Körperverletzung: Neun Monate auf Bewährung [Archiv] - Kampfkunst-Board

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dino
28-08-2002, 22:44
Hallo Leute!
Hier eine aktuelle Information aus der regionalen Tagespresse, die den einen oder anderen interessieren wird.

Rheinzeitung Koblenz, 28.08.02
Disco-Streit endete jetzt vor Gericht
Körperverletzung: Neun Monate auf Bewährung

KOBLENZ. Wegen Körperverletzung in drei Fällen verurteilte gestern ein Schöffenericht einen 31- jährigen Gas-
und Wasserinstallateur zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung .
Es war Wochenende, und eine Gruppe junger Männer befand sich in einer Koblenzer
Discothek, um abzutanzen. Doch der Abend brachte nicht das reine Vergnügen.
Er endete für drei der Männer mit Schnittverletzungen, dem Täter brachte er gestern vor dem
Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung ein.
Außerdem muss der 31-jährige dem Hauptopfer 2500 Euro als Wiedergutmachung zahlen.
In der Disco schwenkten die Männer wiederholt ein Laserlicht über den Busen der Ehefrau des Angeklagten. Dem wurde das schließlich zu viel. Er forderte die Männer auf, dies zu unterlassen. Es kam zu
einer verbalen Auseinandersetzung; der Türsteher der Disco setzte die jungen Männer vor die Tür.
Die aber zogen nicht ab, sondern warteten draußen auf denAngeklagten, der kurze Zeit später mit seiner
Frau herauskarn. Der Streit ging weiter und eskalierte. Um die Gruppe abzuwehren, so der Angeklagte,
habe er einTeppichmesser aus der Tasche gezogen und damit als Abwehrreaktion herumgefuchtelt.
Dabei verletzte er einen der Männer erheblich im Arm-Schulter-Bereich und zwei andere leicht.
Staatsanwalt Dr. Moll räumte in seinem Plädoyer zu Gunsten des Angeklagten ein, dass die Tat
Folge einer Provokation war, er forderte ein Jahr auf Bewährung. Dem schloss sich auch die Nebenklage an.
Verteidiger Rechtsanwalt Ruhland führte aus, sein Mandant habe niemanden verletzen, nur die Angreifer
abwehren wollen. Richter Heribert Müller-Leyh stellte in der Urteilsbegründung klar, der Angeklagte sei mit den Messerattacken übers Ziel einer Notwehrlage hinaus geschossen, blieb aber im Strafmaß unter dem Antrag des Staatsanwalts. Das Urteil wurde sofortrechtskräftig. (ach)


Gruss

dino

Michael1
28-08-2002, 23:14
Beim ersten lesen habe ich erstmal gedacht "kann ja wohl nicht sein", beim zweiten mal tauchten dann doch einige Fragen auf.

Interessant wäre z.B. was die drei Männer vor der Disco getan haben bevor es zum Einsatz des Messers kam. Haben sie wieder mit dem Laser auf den Busen der Frau geleuchtet oder kam es zu Handgreiflichkeiten? Hier spielt sicherlich auch der Eindruck den die einzelnen Personen hinterlassen eine wichtige Rolle.

Auch interessant wäre was die anderen Beteiligten und vor allem Zeugen zum Tathergang vor der Disco zu sagen haben. Denn die Aussage das der Messereinsatz eine Abwehraktion war stammt ausschließlich vom Angeklagten (Zitat: Um die Gruppe abzuwehren, so der Angeklagte, habe er einTeppichmesser aus der Tasche gezogen und damit als Abwehrreaktion herumgefuchtelt. ).

Harrington
29-08-2002, 06:35
Das war bestimmt im "Extra",oder Dino?:D

Skyguide
29-08-2002, 08:51
Für mich stellt sich eingentlich nur eine grosse Frage, weshalb nimmt jemand ein Teppichmesser mit in die Disco :rolleyes: ?

