Armin
22-10-2015, 13:32
Hier kommt ja immer wieder mal das Thema der Schulgründung auf. Es gibt viele Fragen, jede Menge Halbwissen und übermäßig viele Meinungen.
Hier mal eine kurze Ausarbeitung (wirklich nur sehr kurz, viele Details fehlen!) vor allem aus dem steuerlichen Bereich. Sich selbst schlau machen bei entsprechenden Beratern und Stellen ist aber unumgänglich.
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Allgemeines zu Steuern
Es werden immer wieder drei Steuerarten genannt: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Einkommensteuer ist die Steuer, die von natürlichen Personen auf bestimmte Einkunftsarten erhoben wird.
Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf Umsatzerlöse erhoben wird.
Gewerbesteuer ist eine Art Einkommensteuer, die auf den Gewinn von Gewerbetreibenden erhoben wird.
Selbständig oder Gewerbe?
Was ist jetzt was? Die Definition ist ganz einfach und findet sich im Einkommensteuergesetz. Selbständige sind alle diejenigen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen; dazu § 18 EStG:
„Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind … aus freiberuflicher Tätigkeit (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch) … Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt dagegen jeder, der gem. § 15 EStG:
„… Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen erzielt.“
Ein gewerbliches Unternehmen hat, wer:
„Steuerlich eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als andere selbstständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts anzusehen ist und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. (Gabler Wirtschaftslexikon)“
Die Abgrenzung ist also nicht so leicht. Zur (starken) Vereinfachung: Alle Personen, die gem. § 1 HGB Kaufmann sind, sind auch Gewerbetreibende.
FOLGE: Jemand, der einfach nur einen Raum anmietet und unterrichtet, ist auf keinen Fall, niemals, never ever, Gewerbetreibender. Er ist immer Selbständiger. Außer er macht seinen Hauptumsatz mit dem Verkauf von Kram, dann ist die Selbständigkeit Nebentätigkeit und er ist Gewerbetreibender.
Umsatz, Gewinn
Dass es sich bei einem Schulleiter um einen Selbständigen handelt hat eine wichtige Folge auf die Art der Gewinnermittlung. Gewerbetreibende ermitteln ihren Gewinn durch Betriebsvermögensverglich aka Jahresabschluss bzw. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lagebericht. Selbständige ermitteln ihren Gewinn in einer Einnahmen-Überschussrechnung, d. h. sämtliche Einnahmen abzüglich sämtliche Ausgaben ergeben den Gewinn (also grundsätzlich nur das, bei dem auch tatsächlich Geld geflossen ist).
Das Ergebnis (der Gewinn) sind dann die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, für die dann die Einkommensteuer ermittelt wird.
Umsatzsteuer
Ein Unternehmer stellt Umsatzsteuer in Rechnung und bekommt von seinen Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Kauft ein Unternehmer Karotten für 5,20 €, dann sind da 0,34 € Umsatzsteuer (7 %) enthalten. Verkauft er die Karotten für 10,30 €, dann sind in dem Betrag 0,67 € Umsatzsteuer enthalten.
Die einbehaltene Umsatzsteuer muss er an das Finanzamt abführen, die bezahlte Umsatzsteuer bekommt er vom Finanzamt erstattet. Bei dem obigen Beispiel muss er 0,67 € - 0,34 € = 0,33 € an das Finanzamt abführen.
Dies gilt für alle Unternehmer, die eine Einnahmenerzielungsabsicht haben (im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz, das eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt).
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Den Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Beträgt der Bruttoumsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €, wird von einer Besteuerung abgesehen.
Anmeldung, Meldungen, etc.
Die Frage ist nun immer wieder, wo und wie muss ich mich anmelden.
In einigen Städten scheint es so zu sein, dass man auch den Beginn einer selbständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden muss (in Heidelberg ist das z. B. nicht so). Falls man sich dort anmeldet, erhält man wenig später automatisch Post vom Finanzamt, in der ein netter Fragebogen mitgeschickt wird.
Meldet man kein Gewerbe bei der Stadt an, kann man auch direkt beim Finanzamt anrufen und mitteilen, dass man selbständig tätig ist … man erhält dann den selben Fragebogen.
Kleiner Tipp: Wer eine Metrokarte möchte, sollte ein Gewerbe anmelden, da man dort eine entsprechende Anmeldung vorlegen muss.
Wichtige Anlaufstellen
Wenn Ihr noch Fragen habt bezüglich Gründung, Versicherungen, etc., bzw. besonderer Details, wendet Euch an die für Euch zuständige IHK. Die helfen gerne und haben jeden Menge Infomaterial.
