Fachkraft für Schutz und Sicherheit [Archiv] - Kampfkunst-Board

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TaylorDorton
18-12-2004, 00:47
Hi,
bin jetzt 5 Jahre in dem Beruf und habe von der Pike auf gelernt,
von Veranstaltungsschutz und Objektschutz über Doorsman bis hin
zum Personenschutz und Einsatzplanung. Nun war ich ca. 8 Monate
off und wollte nun endlich mal diesen lächerlichen 34a machen
bevor ich wieder anfange, da springt mir folgende neue Bezeichnung ins Auge
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, nun ich kann mir leider keine teuren
Privatausbildungen leisten, den 34a finde ich auch Quatschig, hätte halt schon gern was,
das ich in der hand halten kann , wo ich wirklich noch was lerne und zum Schluss was Annerkanntes in der Hand halte und erst mal fertig bin mit dem Thema.
Zu meiner Frage, weiß jemand ob man die Ausbildung verkürzen kann oder Fernstudium?
Ich würde Sie schon gerne machen aber wieder für einen Hungerlohn ganz von vorne Anzufangen, für 3 Jahre, finde ich schon sehr bitter.

Greetz Taylor

Blue_Dragon
20-12-2004, 21:22
Hi,
bin jetzt 5 Jahre in dem Beruf und habe von der Pike auf gelernt,
von Veranstaltungsschutz und Objektschutz über Doorsman bis hin
zum Personenschutz und Einsatzplanung. Nun war ich ca. 8 Monate
off und wollte nun endlich mal diesen lächerlichen 34a machen
bevor ich wieder anfange, da springt mir folgende neue Bezeichnung ins Auge
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, nun ich kann mir leider keine teuren
Privatausbildungen leisten, den 34a finde ich auch Quatschig, hätte halt schon gern was,
das ich in der hand halten kann , wo ich wirklich noch was lerne und zum Schluss was Annerkanntes in der Hand halte und erst mal fertig bin mit dem Thema.
Zu meiner Frage, weiß jemand ob man die Ausbildung verkürzen kann oder Fernstudium?
Ich würde Sie schon gerne machen aber wieder für einen Hungerlohn ganz von vorne Anzufangen, für 3 Jahre, finde ich schon sehr bitter.

Greetz Taylor

Ok 8 Monate sind eine Lange Zeit aber da nochmal eine 34a oder eine 3 jährige Ausbildung zu machen ist Quatsch, schau lieber das du so wieder reinkomst.

TaylorDorton
21-12-2004, 01:25
Sorry, das ist dann wohl falsch rüber gekommen, als ich vor 8 Monaten
aufhörte wollte ich den 34a erst machen, habe es dan aber aus Zeitlichen gründne leider nicht geschafft. Daher ist nun meine Überlgung, mich für mein tun legetimieren zu lassen und wenn ich das richtig Verstehe ist der 34a nur eine von verschiedenen möglichkeiten.

Harrington
21-12-2004, 07:12
Leider kannst du weder verkürzen noch gibt es darüber ein Fernstudium.Halte diesen ganzen Berufszweig -so wie er momentan ausgebildet wird - wird für völlig am Thema vorbei.
Die großen Firmen nutzen die Leute für nen Hungerlohn aus bis zum Gehtnichtmehr,in kleinen Firmen lernst du nur 1-2 Bereiche der Sicherheit,also musst du wieder zu überbetrieblichen Ausbidungen in größere Firmen gehen ,blablabla..

Der Werkschutzmeister ist das einzige was brauchbar ist,finde ich..Vor allen Dingen könnte man dabei auch nebenbei 34 a Kurse auf eigene Rechnung abhalten,gutes Taschengeld..