Gruss Skyguide

chen chun
29-08-2002, 09:10
hay,
na um teppich zu schneiden ;P

das problem generell ist das man grundsätzlich keine waffen, die als solche ähmmm "erkannt" werden (messer, schlagstock ...) nicht mitführen darf!

wenn man in ne schlägerei gerät, und man hat ne waffe bei, wird das ganze trotzdem so bewertet, als hätte man diese waffe benutzt, obwohl man es nicht getan hat!

mfg

samabe
29-08-2002, 09:14
Eben! Wozu nimmt man ein Teppichmesser mit in die Disco?

Außerdem hat er mit dem Einsatz der Waffe eine neue Dimension in dem Streit erklommen. Dies geht dann ja wohl über die Notwehr hinaus, da das Mittel Messer wohl nicht geeignet war.

hanzaisha
29-08-2002, 09:37
1. schließe mich dem"warum teppichmesser in disco dabei" an
2. ebenfalls dem "was ist passiert, bevor er das messer zog"
3. muß ich jmd angreifen, der sich postpubertär verhält und meiner frau/freundin auf`s dekolleté "lasert"… ich würd drüber lachen, und/oder ignorieren… solang sie nicht angegriffen/angefasst wird… und sollte es zu "handgreiflichkeiten" kommen, sollte man doch das sicherheitspersonal informieren, und wenn die leute vor der tür warten wieder reingehn, polizei anrufen, fertig!

Sven K.
29-08-2002, 10:05
Moin Alle.

Das Ding ist ja auch dass er alle DREI Leutchen verletzt hat.
Der Muss schon sehr stark rumgefuchtelt haben.

Und da kommen wieder meine diversen Postings über Messer
zu Sprache: Hätte er kein Messer mit gehabt hätte er auch
niemanden verletzen könne. Ich gebe aber zu das er dann wohl
den ***** voll bekommen hätte :D :D

Nun hatt er eine Vorstrafe und ich weiss nicht ob das förderlich
für seinen weiteren Lebensweg ist. ;)

Jibaku
29-08-2002, 10:26
Dies geht dann ja wohl über die Notwehr hinaus, da das Mittel Messer wohl nicht geeignet war.
Geeignet war das Mittel doch offensichtlich, ob es erforderlich war ist eine andere Frage.

Harrington
29-08-2002, 11:27
Warum mit Teppichmesser rumlaufen?Das ist schon ne wichtige Frage,hier im Board tummeln sich aber genauso fragwürdige Leute die mit mehreren Kampfmessern rumlaufen und das auch kundtun.Auch komisch....

BanzaiBany
29-08-2002, 17:05
Hallo Leute!


Warum mit Teppichmesser rumlaufen?

Der Täter war im Baugewerbe tätig (Gas-Wasser-Scheiße) vielleicht waren gerade Feierabend und sie gingen noch auf ein Bierchen (in Arbeitskleidung-Teppichmesser im Hosensack?) Hier sprich aber dagegen das es wochende gewesen ist (Wer arbeitet da?) aber ausschließen kann man sowas nicht!:D Arbeiter gehen gerne anch vollbrachtem Werk Saufen:D

Grüße Bany

Skyguide
29-08-2002, 17:39
@Banzai: nur haben Arbeiter dann üblicherweise nicht ihre Ehefrau dabei :D

Gruss Skyguide

BanzaiBany
29-08-2002, 17:48
Hallo Skyguide!



nur haben Arbeiter dann üblicherweise nicht ihre Ehefrau dabei

Punkt für dich!:p

Eventuell ist seine Ehefrau , in der Dico angestellt


In der Disco schwenkten die Männer wiederholt ein Laserlicht über den Busen der Ehefrau des Angeklagten.

Klingt für mich so als ob die Lady an ort und stelle gebunden ist (Hinter ner Bar......) Oder wieso sthet die Lady immer im Rampenlicht und haut nicht ab???

