Welche Waffen sind legal? [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Vollständige Version anzeigen : Welche Waffen sind legal?



Thyura
09-10-2001, 10:46
Die Sache mit der Notwehr und den verwendeten Waffen hat mich jetzt doch mal neugierig gemacht!

Welche Waffen darf man eigentlich unter welchen Umständen ohne Waffenschein legal führen und welche nicht?

Gruß

Thyura

Rene
09-10-2001, 10:56
http://www.decf.de/service/waffenrecht/index.htm Das Waffengesetz komplett und hier (http://www.warriors.de/waffenkampf/waffengesetz.htm) gibt es definitionen zu Waffen die den Kampfkünsteler speziell treffen. Wie Du sehen wirst ist die Frage kaum eindeutig zu beantworten.

Ginunting
09-10-2001, 17:00
Hallo,

nach meiner bisherigen Erfahrungen wir JEDER Gegenstand denn Du "erfolgreich" dazu verwendest hast jemanden zu verletzen, als Waffe angesehen, woraus fast zwangsläufig der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ensteht.

Manches "Spielzeug" darf man zwar legal mit sich herumtragen, jedoch folgt daraus nicht, dass man dieses "straffrei einsetzen" kann.

Versuche einmal einem Richter bzw. Staatsanwalt einleuchtend zu begründen warum Du gewohnheitsmässig "xyz" ( xyz := CS-Gas, Messer, ASP, Palmstick, ...) mit Dir herumträgst!

"Schublade auf! Schublade zu!"

Grüße,

Hendrik

Rene
09-10-2001, 20:43
Das ist, wenn es so pauschal angeführt wird, nicht ganz korrekt.


Versuche einmal einem Richter bzw. Staatsanwalt einleuchtend zu begründen warum Du gewohnheitsmässig "xyz" ( xyz := CS-Gas, Messer, ASP, Palmstick, ...) mit Dir herumträgst!

Das brauche ich nichtmal zu rechtfertigen. Solange es sich um eine "legale Waffe" handelt, kann ich die Mitführen solange ich lustig bin. Die einzige einschränkung die es gibt ist...

§ 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen....

------------------------------------------------------

§ 55 Ordnungswidrigkeiten

a) nach § 6 Abs. 4 Nr. 2, soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bis 11 bezeichneten in ihrer Gefährlichkeit vergleichbar sind


§ 37 Verbotene Gegenstände

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
1. Schusswaffen, die
a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und für Schusswaffen bestimmt sind,
3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),
6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann,
8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,
9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,
10. Nachbildungen von Schusswaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e,
11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.

----------------------------------------------------------------------------------

Ginunting
09-10-2001, 21:39
Hi Doc,

uff, bist Du fleissig!

Kürzen wir die Sache etwas ab.... ;-)

Deine "Globetrotter Stiefel" hast Du täglich dabei und diese sind garantiert völlig legal!

Wenn Du diese jedoch im Laufe eine körperlichen Auseinandersetzung einsetzt (z.B. Tritt) und dieser Einsatz nachweisbare Spuren (Prellungen, Platzwunden) hinterlässt ist Dir eine Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung sicher (...unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes := Schuhe).

Man sollte sich also darüber im Klaren sein, dass das (Spazieren-)Tragen einer legalen "Waffe" eine Sache ist, deren Verwendung im Kampf jedoch etwas völlig anderes.

Und mal ehrlich: "Hohes Gericht, Ich bin ein friedliebender Mensch und ich trage meinen ASP-Telekopstock und meinen CRKT "Geldclip-Folder" ;-) nur zum Selbstschutz." ...klingt einfach lächerlich".

Kampf evtl. gewonnen, Prozess jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren

Grüße,

Hendrik

Schlappen
09-10-2001, 22:01
Salve Hendrik, ist nicht ganz unrichtg, nur hast du das erste und wichtigste Gebot vergessen: Lass dich nicht erwischen!
Der Rest liegt in der sogenannten Verhältnismässigkeit der Mittel, aber wer sich über sowas Gedanken macht, ist schon tot und ich gehe lieber ein oder zwei Jahre in den Bau bevor ich mich untern Rasen schieben lasse. Also, wenn einer anfängt, kämpft er um sein Leben, wenn er Glück hat, kommt er mit ein paar Monaten Krankenhaus davon. So werden Verträge gemacht und nicht anders. Nicht mit Blabla, man geht dem solange aus dem Weg, wie es geht, aber irgensoein Klugscheißer weiß es immer besser und wer nicht hören will muss fühlen, auch wenn es das Letzte ist, was Derjenige merkt, schließlich kriege ich auch nicht Chancen ohne Ende. Du hast nur eine Chance nutze sie oder verabschiede dich von deinem Weißarsch. :brrrrrr:
so long :cool:

Rene
09-10-2001, 22:02
Den Unterschied mach Doch immer die Situation.

