Vollständige Version anzeigen : Kinderschutzgesetz und Kinder-/Jugendtrainer
oldtomtom
15-07-2016, 16:38
Nachdem ich eine Veranstaltung vom Sportkreis zu diesem Thema genießen durfte, folgende Info:
1. Ausgangspunkt ist das Kinderschutzgesetz, nachzulesen in:
KKG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (http://www.gesetze-im-internet.de/kkg/)
2. Wichtig ist die durch das Kinderschutzgesetz erfolgte Regelung in § 72 a SGB VIII (SGB, achtes Buch) dort § 72 a, insbesondere Absatz 4, nachzulesen in:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Wichtig: 1. Bei § 72 a Abs. 4 handelt es sich um eine Soll-, keine Muß-Regelung.
Es besteht also noch keine verbindliche Verpflichtung, für die Vereine, sich von ihren Kinder-/Jugendübungsleitern ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
(siehe BZRG - Einzelnorm (http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html)) vorlegen zu lassen.
Derzeit hat nur das Landratsamt (Jugendamt) Sanktionsmöglichkeiten für "Verweigerer". Wenn mit dem Jugendamt keine Vereinbarung getroffen wird, ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen usw, kann das Landratsamt nur von ihm zu gewährende Zuschüsse usw verweigern.
Nach der mir erteilten Auskunft in der Veranstaltung sind vom DOSB und den nachgeordneten Sportbünden keine Sanktionen für "Verweigerer" geplant. Die Übungsleiterzuschüsse von den Sportbünden werden ohne Sanktionen weitergezahlt.
Merken: Die Vereine werden von den Landratsämtern angeschrieben. Es soll vorkommen, daß diese gesetzliche Regelung für die Vereine als unabdingbare "Muß-Reglung" dargestellt wird. Das ist falsch.
Anmerkungen:
Eine Diskussion über Sinn und Unsinn des Gesetzes wurde nach meiner Erinnerung an anderer Stelle schon einmal geführt.
Es handelt sich mE nach nur um ein Aktionsgesetz, wonach sich der Gesetzgeber und Funktionäre von dem Vorwurf der Untätigkeit reinwaschen wollen.
Es gäbe im Prinzip gar keine Diskussion über das Gesetz, wenn der Gesetzgeber für Vereine ein sog. Negativtestat geregelt hätte. Danach würde auf Anfrage beim BZR nur ein Testat erteilt, daß über die Person XY keine oder doch Eintragungen über die Begehung entsprechender Straftaten ("Sexuakldeikte") nach dem Strafgesetzbuch vorliegen..
Grundsätzlich gilt ja "Datenschutz über alles". Das geht soweit, daß das Persönlichkeitsrecht von Einbrechern, die meine Kamera in der Wohnung oder auf der Terrasse gefilmt hat, höher gewertet wird als meine Suche nach den Einbrechern durch Veröffentlichung von Bildern meiner Überwachungskamere in sozialen Medien.
Jeder "Dödel" von Vereinsvorstand, der die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses von seinen Übungsleitern verlangt, kann sehen, welche Straftaten der Übugnsleiter schon begangen hat (zB. Trunkenheitsfahrt, Körperverletzung usw), obwohl er ja nur überprüfen soll, ob Sexualstraftaten vorliegen. Und jetzt stelle man sich vor, daß der Vereinsvorstand am Stammtisch einigermaßen angheitert erfährt, daß sein Übungsleiter grade besoffen Auto fuhr, und dann nicht sagt: Ha, das ist ja nicht das erste Mal (bei entsprechender Eintragung im erweiterten pol. Führungszeugnis). Der Datenschutz ist wunderbar gewährleistet......
Ich fürchte Du hast da ein paar Sachen nicht so ganz richtig verstanden.
Wichtig: 1. Bei § 72 a Abs. 4 handelt es sich um eine Soll-, keine Muß-Regelung.
Das stimmt zwar - aber siehe nächsten Punkt.
Es besteht also noch keine verbindliche Verpflichtung, für die Vereine, sich von ihren Kinder-/Jugendübungsleitern ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
(siehe BZRG - Einzelnorm (http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html)) vorlegen zu lassen.
Keine Verpflichtung, von unserer Stadt wird aber eine solche (schriftliche) Verpflichtungserklärung von den Vereinen erwartet. Anschreiben soll es demnächst geben.
Derzeit hat nur das Landratsamt (Jugendamt) Sanktionsmöglichkeiten für "Verweigerer". Wenn mit dem Jugendamt keine Vereinbarung getroffen wird, ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen usw, kann das Landratsamt nur von ihm zu gewährende Zuschüsse usw verweigern.
Und da liegt der Hase im Pfeffer begraben :o
Kein gemeinnütziger Verein -Keiner- wird seine Zuschüsse wegen sowas riskieren.
Nach der mir erteilten Auskunft in der Veranstaltung sind vom DOSB und den nachgeordneten Sportbünden keine Sanktionen für "Verweigerer" geplant. Die Übungsleiterzuschüsse von den Sportbünden werden ohne Sanktionen weitergezahlt.
