Ablauf $34a [Archiv] - Kampfkunst-Board

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MarioS
09-10-2004, 14:28
Hi,

ich habe bereits früher des öfteren mal als Security in Discos/ bei Veranstaltungen gearbeitet.

Nun bin ich eigtl wieder sehr interessiert daran, um mir nebenbei vielleicht etwas Geld fürs Studium zu finanzieren. Allerdings braucht man ja nun diesen 34 a. Also deswegen meine Frage:

Ich habe gehört, das man sich entweder in einem lehrgang oder mit Selbstlernen darauf vorbereiten kann. Beim Selbstlernen: Wer kann mir hier günsitge aber trotzdem effektive Literatur empfehlen?

Und nun zur Prüfung: Wieviel kostet die? (Muss ja auch rechnen, ob sich des finanziell rentiert). Wie lange ist der 34 a gültig. Und vor allem? Wo und wann kann ich die Prüfung ablegen und wie sieht die aus?

Wäre über hilfreiche ANtworten sehr erfreut.

Ciao,
Mario.

P.S.: Ich freue mich natrülich auch sehr über ausführliche Informationen per e-mail. Dank.

wadenbeißer
09-10-2004, 20:34
Habe meine im Februar gemacht. Vorbereitet habe ich mich ausschliesslich mit dem Buch "Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO" ,ISBN 3-415-03359-7 aus dem Boorger Verlag (www.boorberg.de).. Da steht eigentlich alles drin, den Kurs halte ich persönlich für Abzocke!! Gekostet hat die Prüfung 150 Euro, abgelegt wird sie bei der zuständigen IHK-Niederlassung in deiner Region.
Ist in einen schriftlichen Teil (Multiple Choice, ca.120min) und einen mündlichen Teil (bei mir 15min, gab aber auch welche die waren 45min drin) unterteilt.
Gefragt wurde quer durch das ganze Buch, im mündlichen Teil bei mir Schwerpunkt Umgang mit Menschen und Hausrecht/Besitzdiener&Co, die Schwerpunkte können sich aber von Prüfung zu Prüfung unterscheiden, der mündliche Teil ist wie bei allen derartigen Prüfungen eine Frage wie man sich verkauft, sicheres und seriöses auftreten, freundlich....Über die Zweckmässigkeit der Prüfung und die Kompetenz der Prüfer sollte man sich nicht im Leisesten einen Kopf machen, dass ist es einfach nicht wert!!! Schön ja und Amen sagen und denen erzählen was die hören wollen..

grüssen

MarioS
11-10-2004, 12:26
Hi wadenbeißer,

vielen Dank für diese schnelle und vor allem ausführliche Antwort. Super!

Aber eine Frage noch:

Wie lange hast du dich denn auf die Prüfung vorbereitet? Und weißt du in welchen zeiträumen oder wie oft pro Jahr die Sachkundeprüfung stattfindetß
(Jetzt wrns ja doch 2 Fragen ;-) )

Mfg,
Mario

wadenbeißer
12-10-2004, 08:19
Hi wadenbeißer,

vielen Dank für diese schnelle und vor allem ausführliche Antwort. Super!

Aber eine Frage noch:

Wie lange hast du dich denn auf die Prüfung vorbereitet? Und weißt du in welchen zeiträumen oder wie oft pro Jahr die Sachkundeprüfung stattfindetß
(Jetzt wrns ja doch 2 Fragen ;-) )

Mfg,
Mario

Ja, also bei uns findet die Prüfung 1x im Monat statt (ist auch immer derselbe Termin). Persönlich habe ich 3 Tage für die Vorbereitung gebraucht, ist aber auch von deinem Background abhängig...

tripple8
13-12-2004, 14:50
Der Kurs scheint tatsächlich abzocke zu sein, hier in Hamburg kostet die Vorbereitung für den"kleinen"34a 400,- ,für den "großen"sogar 800,- da kommen dann jeweils 175,- Prüfungsgebühr zu.
Hätte daher auch ne Frage an wadenbeißer:
Hast Du den großen oder den kleinen 34a gemacht?Interessiert mich wegen der Vorbereitungszeit! Muss das Ding jetzt auch machen,kommt man ja auf Dauer nicht drum herum...Alle Kollegen die den schon haben sagten aber der sei recht simpel, vieles basiere auf gesundem Menschenverstand.
Bei ebay gibt´s für 19,- ne Lern-CD von der IHK, kann da jemand was zu sagen?
Und zuletzt würde mich noch interessieren ob es in allen Bundesländern zugelassen ist sich selbst vorzubereiten oder ob der teure Kurs mancherorts evtl.Pflicht ist?
Vielen Dank!

