Strafrichter darüber gesprochen - nichts davon hat eine klare Antwort hervorgebracht. Wir waren uns aber einig, dass das berechtigte Interesse zum Führen, dessen Unterfälle Sport und Brauchtumspflege sind, an die Sozialadäquanz der verfolgten Tätigkeit anknüpfen. Diese wird hierzulande bei Training mit einem scharfen Schwert im Park regelmäßig zu verneinen sein, es sei denn, es treten besondere Gesichtspunkte hinzu - wie etwa Taichi-Training in einem chinesischen Garten, Vorführen etc. Es ist in Deutschland nunmal nicht dergestalt normal, mit einem scharfe Schwert herum zu fuchteln, dass dies eine Ausnahme von der Regel des Verboten-Seins rechtfertigt. Die Kommentare nennen beispielhaft für ein wegen Sportes berechtigtes Interesse Tauchen, Wandern und Angeln - Kämpfen reiht sich da nicht in die logische Kette ein.

Dabei ist zu beachten, dass ein stumpfes Schwert nach seiner Zweckbestimmung keine Waffe ist und damit nicht vom Führungsverbot erfasst wird.




1. Das Waffenverbot gilt nur bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen (Teilnahme für Jedermann möglich).
Das ist falsch, das Führen von Waffen ist nach § 42a WaffG grundsätzlich verboten.



Die Intention des Gesetzgebers war es, durch § 42a WaffG die "bösen Jungs" zu entwaffnen (eher erfolglos) und nicht den unbescholltenen Bürger einzuschränken.

Nichts desto trotz gelten Gesetze in einem Rechtsstaat für jeden gleichermaßen. Zumal auch die allgemeine Verfügbarkeit von Waffen beschränkt werden soll, um Affekttaten zu entschärfen.

KAJIHEI
25-04-2015, 19:21
Nichts desto trotz gelten Gesetze in einem Rechtsstaat für jeden gleichermaßen. Zumal auch die allgemeine Verfügbarkeit von Waffen beschränkt werden soll, um Affekttaten zu entschärfen.

Das ist hier nicht die Witzabteilung....:-§
Für den Rest sag ich, sollte es jetzt wirklich so kommen, "Danke ihr Idioten !"
Ich meine damit nicht unseren Gesetzgeber, sondern die Herrschaften die ala Alfred für den Mist gesorgt haben.

Luggage
26-04-2015, 08:30
Das ist hier nicht die Witzabteilung...
Ich wünschte, du würdest das gelegentlich beherzigen.

himura_kenshin
26-04-2015, 09:50
Das ist falsch, das Führen von Waffen ist nach § 42a WaffG grundsätzlich verboten.

Es gibt ein generelles Waffenverbot des WaffG. Dies gitl nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Versammlungen.

§ 42a WaffG verbiete freie Waffen. Ja. Er lässt aber Ausnahmen zu.
Diese Ausnahmen sind durch den Gesetzgeber bewusst "schwammig" formuliert -> Stichwort: sonstiges berechtigtes Interesse. Eben aus folgendem Grund: um der Exekutive (Polizei) die Möglichkeit zu geben harmloses Handeln (und dazu zähle ich Waffentraining) sanktionsfrei zu lassen.

Eine Waffe verliert ihre Waffeneigenschaft nicht dadurch dass sie stumpf gemacht wird.

Ein von Anfang an stumpfes Sprtschwert ist keine Waffe. Richtig.
Ein Shinken, dass ich stumpfe ist immer noch eine Waffe. Es wurde durch den Hersteller als scharfes Schwert konzipiert und produziert (Aber das weiß der Kontrollierende ja nicht^^).


Wir hatte in Berlin schon einiges:
- Kung-Fu-Lehrgang mit Waffentraning im Park+
- "Ritter" im Schillerpark
- "Einzelkämpfer" im Park
- Kleingruppen die mit Klingenwaffen im Park trainieren.

Alles ohne Probleme. Die "Ritter" haben z.B. einfach auf dem A 35 bescheid gesagt, was sie dort im Park treiben ud dann war gut.


Und zu "gleiches Recht für alle" im Zusammenhang mit § 42a WaffG:
So leid es mir tut: Das kann man vergessen. Ansonsten gilt nähmlich die Behandlung der Zeilkundschaft für alle. Denn die Assis sollen schließlich entwaffnet werden, und nicht "Egon Pimpelhuber".