Beispiel:

Dunkle Strasse in einer Großstadt. Du läuffts den weg entlang und hörst ein Geräusch das dir Unbehagen bereitet. Du greiffst in dein Holster, "wusch", dein Telestock ist bereit zum Tanzen. Ein Angriff erfolgt. Du lässt den Telestock "angemessen" Tanzen bis der Gegener von Dir ablässt.

Ich würd drauf Wetten, das ich damit vor Gericht durchkomme. Beispiele von Leuten die mir persönlich bekannt sind belegen mir dies.

ono
09-10-2001, 23:25
O.K.


Die Sicherheit an meinem Rechner hat mal wieder gesiegt und nun der 2. Versuch


Kurzversion:

Ich gebe Doc Viper Recht

Meine Trainer sind beide bei der Polizei, der eine beim Persschutz der Andere Ausbilder an der Polizeischule:


Beide legen den §32 folgendermaßen aus:

" Das Risiko der Verletzung trägt der Angreifer"

Bedingung: Verhältnismäßigkeit der Mittel,
Waffen die gemäß Waffengesetz nicht verboten sind.

Eine Ohrfeige wegen einem verlorengegangenem Parkplatz mit ´nem Stock zu verteidigen wäre wohl überzogen.

wenn dich aber einer mit ´nem Messer wegen 100 Mark abmurksen will ist das Wurfgeschoss Aschenbecher an der Birne und Barhocker in der Fresse wohl O.K.

Wir wissen alle was ein Messer Anrichten kann...also brauch man ein etsprechndes Mittel, und soweit es Legal ist, kann man dem Staatsanwalt die gefählichkeit erläutern...... Denn wer einen Kampfsportler als Fachmann in Sachen Selbstverteidigung hinstellt muß ihn automatisch als Fachmann in Sachen " Wie gefählich ist ein Angiff" akzeptieren.

Cu Ono

Ginunting
10-10-2001, 10:05
Hi Schlappen,

Zitat: "Lasse Dich nicht erwischen!"

*Volle Zustimmumg!* :-D

Einer der Gründe warum ich nur sehr günstige Messer mein Eigen nenne! ;-)

Grüße,

Hendrik

Schlappen
10-10-2001, 13:17
Original geschrieben von Ginunting
Hi Schlappen,

Zitat: "Lasse Dich nicht erwischen!"

*Volle Zustimmumg!* :-D

Einer der Gründe warum ich nur sehr günstige Messer mein Eigen nenne! ;-)

Grüße,

Hendrik

Salve, ahhh, endlich mal einer, der seinen Kopf nicht nur zum Haarewachsen benutzt, wie manch anderer, na ja er macht ja auch einen brauchbaren Stil und nicht so einen Fake. Man hat ja auch immer mindestens 2 Messer, 1 Gutes zum Arbeiten und ein Billiges zum Schlachten der Pappnasen, welches danach nicht mehr existiert, oh welch merkwürdig Ding oder man hat nur billige, weil dann kann das auch ruhig mal kaputt gehen, wenn interesiert's? Tja, Erfahrung und Vitamin B+ sind eben durch nichts zu ersetzen.
so long :cool:

Jürgen
10-10-2001, 14:19
Hallo Leute ,
interessante Diskussion , kleine Anekdote hierzu aus dem echten Leben : junge Frau wird abends auf dem Nachhauseweg aus der Disco von ner Gruppe junger Männer dumm angemacht , angefasst , begrabscht , sie schlägt mit dem Mute der Verzweiflung dem Schlimmsten in die Fresse und rennt weg , während dessen Kumpels seine Zähne einsammeln .

