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Vollständige Version anzeigen : Pfefferspray in Österreich legal?



bad_girl
01-03-2005, 11:19
Hallo, ich bin neu hier und möchte mit diesen zwei Fragen beginnen:

* Ist das Mitführen eines Pfeffersprays bzw. der Einsatz desselben im Fall eines tätlichen Angriffs in Österreich legal?

* Ist das Mitführen eines Messers zu Selbstverteidigungszwecken in Österreich legal? Wenn ja, gibt es Einschränkungen bezüglich Größe, Form, Funktionsweise etc.?

Vielleicht kann mir jemand auch gleich die betreffenden Paragraphen nennen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Ich freue mich, in diesem Board gelandet zu sein. Schon das Lesen eines Teils der Beiträge hat mir viel gebracht.

Gruß,
bad_girl

Baphomet
01-03-2005, 11:27
pfefferspray darfst du ab 18 erwerben und mitführen und zur notwehr einsetzen. treffen also alle punkte der notwehr zu. falls keine notwehr gegeben ist, ist der einsatz strafbar.

messer kann ich leider nichts genaues sagen.

bad_girl
01-03-2005, 11:35
Danke, Baphomet.

Das mit dem Pfefferspray hab ich mir ungefähr so gedacht. Also ist es in Österreich nicht notwendig, bei Befragung anzugeben, man hätte ihn aus Angst vor Hunden dabei? :D

Auf Auskünfte zur Gestzeslage bezüglich Messern bin ich ja mal gespannt.

Gruß,
bad_girl

Baphomet
01-03-2005, 11:43
hö? das hab ich ja nich nie gehört. wenn du über 18 bist darfst du nen spray mit dir mitführen, ganz ohne begründung.
was soll so eine antwort bringen und vor allem was soll die frage bringen?

captainplanet
01-03-2005, 11:48
Also soviel ich weiß, darf man Pfefferspray bei uns* nur als Abwehr gegen Hunde mitführen. Aber wenn Du es in einer Notsituation anderwertig verwendest kann Dir aber sicher niemand einen Strick draus drehen. So gesehen macht die Gesetzeslage nicht viel Sinn, aber das ist ja nichts Neues... :rolleyes:
Messer darf man prinzipiell glaub ich schon mitführen. Die Einschränkungen bezüglich Klingenlänge und Form gibt es nur in Deutschland, aber beschwören könnt ichs nicht.

* also in ÖSTERREICH!!! Nicht, daß ich jetzt wieder zig mal belehrt werde von Leuten, die den Thread nicht gelesen haben.

bad_girl
01-03-2005, 11:49
hö? das hab ich ja nich nie gehört. wenn du über 18 bist darfst du nen spray mit dir mitführen, ganz ohne begründung.
was soll so eine antwort bringen und vor allem was soll die frage bringen?

Es wurde in diesem Forum in vielen Beiträgen erwähnt, dass in Deutschland der Pfefferspray nur gegen Hunde mitgeführt und eingesetzt werden darf. Oder war das ein Scherz?

Gruß,
bad_girl

Baphomet
01-03-2005, 11:54
ich glaub fixiermesser sind nicht erlaubt. springer und so sachen sowieso nicht. und irgendwer hat mir mal gesagt, dass butterfly auch nicht erlaubt ist.

aber das weiss ich alles nur vom hörensagen...keine ahnung obs stimmt.
und dann gibts auch noch so was von wegen am körper sichtbar tragen oder nicht. puh... :confused:

bad_girl
01-03-2005, 12:03
@captainplanet:

Also auch in Österreich diese völlig sinnlose Beschränkung auf den Einsatz gegen Hunde? Sehr g'scheit, da kann sich ja jeder spielend rausreden. Naja, egal, ich lass mir da ohnehin wenig Vorschriften machen, aber mich hat grundsätzlich das Gesetz interessiert. Ist nie verkehrt, die Paragraphen zu kennen ;-)

@Baphomet:

Fixiermesser, Springer, Butterfly - ich muss mich erst mal kundig machen, wie die Dinger eigentlich im Detail aussehen und wie sie funktionieren.
Ich hab ein ganz konventionelles, massives Teil, ca. 10 cm Klinge, die man aus dem Griff rausklappen kann. Mein Gefühl sagt mir, dass es in Österreich nicht legal ist, sowas in der Handtasche oder am Gürtel mitzutragen. Aber ich lasse mich gern eines besseren belehren ;-).