Aber: das ist eigentlich auch wieder nur wissen, dass für die Exekutive wichtig ist. Denn wenn "Egon Pimpelhuber" nicht sanktioniert wird, dann wird "Egon Pimpelhuber" auch nicht wegen § 42a WaffG vor einen Richter kommen...


Es gibt auch keine Eingrenzung, welche Sportarten ein "berechtigtes Interesse" darstellen. Die Beispiele aus dem WaffG sind genau das: Beispiele.
1. kann man nicht alle Sportarten aufzählen.
2. hat jeder Mensch eine andere Auffassung davon, welche Sportart "Sport" darstellt.

Man kann davon ausgehen, dass jede Form von "Sport", welche die Allgemeinheit nicht schädigt, auch als Sport anerkannt wird (rechtlich).

KAJIHEI
26-04-2015, 10:37
Ich wünschte, du würdest das gelegentlich beherzigen.

In diesem Falle tat ich es.

Luggage
26-04-2015, 11:46
Es gibt ein generelles Waffenverbot des WaffG. Dies gitl nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Versammlungen.
Lies den § 42a WaffG und zitiere mir die Beschränkung auf Veranstaltungen - du wirst nicht fündig werden. Du verwechselst § 42a WaffG mit § 42 WaffG. § 42a WaffG untersagt das Führen von Stich- und Hiebwaffen nach Abs.1 Nr.2 vollumfänglich.



§ 42a WaffG verbiete freie Waffen. Ja. Er lässt aber Ausnahmen zu.
Diese Ausnahmen sind durch den Gesetzgeber bewusst "schwammig" formuliert -> Stichwort: sonstiges berechtigtes Interesse. Eben aus folgendem Grund: um der Exekutive (Polizei) die Möglichkeit zu geben harmloses Handeln (und dazu zähle ich Waffentraining) sanktionsfrei zu lassen.

Interessant wo du immer neue Willensrichtungen des Gesetzgebers her nimmst, da würde ich doch gerne mal den enstprechenden Passus in den Bundestagsdrucksachen lesen. Dass dem Polizisten vor Ort die Möglichkeit gegeben werden soll, über die Sanktionierbarkeit von Tätigkeiten zu entscheiden, ist dem Polizei- und Ordnungsrecht gerade nicht immanent. Weite Entscheidungsspielräume gibt es immer dann, wenn die effektive Gefahrenabwehr dies gebietet, etwa im Wege der polizeirechtlichen Generalklausel und der Inanspruchnahme von Nichtstörern. Zwar mag das großzügige Hinwegsehen über Verstöße gängige Praxis sein, der Konzeption des Gesetzes entspricht es aber nicht, die Polizei ist hiernach in erster Linie präventiv tätig, repressive Verfolgungsmaßnahmen und Entscheidungen über das Verfahren obliegen der Staatsanwaltschaft. So heißt es in § 163 StPO:

"(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft."

Um ein Ermessen zu normieren nutzt der Gesetzgeber keine auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale, sondern Formulierungen wie "kann untersagt werden", wie sie hier gerade nicht vorgenommen wurden:

"(1) Es ist verboten

2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1

zu führen."



Eine Waffe verliert ihre Waffeneigenschaft nicht dadurch dass sie stumpf gemacht wird.

Ein von Anfang an stumpfes Sprtschwert ist keine Waffe. Richtig.
Ein Shinken, dass ich stumpfe ist immer noch eine Waffe. Es wurde durch den Hersteller als scharfes Schwert konzipiert und produziert (Aber das weiß der Kontrollierende ja nicht^^).

Ich sprach von stumpfen Übungsschwertern, die als solche produziert wurden. Maßgeblich für die Waffeneigenschaft ist neben den im Anhang zum WaffG aufgeführten Gegenständen die Zweckbestimmung zur Herabsetzung der Wehrfähigkeit eines Menschen und die ist bei stumpfen Übungsschwertern nicht gegeben. Ob die Abstumpfung eines ehemals als Waffe zu qualifizierenden Gegenstandes diesem die Waffeneigenschaft nimmt, ist sicher diskussionsfähig und wird wohl unter Berücksichtigung des Grades der Abstumpfung geschehen müssen - ist etwa auch die Spitze abgerundet und die Schneide vollständig stumpf, spricht vieles für den Verlust der Zweckwidmung und damit der Waffeneigenschaft, was ich aber nicht mit Sicherheit sagen kann.