Ryo
13-12-2004, 15:38
Sehe ich das richtig das im Mündlichen teil eine art Rollenspiel gespielt wird?

Boah sowas kann ich nicht da würd ich mich schieflachen ;-)


TIPP: Manchmal zahlt das Arbeitsamt auch den Kurs samt Prüfung!

wadenbeißer
14-12-2004, 11:00
Na also Rollenspiele gab es bei uns nicht. Ist aber durch die individuelle Prüfungsgestaltung sicher nicht auszuschliessen..Das wäre in der Tat spassig geworden :D

@triple8: Was meinst du mit groß/klein??
Bezüglich der Unterrichtung sagt der Gesetzestext wohl aus, dass der Nachweis der Sachkunde zu erbringen ist, bedeutet imho das die Unterrichtung nicht pflicht ist, sondern nur die Prüfung! Ist mir bisher auch nicht bekannt, dass es irgendwo Pflicht ist.

grüssen

King Karl
19-12-2004, 16:24
Was ist dieser Schein überhaupt?

Braucht man den als Türsteher, oder was?

Ich dachte da kann jeder mitmachen, der sich prügeln kann....:zwinker:

Ryo
19-12-2004, 16:25
Braucht man den als Türsteher, oder was?

Ja, genau!

King Karl
19-12-2004, 20:14
Ja, genau!

Tolle Antwort...

Was ist das denn genau? Ich kann mir nämlich bei einigen Türstehern nicht vorstellen, dass die eine Prüfung gemacht haben, die sie dann noch bestanden haben...

Ryo
19-12-2004, 20:50
Das ist eine Sachkundeprüfung

Da lernt man Rechte und Pflichten des Bürgers und von Sicherheitsbeamten kennen etc.
Man lernd die Gesetzeslagen usw.

Seit 2004 glaub ich müssen das alle machen die im Bewachungsgewerbe tätig sind. Auch Türsteher!

Des weiteren müssen Sicherheitskräfte die in der ffentlichkeit arbeiten ihren Namen oder ne Dienstnummer SICHTBAR Tragen.

Caschi
07-02-2005, 07:39
weiste das mit dem namensschild genau kenne bei uns keinen sicherheitsdienst die türsteher in dissen haben die namensschilder tragen ...

bouncer
14-02-2005, 19:14
weiste das mit dem namensschild genau kenne bei uns keinen sicherheitsdienst die türsteher in dissen haben die namensschilder tragen ...
Die wären auch schön blöd.....

wadenbeißer
14-02-2005, 22:03
Macht bei uns freiwillig auch keiner, erst recht nicht an der Tür nur beim Fußball ist es Pflicht (da wir dann alle in schöner Regelmäßigkeit im DSF zu bewundern sind) und dort wird das Ganze mit ner Nummer gemacht. Ist aber nicht schlimm, bei dem Chaos bei der Klamottenausgabe haut das eh nie hin ;)

Young_Boy_99
19-02-2005, 22:58
also, wir haben weder namen nur nummer auf unserem anzug. wenn da jmd kommt der noch nie da war, würde uns nie als türsteher erkennen! ist auch so gewollt.

und der 34 a ist erst ab anfang nächsten jahres pflicht!
eigentlich sollte der schon anfang `05 ein muss sein, allerdings ist das verschoben worden.

