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Vollständige Version anzeigen : SV & Anwendung



dagukimm
14-02-2016, 09:38
Selbstverteidigung & Anwendung

Was darf man ? Dies allgemein gelben wenn der Gegner mit seinen Faust kommt darf man einen Stock nahmen, wenn der Gegner mit einen Stock hat darf man einen Pistole nahmen, dass stimmt nicht.

Laut Notware § der Gegner darf man der außer Gefecht setzen was betenden dass? z.B. darf man der Gegner Schlagen? Ja je nach wie er sie Angriff Dass Heißt in zu grobe Abwehre kann Gestraft werden!!!!!
z.B. Der Gegner Halt eine Junge Damm mit seinen Hand Ihr Arm, darf man Ihn Schlagen? Nein! Darf man Ihn Mit einen Hebel Technik außer Gefecht Setzen /Ja/nein! Je nach Angriff! z.B. seinen Arm Brechen! Nein.
Man darf außer seine Griffe befreien und Mehr Nicht!!! Mann wie Frau!
Der Gegner Werk Sie Darf man Jetzt Mit einen Schlag befreien Ja/Nein.
Je Heftet der Schlag und wo! z.B. in der Wich teile (Unterelbe) Nein!!!

Dran Denken meist Sitz eine Stadtanwalt und Richter dass zu 70% Männer sind und Sie sind der Pflicht nach zu beweisen dass dies Abwehre Gericht War!!! Zu erst kommt der Krankenkasse und überprüft dein und seine Aussage! Und wen der Krankenkasse kommt zu der Überzeugung dass dies Abwehre Grob fahrlässig ist! Dann bekommen sie eine Brief von der Stadtanwaltschaft! Und dann geht los! Jets müssen Sie beweisen dass was sie getan haben Richt- faltig wahr!m Wie Aussage gegen Aussage!

Stadtanwalt

Wenn der Stadtanwalt ist in der Meinung dass er dies Posse verlieren Kann dann stellt er es ein dass hasst Sie der Nächte 5 Jahr in der Staatsanwaltschaft unterlagen vermerke sind. Wenn in dies Zeit noch was vor kommt konnten sie als gewaltige eingestuft werden Kann!!!

Dann Sie können bestraft Vor Ortet werden !!!! Gefangene ordre Hoher Geld Strafe!

jkdberlin
14-02-2016, 09:42
Hmm...Entschuldigung, aber ich verstehe nicht, worum es geht...

Gast
14-02-2016, 09:45
ich auch nicht.

Brodala
14-02-2016, 09:46
Ich würde mir den Begriff Notware gerne rechtlich schützen lassen als Seminartitel für den Gebrauch von gefährlichen Gegenständen innerhalb einer SV Situation.

Willi von der Heide
14-02-2016, 09:47
Ich würde mir den Begriff Notware gerne rechtlich schützen lassen als Seminartitel für den Gebrauch von gefährlichen Gegenständen innerhalb einer SV Situation.

:megalach:

Erinnert mich an die Bedienungsanleitung für einen koreanischen Videorekorder:

" Nimmer SIE tretten die Kabelen, weil sie erfahren große Fürchterlichkeit ! "

Super Famicom
14-02-2016, 09:56
Ich glaube dagukimm ist kein Muttersprachler und möchte uns bezüglich der juristischen "Gefahren" der Notwehr und insbesondere des Notwehrexzesses warnen und aufklären.

Schnueffler
14-02-2016, 10:35
Ich glaube dagukimm ist kein Muttersprachler und möchte uns bezüglich der juristischen "Gefahren" der Notwehr und insbesondere des Notwehrexzesses warnen und aufklären.

Kann gut sein, aber auch das Rechtsverständnis ist mMn nicht ganz gegeben!

Luggage
14-02-2016, 12:50
Da wäre sogar ein googleübersetzter Text in seiner Muttersprache verständlicher gewesen...

Übrigens sind rund 50% der richterlich Tätigen am Amtsgericht Frauen, tendenz steigend.

Pharao
14-02-2016, 14:31
Es geht darum was man darf und was nicht.

Welche weichen Mittel sind erlaubt und welche harten Mittel verboten?

Wie weit darf man >>Situationsbedingt << gehen?

Myth-Lee
14-02-2016, 14:39
Es geht darum was man darf und was nicht.

Welche weichen Mittel sind erlaubt und welche harten Mittel verboten?

Wie weit darf man >>Situationsbedingt << gehen?

So und nicht anders.

Super Famicom
14-02-2016, 17:26
Man muss aber ganz unvoreingenommen sagen, dass entsprechende Themen hier schon zielführender angesprochen wurden. ;)

concrete jungle
14-02-2016, 17:46
Total Klasse!
Macht Ihr das hier als Insiderjoke oder
So?!
Will unbedingt das Seminar Notware
zu Gegenständen wie Nothammer,
Flasch Flens oder Gürtelschnalle buchen!