Es gibt auch keine Eingrenzung, welche Sportarten ein "berechtigtes Interesse" darstellen. Die Beispiele aus dem WaffG sind genau das: Beispiele.
1. kann man nicht alle Sportarten aufzählen.
2. hat jeder Mensch eine andere Auffassung davon, welche Sportart "Sport" darstellt.

Man kann davon ausgehen, dass jede Form von "Sport", welche die Allgemeinheit nicht schädigt, auch als Sport anerkannt wird (rechtlich).
Nein, das kann man nicht. In der Gesetzesbegründung heißt es:

"Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbe-
sondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und
Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in
Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders in
Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser
haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kult-
status des 2003 verbotenen Butterflymessers übernom-
men. Auch größere feststehende Messer haben an De-
liktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch
auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von
ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des
Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bis-
herige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise
verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den
Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den so-
zialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das
Führensverbot zu beeinträchtigen." (BTDruckS Drucksache 16/8224)

So ist die Sozialadäquanz das maßgebliche Kriterium für die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen. Sozialadäquat ist aber nicht alles, was nicht schädlich ist und irgendwie Sport genannt werden kann, sondern vielmehr solche Verhaltensweisen, die aufgrund Brauchtums und allgemeiner Akzeptanz vernünftiger Weise nicht verboten werden können und sollen. Darunter ist im deutschen Raum nunmal nicht Schwerttraining zu fassen, sondern vielmehr tradierte und gesellschaftlich akzeptierte Tätigkeiten, wie sie in den Kommentaren genannt werden (s. meinen Beitrag oben; Tauchen, Angeln, Wandern, Salutschüsse bei best. Veranstaltungen in best. Kontexten etc.). Training an Waffen hatte der Gesetzgeber nicht im Sinn. Bedenkt man, dass ein grundsätzliches Verbot in § 42a WaffG besteht, von dem im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden können und nicht andersherum eine erlaubte Tätigkeit vorliegt, die im Einzelfall eingeschränkt werden kann, wird man mit dem Training regelmäßig auf umfriedetes Besitztum verwiesen sein. Dies entspricht der Konzeption des Gesetzes: Das Führen von Hieb- und Stichwaffen, also das zugriffsbereite Tragen außerhalb von umfriedetem Privatbesitz, ist grundsätzlich verboten; der Transport hat in verschlossenen Behältnissen zu erfolgen. Wer in Trainingshallen und zu Hause übt, der führt nicht und unterfällt nicht dem § 42a WaffG. Wer seine Waffe mit nach draußen nimmt, darf dies nicht in zugriffsbereitem Zustand tun, außer er ist Angler und muss sein Messer einhändig öffnen können um den Fisch zu töten.

Unterm Strich wissen wir alle nicht, wie es ist, Rechtsprechung in größerem Ausmaß existiert hierzu wohl nicht. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass aus meiner Sicht als Jurist nach einer mittlerweile recht umfangreichen Recherche das Training mit scharfen Waffen in öffentlichem Raum in der Regel nicht gesetzmäßig sein dürfte, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (ein Park in dem ein solches Training Usus ist, wie es etwa in Hamburg welche gibt, mag die normative Kraft des Faktischen die erforderliche Sozialadäquanz geschaffen haben). Allerdings ist sicherlich die Sicht eines Polizisten interessant, da dieser entsprechende Einziehungen oder Platzverweise unmittelbar ausspricht - nun gibt es aber eine ganze Menge Polizisten, mit einer ganzen Menge unterschiedlicher Ansichten, deswegen gibt es einheitliche Gesetze, die nach einheitlichen Grundsätzen auszulegen und anzuwenden sind. Nach Anspannung meiner Möglichkeiten diesbezüglich spricht meines Erachtens mehr dafür, dass hier kein berechtigtes Interesse qua Sozialadäquanz vorliegt.

Terao
27-04-2015, 14:43
Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders in
Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser
haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kult-
status des 2003 verbotenen Butterflymessers übernom-
men. Auch größere feststehende Messer haben an De-
liktsrelevanz gewonnen.Da werden doch endlich mal die wesentlichen Kriterien benannt, auf die Waffenverbote abzielen: Deliktrelevanz, Kultstatus.