Ich wollte eigendlich nur anbringen das ein Teppichmesser leicht in die Hosentasche gelangen kann, ist mir seber schon mehmals passiert. Arbeitskleidung abgelegt Messer drinnen vergessen, neue Hose angezogen und Messer eingeschoben (Lass es nicht in der Waschküche liegen brauchs ja morggen wieder zum Arbeiten........)

Grüße bany

Lino
29-08-2002, 22:33
Bleib nun mal auf dem Teppich. Es ist nun mal nicht verboten ein Messer bei sich zu haben - und dafür wurde er ja schließlich auch nicht verurteilt.

Der springende Punkt ist ja wie erwähnt, genau was taten die Angreifer, falls wirklich die rede von einem tätlichen Angriff war. Und war die geeignetere Selbstschutz-Maßnahme vielleicht nicht evtl. weglaufen.

Es reicht ja nicht nur, dass eine Notwehrsituation vorhanden ist. Das Rechtsgut, das man schützen will, muss auch in einem vernünftigen Maß zu der Abwehrhandlung stehen.

Alles, was wir also hier in wirklichkeit wissen, ist dass irgendein Zeitungsschmierer wieder eine blutrünstige Geschichte aufs Papier gebracht hat - und dabei WIEDER allerlei wesentliche Fakten weggelassen. Ich frage mich jetzt auch wieder, ob die Idioten es wirklich nicht peilen, oder ob die Zeitung sich dadurch wirklich besser verkaufen läßt.

Lino

Jibaku
30-08-2002, 08:11
Das Rechtsgut, das man schützen will, muss auch in einem vernünftigen Maß zu der Abwehrhandlung stehen.
Nein!
Es findet keine Abwägung zwischen dem gefährdeten Rechtsgut und dem in das zur Verteidigung eingegriffen wird statt(Zumindest nicht im Rahmen der Notwehr gemäß §32 StGB, welche hier ja einschlägig ist)!

Der Ehemalige
30-08-2002, 08:39
@Jibaku:

Das ist falsch was Du sagst. Man muß gesetzestexte auch interpretieren damit man sie richtig versteht. Hierzu mal ein Text aus dem www:

Selbstverteidigung
und
Notwehrrecht
Die Fähigkeit, sich mittels Selbstverteidigungstechniken wehren zu können, bedarf auch des
Wissens, welche Rechte mir das Gesetz gibt. Ich muss aber auch wissen, welche Pflichten
mir der Gesetzgeber auferlegt.
Zunächst aber beginne ich mit der Grundlage, auf die der §32 StGB bzw. §227 BGB beruhen:
Dem Grundgesetz. Unsere Verfassung" garantiert jedem Bürger unveräußerliche
Grundrechte. Diese Grundrechte gehören zu den Rechtsgütern. Zum besseren Verständnis
führe ich zwei Grundrechte auf:
- Das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung
- Das Recht auf die Unversehrtheit des Körpers
Der Bürger hat das uneingeschränkte Recht, nach seinem Gutdünken zu handeln und sich zu
verwirklichen. Dieses Recht wird jedoch eingeschränkt, wenn es die Grundrechte der
Anderen berührt.
Beispiel: Um mich in meiner Persönlichkeit zu entfalten, möchte ich einen anderen
verprügeln. Damit greife ich jedoch massiv in sein Grundrecht der Unversehrtheit ein.
Und hier beginnt die Notwehr: Das Gesetz wägt ab, welches Rechtsgut höher zu bewerten ist.
Das Recht auf Handlungsfreiheit oder das Recht auf Leben, Gesundheit und Ehre. Diese
Gewichtung nennt man Güterabwägung.
Eine ,,kleine Delle" hat diese Güterabwägung im Familienrecht. Ich dürfte gemäß dieser
Güterabwägung mein Kind nicht ,,körperlich maßregeln". Die oben angeführten Grundrechte
sind ja gesetzlich garantiert. Dennoch erlaubt mir das Familienrecht im Bürgerlichen
Gesetzbuch die Prügelstrafe. Klar, die Misshandlung ist dabei Körperverletzung, bzw.
gefährliche Körperverletzung. Auch die Notwehr hat, im Umkehrschluss betrachtet, eine
,,Delle". Ich beeinträchtige ja genauso sein Recht auf körperliche Unversehrtheit, wie er das
meine. Und hier wog der Gesetzgeber zugunsten dessen ab, der rechtswidrig beeinträchtigt
wurde. Denn grundsätzlich ist die Anwendung einer Selbstverteidigungstechnik eine
Körperverletzung, die jedoch dann nicht strafbar ist, wenn der Angegriffene ein
Notwehrrecht für sich reklamieren kann.
Und nun zu dem, auf das die meisten schon gewartet haben: das eigentliche Recht auf
Notwehr §32 StGB 1 §227 BGB
1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
II.Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen rechtswidrigen,
gegenwärtigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwenden.
Lassen wir uns diesen Paragraphen auf der Zunge zergehen:
Wer eine Tat begeht, ...
Dies meint keine Straftat, sondern ganz simpel nur,
das jemand ein Vorhaben vollendet.