MarcelKo
21-02-2005, 14:14
also, wir haben weder namen nur nummer auf unserem anzug. wenn da jmd kommt der noch nie da war, würde uns nie als türsteher erkennen! ist auch so gewollt.

und der 34 a ist erst ab anfang nächsten jahres pflicht!
eigentlich sollte der schon anfang `05 ein muss sein, allerdings ist das verschoben worden.

Da muß ich dich berichtigen. Die Übergangsfrist gilt nur bis 1. Juli 2005, nicht bis Jan. 2006. :)

Melvin
28-02-2005, 22:44
Hallo

Ich habe jetzt in mehreren Foren und Threats gelesen, dass man den §34a nur braucht wenn man von einer Fremdfirma kommt.
Wenn man direkt beim Laden angestellt ist, wird er nicht benötigt.
Stimmt das?
Irgendwo stand auch, dass einem das Ordnungsamt da genaueres sagen kann. Ist das wirklich die richtige Anlaufstelle?

Ich kann demnächst vielleicht in einem neuen Laden als Türsteher arbeiten. Das Publikum wird überwiegend aus Deutschen mitte 20 bis ende 30 sein.
Sollte also nicht der Aufenthaltsort von potentiellen Gewalttätern sein, denke ich. (Will hier keine Bevölkerungsgruppen diskriminieren aber aus meiner Erfahrung gibt es in Location mit jüngerem Publikum und anderer Musik öfters Probleme.)

cya

wadenbeißer
01-03-2005, 10:55
Ja, dass stimmt so. Der 34a wird für den gewerblichen Betrieb benötigt, also wenn du bei einer Security-Firma angestellt bist bzw. über dies arbeitest. Als Festangestellter (als sogenannter Haustürsteher) brauchst den 34a nicht. Ist eine der schwachsinnigen Regelungen bei der ganzen Geschichte...

Melvin
01-03-2005, 13:23
DANKE :)
dann hab ich ja endlich die einzig wichtige Frage zu dem thema für mich geregelt :D

Harrington
01-03-2005, 13:30
Wird aber garantiert noch geändert..dauert nur ein bißchen..

Zumal du im Bedarfsfall wie z.B. Ärger im Laden mit ner Körperverletzung von deiner Seite aus , -auch wenn du vom Haus bist- dir ne gute Ausrede fürs Ordnungsamt oder Polizei ausdenken solltest..

Melvin
01-03-2005, 20:44
@Zeroboy
werde mir mal eine ausdenken :)

in spätestens 3 wochen weiss ich auch erst ob und als was ich da arbeiten werde
vielleicht stellen die mich ja doch an die bar
ich muss nicht unbedingt mein gesicht hinhalten um geld zu verdienen :)
allerdings ist kassierer an der tankstelle auf die dauer nicht so der hit
und der übersetzer job in england wird leider in 2 monaten vorbei sein :(

hmmm, höre mich wirklich an wie ein gefährlicher türsteher ^^

Duke
16-05-2005, 17:52
http://www.linksigns.de/Sachkunde.htm


Neues Bewachungsgewerberecht ab 2003

Die Änderungen im Bewachungsgewerberecht sind am 26. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2002, Teil I, Nr. 51, Seiten 2724 ff.) verkündet worden und treten zum 1. Januar 2003, teilweise erst zum 15. Januar 2003 in Kraft. Die Verschärfungen werden mit den gestiegenen notwendigen qualitativen Anforderungen an Bewachungspersonal und Unternehmen, die Bewachungstätigkeiten im öffentlichen Bereich anbieten, begründet.


Wen betreffen die Änderungen?

Die Änderungen im Bewachungsgewerberecht betreffen grundsätzlich alle Unternehmer im Bewachungsgewerbe und das gesamte Personal, das Bewachungstätigkeiten ausübt. Sie gelten auch für Unternehmer und Personal, die bereits im Bewachungsgewerbe tätig sind.