douwa
29-04-2015, 02:46
Btw: im WaffG steht auch nicht, dass das Schwerttraining im Park verboten ist. "Was nicht verboten ist, ist erlaubt."
Kenne ehrlich gesagt nichts im waffengesetz dass es verbietet, statt durch tatami und andere gegenstände beim tameshigiri durch die hälse umherstehender schaulustiger zu schneiden. Macht aber nichts denn im zweifelsfalle gibt es noch genug andere gesetze aus denen du problemlos ableiten kannst, dass das sehr wohl verboten ist.:rolleyes: Zwei nicht unwichtige floskeln sind darüber hinaus "i.V.m." und "analog zu", mit diesen lässt sich schon so einiges machen, selbst wenn mal nicht genau der eine satz gefunden wird und vor allem nur dort gefunden wird, wo man ihn gerne gefunden hätte.;)



Wie gesagt: ich bin Polizist und kein Jurist.
Rechtsauskünfte kann und darf ich nicht geben.
Aber: ich kenne meine Arbeit - und die beinhaltet auch Waffen und das WaffG.
Plastisch formuliert:
Wenn "Abdul Aggressivo" mit seinen Kumpels "Vladimir Aufsfressbrett" und "Michael Knochenbrecher" (alle einschlägig polizeibekannt) im Park mit Schwertern trainiert, sind die Dinger weg. Weil ich den dreien (die ja polizeibekannt sind) ihr Sportinteresse nicht abkaufe.

Bei den unbescholtenen Bürgern "Egon Pimpelhuber", "Natascha Nixverbrechskaja" und "Thomas Bravefrau" sieht die Sache anders aus. Da ich dort keinerlei Anhaltspunkte für ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdendes Verhalten habe.

Und so sieht auch die Regel bei Maßnahmen bezüglich § 42a WaffG aus: wir (die Polizei) sind:

1. nicht ganz so weltfremd wie viele denken

2. zu einem großen Teil selbst "Waffennarren" (in der einen oder anderen Ausprägung)

3. haben wir gar keine Zeit (und auch nicht den Willen), jeden unbescholtenen Bürger mit Maßnahmen zu überziehen, wenn zwei Straßen weiter gerade die nächste Schlägerei tobt...
Die ersten 2 sätze beruhigen mich irgendwie aber der rest ist nicht ganz ohne. D sagst im grunde nichts anderes als dass du nach reinem gutdünken gesetze nur da durchsetzt wo du willst und wo du es nicht willst lässt du es halt. Messerpaule hat genauso ein recht hobbies nachzugehen wie jeder andere mensch denn zumindest theoretisch sind alle vor dem gesetz gleich. Klar wenn du den polizeibekannten personen ihr interesse am japanischen schwertkampf nicht abkaufst, weil du gegenwärtig einen konkreten grund dafür hast, sieht die sache anders aus, würde sie aber auch bei denen, die du nicht grundsätzlich unter generalverdacht stellst.




WaffG verbiete freie Waffen. Ja. Er lässt aber Ausnahmen zu.
Diese Ausnahmen sind durch den Gesetzgeber bewusst "schwammig" formuliert -> Stichwort: sonstiges berechtigtes Interesse. Eben aus folgendem Grund: um der Exekutive (Polizei) die Möglichkeit zu geben harmloses Handeln (und dazu zähle ich Waffentraining) sanktionsfrei zu lassen.
Mal angenommen es ist so, stellt sich natürlich die frage, ob es nicht in der legislative nicht auch leute gibt denen waffentraining MITTEN UNTER UNBETEILIGTEN ein dorn im auge ist und die dir widersprechen würden (was ja nicht ausschließt, dass dir andere möglicherweise zustimmen würden).



Eine Waffe verliert ihre Waffeneigenschaft nicht dadurch dass sie stumpf gemacht wird.
Würde ich bei einem messer mit integriertem schlagring sofort unterschreiben aber bei anderen fällen ließe si8ch bestimmt lange drüber diskutieren. Bei schwertern war es beispielsweise früher nicht unüblich, scharfe schwerter abzustumpfen, um sie trainingstauglich zu machen. Heute braucht man das nicht mehr, weil man mühelos iaito bekommt die von vornherein als trainingswaffen konzipiert sind. Nichtsdestotrotz gibt es den "brauch", trainingsschwerter zu erhalten, indem man diese aus scharfen schwertern formt. Angesichts der tatsache, dass es heute auch genug iaito aus stahl gibt stellt sich in der praxis mpöglicherweise sowieso die frage, inwieweit sich in jedem einzelfall och nachprüfen lässt, dass ein stumpfes schwert irgendwann einmal als scharfes schwert erworben worden ist (abgesehen davon gibt es hersteller die sowohl stahliaitp als auch scharfe klingen mit ein- und derselben montur ausliefern, macht es auch nicht einfacher mit dem überprüfen).