CougarHH
28-12-2004, 18:45
hi, erstmal respekt, für deine erreichten tätigkeiten im security bereich....aber leider brauch man ja nunmal den §34a schein....ist besser wenn man mal vors gericht muss...hat man jedenfalls die sogenannte "belehrung über das verhalten im wachgewerbe" hast jedenfalls was in der hand ;)

mfg cougarHH

Duke
29-12-2004, 16:05
Hi,
bin jetzt 5 Jahre in dem Beruf und habe von der Pike auf gelernt,
von Veranstaltungsschutz und Objektschutz über Doorsman bis hin
zum Personenschutz und Einsatzplanung. Nun war ich ca. 8 Monate
off und wollte nun endlich mal diesen lächerlichen 34a machen
bevor ich wieder anfange, da springt mir folgende neue Bezeichnung ins Auge
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, nun ich kann mir leider keine teuren
Privatausbildungen leisten, den 34a finde ich auch Quatschig, hätte halt schon gern was,
das ich in der hand halten kann , wo ich wirklich noch was lerne und zum Schluss was Annerkanntes in der Hand halte und erst mal fertig bin mit dem Thema.
Zu meiner Frage, weiß jemand ob man die Ausbildung verkürzen kann oder Fernstudium?
Ich würde Sie schon gerne machen aber wieder für einen Hungerlohn ganz von vorne Anzufangen, für 3 Jahre, finde ich schon sehr bitter.

Greetz Taylor


Mach den 34 den brauchst du
und versuch dein Waffenschein wieder zu bekommen.

Harrington
30-12-2004, 07:46
Hm, wenn du -wie du sagst- 5 Jahre im Job bist und "alle" Bereiche gemacht hast, warum musstest du dann denn den " quatschigen" 34 a weder machen noch irgendwo vorzeigen..?? Ich meine, das Gesetz gibt es schon seit 1996..

Was sind das denn für Firmen die an Gesetzen vorbei operieren? Das ist keine ernstgemeinte Frage, ich kenne solche " Unternehmen" zu genüge und sch.... die auch an wo ich nur kann... :D

Memmnon
17-01-2005, 16:45
Der §34 a ist laut meinem Brötchengeber seit dem ?.?.2005 gesetzlich vorgeschrieben für Sicherheitsbedienste mit oder ohne vorgesetzten, weil ich nebenberuflich in einer Sicherheitsfirma in München Arbeite und ohne 34a darf ein Sicherheitsinspektor eine Person auf einer Öffentlichen/Nichtöffentlichen veranstaltung oder sonstige Dienste arbeiten lassen was nun nicht mehr geht, nun muss ich auch den §34 a absolvieren weil es nur noch bis ?.?.2005 geht und der bereich Sicherheitsdienst zu einem Kompletten Ausbildungsberuf wird. Dann hilft auch ein 34 a nichts mehr, denke ich das dass so ist.
Das doofe ist das der Lehrgang §34 a zu DM zeiten 455,- DM gekostet hat und nun 1:1 übernommen wurde 455,- öro

gruss Memmo

shotokan-man
18-02-2005, 10:44
Das stimmt, finde ich auch eine Sauerei.

Kostet bei uns auch 450 Euro!!!
Das muss man erstmal verdienen wenn man es nur nebenbei macht.

Butchi
21-02-2005, 17:28
Hallo,

also, wenn du Informationen zur FASUS brauchst schau mal (NA toll...das Board sperrt jeden Link...herrlich...)

http://www. kampfkunstforum . de/index.php?showtopic=5942

Mal kurz zum 34a...das einige das als Quatsch bezeichnen verstehe ich beim besten Willen nicht. Immer wird rumgemeckert das wir so ein schlechten Ruf haben und so ne Scheiss Bezahlung, aber was dagegen will keiner machen.
Ausserdem brauch keiner von euch zum arbeiten den 34a schein, sondern die Sachkundeprüfung. die 1 woche lehrgang kann man sich (wenn man schon was vom thema recht und dienstkunde versteht) sparen.