Allgemeine Änderungen

Die Zuverlässigkeitsprüfung des Personals wird verschärft, die Behörden haben eine unbeschränkte Auskunft des Bundeszentralregisters einzuholen. Unter anderem sind die Regelungen für die Überlassung von Waffen an das Personal und das Führen von Waffen konkreter gefasst worden; Anzeigepflichten sind eingefügt worden, die Befugnisse der Behörden, z.B. die Untersagung der Beschäftigung eines unzuverlässigen Angestellten, erweitert; die Gewerbeämter werden zukünftig über bestimmte Strafverfahren gegen Bewachungsgewerbetreibende und -personal von den Staatsanwaltschaften und Gerichten informiert. Die Regelungen im Rahmen des Datenschutzes sind ebenfalls geändert worden. Weitere Änderungen werden durch das neue Waffengesetz und die anstehenden Änderungen in der Gewerbeordnung hinzukommen.


Wer muss die neue Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ablegen?

Die Sachkundeprüfung soll den Nachweis erbringen, dass die in den nachfolgend genannten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen. Die Sachkundeprüfung muss jeder - Unternehmer wie Angestellter - erfolgreich absolviert haben, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will:

Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.);
Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive);
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher).
Bevor diese Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Der Unternehmer darf ab Inkrafttreten der Änderungen Personal ohne Sachkundeprüfung nicht in den drei genannten Bereichen einsetzen!
Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen (z.B. Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittlerer Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) sind von der Sachkundeprüfung befreit. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer IHK.
Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer am Stichtag weniger als drei Jahre tätig ist oder nur mit Unterbrechungen, der muss bis zum 1. Juli 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen, wenn er in den drei genannten Bereichen tätig werden will.



Wo kann ich die Sachkundeprüfung ablegen?

Die Sachkundeprüfung wird für Personen, die im Regierungsbezirk Münster arbeiten oder wohnen, von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen abgenommen. Informationen über den Ablauf der Prüfung, die Termine, Anmeldungsvoraussetzungen etc. sind ab Herbst abrufbar.


Wann wird die Sachkundeprüfung angeboten?

Die Sachkundeprüfung wird ab Mitte Januar 2003 von der IHK angeboten werden. Die Termine werden rechtzeitig vorher bekannt gegeben.




Welche Voraussetzungen muss ich vorweisen, wenn ich die Prüfung ablegen will?

Die Vorbereitung ist grundsätzlich frei und kann durch Schulungsmaßnahmen oder auch durch selbständiges Lernen erfolgen. Es wird verschiedene Weiterbildungseinrichtungen geben, die entsprechende Schulungen und Vorbereitungskurse anbieten. Adressen können Sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der IHK Nord Westfalen erfahren.


Was kostet die Sachkundeprüfung?

Die IHK Prüfungsgebühr für die schriftliche und mündliche Sachkundeprüfung beträgt 150,- EUR (Stand 16.09.2003).


Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Sachkundeprüfung wird aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfling bestehen, wobei bis zu fünf Prüflinge zusammen in der mündlichen Prüfung geprüft werden können. Der Prüfling kann die Prüfung wiederholen. Hat er die Prüfung bestanden, so bekommt er eine Bescheinigung der IHK ausgehändigt, die er dem Gewerbetreibenden/ Arbeitgeber vorlegen muss.

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
Bürgerliches Gesetzbuch,
Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,
Grundzüge der Sicherheitstechnik.
In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt - neben den genannten Sachgebieten - auf das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht und den Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, gelegt werden.



Gibt es weitere neue Vorschriften für die der Sachkundeprüfung unterliegenden

Ja, Bewachungstätige müssen als sogenannte Citystreife und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ein Schild tragen, auf dem ihr Name oder eine Kennnummer und der Name des Bewachungsunternehmers zu sehen ist.

Für Bewachungsbedienstete, Unternehmer und Personal im nicht öffentlichen Verkehrsraum.
Nicht für:

Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichen öffentlichen Verkehr (z.B. "Citystreife")
Schutz vor Ladendieben (Einzelhandels- und Kaufhausdetektive)
Bewachungen im Einlassbereich von Discotheken (z.B. "Türsteher")



Was ändert sich bei der Unterrichtung für das Bewachungspersonal?