Ein von Anfang an stumpfes Sprtschwert ist keine Waffe. Richtig.
Ein Shinken, dass ich stumpfe ist immer noch eine Waffe. Es wurde durch den Hersteller als scharfes Schwert konzipiert und produziert (Aber das weiß der Kontrollierende ja nicht^^).
Eine waffe die ihre typischen waffeneigenschaften nicht mehr aufweist ist und bleibt eine waffe und weist DOCH ihre waffeneigenschaft auf, da denke ich jetzt unwillkürlich an schwerter und pflugscharen. Wäre schon mal interessant, was die gesetze und rechtsprechung dazu hergeben, vielleicht bimmeln sogar einige kirchenglocken illegalerweise weil sie aus alten kanonenrohren gegossen wurden. Wirklich interessante fragen die sich hier auftun aber wahrscheinlich so speziell sind, dass sie in der hiesigen rechtsprechung wenn überhaupt wahrscheinlich nur am rande aufgetaucht sind Ist ja nichts unbekanntes, dass gesetze erst nach und nach in ihrer vollen epischen breite ausgewalzt vor uns liegen, wenn dann auch so gut wie jeder versehentlich unbeachtete oder noch so unwahrscheinliche fall berücksichtigt werden konnte.



Eine Waffe verliert ihre Waffeneigenschaft nicht dadurch dass sie stumpf gemacht wird.

Ein von Anfang an stumpfes Sprtschwert ist keine Waffe. Richtig.
Ein Shinken, dass ich stumpfe ist immer noch eine Waffe. Es wurde durch den Hersteller als scharfes Schwert konzipiert und produziert (Aber das weiß der Kontrollierende ja nicht^^).
Sinnvollerweise verliert also auch ein ein iaito seine eigenschaft "reines trainingsgerät" nicht, wenn ich es anspitze und rasiermesserscharf schleife, weil vom hersteller ja trotzdem ursprünglich nicht als waffe konzipiert?:D



Interessant wo du immer neue Willensrichtungen des Gesetzgebers her nimmst
+1 :D



Um ein Ermessen zu normieren nutzt der Gesetzgeber keine auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale, sondern Formulierungen wie "kann untersagt werden", wie sie hier gerade nicht vorgenommen wurden:

"(1) Es ist verboten
Jup das "kann" könnte THEORETISCH je nach gesetz aber auch fast wieder durch ein "wird" ersetzt werden etwa wenn es anweisungen dazu gibt, dass die kannmöglichkeit stets zu wählen ist, womit ja eine stets gleiche wahl vorzunehmen ist, die somit letztlich keine echte wahlmöglichkeit mehr darstellt. Vorteil entsprechender durchführungsvorschriften u.ä. ist natürlich, dass man ganz unkompliziert und ohne gesetzesänderung wieder vom eingeschlagenen kurs abweichen könnte.

Scalax
29-04-2015, 06:51
Klar, darfst du. Was gefällt deinem Nachbar nicht? Verstehe ich nicht.

himura_kenshin
29-04-2015, 13:04
Kenne ehrlich gesagt nichts im waffengesetz dass es verbietet, statt durch tatami und andere gegenstände beim tameshigiri durch die hälse umherstehender schaulustiger zu schneiden.Macht aber nichts denn im zweifelsfalle gibt es noch genug andere gesetze aus denen du problemlos ableiten kannst, dass das sehr wohl verboten ist.

Ändert nichts daran, das nirgendwo steht, dass Schwerttraining im Park verboten ist und nicht durch das berechtigte Interesse "Sport" gedeckt ist.


Die ersten 2 sätze beruhigen mich irgendwie aber der rest ist nicht ganz ohne. D sagst im grunde nichts anderes als dass du nach reinem gutdünken gesetze nur da durchsetzt wo du willst und wo du es nicht willst lässt du es halt. Messerpaule hat genauso ein recht hobbies nachzugehen wie jeder andere mensch denn zumindest theoretisch sind alle vor dem gesetz gleich. Klar wenn du den polizeibekannten personen ihr interesse am japanischen schwertkampf nicht abkaufst, weil du gegenwärtig einen konkreten grund dafür hast, sieht die sache anders aus, würde sie aber auch bei denen, die du nicht grundsätzlich unter generalverdacht stellst.

