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Vollständige Version anzeigen : Eintrag im Lexikon: Waffenrecht



Sascha Broich
12-09-2005, 12:47
Hallo,

ich habe mal im Lexikon unter Waffenrecht (http://www.kampfkunst-board.info/wiki/index.php/Waffenrecht) zwei Einträge gemacht, die ich vor einiger Zeit schon mal im Usenet (de.rec.sport.budo) (http://groups.google.com/group/de.rec.sport.budo/msg/2848e78dd9456b30) zur Frage "Waffenschein für scharfes Schwert?" geschrieben hatte:

Braucht man einen Waffenschein für ein (scharfes) Katana?
Verbotene (Nicht-Schuss-)Waffen

Gruß,
Sascha

Eversor
12-09-2005, 14:54
Schöne Zusammenfassung. Mir stellt sich nur beim lesen gerade eine Frage. Was sind "schwenkbare Griffe" gemäß Anlage 2.1.4.3? Wäre nach der Formulierung nicht auch jeder Leatherman eine illegale Waffe, da er einen zweigeteilten schwenkbaren Griff hat?

Sven K.
12-09-2005, 15:00
Moin


Nur mal so! Ich hoffe die Texte sind von Dir und Du hast die Inhaber der Seite
gefragt ob Du auf sie verlinken darfst. Das Lexikon ist nämlich ein "Wiki" und unterliegt der GNU-FDL (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen);)

Wolverine
12-09-2005, 15:10
Wäre nach der Formulierung nicht auch jeder Leatherman eine illegale Waffe, da er einen zweigeteilten schwenkbaren Griff hat?

Nein, da es sich bei einem Leatherman u.ä. nicht um ein Faltmesser, sondern um ein Multifunktionstool handelt.
Bei einem Faltmesser sind die Griffe direkt am unteren Ende der Klinge befestigt.
Im geschlossenen Zustand wird die Klinge von beiden Seiten durch den geteilten Griff verdeckt.

Gruß
Wolverine

Sascha Broich
13-09-2005, 08:17
Moin


Nur mal so! Ich hoffe die Texte sind von Dir und Du hast die Inhaber der Seite
gefragt ob Du auf sie verlinken darfst. Das Lexikon ist nämlich ein "Wiki" und unterliegt der GNU-FDL (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen);)

Erstens ist der Text von mir und enthält nur Zitate aus dem Waffengesetz.
Zweitens verweist der externe Link auf ein Gesetz, so dass das in Ordnung gehen sollte.
Sollte das Verlinken auf Gesetzestexte nicht gestattet sein, kann der Link ja noch entfernt werden oder auf eine Seite geändert werden, die das gestattet.
Alternativ könnte sich jemand die Mühe machen und das Waffengesetz abtippen.

Tengu
13-09-2005, 09:32
"Verboten sind: (Anlage 2, Abschnitt 1)
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen
Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs
verkleidet sind;"

Wie ist es da eigentlich mit diversen "Werkzeugen"? Z.B. einem Dreikantschaber? Eigentlich ein Werkzeug, sagt der gesunde Menschenverstand. Andererseits ein gefährliche Waffe, welch aufgrund ihrer Klingenform eklige Wunden hervorruft?

http://web106.bces-3030.de/fachwort/albums/userpics/metall/a%20bis%20f/dreikantschaber2.jpg

Gibt es dazu irgendwelche Ausführungen?

Sascha Broich
13-09-2005, 11:43
Wie ist es da eigentlich mit diversen "Werkzeugen"? Z.B. einem Dreikantschaber? Eigentlich ein Werkzeug, sagt der gesunde Menschenverstand. Andererseits ein gefährliche Waffe, welch aufgrund ihrer Klingenform eklige Wunden hervorruft?

Nun, man kann aus so ziemlich allen Werkzeugen eine Waffe herstellen, indem man sie entgegen ihrer Bestimmung verwendet.
Selbst ein Schirm mit Metall-Spitze oder eine Fleischgabel können tödliche Wunden hervorrufen. Man kann auch mit einer Rundstricknadel jemanden erwürgen. Die Möglichkeiten sind unendlich.

Daher denke ich, dass du mit solchem Werkzeug am Mann höchstens auf Veranstaltungen, die von entsprechenden Kontrollen begleitet sind, Probleme bekommen wirst. Dann aber dann heftig.