die durch Notwehr geboten ist ,...
Der Begriff ,,Notwehr" wird durch den zweiten Absatz genauer erläutert.
handelt nicht rechtswidrig ....
Er (natürlich auch Sie) handelt(n) somit nicht gegen das Gesetz, und
macht(en) sich somit auch nicht strafbar.
Notwehr ist
- die Verteidigung... die Gegenwehr,
- die erforderlich ist, . . wenn ich es nicht mehr abwenden kann,
- um einen rechtswidrigen,... gegen das Gesetz
- gegenwärtigen Angriff, . . zeitlich in der Gegenwart, im Jetzt
- von sich.... gemeint ist hier der eigene Körper, Seele, Ehre und Besitz
- oder einer anderen Person... .auch deren Körper, Seele, Ehre und Besitz; der
Begriff hierfür ist Nothilfe
- abzuwenden.. .es nicht geschehen zu lassen oder abzumildern.
Dieser Paragraph erlaubt es mir, mich zu den ,,Guten" zu zählen; ich darf mich also wehren.
Er schränkt aber genauso das Recht auf Notwehr ein.
Die erforderlich ist...
wenn ich eindeutig erkenne, dass ich durch Flucht oder z. B. Ausweichen es
vermeiden kann, ist es auch nicht eindeutig erforderlich, mich zu wehren.
Auch verbirgt sich in diesem unscheinbaren Wort der
Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
. Ich darf mich gegen eine Beleidigung wehren. Sie ist ein
Angriff auf meine Ehre, Psyche, Bekannten- und Familienkreis. Ich darf aber
deswegen keinen töten.,, Leichte" Beleidigungen rechtfertigen Mit-nichten eine
Ohrfeige. Es gibt aber auch ,,schwere Beleidigungen", bei der ein Fausthieb zum
Kopf vor Gericht als gerechtfertigt standhält. Das höchste Rechtsgut, das Leben,
darf ich folglich nur bei massiver Gefährdung des eigenen Lebens zerstören.
Aber: Ich darf als körperlich Schwächerer zu
verhältnismäßig
härteren Mitteln
greifen.
Aber auch: Personen, die ihren Körper zu einer Waffe ausbilden, z. B.
Kampfsportler, müssen besonders vorsichtig sein. Siehe auch Körperverletzung.
Gegenwärtig...
Der Angriff muss ,,jetzt" passieren. Verteidige ich mich zu früh, begehe ich sehr
wahrscheinlich eine Notwehr im Irrtum, eine Putativ-Notwehr. Oder aber ich
begehe die Notwehr zwei Wochen später, dann nennt sich das Rache.
,,Gegenwärtig" ist eine. sehr schwierige Zeitbestimmung. In einigen Fällen darf
ich mich vor dem eigentlichen Angriff wehren. Die ,,drei-sekundenkregel"
besagt, dass einer in diesem kurzen Zeitraum unkontrolliert, also im Affekt,
handeln kann.
Rechtswidrig...
Notwehr kann ich auch nur begehen, wenn die Tat rechtswidrig ist.
Wenn ein Polizist jemanden rechtsgültig verhaftet, dann ist hier keine Notwehr
möglich. Ein Liebespaar handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich in der
Öffentlichkeit küssen. Nothilfe wäre hier nicht gegeben. Im Gegenteil dazu wäre
die Belästigung.