Gruß,
bad_girl

P.S.: ich muss jetzt weg, werde aber alle noch eintreffenden Antworten nachlesen. Bye!

Baphomet
01-03-2005, 12:08
naja... fixiermesser ist alles, wo die klinge geöffnet fixiert bleibt und mit einem druckknopf u.dgl. eingeklappt wird. springer ist ein messer, wo sich die klinge über einen mechanismus gerade nach vorne ausfährt und butterfly ist mehr ein kunst- und akrobatikobjekt als ein messer, ich hatte auch mal eines weils ichs so hübsch gefunden hab. such dir mal mit google ein pic...

ronny13
01-03-2005, 17:03
Pfefferspray ab 18J legal ohne Einschränkung.(Der Einsatz jedoch ist wie jede andere "Waffe" nur ihn Notwehr, unter Bedachtnahme der Verhältnismäßigkeit, gerechtfertigt)

Bei Messern gibt es die Unterteilung nach dem Grundgedanken, sprich dem grundsätzlichen Verwendungszweck.

zBsp.
Küchenmesser = keine Waffe

Butterfly, Springmesser usw. = Waffe

Waffen darf man nur ab 18j besitzen.

Alles klar!?!

Ronny

Baphomet
01-03-2005, 17:29
naja die erklärung über messer ist ja sehr vage :rolleyes:

soweit ich weiss: einhändig zu führende messer sind verboten (springer, butterfly), sowie klingen die über die größe der handfläche hinausgehen, klingen mit öffnungen und beidseitig geschliffene klingen.

mehr hab ich noch nicht rausgefunden

ronny13
01-03-2005, 17:44
Noch einmal!

Kein Messer ist grundsätzlich verboten!(außer nicht als Messer erkennbar=verbotene Waffe z.Bsp Nierenstecher als Gürtelschnalle getarnt)

Manche Messer sind nur grundsätzlich als "Waffe" oder nicht als Waffe deklariert.
Dabei ist der "grundsätzliche" Zweck des Messers ausschlaggebend.

Bei einem zweischneidig geschliffenen Messern, wie du angegeben hast, ist ja der Schliff offensichtlich nicht für eine spezielle Anwendung als Werkzeug gedacht und ist daher eine Waffe.(mit Dolch zu vergleichen)

Es gibt auch Küchenmesser die sehr sehr lange Klingen haben, und sind trotzdem keine Waffen!

Einhandmesser(sind hoffentlich weitläufig bekannt)oder auch Fixierer genannt, sind keine Waffen.(um einhändiges Öffnen bei bei belegtheit der anderen Hand zu ermöglichen z.Bsp. ein Seil durchzuschneiden)
Bitte jetzt nicht fragen warum ein Springer eine Waffe ist, wobei der Grundgedanke der gleiche sein könnte wie bei "Einhandmessern"->klingt komisch ist aber so...

Warum das alles so vage ist, ist im Gesetz begründet und wird von Fall zu Fall enschieden.

weiteres Bsp.
Schwert= Waffe

Eine Waffe ist erst ab 18J erlaubt.

Butterfly usw. sind also ab 18J erlaubt!!!!!!!

Jetzt klarer ?

bad_girl
09-03-2005, 16:20
Pfefferspray ab 18J legal ohne Einschränkung.(Der Einsatz jedoch ist wie jede andere "Waffe" nur ihn Notwehr, unter Bedachtnahme der Verhältnismäßigkeit, gerechtfertigt)

Bei Messern gibt es die Unterteilung nach dem Grundgedanken, sprich dem grundsätzlichen Verwendungszweck.

zBsp.
Küchenmesser = keine Waffe

Butterfly, Springmesser usw. = Waffe

Waffen darf man nur ab 18j besitzen.