Hier gehts aber nicht um die Zuschüsse von den Sportbünden, sondern von Gemeinden + Städten, evtl. bald auch Ländern + Bund.
Merken: Die Vereine werden von den Landratsämtern angeschrieben. Es soll vorkommen, daß diese gesetzliche Regelung für die Vereine als unabdingbare "Muß-Reglung" dargestellt wird. Das ist falsch.
Auf der Veranstaltung auf der ich anwesend war, wurde zwar darauf hingewiesen (von seiten einer Stadtvertreterin [Jugendamt]) das es zwar kein rechtliches "muß" gibt, das es sich aber von Ihrer Seite aus sehr wohl um ein "Muß" handelt, eine Unterschrift erwartet wird, andernfalls eben ein nicht teilnehmender Verein seine Zuschüsse von seiten der Stadt schlichtwegs nicht mehr erhalten würde.
Es ist also nicht so ganz einfach, als wie Du es hier darstellst.
Jeder "Dödel" von Vereinsvorstand, der die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses von seinen Übungsleitern verlangt, kann sehen, welche Straftaten der Übugnsleiter schon begangen hat (zB. Trunkenheitsfahrt, Körperverletzung usw),
Das ist falsch, da bei Angabe des Übungsleiters andere Straftaten ausgeschlossen werden können.
obwohl er ja nur überprüfen soll, ob Sexualstraftaten vorliegen.
Nur darum geht es
Und jetzt stelle man sich vor, daß der Vereinsvorstand am Stammtisch einigermaßen angheitert erfährt, daß sein Übungsleiter grade besoffen Auto fuhr, und dann nicht sagt: Ha, das ist ja nicht das erste Mal (bei entsprechender Eintragung im erweiterten pol. Führungszeugnis). Der Datenschutz ist wunderbar gewährleistet......
Nochmal, darum geht es nicht. Es geht nur um Sexualstraftaten bzw. Straftaten im Rahmen des betreffenden Gesetzs. Andere Straftaten müssen nicht angegeben werden. Wenn man also mal besoffen Auto gefahren ist, dann erfährt das auch kein Vorstand. Der Datenschutz ist also zumindest bis zu einem bestimmten Punkt durchaus gegeben.
P.S.: Ich finde das ganze trotzdem Schwachsinnig. Es wird halt so getan, als ob es keine Verpflichtung wäre, trotzdem muss der Verein ein Verpflichtungserklärung unterschreiben, die er eigentlich nicht unterschreiben müsste. Wenn er es aber nicht tut, muss er eben Zuschußeinbußen in Kauf nehmen. Es wurde von Seiten der entsprechenden Stelle ganz klar gesagt, dass Vereine die die Verpflichtungserklärung nicht unterschreiben entsprechend sanktioniert werden. Gar kein Zwang also :rolleyes::o
geht es bei den Führungszeugnis um Sexualdelikte oder ob die Person überhaupt mal was gemacht hat.
* Silverback
15-07-2016, 20:13
...
Es handelt sich mE nach nur um ein Aktionsgesetz, wonach sich der Gesetzgeber und Funktionäre von dem Vorwurf der Untätigkeit reinwaschen wollen.
...
IMHO typische Effekthascherei im organisierten Sport (~ oftmals Daseinsberechtigung mancher Funktionäre):ups:.
Da ist alles drin
meinte, was von dem was dadrin steht, entscheidet ob jemand dann trainieren darf?
Das interessiert mich.
Schnueffler
15-07-2016, 20:51
Es geht ums Training geben bei Kindern!
Es geht ums Training geben bei Kindern!
Richtig, wer Training mit Kindern und Jugendlichen hält und Ü 18 ist.
Da ist alles drin
Nein Franz, lt. Ordnungsamt kann das auf die entsprechenden Delikte eingeschränkt werden. Somit ist eben nicht alles drin
;)
meinte, was von dem was dadrin steht, entscheidet ob jemand dann trainieren darf?
Das interessiert mich.
Wenn eine entsprechende Vorstrafe drinne ist, dann wirds das wohl gewesen sein. Allerdings wird sich wohl so jemand kaum "outen" und einfach vorher die Kurve kratzen:rolleyes:
meinte, was von dem was dadrin steht, entscheidet ob jemand dann trainieren darf?
Das interessiert mich.
rechtskräftige Verurteilungen "nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs"
was das ist, kannst Du hier nachschlagen:
StGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html#BJNR001270871BJNE041803307)
Also Vorsicht bei Sex in der Öffentlichkeit (§183a)
oldtomtom
16-07-2016, 10:19
Nein Franz, lt. Ordnungsamt kann das auf die entsprechenden Delikte eingeschränkt werden. Somit ist eben nicht alles drin
;)
Wo steht das? ich kann eine solche Regelung nicht aus dem BZRG herauslesen.
Wo steht das? ich kann eine solche Regelung nicht aus dem BZRG herauslesen.