Leider war die Sache hier noch nicht zu Ende , denn man kannte sich flüchtig und die Sache ging vor Gericht . Hier fuhr der Grabscher seine Kumpels als Zeugen auf , die beschworen , das Opfer hätte von sich aus den Grabscher angegriffen und gegrabscht hätte natürlich auch niemand . Leider hatte die junge Frau keine Zeugen für ihre Version und mußte dem ********* auch noch die Zähne bezahlen !

Soviel zum Thema Notwehr und wie ich das dann auch beweise !

Ansonsten finde ich es ja sehr löblich , wenn man besonnen mit dem Leben und der Gesundheit anderer umgeht , aber ich persönlich halte es so wie Schlappen , obwohl es Gott sei Dank auch immer wieder Situationen gibt , die nicht bis zum Äußersten gehen . Von vorneherein darauf wetten würde ich allerdings nicht !

Grüße, Jürgen

ono
12-10-2001, 07:40
erst mal sory ich meinete nicht Doc Viper, sonder Rene

aber nun @Jürgen


Kennst Du das Buch die Vogelspinne in der Jukkapalme ?

Ich kenne auch jemaden, dessen Anrbiitskollege hat einen Nachbarn dessen Schwiegertochters Freundin in einem Haus wohnt wo eine Leiche im Keller eingemauert war und das schon seit 300 Jahren :-)


So klingt zumindest das was Du schreibst.
Es spielt keine Rolle ob man jemand flüchtig oder gut kennt. einer oder mehrere haben zunächst mal grundsätzlich nicht das Recht nachts ´ne Frau zu zu belästigen und zu begrabschen, eventuell sogar noch weiter zu gehen.

Die Situ ist für den Fall klar das Mädel, hat es mit Angst bekommen. Eine Überreaktion die auf grund von Verwirrung und Angst basiert wird laut deutscher Rechtdefinition des § 32 STGB nicht als Notwehr Exzess oder Körperverletzung geandet. Hier liegt immer noch eine gerechtfertigte Notwehrsituation vor.

Die Junge Frau hat durch dieses Verhalten u.U. schlimmeres von sich abwenden können. So wird das in der regel von deutschen Gerichten gehandhabt.

Diese Aussage stammt nicht von mir sondern von Leuten die sicht mit dem Recht aus beruflichen Gründen auskennen.

Um sein Recht zu unterstreichen sollte speziell in dieser Situ folgendes zu beachten:
Ab zur Polizei, Anzeige wegen sexueller Belästigung, Nötigung und versuchter Vergewaltigung stellen. So wird gegen die Täter in der Regel ermittelt bevor sie sich absprechen können was wer zu Protokoll gibt.
Tut man das nicht haben die Burschen beste Chancen sich monatelang auf ihre Aussagen bei der Verhandlung vorzubereiten und ein Wiederspruch zum Protokoll kann nicht auftauchen.

Cu

Ono

Rene
12-10-2001, 08:12
@Jürgen:

Da war aber dann etwas Faul. Normalerweise nutzen in einer, wie von Dir beschriebenen Situation, auch eine Aussagemehrheit der "Täter" nicht wirklich.


§ 33 StGB: Notwehrüberschreitung

"Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. "Der Angriff kann sich gegen Gesundheit, Leben, Besitz und Ehre von sich selbst oder einem anderen richten. Eine Notwehrhandlung muß der Schwere des Angriffs angemessen sein. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel muß gewahrt sein. Die Abwehr darf nur zum Ziel haben, den Gegner von seinem Angriff abzubringen oder ihn vor einem erneuten Angriff zu stoppen. Überschreitet man die Grenzen der Notwehr, so ist man zum Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten verpflichtet. Handelt der Verteidiger jedoch in Bestürzung, Furcht oder Schrecken, dann ist eine Über- schreitung der Notwehr nicht strafbar. Ferner ist es von Vorteil, wenn Sie für die Notwehrhandlung Zeugen benennen können. Eine Notwehrsituation besteht, wenn der Angriff gerade beginnt oder sein Beginn unmittel- bar bevorsteht. Der Beginn muß also nicht erst abgewartet werden. Wer absichtlich einen Angriff provoziert und in der nun vorhandenen Notwehrlage den Gegner verletzt, handelt nicht in Notwehr.


oder war das ein reines Zivielrechtliches Verfahren?

Jürgen
12-10-2001, 10:43
@Ono :

Ich kenne die Frau persönlich sehr gut !!!