Die Ausbildung ist der erste Schritt in die richtige Richtung...

ciao

Yassi
02-01-2006, 00:41
Hi,
bin jetzt 5 Jahre in dem Beruf und habe von der Pike auf gelernt,
von Veranstaltungsschutz und Objektschutz über Doorsman bis hin
zum Personenschutz und Einsatzplanung. Nun war ich ca. 8 Monate
off und wollte nun endlich mal diesen lächerlichen 34a machen
bevor ich wieder anfange, da springt mir folgende neue Bezeichnung ins Auge
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, nun ich kann mir leider keine teuren
Privatausbildungen leisten, den 34a finde ich auch Quatschig, hätte halt schon gern was,
das ich in der hand halten kann , wo ich wirklich noch was lerne und zum Schluss was Annerkanntes in der Hand halte und erst mal fertig bin mit dem Thema.
Zu meiner Frage, weiß jemand ob man die Ausbildung verkürzen kann oder Fernstudium?
Ich würde Sie schon gerne machen aber wieder für einen Hungerlohn ganz von vorne Anzufangen, für 3 Jahre, finde ich schon sehr bitter.

Greetz Taylor


Also ich habe diese Ausbildung im September 2004 angefangen. Es ist schwer dir da was zu zu sagen, da der Beruf sehr neu ist, ist demendsprechend auch die Schule. Die Lehrer lernen mit uns und das ist schon nicht ok. Du kannst die Ausbildung auf 21/2 Jahre verkürzen wenn du die entsprechenden Noten dann hast bzw. wenn dein Betrieb auch damit einverstanden ist. Das wäre also nicht das Problem, wegen dem Ausbildungsgehalt ist es natürlich nicht so toll aber da kann man ja vielleicht mit dem Chef drüber reden, das man pro std. noch extra was bekommt oder so, dass ist reine Form Sache. Wenn du sonst noch fragen hast dazu, dann kannst mich gerne über meine e-mail Adresse anschreiben.
Viel Glück

Der-Lobo
04-01-2006, 01:24
Zu meiner Frage, weiß jemand ob man die Ausbildung verkürzen kann oder Fernstudium?

Wenn Du eine Abgeschlossene Ausbildung hast und min. 2 Jahre in der Sicherheitsbranche gearbeitet hast, kannst du eine Weiterbildung als Werkschutzfachkraft in 6 Mon. machen. Damit kannst Du überall wie der FASUS arbeiten. Allerdings wird der WSFK abgeschaft, aber es
soll noch eine Ausbildung geben.

Hier mal offiziell:

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Werkschutzfachkraft
vom 20. August 1982
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. 1 S. 11 12), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1 S. 1692), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Werkschutzfachkraft erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, im Betrieb folgende Aufgaben einer Werkschutzfachkraft wahrzunehmen:
1 . Wahrnehmung des Schutzes und der Sicherung im Rahmen allgemeiner und besonderer Schadensabwehr für Betrieb und Beschäftigte,
2. Durchführen von Ordnungsaufgaben beim Tor-, Wach-, Streifen- und Verkehrsdienst,
3. Mitwirken bei der Aufklärung von Ordnungsverstößen und Straftaten zum Nachteil für Betrieb und Beschäftigte, unbeschadet der Befugnisse von Staatsanwaltschaft, Ordnungsbehörden und Polizei,
4. Mithilfe bei Brand- und Katastrophenschutz sowie im Bereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes.
(3) Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Werkschutzdienst oder
2.eine sechsjährige Berufspraxis, von der mindestens zwei Jahre im Werkschutzdienst abgeleistet sein müssen, nachweist.

