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Paralogy
04-10-2005, 11:50
Hallo Leute ab wann darf man sich den selbst verteidigen? Könnt ihr mir da vielleicht ein beispiel nennen? Muss ich erst auf ihn einreden oder darf ich mich gleich verteidigen?

jkdberlin
04-10-2005, 11:53
BGB 227
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Du darfst dich also dann verteidigen, wenn dein Gegner einen rechtswidrigen Angriff, der gegenwärtig ist (also entweder beginnt oder noch andauert), ausführt.

Grüsse

Paralogy
04-10-2005, 11:59
Also wenn er grad einen schlag aufführt dann darf ich diesen abwehren aber kein gegenangriff machen das er vielleicht wehrlos ist?
Und ich darf auch eine verteidigung anweden wenn meine freundin oder freund hilfe braucht?

Blue_Dragon
04-10-2005, 12:02
BGB 227
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Du darfst dich also dann verteidigen, wenn dein Gegner einen rechtswidrigen Angriff, der gegenwärtig ist (also entweder beginnt oder noch andauert), ausführt.

Grüsse

Wobei immer die Verhältnismässigkeit gewährleistet sein muss ;-)

grüßle Marcus

jkdberlin
04-10-2005, 12:07
Wobei immer die Verhältnismässigkeit gewährleistet sein muss ;-)

grüßle Marcus

Na, und das steht wo? :)


Grüsse

jkdberlin
04-10-2005, 12:08
Also wenn er grad einen schlag aufführt dann darf ich diesen abwehren aber kein gegenangriff machen das er vielleicht wehrlos ist?
Und ich darf auch eine verteidigung anweden wenn meine freundin oder freund hilfe braucht?

Wenn der Angriff zu Ende ist dann ist es keine Notwehr mehr. Und natürlich darfst du im Rahmen der Nothilfe auch deiner Freundin oder deinem Freun helfen.

Grüsse

Ezekiel
04-10-2005, 12:14
Wenn der Angriff zu Ende ist dann ist es keine Notwehr mehr.



Es sei denn der nächste Schlag steht unmittelbar bevor*klugscheiß*

Ezekiel
04-10-2005, 12:16
Wobei immer die Verhältnismässigkeit gewährleistet sein muss ;-)

grüßle Marcus

Na, und das steht wo? :)


Grüsse


Möchtest Du wirklich eine Antwort?

jkdberlin
04-10-2005, 12:19
Möchtest Du wirklich eine Antwort?

Jau, denn die richtige Antwort wäre gewesen, dass man das in das "erforderlich" beim Notwehr-Paragraphen im 32 StGB reinliesst. Direkt stehen tut es dort nicht.
Wobei es auch keine "Verhältnismässigkeitsprüfung" im eigentlichen Sinne ist, sondern man auf das mildeste, geeignete Mittel zurückgreifen sollte, wenn man nicht aus den asthenischen Affekten überreagiert.
Ansonsten empfehle ich mal: http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr

Grüsse

Michael1
04-10-2005, 12:25
Also wenn er grad einen schlag aufführt dann darf ich diesen abwehren aber kein gegenangriff machen das er vielleicht wehrlos ist?
Und ich darf auch eine verteidigung anweden wenn meine freundin oder freund hilfe braucht?

Ein Angriff beginnt im Allgemeinen nicht damit das die Faust bei dir einschlägt sondern schon vorher, darauf musst du also nicht warten ;).
Wenn dein Gegner danach Kampfunfähig ist dann ist das in Ordnung vorrausgesetzt du hattest nicht die Möglichkeit den Angriff mit weniger Folgen sicher abzuwehren.

Es ist zulässig das du deine Freundin oder deinen Freund verteidigst, aber auch hier gibt es wieder einschränkungen durch das Gesetz (http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html):

§ 34
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Auch hier wird von dir also eine Abwägung von Interessen und Mitteln verlangt.



ps: Recht haben und Recht bekommen sind wie immer zwei verschieden Dinge. Gerade wenn wenig Beweise vorliegen und vieles von Zeugenaussagen abhängt...


edit: zu lahm :/

Ezekiel
04-10-2005, 12:36
Jau, denn die richtige Antwort wäre gewesen, dass man das in das "erforderlich" beim Notwehr-Paragraphen im 32 StGB reinliesst. Direkt stehen tut es dort nicht.
...




Hmmm, das ist nicht ganz richtig. Das Merkmal "erforderlich" steht bereits in dem von Dir geposteten § 227 Abs. 2 BGB bzw. in § 32 Abs. 2 StGB selbst drin.


Wobei es auch keine "Verhältnismässigkeitsprüfung" im eigentlichen Sinne ist, sondern man auf das mildeste, geeignete Mittel zurückgreifen sollte...

Ja, richtig, denn die Verhältnismäßigkeit der Abwehr wird aus dem Tatbestandsmerkmal der "Gebotenheit" in § 227 Abs. 1 BGB bzw. § 32 Abs. 1 StGB herausgelesen.

Ezekiel
04-10-2005, 12:42
...
Es ist zulässig das du deine Freundin oder deinen Freund verteidigst, aber auch hier gibt es wieder einschränkungen durch das Gesetz (http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html):

§ 34
Rechtfertigender Notstand

...