Was eigentlich in diesem Abschnitt gemeint ist, sind Dinge wie Stockdegen oder Kugelschreiber mit Stahldorn. Also Sachen, die als Waffen konzipiert sind und als Alltagsgegenstände getarnt wurden.

Gruß,
Sascha

dust
16-09-2005, 14:20
entscheidend zur einstufung eines gegenstandes ist sein bestimmungszweck. wird ein messer (vom hersteller) als waffe beworben, so ist es nach dem waffg eine waffe, wird es als werkzeug (zB campingmesser, machete... ) vertrieben, so ist es keine waffe. es ist sogar möglich das zwei baugleiche messer unterschiedlich eingestuft werden, je nachdem für was sie verkauft wurden.

es gibt einige indizien die zur einstuffung als waffe herangezogen werden können, beispielsweise beidseitiger schliff (dolche) oder knochelschutz (schlagringartiger handschutz -> verboten). die klingenlänge macht noch keine aussage darüber ob es sich um eine waffe handelt oder nicht, auch wenn (scharfe) schwerter wohl grundsätzlich als waffen anzusehen sind.


grüße - hans

Eversor
17-09-2005, 11:26
"Verboten sind: (Anlage 2, Abschnitt 1)
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen
Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs
verkleidet sind;"

Wie ist es da eigentlich mit diversen "Werkzeugen"? Z.B. einem Dreikantschaber? Eigentlich ein Werkzeug, sagt der gesunde Menschenverstand. Andererseits ein gefährliche Waffe, welch aufgrund ihrer Klingenform eklige Wunden hervorruft?
Der Paragraph dürfte hier zumindest nicht greifen, da ein Dreikantschaber wie ein Dreikantschaber aussieht. Käme jedoch aus einer Kugelschreiberverkleidung eine Dreikanntschaberklinge gesprungen oder würdest Du sie in einen Besenstiel einbauen, dann sähe das evtl. schon anders aus.

Su Bak
09-10-2005, 10:42
es wurde jetzt geklärt das kein waffenschein nötig ist um ein katana zu besitzen. wie sieht es aber mit dem mitführen aus? wohin darf ich ein katana mitnehmen und wohin nicht?? :confused:

soweit ich weiß ist es an öffentlichen orten und bei öffentlichen veranstaltungen verboten. bedeutet für mich, ich darf damit nicht vor die haustür oder ins training.
was sagt ihr dazu?? steht das irgendwo?

Messerjocke2000
09-10-2005, 12:55
Das führen von freien Waffen ist volljährigen Menschen grundsätzlich gestattet, ausser auf öffentlichen Veranstaltungen und auf Demonstrationen

Su Bak
09-10-2005, 13:22
also kann ich im prinzip mit einem katana in die kneipe spazieren, mein feierabendbier trinken und wieder heimgehn und kein gesetzeshüter wird komisch gucken (ausser vielleicht die anderen gäste :D )
auch nicht schlecht

Messerjocke2000
09-10-2005, 18:50
also kann ich im prinzip mit einem katana in die kneipe spazieren, mein feierabendbier trinken und wieder heimgehn und kein gesetzeshüter wird komisch gucken (ausser vielleicht die anderen gäste :D )
auch nicht schlecht
Können kannst du ;)
Ob der Wirt dich reinlässt, ist ne andere Sache, er hat in seiner Kneipe Hausrecht!
Und komisch kucken werden die Kollegen in Grün schon.
ggf. köönten die auch das Schwert kassieren, z.B. bei Gefahr im Verzug oder öffentlichen ärgernissen usw.

Su Bak
09-10-2005, 20:24
dann folgt eher §10 Freiheitentzugsgesetz und es geht ab ins land der träume. eine spritze und alles wird gut :D
gut das ich kein katana habe ;)

tenchi
12-10-2005, 20:46
öffentlichen ärgernissen usw.

ist öffentliches ärgerniss nicht nur auf sexuelle dinge bezogen (anstößiges sexuelles verhalten in der öffentlichkeit)?? dachte ich zumindest, aber ich bin kein rechtsverdreher...

@topic: das eiunzige was dir wahrscheinlich passiert ist das du dumme sprüche wie: blade lebt! usw. anhören musst... +g+
ist mir schon mit der normalen stock/schwerttasche auf dem weg zum training passiert..

tenchi