Diese Begriffsbestimmungen sind also präzise - und doch nicht. Im Zweifelsfall wird es
einen Kläger, also auch einen Richter geben. Notwehr ist das, was der Richter dafür hält.
Überschreite ich die Verhältnismäßigkeit, so nennt sich das Notwehrexzess. Ich mache
mich damit strafbar (StGB). Möglichkeiten hierbei wären Nötigung und
Freiheitsberaubung (siehe ,,Jedermannparagraph").
Körperverletzung:
Der Gesetzgeber unterscheidet in
- (Vorsätzliche) Körperverletzung: Die vorübergehende Beeinträchtigung der
Unversehrtheit.
Schwere Körperverletzung: Die dauerhafte Beeinträchtigung z.b. eine Zufügung einer
Behinderung.
Gefährliche Körperverletzung: Diese Körperverletzung. gilt in Verbindung mit
gefährlichen Gegenständen oder Waffen. Hierzu zählt auch der ausgebildete
Kampfsportler. Diese Körperverletzung gilt auch im engen Verwandtschaftsgrad.
- Tötungsdelikte bis hin zum Mord.
Der Gesetzgeber gab dem Bürger Rechte, die jedermann ausüben darf. Hierzu gehört das
Notwehrrecht genauso, wie des Recht jemanden vorläufig festnehmen zu können (StPO). Ich
darf unter folgenden Voraussetzungen jemanden festnehmen:
- Wenn ich eindeutig weiß, dass er eine Straftat begangen hat.
- Ich ihn auf frischer Tat ertappe.
- Er seine Identität nicht offen legen kann.
- Wenn Gefahr im Verzug besteht.
Wenn ich aber aufgrund einer Notwehrsituation jemanden vorläufig festnehme, fessle, kneble
und in die Besenkammer sperre, bekomme ich sehr wahrscheinlich einen Brief von seinem
Anwalt wegen Nötigung und Freiheitsberaubung. Aber auch hier wird es einen Staatsanwalt
oder Richter geben, der darüber urteilt.
Liegt der böse Bube nun am Boden, muss ich eines beachten: Ich sollte einen Notruf
absetzten. Ich besorge ihm medizinische Versorgung. Ferner suche ich Augenzeugen, die zu
meinen Gunsten aussagen.
Nur darf ich eines nicht: Ich gefährde mich nicht selbst! Ich bewege mich so schnell wie
möglich aus der Gefahrenzone. Ich setze einen Notruf ab, um für mich Hilfe zu holen, das ist
die Polizei. Ich setzte aber auch einen Notruf ab, um mich selbst vor schweren Rechtsfolgen
zu schützen: Das ist der Notarzt.


Gruß Der Ehemalige

Jibaku
30-08-2002, 10:25
Nicht alles was im WWW steht ist auch immer richtig!
Das Gesetz wägt ab, welches Rechtsgut höher zu bewerten ist.