Robb
14-02-2016, 18:00
Es kann auch mit Hilfe der Rechtschreibkorrigierung entfremdet sein oder die Übertragung wurde verzehrt. Eventuell eine nicht besonders Schreibstarke Person ... .
Das was angedeutet wird paßt ganz gut zum Thema von dem Helfer der verurteilt wurde. Wegen zu harter Notwehr .
Das mit der Gewalttätigen Einstufung habe ich nicht verstanden.

Gast
14-02-2016, 18:48
übertragungen verzehre ich auch gerne.

Mindless
14-02-2016, 18:53
Yup, gerade Sonntags schmecken Übertragungen ganz besonders lecker...

Tori
14-02-2016, 19:49
Was man darf und was nicht steht im Gesetz. Ganz einfach. Nicht so ganz einfach ist die Interpretation von Gesetztstexten durch manche Gerichte und Richter.

Auch ganz einfach:D

Luggage
15-02-2016, 07:58
Das was angedeutet wird paßt ganz gut zum Thema von dem Helfer der verurteilt wurde. Wegen zu harter Notwehr .

Der wurde aber nicht wegen "zu harter Notwehr" verurteilt, sondern wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Ich bin großer Freund davon, zu versuchen zu verstehen, was die Leute sagen wollen und sich nicht an Formalismen aufzuhängen, es ist allerdings fraglich, inwieweit jemand, der dergestalt schlecht deutsch spricht, deutsches Recht verstehen und erklären kann.

Tiju
15-02-2016, 08:25
Das ist doch ganz einfach, wie alles Rechtliche. Erlaubte Notwehr ist die Wahl der mildesten der möglichen Verteidigungshandlungen, die den Angriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abwehren. :D

Mal den krassesten Fall: darf man jemanden, der körperlich nicht sichtbar unterlegen ist, niederschießen, wenn er unbewaffnet mit erkennbar aggressiven Ansichten trotz Warnschuss weiter auf einen zukommt? Na sicherlich, was soll man sonst machen, Waffe wegstecken und einen Boxkampf wagen?

Solaris1980
15-02-2016, 16:30
Soweit ich weiß, ist ein sog. "Notwehrexzess", also eine Notwehr über das erforderliche Maß hinaus, straffrei, wenn er "im Zustand von Furcht oder Schrecken" begangen wurde.

Schätze ob das gegeben war, kann nur im Einzelfall vor Gericht entschieden werden...

Luggage
15-02-2016, 16:34
Soweit ich weiß, ist ein sog. "Notwehrexzess", also eine Notwehr über das erforderliche Maß hinaus, straffrei, wenn er "im Zustand von Furcht oder Schrecken" begangen wurde.

Schätze ob das gegeben war, kann nur im Einzelfall vor Gericht entschieden werden...
Ob das wo gegeben war?

Der intensive Notwehrexzess kann aus den genannten asthenischen Affekten heraus nach § 33 StGB entschuldigt sein, der extensive nicht - also die Überschreitung der zeitlichen oder personellen Grenzen des § 32 StGB.

Solaris1980
15-02-2016, 16:34
Mal den krassesten Fall: darf man jemanden, der körperlich nicht sichtbar unterlegen ist, niederschießen, wenn er unbewaffnet mit erkennbar aggressiven Ansichten trotz Warnschuss weiter auf einen zukommt? Na sicherlich, was soll man sonst machen, Waffe wegstecken und einen Boxkampf wagen?

Schätze, einen Unbewaffneten niederzuschießen, selbst wenn jemand berechtigt ist, eine Schußwaffe zu tragen, ist auf keinen Fall durch Notwehr gedeckt.

Luggage
15-02-2016, 16:37
Schätze, einen Unbewaffneten niederzuschießen, selbst wenn jemand berechtigt ist, eine Schußwaffe zu tragen, ist auf keinen Fall durch Notwehr gedeckt.
Doch, ist es unter Umständen und zwar ganz unabhängig von der Berechtigung die Waffe zu tragen. Waffengebrauch ist aber stets das Ultima-Ratio-Mittel, sodass er zunächst angedroht werden muss, dann zu einem Warnschuss und anschließend zum nicht-letalen Einsatz übergangen werden muss, bevor er letztlich letal eingesetzt wird, sofern es die Kampfeslage zuläßt. Das ist eine der Einschränkungen des ansonsten schneidigen Notwehrrechts im Rahmen der Gebotenheitsprüfung. Zu den Details vergleiche hier: http://www.kampfkunst-board.info/forum/f16/beitrag-luggage-thema-recht-sv-78769/

Solaris1980
15-02-2016, 16:37
Ob das wo gegeben war?

In einem hypothetischen Fall,
ich frage mich, wie beweist man es vor Gericht, dass man im "Zustand von Furcht oder Schrecken" gehandelt hat.