Außerdem könnte ich hier noch ganz andere Fälle erzählen , wo das ähnlich ausgegangen ist , obwohl es auf beiden Seiten Zeugen gab .

Wenn die Situation für Dich klar ist , dann ist sie es für einen Richter noch lange nicht , denn der muß ja schließlich grundsätzlich auch annehmen , daß man lügt und selber war er halt nicht dabei !

Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe und wenn Du diese Erfahrung noch nicht machen mußtest , dann wünsche ich Dir auch , daß es so bleibt und Du den Glauben an das Rechtssystem behältst !

Btw.: Mir haben befreundete Polizisten ( u.a. Kripo , SEK , etc. ) da im Vertrauen gaaanz andere Dinge aus der Praxis erzählt ,
aber das gehört nicht in die Öffentlichkeit !


@Rene :

Ja , es war ein Zivilprozeß mit dem beschriebenen Ausgang , obwohl ich das hier natürlich völlig verkürzt und etwas überspitzt dargestellt habe .
Für eine Verurteilung in einem Strafprozess hätte es sicher nicht gelangt , trotzdem ist das Ergebnis IMHO sehr unbefriedigend !

Grüße , Jürgen
( der es nicht nötig hat , solche Geschichten zu erfinden !!! )

Rene
12-10-2001, 11:16
Ich hatte mit Absicht so nachgehakt, weil dies mir auch so ergangen ist.

Ich hatte früher eine Diskothek. Ich sas dort immer im Eingangsbereich, so das ich die Tür sehen konnte und habe meinen Türsteher durch Kopschütteln oder Nicken signalisiert, wen ich drin haben will. Eines Abends standen drei Vögel vor der Tür die ich vielleicht in ein Obdachlosenasyl reigelassen hätte, aber nicht in meinen Laden. Ergo kam das Kopschütteln.

Nach kurzem Streit mit meinen Türstehern konnte der dritte (2m Bulle, 130kg Klasse durchstürmen. Genau auf mich zu. Ich wendete mich nach hinten und ergriff eine noch verschlossene Flasche Sekt und schlug im die zwischen die Augen.

Ergebnis.

Gegner im Krankenhaus, Strafverfahren gegen mich eingeleitet und eingestellt wegen anerkannter berechtigter Notwehrüberschreitung, zivilrechtlich musste ich rund 5000,-- Behandlungskosten zahlen weil kein Affekt vorlag, sonder Vorsatz (Flasche erst genommen)

Das hat mich aber nie gejuckt. Für mich war wichtig das das Strafverfahren eingestellt wurde.

Rene
12-10-2001, 11:17
der es nicht nötig hat , solche Geschichten zu erfinden !!!

Das wollte ich keinesfalls gesagt haben!!

Jürgen
12-10-2001, 11:48
Hallo Rene ,
da hast Du ja selber solche netten Erfahrungen machen dürfen !

Klar ist ein Strafprozeß eine viel ernstere Angelegenheit als ein Zivilrechtsstreit , aber ärgerlich ist es IMHO doch , wenn man sich im Recht fühlt und trotzdem zahlen darf und das oft nicht zu knapp !

Sowas zehrt schon am guten Rechtsempfinden , das manche noch zu haben scheinen ...

Btw.: Mein Nachsatz bezog sich auf Ono und den freundlichen Hinweis auf die " Vogelspinne in der Jukka " !


Grüße , Jürgen

Klaus
12-10-2001, 20:08
Ich frage mich nur was Eure Geschichten von meinen unterscheidet ? Stahlrute "tanzen lassen", 2m-130Kilo-Bulle Flasche zwischen de Hörner, Barhocker inne Fresse (mir sind die echt zu unhandlich), zwischendurch noch Jürgen abgewatscht für "unglaubwürdige Falschaussagengeschichte"... Immerhin, nachdem es ausgerechnet Jürgen erwischt hat fühle ich mich im Nachhinein geehrt. Kann mal jemand "Pharisäer" sagen ?

demon
12-10-2001, 21:21
'pharisäer'

Klaus
12-10-2001, 21:21
Ok. Danke.

Rene
12-10-2001, 22:45
Ich denke zum Thema alles gesagt und bevor hier wieder ein Streit ausartet, schliesse ich hier.

@Thyura: Wenn Du meinst, es sollte weitergehen kannst Du wegen mir gerne wieder öffnen.