Das ist genau der Kernpunkt meiner Aussage! Den genau dies passiert im § 32 StGB eben nicht!
Maßgeblich ist die Erforderlichkeit:
"Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt...Was hiernach für Erforderlich gehalten werden darf, muß der Angegriffene grundsätzlich hinnehmen....Prinzipiell ohne Bedeutung ist dagegen das Wertverhältnis des Angegriffenen und des verletzten Rechtsgutes bzw. das Verhältnis zwischen dem aus dem Angriff drohenden Schaden und der mit der Verteidigung verbundenen Verletzung, sodaß auch höherwertige Güter des Angreifers verletzt werden dürfen, wenn eine weniger intensive Abwehr nicht ausreichen würde."
(Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Ausgabe, §32, Rn.34)

Maßgeblich sind also Geeignetheit und Erforderlichkeit, und weiter:
"Maßgebend für die Bestimmung des relativ mildesten Gegenmittels ist die Stärke und die Gefährlichkeit des Angriffs einerseits, die dem Verteidigern zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel und -möglichkeiten und ihre Erfolgsaussichten andererseits.."
(AaO, Rn. 36)
Und eben nicht die wiederstreitenden Rechtsgüter!

Das vielfach genannte Abwägungsgebot ist ein allgemein gültiges Rechtsinstitut das in allen Rechtsgebieten seinen Niederschlag findet.
Es muß hierfür nicht immer gesetzlich normiert sein, aber gerade im Strafrecht wurde dieser Grundsatz in den Paragraphen 34 und 35 explizit genannnt und in §32 eben nicht.
Dies ist gewollt und §32 ist für seinen Bereich ein "lex spezialis" und geht damit dem allgemeinen Rechtsinstitut vor!
(Vergl. hierzu auch Creifelds Rechtswörterbuch 15. Auflage "Abwägungsgebot", "Notwehr")

Er schränkt aber genauso das Recht auf Notwehr ein.
Die erforderlich ist...
wenn ich eindeutig erkenne, dass ich durch Flucht oder z. B. Ausweichen es
vermeiden kann, ist es auch nicht eindeutig erforderlich, mich zu wehren.
Auch verbirgt sich in diesem unscheinbaren Wort der
Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit

Auch hier laß ich andere Antworten:"Anders als beim Notstand entfällt bei der Notwehr die Erforderlichkeit der Verteidigung nicht wegen der Möglichkeit mühelosen Ausweichens" (Sch/Sch, §32, Rn.40)- und ergänzend, es gibt eine Ansicht die die , nicht unumstrittene Auffasssung vertritt, daß ein Ausweichen dann angezeigt ist, und die jetzt folgende Einschränkung fehlt in Deinem Text, wenn dies nicht zum vergeben der eigenen Ehre oder der verletzung sonstiger Belange führt (hierzu: AaO, Rn.46).
Aber es geht nicht um Verhältnnismäßigkeit!

Es gibt Einschränkungen in der so genannten "Unfugabwehr" und das Abwägungsprinzip kommt an einer Stelle durch die Hintertür wieder hinein, man spricht hier von einem groben (unerträglichen) Mißverhältnis der widerstreitenden Rechtsgüter (Beispiel ist der Schutz von Obstbäumen durch Selbstschußanlagen...?!)

Die wohl wichtigste Aussage:"Eine Gefährdung eigener Güter, um den Angreifer zu schonen muß der Angegriffene aber in keinem Fall hinnehmen." (BGH NJW 80 , 2263)

Und im Kern des o.g. Zitats geht es eben nicht um Verhältnismäßigkeit sondern um Geeignetheit und entsprechend Erforderlichkeit.


Der Angriff muss ,,jetzt" passieren. Verteidige ich mich zu früh, begehe ich sehr
wahrscheinlich eine Notwehr im Irrtum, eine Putativ-Notwehr. Das ist schon richtig aber hier gibt es die von der Rechtssprechung konstruierten Rechtsinstitute der "Präventivnotwehr" oder der "notwehrähnlichen Lage" ist allerdings zugegebenermaßen recht wackelig.