Die Unterrichtung für das Bewachungspersonal wird verlängert. Statt bisher 24 Stunden à 45 Minuten muss die Unterrichtung nun mindestens 40 Stunden à 45 Minuten dauern. Die Themengebiete der Unterrichtung wurden erweitert (Datenschutzrecht, Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen) und vertieft. Das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themengebiete ist durch mündliche und schriftliche Fragen zu überprüfen. Die verlängerte Unterrichtung muss jeder absolvieren, der an der Unterrichtung nach dem 15. Januar 2003 teilnimmt. Personen, die die Unterrichtung mit den 24 Stunden bis zum Inkrafttreten der Änderungen absolviert haben, dürfen weiterhin ihre Tätigkeit ausüben. Einschränkungen können sich durch die Vorschriften zur neuen Sachkundeprüfung ergeben (vgl. oben).




Was ändert sich bei der Unterrichtung für den Unternehmer?


Die Unterrichtung für den selbständigen Unternehmer verlängert sich von bisher 40 Stunden à 45 Minuten auf mindestens 80 Stunden à 45 Minuten. Die Themengebiete der Unterrichtung wurden erweitert (Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen) und vertieft. Das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themengebiete ist durch mündliche und schriftliche Fragen zu überprüfen. Die verlängerte Unterrichtung muss jeder absolvieren, der an der Unterrichtung nach dem 15. Januar 2003 teilnimmt. Für denjenigen, der die Unterrichtung mit den 40 Stunden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen absolviert hat, ändert sich nichts; er darf weiterhin seine selbständige Tätigkeit ausüben. Es müssen aber die Einschränkungen durch die Sachkundeprüfung beachtet werden, soweit der Gewerbetreibende selbst entsprechende Bewachungstätigkeiten übernimmt.


Wer muss die Unterrichtungen absolvieren?

Von der Unterrichtung werden - ab dem 15. Januar 2003 - Personen befreit, die über bestimmte Ausbildungsabschlüsse (z.B. Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittleren Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) verfügen oder die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt haben.



Wo absolviere ich die Unterrichtung?

Die Unterrichtungen für den Unternehmer wie das Personal werden wie bisher von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen angeboten. Die Termine für 2003 werden rechtzeitig bekannt gegeben.



Was kosten die verlängerten Unterrichtungen?

Da die vorgeschriebene Stundenanzahl ausgiebig verlängert wird, werden die Gebühren für die Unterrichtung auch ansteigen müssen. Die Gebührenhöhe steht noch nicht fest.


Was ist, wenn ich bereits Berufserfahrung als Angestellter
m Bewachungsgewerbe gesammelt habe und mich selbständig machen will?

Personen, die die Unterrichtung für das Bewachungspersonal absolviert haben und seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen können, sind laut Auslegung der neuen Vorschriften in der Bewachungsverordnung von der Unterrichtung für den Unternehmer befreit.



Welches Personal darf ich einsetzen?

Personal ohne vollständig absolvierte Unterrichtung darf grundsätzlich nicht für Bewachungstätigkeiten eingesetzt werden! Der Unternehmer darf für Bewachungstätigkeiten nur Personal einsetzen, das zuverlässig ist, das 18. Lebensjahr vollendet, die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers (vgl. frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) oder der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4) vorlegen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf das Personal nicht mit Bewachungsaufgaben betraut werden! Hat das Personal eine einschlägige Berufsausbildung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung absolviert, so kann es auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.

Für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist, darf der Unternehmer nur Personal einsetzen, das die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe oder eine Ausbildungsprüfung (vgl. § 5 Abs.1 Nr. 1 bis 3 BewachV) erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Bescheinigung vorlegen kann. Selbstverständlich muss auch dieses Personal zuverlässig sein und das 18. Lebensjahr (vgl. oben genannte Ausnahmen) vollendet haben. Vor dem erfolgreichen Abschluss der Sachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) darf das Personal nicht mit den einschlägigen Aufgaben betraut werden!


Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die Änderungen in § 34a Gewerbeordnung, also u.a. das Erfordernis einer Sachkundeprüfung, treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Die Änderungen in der Bewachungsverordnung, z. B. die Verlängerung der Unterrichtungsstunden, treten am 15. Januar 2003 in Kraft.



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