Solaris1980
15-02-2016, 16:41
Doch, ist es unter Umständen und zwar ganz unabhängig von der Berechtigung die Waffe zu tragen. Waffengebrauch ist aber stets das Ultima-Ratio-Mittel, sodass er zunächst angedroht werden muss, dann zu einem Warnschuss und anschließend zum nicht-letalen Einsatz übergangen werden muss, bevor er letztlich letal eingesetzt wird, sofern es die Kampfeslage zuläßt. Das ist eine der Einschränkungen des ansonsten schneidigen Notwehrrechts im Rahmen der Gebotenheitsprüfung. Zu den Details vergleiche hier: http://www.kampfkunst-board.info/forum/f16/beitrag-luggage-thema-recht-sv-78769/

Ok, hätte ich nicht gedacht.
Aber wer nicht berechtigt ist eine Waffe zu tragen wird sicher in so einem Fall eine Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitzes bekommen, unabhängig davon ob diese zur Notwehr eingesetzt wurde, oder?

Luggage
15-02-2016, 17:34
Ok, hätte ich nicht gedacht.
Aber wer nicht berechtigt ist eine Waffe zu tragen wird sicher in so einem Fall eine Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitzes bekommen, unabhängig davon ob diese zur Notwehr eingesetzt wurde, oder?
Jop, aber das hat mit der Rechtfertigung der Verteidigungshandlung nichts zu tun. Es gibt ja auch erlaubnisfreie Gegenstände, die man da anwenden kann...

Tiju
16-02-2016, 15:01
Schätze, einen Unbewaffneten niederzuschießen, selbst wenn jemand berechtigt ist, eine Schußwaffe zu tragen, ist auf keinen Fall durch Notwehr gedeckt.

Luggage hat dazu ja schon was gesagt, sein gelinkter Artikel über Notwehr ist äußerst lesenswert. Wenn man bewaffnet gegen Unbewaffnete handelt, muss man äußerst zurückhaltend sein, aber ist nicht zur Flucht oder zur Eigengefährdung gezwungen.

Auf dem "unbewaffnet" wird auch ein wenig zu oft herumgeritten. Wenn ein Unbewaffneter jemanden, der mit einer Schusswaffe (oder einem Messer o.ä.) droht, angeht, kann man von einem festen Angriffswunsch und einer ziemlichen Aggressivität ausgehen. Und eine Waffe ist ja immer im Spiel, die dir der Angreifer wahrscheinlich abnehmen will, vermutlich auch der Plan des Michael Brown aus Ferguson, USA, um mal einen berühmt-berüchtigten Fall aus der letzten Zeit zu nennen.

Hier ein Leitsatz aus einem Urteil des BGH (Urteil vom 01. Juni 1994 – 2 StR 195/94 –, juris) zu so einer Situation:
"Auch ein nur mit Fäusten geführter Angriff kann zu schwersten körperlichen Verletzungen oder gar zum Tode führen. Wenn der Angegriffene dies zu befürchten hat, darf er sich, je nach Sachlage sofort, auch mit einer für den Angreifer lebensgefährlichen Handlung verteidigen. Von daher kann auch ein gezielter Schuß in den Oberkörper des Angreifers im Einzelfall eine erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne des StGB § 32 Abs 2 darstellen und dem Angegriffenen, der den Angreifer mit einem solchen Schuß getötet hat, kann eine Rechtfertigung durch Notwehr nicht mit der Begründung versagt werden, er hätte zunächst einen Warnschuß abgeben müssen und hätte äußerstenfalls nur gezielt in die Beine des Angreifers schießen dürfen."

Wie gesagt, äußerste Zurückhaltung bei so was ist angebracht. Ich würde wahrscheinlich auch lieber die Flucht wählen, wenn es gefahrlos möglich wäre, schon um den enormen juristischen Stress nach einer SV zu vermeiden.

Hafis
16-02-2016, 18:08
...
Ich bin großer Freund davon, zu versuchen zu verstehen, was die Leute sagen wollen und sich nicht an Formalismen aufzuhängen, es ist allerdings fraglich, inwieweit jemand, der dergestalt schlecht deutsch spricht, deutsches Recht verstehen und erklären kann.
... vielleicht geht es ja gar nicht darum,
vielleicht will er uns ja nur seine Erfahrungen mit dem deutschen Recht mitteilen,
davon mal ab fände ich es gar nicht mal so verkehrt, wenn andere, die genauso schlecht deutsch sprechen, zu einer ähnlichen Einschätzung der Sachlage kämen ...

gruß hafis

Gast
16-02-2016, 19:41
In einem hypothetischen Fall,
ich frage mich, wie beweist man es vor Gericht, dass man im "Zustand von Furcht oder Schrecken" gehandelt hat.

vor allem, da ja Furcht zu Wut führt und dann war's das mit §33 :o