Anwendung des § 42a WaffG:
- Person A macht irgendetwas mit einem Gegenstand der nach § 42a WaffG nicht geführt werden darf.
- besorgter Bürger ruft die Polizei
- Polizei kommt und spricht Person A an.
- Person A schildert ihr Handeln.
. Polizist erkennt, dass es sich um eine Ausnahme des Führverbotes nach § 42a WaffG handeln könnte.
-> Polizist prüft weiter (u.A. auch die "polizeiliche Vorgeschichte" des A)
- Polizist kommt zu dem Schluss, dass A keinen Schabernack treibt.
- Polizist geht, Person A kann weiter seinem Handeln nachgehen.

=> bei § 42a WaffG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Die Polizei ist nicht verpflichtet diese zu verfolgen oder zu ahnden (im weitesten Sinne).
=> sollte vor Ort ein berechtigtes Interesse erkannt werden, liegt kein Führverbot und damit auch keine Ordnungswidrigkeit vo.r



Mal angenommen es ist so, stellt sich natürlich die frage, ob es nicht in der legislative nicht auch leute gibt denen waffentraining MITTEN UNTER UNBETEILIGTEN ein dorn im auge ist und die dir widersprechen würden (was ja nicht ausschließt, dass dir andere möglicherweise zustimmen würden).

Natürlich gibt es diese auch.
Nur das "Gute" ist: diese - weltfremden "ich-machs-nicht-dann soll-es-auch-kein-anderer-machen Leute - arbeiten meist in höheren Etagen und treffen selten Maßnahmen auf der Straße.



Eine waffe die ihre typischen waffeneigenschaften nicht mehr aufweist ist und bleibt eine waffe und weist DOCH ihre waffeneigenschaft auf, da denke ich jetzt unwillkürlich an schwerter und pflugscharen.

Für die Eigenschaft als Waffe iSd WaffG ist die "Herstellerintention" erforderlich.
Baseballschläger und Macheten sind zum Beispiel - selbst bei entsprechender Verwendung - keine Waffen iSd WaffG.


[QUOTE=douwa;3356228]Wäre schon mal interessant, was die gesetze und rechtsprechung dazu hergeben, vielleicht bimmeln sogar einige kirchenglocken illegalerweise weil sie aus alten kanonenrohren gegossen wurden.

Wieso? Die Waffen wurden doch vernichtet. Das Material wurde wiederverwendet...


Die Liste der berechtigten Interessen des § 42a WaffG ist nicht abschließend. Das geht allein aus der Formulierung "Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor,..:"


@ Luggage:

Schön, dass du den § 163 StPO zitierst. Bitte nicht § 37 OWiG vergessen

"§ 47 OWiG - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen."


Die StA hat ersteinmal nichts mit Ordnungswidrigkeiten zu tun.
Sie kann das Verfahren an sich ziehen, wenn die Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat in Zusammenhang steht.

Das "pflichtgemäße Ermessen" erfordert keine zwingende Ahndung.
Vereinfacht wird nur die "gleiche Behandlung gleichwertiger Sachverhalte" gefordert.

Und ein Sachverhalt setzt sich nicht nur aus - in dieser Diskussion - dem Training mit dem Schwert im Park zusammen, sondern eben auch aus weiteren Einflüssen:

- WER trainiert mit dem Schwert im Park?
- WIE trainiert man mit dem Schwert im Park?
- WANN trainiert man mit dem Schwert im Park?
- WO trainiert man mit dem Schwert im Park?
- WAS trainiert man mit dem Schwert im Park?
- WARUM trainiert man mit dem Schwert im Park?

Und da kommt dann eben die "polizeiliche Lebens- und Berufserfahrung" hinzu.
"Wir" kenne unsere "Kunden". "Wir" wissen, wer Mist baut (tendenziell). Und diese Personengruppen fallen in "unser" Raster und werden bemaßnahmt.

Deshalb: der Otto-Normal-Kampfsportler wird kaum Probleme haben, wenn er mit seiner Trainingsgruppe (oder von mir aus auch allein) im Park seine Trainingseinheit abhält. Im Zweifel bei der örtlichen Polizeidienststelle Bescheid sagen, damit die keinen Großeinsatz wegen "Massenschlägerei mit Schwertern im Park" auslösen.


Ansonsten: zeigt mir doch bitte ein rechtskräftiges Urteil der letzten 6 Jahre, aus dem hervorgeht, dass Schwerttraining im Park kein berechtigtes Intresse darstellen kann...