(2)Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1)Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
1.Werkschutzdienstkunde und Technische Einrichtungen,
2.Grundlagen der Werkschutztätigkeit.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 sowie der §§ 4 und 5 durchzufahren.
(3)Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel zwei Stunden Dauer. Die Prüfung soll nicht länger als zehn Stunden dauern. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.
(4)Die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
(5)Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
§ 4 Werkschutzdienstkunde und Technische Einrichtungen
(1)lm Prüfungsteil "Werkschutzdienstkunde und Technische Einrichtungen" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.Werkschutzdienstkunde,
2.Technische Einrichtungen und Hilfsmittel.
(2)Im Prüfungsfach "Werkschutzdienstkunde" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse hat, in den verschiedenen Dienstbereichen seine Aufgaben nach § 1 Abs. 2 wahrzunehmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1 .Tordienst: Überwachung, Regelung und Kontrolle des Personen-, Fahrzeug- und Güterverkehrs, Sonderzugangsrecht und Fundsachen,
2.Wach- und Streifendienst: Objektschutz, Schließwesen, Alarmdienst, Brandschutz (Vorbeugung und Abwehr), Rettungs- und Hilfsdienst, Katastrophenschutz, Mithilfe bei Unfallverhütung und Mithilfe bei Umweltschutz,
3.Verkehrsdienst: Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs, Verkehrssicherung, Verkehrseinrichtungen und Verhalten am Unfallort,
4.Ermittlungsdienst: Grundkenntnisse der Kriminalistik, Verhalten am Tatort, Befragungstechnik und -taktik sowie Meldungs- und Berichtswesen.

(3) Im Prüfungsfach "Technische Einrichtungen und Hilfsmittel" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten über technische Einrichtungen und Hilfsmittel des Werkschutzes besitzt und diese sinnvoll benutzen und handhaben kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1 .Sicherungseinrichtungen: Alarmanlagen, verschiedene Meldesysteme bei Feuer, Einbruch, Notruf, Funktionsweise von Fernsehüberwachung und anderen Beobachtungseinrichtungen,

2.Funktionsweise und Anwendung von Funkgeräten: Feststation, Handfunksprechgeräte, Fahrzeugfunkgeräte und Rufanlagen,
3.Zweck und Anwendung von verkehrstechnischen Geräten: Geräte und Anlagen zur Verkehrsregelung und Verkehrssicherung sowie Hilfsmittel zur Unfallaufnahme,
4.Funktion und Anwendung von Feuerlöschgeräten; Handfeuerlöscher, Kleinfeuer-Löschgeräte, Sprinkleranlagen und sonstige Löschgeräte,
5.sonstige technische Einrichtungen und Hilfsmittel: Notwehrgeräte, persönliche Schutzeinrichtungen gegen Feuer, Gasentwicklung und schädliche Stoffe.
§ 5 Grundlagen der Werkschutztätigkeit
(1) ImPrüfungsteil "Grundlagen der Werkschutztätigkeit" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.Rechtliche Grundlagen der Werkschutztätigkeit,
2. Grundsätze über den Umgang mit Menschen.
(2)Im Prüfungsfach "Rechtliche Grundlagen der Werkschutztätigkeit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, seine Tätigkeit als Werkschutzfachkraft auf der Grundlage von Recht und Gesetz auszuüben und daß er die Rechte, Pflichten und Grenzen seiner Tätigkeit kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.Öffentliches Recht:
a)Grundkenntnisse über die Grundrechte,
b)Abgrenzung zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft,
c)Abgrenzung von Privatrecht zum Öffentlichen Recht;
2.Privatrecht:
a)§§ 226 bis 231, 823, 855, 858 bis 860, 903 und 904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)die rechtliche Stellung des Werkschutzes im Unternehmen;