Alles klar!?!

Ronny


Hi Ronny, danke für deine Antwort.
Besitz eines Messers, das als Waffe eingestuft wird, ab 18 J. erlaubt. Soweit klar.

Aber auch das Mitführen in der Handtasche oder am Gürtel?

Kann es beispielsweise nicht zu Problemen kommen, wenn man in einem Kaufhaus einer Taschenkontrolle unterzogen wird (kann ja jedem mal passieren) und der dortige Detektiv/Securitymensch findet dann im Damentäschchen neben Puderdose und Lippenstift ein mordstrumm großes Messer vor? :D

@Baphomet: Gute Idee, ich google mal nach Bildern. Oder vielleicht find ich auch eine schöne Seite, in der die verschiedenen Messerarten in Wort und Bild beschrieben und erklärt werden.

Gruß,
bad_girl

Baphomet
09-03-2005, 16:22
wenns nicht ein blutverschmiertes fleischermesser ist und du klamotten um 1000 euro geklaut hast, wird das kaum wen kümmern.
ich bin als 14jährige bei der flughafen kontrolle mit einme fixiermesser erwischt worden, hat auch nichts gemacht ausser dass ich nen bösen blick geerntet hab :rolleyes:

ronny13
11-03-2005, 15:20
Hallo bad_girl!

Besitzen, mitführen erlaubt.

Es ist nur eines zu berücksichtigen:

Wenn du ein Messer mit dir führst und es auch einsetzen mußt(aus welchem Grund auch immer) besteht leider vor Gericht immer ein gewisser Erklärungsbedarf.

Unter dem Motto "Haben sie eigentlich immer ein Messer dabei" und weiter "hatten sie bereits vor es gegen einen Menschen einzusetzen ?".

Das kann dann ev. ein schlechtes Licht auf dich werfen.

Mögliche Antwort: "Nein, ich hatte nur ein Messer dabei um mir ein Butterbrot zu streichen !" :D

Gruß Ronny

damaszener
11-03-2005, 15:45
DAS IST DEUTSCHES GESETZ: könnte mir aber vorstellen, das es in Österreich
ähnlich ist. Keine Garantie dafür! ;)

Auszug aus dem Waffengesetz:

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1

Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

1.2

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

1.2.1

Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, sind;

1.2.2

ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Sto

ckgewehre, Taschenlampenpistolen);

1.2.3

über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

1.2.4.2

Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

1.3

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

1.3.1

Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3

sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);

1.3.4

Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann;

1.3.5

Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und
der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie
Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als
gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3
sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten
Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt
sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den
Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge
seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende
Teil der Klinge
-
höchstens 8,5 cm lang ist,
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge
aufweist,
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
1.4.2

feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);

1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);
1.4.4

Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;

1.5
Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
1.5.1

Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;

1.5.2

Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;

1.5.3

Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

1.5.4

Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 30 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;

1.5.5

Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;

1.5.6

Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann.

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.

Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

1.3

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.4
Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5

veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

- das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen-

oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
- der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens
sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere
gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der
Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft
verschlossen sein,
- der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um
Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen
ausgetauscht werden kann, und

die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können;

1.6

Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;

1.7

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

1.8

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

1.9

Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

1.10
Armbrüste;
1.11

Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;

1.12

pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

2.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

3.2
Armbrüste;
3.3

Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.

4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

4.2
Armbrüste.
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1

Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

5.2

Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.

6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1
Munition.
7.

Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

7.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;

7.2

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

7.3

veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der Nummer 1.5 erfüllen;

7.4

Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;

7.5
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

7.7

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

7.8
Armbrüste;
7.9

pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

8.

Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist

Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.
Unterabschnitt 3:
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
1.
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1

Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2
für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
2.

Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein

2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.


Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen

Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,

- sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden,
dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
2.

Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,

- deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und
Federdruckwaffen, Armbrüste) oder
- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
3.