Luggage
02-05-2015, 09:33
Die Liste der berechtigten Interessen des § 42a WaffG ist nicht abschließend. Das geht allein aus der Formulierung "Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor,..:"
Bei der Auslegung muss aber die Aufzählung herangezogen werden: Steht das fragliche Interesse im systematischen Zusammenhang mit dem Katalog an Beispielen? Wenn nun die Gesetzesbegründung von Alltag und sozialadäquatem Gebrauch spricht, die Kommentare von Angeln, Tauchen und Wandern, dann wirst du in Deutschland regelmäßig Schwerttraining im Park nicht in diese logische Reihe eingepasst bekommen.



Schön, dass du den § 163 StPO zitierst. Bitte nicht § 37 OWiG vergessen

"§ 47 OWiG - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen."

Den Ritt durchs Verwaltungsrecht, wer jetzt die Verfolgungsbehörde genau ist, erspare ich mir an dieser Stelle - der Polizeivollzugsdienst ist es jedenfalls nicht. Die Polizei hat nach § 53 OwiG das Recht und die Pflicht des ersten Zugriffs, mit Rechten der Verwarnung etc., aber sie hat auch hier in erster Linie die ersten Ermittlungen zu führen und die Verdunkelung zu verhindern; die Akten sind wie im Strafverfahren auch unverzüglich an die Verwaltungsbehörde, die Verfolgungsbehörde ist, abzugeben (analog zur Abgabe an die StA im Strafverfahren, da auch das Bußgeldverfahren nunmal repressiver Natur und damit nicht Aufgabe der Polizei ist; daher ist das Owi-Verfahren an das StPO-Verfahren angelehnt).



Das "pflichtgemäße Ermessen" erfordert keine zwingende Ahndung.
Vereinfacht wird nur die "gleiche Behandlung gleichwertiger Sachverhalte" gefordert.
[...]
Deshalb: der Otto-Normal-Kampfsportler wird kaum Probleme haben, wenn er mit seiner Trainingsgruppe (oder von mir aus auch allein) im Park seine Trainingseinheit abhält. Im Zweifel bei der örtlichen Polizeidienststelle Bescheid sagen, damit die keinen Großeinsatz wegen "Massenschlägerei mit Schwertern im Park" auslösen.

Pflichtgemäßes Ermessen führt aber nicht zu Beliebigkeit (kein freies Ermessen), sondern ist auf Ermessensfehler überprüfbar. Davon abgesehen ist dogmatisch Ermessen die Rechtsfolge und kein Tatbestandsmerkmal, d.h. das berechtigte Interesse ist in einem Schritt zuvor zu prüfen, und erst, wenn der Verstoß feststeht, kann eine Nichtverfolgung, etwa aufgrund Geringfügigkeit des Verstoßes oder Missverhältnisses zwischen Verfolgungsaufwand und Schwere des Verstoßes im Wege pflichtgemäßen Ermessens erfolgen. Mit Ermessen kann also das Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses nicht ausgefüllt werden.



Ansonsten: zeigt mir doch bitte ein rechtskräftiges Urteil der letzten 6 Jahre, aus dem hervorgeht, dass Schwerttraining im Park kein berechtigtes Intresse darstellen kann...
Wie schon mehrfach gesagt, existiert nach meiner Recherche kein solches, die Rechtsprechung beschäftigt sich nur mit Sportschützen und dergleichen. Deswegen habe ich wiederholt darauf hingewiesen, dass hier Diskussionsspielraum besteht und letztlich niemand abschließende Aussagen treffen kann.

Nur ist es so: Die gesetzliche Grundlage haben wir bestimmt. Nun sind die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift auszulegen, das erfolgt nach dem juristische Auslegungskanon: Grammatisch, teleologisch, systematisch und historisch. Der Wortlaut sagt Sport und Brauchtumspflege (grammatisch). Systematisch ist die Aufzählung im Zusammenhang zu lesen: Berufsausübung, Brauchtumspflege, oder einem allgemein anerkannten Zweck - Sport muss sich also hier logisch einreihen, also allgemein anerkannt und einem gewissen Brauch entsprechend sein. Teleologisch ist die Gesetzbegründung heranzuziehen, die ich oben zitiert habe: Es ging dem Gesetzgeber ganz wesentlich darum, Klingenwaffen aus dem Alltag herauszuhalten und ihre Verfügbarkeit weitestgehend einzuschränken (daher das Erfordernis des Transportes im verschlossenen Behältnis und des Aufbewahrens etwa im verschlossenen Schrank); als maßgebliches Kriterium nennt der Gesetzgeber die Sozialadäquanz eines Verhaltens, wenn es als berechtigtes Interesse dienen soll. Auch hiermit sind wir wieder in der logischen Reihe von Brauchtum und allgemeiner Anerkanntheit - denn nur allgemein übliche sportliche Betätigungen, wie sie der Kommentar nennt (Tauchen, Wandern, Angeln) sind in Deutschland althergebracht und heute üblich.