Hmmm, auch nicht ganz richtig; die Nothilfe wird ebenfalls von § 32 StGB umfasst("...von sich oder einem anderen abzuwenden"), d. h. es gelten die gleichen Notwehrgrenzen wie bei einem Angriff gegen einen selbst. Die Abwägung nach § 34 StGB ist also im Rahmen der Notwehr/-hilfe nach § 32 StGB nicht erforderlich. Insoweit ist Dein Posting ein wenig missverständlich.

Blue_Dragon
04-10-2005, 12:46
Na, und das steht wo? :)


Grüsse

Naja also wenn er hier sich bedroht fühlt und dann eine Pistole zieht wie es jetzt die Amerikaner dürfen gibt es hier mächtig Ärger. Das ist Überschreitung der Notwehr. Wobei man aber sagen muss das das immer so ein Fall ist der Gerichtlich geklärt werden muss!

Grüßle marcus

enraged_Clown
04-10-2005, 15:47
mein tip ist dich sofort zu verkrümeln wenn es stressig wird und sollte das nicht mehr funktionieren schlage als erster und schlage hart. in der sv sind meist die ersten schläge entscheidend. warte nicht darauf bis dein gegner agiert, du bist der der agieren muss. halte dich an den fragen nach verhältnismässigkeit nicht auf, sondern nutze alles deinen gegner zu überwältigen. und danach verpfeiff dich, da zu bleiben um den helden zu spielen oder die bullen zu rufen ist schwachsinnig und um dich wegen notwehrüberschreitung anzuklagen müssen sie dich erstmal haben.

-Cobra-
04-10-2005, 16:12
In Amiland gibts doch in irgendeinem Bundesstaat ein Gesetz, dass besagt, dass man erst nach 3 Angriffen verteidigen darf.

Find ich lustig, nach 3 Angriffen lieg ich mit ausgeschlagenen Zähnen am Straßengraben... :D

jkdberlin
04-10-2005, 16:31
Blödsinn...

Grüsse

Paralogy
05-10-2005, 07:33
Hm aus den ganzen sachen hier werde ich einfach nicht schlau. Die § wusste ich schon nur ich versteh die nicht so richtig. Mal seh ich das so mal so.

jkdberlin
05-10-2005, 07:58
Wenn man immer aus den Paragraphen schlau werden würde und nichts zu interpretieren da sein würde....wer bräuchte dann noch Anwälte?

Grüsse

jeungbou
05-10-2005, 08:17
Recht haben und Recht bekommen sind wie immer zwei verschieden Dinge. Gerade wenn wenig Beweise vorliegen und vieles von Zeugenaussagen abhängt...

Nun gut meist haengt es NUR von den Aussagen der Betroffenen ab, die sich natuerlich meist widersprechen im Bezug auf wer angefangen hat, und fuer Augenzeugen ging so wieso alles zu schnell.

Also lieber seine Haut retten, als sich so viele Gedanken ueber die Rechtslage zu machen. Am besten den Aggressor am Leben lassen und nicht verletzen, sondern nur kampfunfaehig zu machen (zB. T-Shirt ueber kopf ziehen, im Kreis drehen lassen und dann in die Boeschung schubsen) ...

Kudos
05-10-2005, 08:52
Hm aus den ganzen sachen hier werde ich einfach nicht schlau. Die § wusste ich schon nur ich versteh die nicht so richtig. Mal seh ich das so mal so.

Was ist denn daran theoretisch so schwer zu verstehen? In praxi findest Du aber immer Fälle wo die Einen so und die Anderen anders im nachhinein darüber urteilen, aber theoretisch ist doch alles klar!? Wenn Du tatsächlich mal in eine SV-Situation kommst, denkst Du nicht mehr über Paragraphen nach. Ob's rechtmäßig war entscheid im nachhinein -- wenn überhaupt -- ein Richter!

itachi
05-10-2005, 13:04
Hi Marcus ! (schon wieder..)


Naja also wenn er hier sich bedroht fühlt und dann eine Pistole zieht ...Das ist Überschreitung der Notwehr.

Aaalso: Wenn sich jemand so sehr bedroht fühlt, daß er der Meinung ist, daß das präsentieren einer Schußwaffe einen "unmittelbar bevorstehenden" (Absicht erkennbar, Bewegungsauftakt) Angriff von sich abwenden zu können (Einschüchterung), wäre das eigentlich ok. Den anderen anzuschießen, nur weil der die Faust ist die Luft streckt, wäre eine klare Überschreitung der Notwehr (Mittel nicht verhältnismäßig) und strafbar. Das Problem ist eher, daß durch den Beginn des Waffeneinsatzes die Situation eskalieren kann.

Für nachträgliche Verhandlungen gilt immer, daß man so gehandelt hat, wie man die Situation eingeschätzt hat, selbst wenn sich diese Einschätzung im Nachhinein vielleicht als falsch herausstellt. Hatte man Grund zur Annahme, daß Leib und Leben (A und B) bedroht waren, sind auch Mittel zur Abwehr dieses Angriffes gerechtfertigt, die den Angreifer nicht unversehrt lassen (A) oder ggf. soagr zu dessen Tod führen (B).

itachi