Einige Gemeinden bieten z.B. eine Negativbescheinigung (http://www.landkreis-augsburg.de/Dox.aspx?docid=c147b764-4185-4e54-b3ad-9bc313791c8b)bzgl. der einschlägigen Paragraphen an.
da legt man dann das erweiterte Führungszeugnis nicht einem Vereinsvertreter, sondern einem Gemeindevertreter vor, der gegebenenfalls eine Unbedenklichkeitserklärung zur Vorlage beim Verein ausstellt.
Bis zu einer Änderung des Bundesgesetzes wollen viele Kommunen und das Kreisjugendamt durch die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach dortiger Vorlage des Führungszeugnisses den Ehrenamtlichen unter die Arme greifen. Die Ehrenamtlichen können entscheiden, ob sie unmittelbar bei ihrem Verein, ihrer Gemeinde (wenn angeboten) oder beim Kreisjugendamt die Einsichtnahme durchführen lassen wollen.
Günzburger Landrat übergibt Resolution zur Vereinfachung des Jugendschutzes im Ehrenamt an MdB Dr. Nüßlein - Landkreis Günzburg - Resolution zur Vereinfachung des Jugendschutzes im Ehrenamt (http://www.locally.de/nachricht/32693/guenzburger-landrat-uebergibt-resolution-zur-vereinfachung-des-jugendschutzes-im-ehr)
oldtomtom
16-07-2016, 13:06
Einige Gemeinden bieten z.B. eine Negativbescheinigung (http://www.landkreis-augsburg.de/Dox.aspx?docid=c147b764-4185-4e54-b3ad-9bc313791c8b)bzgl. der einschlägigen Paragraphen an.
da legt man dann das erweiterte Führungszeugnis nicht einem Vereinsvertreter, sondern einem Gemeindevertreter vor, der gegebenenfalls eine Unbedenklichkeitserklärung zur Vorlage beim Verein ausstellt.
Bis zu einer Änderung des Bundesgesetzes wollen viele Kommunen und das Kreisjugendamt durch die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach dortiger Vorlage des Führungszeugnisses den Ehrenamtlichen unter die Arme greifen. Die Ehrenamtlichen können entscheiden, ob sie unmittelbar bei ihrem Verein, ihrer Gemeinde (wenn angeboten) oder beim Kreisjugendamt die Einsichtnahme durchführen lassen wollen.
Günzburger Landrat übergibt Resolution zur Vereinfachung des Jugendschutzes im Ehrenamt an MdB Dr. Nüßlein - Landkreis Günzburg - Resolution zur Vereinfachung des Jugendschutzes im Ehrenamt (http://www.locally.de/nachricht/32693/guenzburger-landrat-uebergibt-resolution-zur-vereinfachung-des-jugendschutzes-im-ehr)
Das ändert aber ncihts daran, daß im erweiterten führungszeugnis alle Straftate, die noch nicht getilgt wurden, eingetragen sind. Auch Straftaten die mit eiern Verurteilung von weniger als 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen abgwurteilt wurden.
Was die Gemeinden fordern, können die Gemeinden im Rahmen ihrer Satzungshoheit selbst festlegen, um Zuschüsse an Vereine zu gewähren.
Das ändert auch nichts daran, daß irgendeine Person mein erweitertes polizeil. Führugnszeugnis einsehen kann, wovon ihn einige nicht einschlägige Eintragungen überhaupt nichts angehen.
Das ändert aber ncihts daran, daß im erweiterten führungszeugnis alle Straftate, die noch nicht getilgt wurden, eingetragen sind. Auch Straftaten die mit eiern Verurteilung von weniger als 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen abgwurteilt wurden.
Hervorhebung von mir
Erstverurteilungen unter diesen Grenzen, die laut § 32 Absatz 2 Nummer 5 nicht im normalen Führungszeugnis aufgenommen werden, werden nach meinem Verständnis nur dann im erweiterten FZ ausgewiesen, wenn es die einschlägigen §§ betrifft:
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
BZRG - Einzelnorm (http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html)
Das ist ja der Sinn des erweiterten FZ: dass bei den einschlägigen Paragraphen auch "geringfügige" Verurteilungen ausgewiesen werden.
D.h. ein Urteil bzgl. einer Trunkenheitsfahrt oder KV mit nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten wird, falls das der einzige Eintrag ist, auch in einem EFZ nicht aufgeführt.
Ansonsten sind die restlichen Straftaten zwar, wie in einem normalen Führungszeugnis eingetragen, Du brauchst dieses (in den entsprechenden Gemeinden) aber nicht einem Vereinsvertreter vorlegen, sondern nur einer Amtsperson.
Das ändert auch nichts daran, daß irgendeine Person mein erweitertes polizeil. Führugnszeugnis einsehen kann, wovon ihn einige nicht einschlägige Eintragungen überhaupt nichts angehen.
Nicht irgendeine Person, ein Vertreter der Gemeinde oder des Jugendamtes.
Ich weiß nicht, ob es beim BZR sichergestellt ist, dass da niemand das EFZ sieht, das an Dich verschickt wird.
vBulletin v4.2.5, Copyright ©2000-2025, Jelsoft Enterprises Ltd.