Nach all dem ist juristisch kaum eine andere Einschätzung möglich, als dass "Sport" hier restriktiv auszulegen ist. Eine Verkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses, wie du es hier immer wieder vornimmst (was nicht verboten ist, ist erlaubt), entspricht nicht der gesetzlichen Konzeption, wie früher bereits ausgeführt. Dies entspricht zuletzt auch der Einschätzung besagten Strafrichters, mit dem ich mich dazu beraten habe.

Das alles ist natürlich hinfällig, wenn die Rechtsprechung morgen beschließt, "Sport" weit auszulegen, weil zB. die allgemeine Handlungsfreiheit es gebietet und heutzutage durch die Globalisierung und Multikulturisierung auch Sport aus anderen Kulturkreisen grds. als üblich gelten muss, da ohnehin schon eine Zerklasterung der sportlichen Kultur stattfindet, sodass viele kleine Gruppen entstanden sind und kein homogenes Bild mehr über die Üblichkeit entscheiden kann, sofern die Tätigkeit nicht schlechthin Gemeinschaftsschädlich ist oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (letzteres ist übrigens die Auffassung von der Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln der sozialen und ethischen Anschauung eines geordneten Zusammenlebens im jeweiligen Polizeibezirk - womit immer ein weites Einfallstor polizeilicher Eingriffe vor Ort eröffnet ist und wobei durchaus Beachtung finden kann, dass es an einem Ort üblich ist, im Park mit Schwertern zu fuchteln und an einem anderen nicht [etwa Dorf vs Großstadt mit diversen KK-Schulen]).

So sähe dann in etwa eine mögliche, juristische Pro-Argumentation aus, wie man sie in einem Urteil lesen können würde, beides ist sicherlich vertretbar. Allerdings kann sich diese juristische Freizauberei nur ein höherrangiges Gericht erlauben, wir einfachen Juristen müssen erstmal unser Handwerkzeug im juristischen Auslegungskanon suchen und wie oben dargestellt zur Rechtsfindung beitragen.

Unterm Strich halte ich es nach wie vor für verbotenes Führen einer Waffe nach § 42a WaffG wenn man ohne besondere Gesichtspunkte im Einzelfall im Park mit einem scharfem Schwert trainiert. Solange natürlich die Polizei nichts dagegen hat, sollte erstmal nichts passieren.

KAJIHEI
02-05-2015, 11:47
ich bringe es mal auf den Punkt.
Das deutsche Recht ist eben nicht eineindeutig diesbezüglich.
Fakt ist aber das man mit etwas Glück genügend Generve bekommt.
wer es braucht, bitteschön.

Mal ein lockere Frage dazu, was macht den Unterschied zwischen dem Training mit dem Shinken unter einer Tanne im Park oder im Dojo....:rolleyes:

Luggage
02-05-2015, 13:57
Mal ein lockere Frage dazu, was macht den Unterschied zwischen dem Training mit dem Shinken unter einer Tanne im Park oder im Dojo....:rolleyes:
Nutzung in umfriedetem Privatbesitztum ist kein Führen iSd. §42a WaffG und damit hiernach nicht verboten - das habe ich aber nun schon mehrfach geschrieben.

Terao
02-05-2015, 15:49
Mal ein lockere Frage dazu, was macht den Unterschied zwischen dem Training mit dem Shinken unter einer Tanne im Park oder im Dojo....:rolleyes:Im Dojo haste ne größere Sicherheit, dass Dir keine Pudel ins Katana laufen. :)

KAJIHEI
02-05-2015, 20:17
Nutzung in umfriedetem Privatbesitztum ist kein Führen iSd. §42a WaffG und damit hiernach nicht verboten - das habe ich aber nun schon mehrfach geschrieben.

Mönsch..hast du den smiley nicht gesehen...der gibt dir doch recht.;)

Schnueffler
02-05-2015, 20:20
Mönsch..hast du den smiley nicht gesehen...der gibt dir doch recht.;)

Du weißt doch, Juristen!