Hier mal eine kurze Ausarbeitung (wirklich nur sehr kurz, viele Details fehlen!) vor allem aus dem steuerlichen Bereich. Sich selbst schlau machen bei entsprechenden Beratern und Stellen ist aber unumgänglich.
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Allgemeines zu Steuern
Es werden immer wieder drei Steuerarten genannt: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Einkommensteuer ist die Steuer, die von natürlichen Personen auf bestimmte Einkunftsarten erhoben wird.
Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf Umsatzerlöse erhoben wird.
Gewerbesteuer ist eine Art Einkommensteuer, die auf den Gewinn von Gewerbetreibenden erhoben wird.
Selbständig oder Gewerbe?
Was ist jetzt was? Die Definition ist ganz einfach und findet sich im Einkommensteuergesetz. Selbständige sind alle diejenigen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen; dazu § 18 EStG:
„Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind … aus freiberuflicher Tätigkeit (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch) … Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt dagegen jeder, der gem. § 15 EStG:
„… Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen erzielt.“
Ein gewerbliches Unternehmen hat, wer:
„Steuerlich eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als andere selbstständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts anzusehen ist und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. (Gabler Wirtschaftslexikon)“
Die Abgrenzung ist also nicht so leicht. Zur (starken) Vereinfachung: Alle Personen, die gem. § 1 HGB Kaufmann sind, sind auch Gewerbetreibende.
FOLGE: Jemand, der einfach nur einen Raum anmietet und unterrichtet, ist auf keinen Fall, niemals, never ever, Gewerbetreibender. Er ist immer Selbständiger. Außer er macht seinen Hauptumsatz mit dem Verkauf von Kram, dann ist die Selbständigkeit Nebentätigkeit und er ist Gewerbetreibender.
Umsatz, Gewinn
Dass es sich bei einem Schulleiter um einen Selbständigen handelt hat eine wichtige Folge auf die Art der Gewinnermittlung. Gewerbetreibende ermitteln ihren Gewinn durch Betriebsvermögensverglich aka Jahresabschluss bzw. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lagebericht. Selbständige ermitteln ihren Gewinn in einer Einnahmen-Überschussrechnung, d. h. sämtliche Einnahmen abzüglich sämtliche Ausgaben ergeben den Gewinn (also grundsätzlich nur das, bei dem auch tatsächlich Geld geflossen ist).
Das Ergebnis (der Gewinn) sind dann die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, für die dann die Einkommensteuer ermittelt wird.
Umsatzsteuer
Ein Unternehmer stellt Umsatzsteuer in Rechnung und bekommt von seinen Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Kauft ein Unternehmer Karotten für 5,20 €, dann sind da 0,34 € Umsatzsteuer (7 %) enthalten. Verkauft er die Karotten für 10,30 €, dann sind in dem Betrag 0,67 € Umsatzsteuer enthalten.
Die einbehaltene Umsatzsteuer muss er an das Finanzamt abführen, die bezahlte Umsatzsteuer bekommt er vom Finanzamt erstattet. Bei dem obigen Beispiel muss er 0,67 € - 0,34 € = 0,33 € an das Finanzamt abführen.
Dies gilt für alle Unternehmer, die eine Einnahmenerzielungsabsicht haben (im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz, das eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt).
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Den Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Beträgt der Bruttoumsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €, wird von einer Besteuerung abgesehen.
Anmeldung, Meldungen, etc.
Die Frage ist nun immer wieder, wo und wie muss ich mich anmelden.
In einigen Städten scheint es so zu sein, dass man auch den Beginn einer selbständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden muss (in Heidelberg ist das z. B. nicht so). Falls man sich dort anmeldet, erhält man wenig später automatisch Post vom Finanzamt, in der ein netter Fragebogen mitgeschickt wird.
Meldet man kein Gewerbe bei der Stadt an, kann man auch direkt beim Finanzamt anrufen und mitteilen, dass man selbständig tätig ist … man erhält dann den selben Fragebogen.
Kleiner Tipp: Wer eine Metrokarte möchte, sollte ein Gewerbe anmelden, da man dort eine entsprechende Anmeldung vorlegen muss.
Wichtige Anlaufstellen
Wenn Ihr noch Fragen habt bezüglich Gründung, Versicherungen, etc., bzw. besonderer Details, wendet Euch an die für Euch zuständige IHK. Die helfen gerne und haben jeden Menge Infomaterial.