In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1 bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn,

- sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe
oder einen anderen, einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand
umgearbeitet werden oder
- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
4.

Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.

ronny13
11-03-2005, 16:18
Ist dem Österreichischem sehr ähnlich aber auch nur ähnlich und nicht gleich !!!

Siehe meine Ausführung weiter oben.

Genauso wie das Strafrecht und viele andere Gesetze auch sehr ähnlich aber "NICHT" gleich sind.

... Ronny

Nomarior
11-03-2005, 16:44
@sunzi: Eine Zusammenfassung wäre ganz praktisch :D ;)
Leider kommt es oft auf die kleinen Unterschiede in den Gesetzen an.

Kann mir jemand erklären, was mit folgendem gemeint ist?
"Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:"

Heisst das jetzt, dass diese Waffen ganz verboten sind, also auch der Besitz und Erwerb solcher Waffen, oder geht es da nur um das Mitführen und den Gebrauch?

Hier noch eine kurze Zusammenfassung des schweizerischen Waffenrechts (ohne Gewähr, ich bin kein Experte, sondern habe mich einfach mal durch den Gesetzestext geackert):
-Pfefferspray (Giftklasse 3), ist keine Waffe -> Erwerb und Tragen erlaubt
-Dolche, sind Waffen -> Erwerb und Tragen verboten (es gibt Ausnahmen, bei denen ist nur das Tragen verboten)
-Messer, deren Klinge durch einen Mechanismus geöffnet wird, ist eine Waffe -> Erwerb und Tragen verboten
-Schmetterlingsmesser, sind Waffen -> Erwerb und Tragen verboten
-Wurfsterne, konnte ich aus dem Text nicht herauslesen
-Nunchakus, konnte ich auch nicht herauslesen
-Messer, deren Klinge einhändig geöffnet werden kann (Klinge läger als 5 cm), sind Waffen -> Erwerb erlaubt, aber das Tragen ist verboten
Eigentlich klar:
-Schusswaffen ohne Seriefeuer, sind Waffen, Erwerb nur mit Waffenerwerbsschein, Tragen verboten
-Schusswaffen mit Seriefeuer, sind Waffen, Erwerb und Tragen verboten

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich lediglich den Gesetzestext gelesen habe und kein Experte bin.

Grüsse aus der Schweiz
Nomarior

bad_girl
12-03-2005, 08:04
sunzi, ronny13 und Nomarior: Danke für eure Antworten!

Mein Messer habe ich vor Jahrzehnten bei Kettner-Versand erworben (die führen hauptsächlich Jagdartikel).

Es ist ein Fox-Messer. Die Klinge ruht im Griff und kann durch Drücken eines Mechanismus aus selbigem hervorgeholt werden. Sie springt also nicht von selbst heraus, man braucht dazu beide Hände. Gesamtlänge der Klinge 9,3 cm, Breite an der dicksten Stelle 2,2 cm, einschneidig, vorne etwas nach oben geschwungen und spitz. Das Messer liegt hervorragend in der Hand, und niemand würde mir bei dem Anblick abnehmen, dass ich es bloß zum Butterbrot-Schmieren mitführe ;-).

Ich hoffe, ich muss es nie gegen einen Menschen einsetzen, aber zur Verteidigung im Extremfall, bei versuchter Vergewaltigung oder Würgeüberfall beispielsweise, würde ich es ohne Zögern tun.

Gruß,
bad_girl

Autor
13-03-2005, 14:20
Ein Fachbuch zum Thema Pfefferspray und Selbstschutz, wo wirklich alles über Pfefferspray und die Gesetze (§ - Österr. Deutschland und Schweiz), die Erste Hilfe und den Einsatz drinnsteht gibt es seit Januar 2005. Infos dazu unter www.rma-systema.at/buch . Interessant auch ein Kapitel über die Selbstverteidigung gegen Sprayattacken. Is ein Superinforamtionsbuch für jeden der sich legal bewaffnet Verteidigen will oder als Security arbeitet.