3.Straf- und Strafverfahrensrecht:
a)Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 bis 15 des Strafgesetzbuches), Versuch (§ 23 des Strafgesetzbuches), Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 bis 27 des Strafgesetzbuches),

b)Notwehr, Notstand (§§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) sowie die Straftaten nach den §§ 123,132,138,145,185,201,223,223a, 230,239,240,242,243, 246, 257, 259, 263, 267, 303, 308, 31 Oa und 323c des Strafgesetzbuches,
c)vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 der Strafprozeßordnung),
4.Weitere Rechtsvorschriften:
a)die Bedeutung des Betriebsverfassungsgesetzes für die Arbeit des WerkschutzesunterbesondererBerücksichtigungder§§74 , 75, 77 und 87Abs. 1,
b)Rechte und Pflichten gemäß §§ 120a, 120b und 139b der Gewerbeordnung,
c)Vorschriften über Unfallverhütung (§§ 708 bis 71 0 der Reichsversicherungsordnung, VBG 1), Bewachung (VBG 68) und Erste Hilfe (VBG 109).
(3)Im Prüfungsfach "Grundsätze über den Umgang mit Menschen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für die Ausübung seiner Tätigkeit bedeutsamen Verhaltensweisen der Menschen kennt und die für die Werkschutzfachkraft maßgebenden Grundsätze über den Umgang mit Menschen beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.Verhaltensweisen der Menschen:
a)die verschiedenen Verhaltensweisen der Menschen:
aa) im Normalfall,
bb) in besonderen Situationen,
b)die wichtigsten Motive menschlichen Verhaltens;
2.Umgang mit Menschen:
a)das Verhalten der Werkschutzfachkraft unter Vermeidung von Fehlerquellen wie Überheblichkeit, Unbeherrschtheit, Unsachlichkeit,
b)das Verhalten der Werkschutzfachkraft gegenüberangehörigen verschiedener Personengruppen wie Jugendlicher, Frauen, älterer Arbeitnehmer, Ausländer,
c)das Verhalten der Werkschutzfachkraft in besonderen Situationen, vor allem
aa) beim Ansprechen und Unterrichten von Personen,
bb) beim Befragen von Verdächtigen, Opfern, Zeugen und sonstigen Personen,
cc) beim Einsatz angesichts von Personengruppen und Massen,
dd) beim Verhüten von Paniken,
ee) bei Paniken.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.
§ 7 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der vier Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind in einer Note zusammenzufassen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche Gewicht.
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite l, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind - anstatt der Note - Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 9 Übergangsvorschriften
(1) Die am 1. April 1983 laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich in der Zeit vom l.April l983 bis zum 31.März 1985 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.

§ 10 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 20. August 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm


Gruß Der Lobo

Muay_Thai_Master
29-06-2007, 11:39
möchte mich vielleicht als Fachkraft für Schutz und Sicherheit bewerben dazu ein paar fragen:

wieviel verdient man da ca. in der ausbildung?
muss man bei der ausbildung lehrgänge bezahlen, wenn ja wie hoch?
sind die ganzen securitys von discos eigentlich auch zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit ausgebildet?

Peaceful Warrior
29-06-2007, 12:06
Hi,
bin jetzt 5 Jahre in dem Beruf und habe von der Pike auf gelernt,
von Veranstaltungsschutz und Objektschutz über Doorsman bis hin
zum Personenschutz und Einsatzplanung. Nun war ich ca. 8 Monate
off und wollte nun endlich mal diesen lächerlichen 34a machen
bevor ich wieder anfange, da springt mir folgende neue Bezeichnung ins Auge
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, nun ich kann mir leider keine teuren
Privatausbildungen leisten, den 34a finde ich auch Quatschig, hätte halt schon gern was,
das ich in der hand halten kann , wo ich wirklich noch was lerne und zum Schluss was Annerkanntes in der Hand halte und erst mal fertig bin mit dem Thema.
Zu meiner Frage, weiß jemand ob man die Ausbildung verkürzen kann oder Fernstudium?
Ich würde Sie schon gerne machen aber wieder für einen Hungerlohn ganz von vorne Anzufangen, für 3 Jahre, finde ich schon sehr bitter.

Greetz Taylor

deutsche Schein - Kultur :mad: In den 90ern ging das alles noch ohne Ausbildung.