Gefährliche Körperverletzung: Diese Körperverletzung. gilt in Verbindung mit
gefährlichen Gegenständen oder Waffen. Hierzu zählt auch der ausgebildete
Kampfsportler.
"Körperteile des Täters sind niemals Werkzeuge.." (BGH GA 84, 124)
Ich habe noch nie von einem Automatismus gehört der Besagt das Kampfsportler im Falle einer KV automatisch auf den §224 verwiesen werden.
Fähigkeiten sind keine Waffen.
Sie werden aber sehr wohl im Rahmen des §32 zur Beurteilung der Möglichkeiten, sprich der Mittelwahl mit herrangezogen.

Das ist falsch was Du sagst
Nein, es ist richtig , was ich gesagt habe!

Hausmeister
30-08-2002, 11:15
Ohoo, da hat wohl wer Jura studiert?

Darüber hinaus interessiert mich weniger, wie irgendwelche Juraprofs die Sache in ihren Büchern darstellen, sondern wie der Richter die Gesetze am Ende auslegt, und ob er mich (vor)bestraft, falls die Ausübung meiner Notwehr zu Schäden beim anderen führt.

Die Frage hatten wir schonmal, aber in dem Zusammenhang wäre mal wieder eine Sammlung von Präzedenzfällen oder eine Statistik oder so was von Nutzen, damit wir wissen, auf welchem Eis wir uns bewegen.

lamiech
30-08-2002, 14:09
Original geschrieben von Jibaku
Nicht alles was im WWW steht ist auch immer richtig!


Stimmt :klatsch: :klatsch: :bang: :klatsch: :klatsch: :respekt:


Original geschrieben von Jibaku
"Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt...Was hiernach für Erforderlich gehalten werden darf, muß der Angegriffene grundsätzlich hinnehmen....Prinzipiell ohne Bedeutung ist dagegen das Wertverhältnis des Angegriffenen und des verletzten Rechtsgutes bzw. das Verhältnis zwischen dem aus dem Angriff drohenden Schaden und der mit der Verteidigung verbundenen Verletzung, sodaß auch höherwertige Güter des Angreifers verletzt werden dürfen, wenn eine weniger intensive Abwehr nicht ausreichen würde."
(Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Ausgabe, §32, Rn.34)!

Hier sei natürlich noch zu bemerken, dass das verletzte Rechtsgut nicht im krassen Missverhältnis zum durch die Abwehr beschnittenen Rechtsgutes stehen darf (der berühmte Kirschzüchter im Rollstuhl, der mit seiner Schrotflinte auf die Kirschdiebe schießet) :D


Original geschrieben von Jibaku

Es gibt Einschränkungen in der so genannten "Unfugabwehr" und das Abwägungsprinzip kommt an einer Stelle durch die Hintertür wieder hinein, man spricht hier von einem groben (unerträglichen) Mißverhältnis der widerstreitenden Rechtsgüter (Beispiel ist der Schutz von Obstbäumen durch Selbstschußanlagen...?!)

Oh, haste ja doch drann gedacht, hab ich beim ersten Lesen übersehen, das kostet aber Klausurpunkte :biglaugh:




Original geschrieben von Jibaku

"Körperteile des Täters sind niemals Werkzeuge.." (BGH GA 84, 124)
Ich habe noch nie von einem Automatismus gehört der Besagt das Kampfsportler im Falle einer KV automatisch auf den §224 verwiesen werden.
Fähigkeiten sind keine Waffen.
Sie werden aber sehr wohl im Rahmen des §32 zur Beurteilung der Möglichkeiten, sprich der Mittelwahl mit herrangezogen.


§ 224 StGB sieht aber noch die Möglichkeit der gefährlichen Begehung.
Hier wäre also noch zu prüfen, ob der Einsatz von Kampfkustfertigkeiten grundsätzlich geeignet ist, eine schwere Folge im Sinne des § 226 StGB oder den Tod herbeizuführen.
Das dürfte der erste Punkt sein, wo die Leute vor Gericht reihenweise umfallen.

Die zweite große Sauerei ist, dass bei Kampfsportlern seltener dere § 33 StGB zum Zuge kommt, da man ihnen ganz gerne Eigenschaften wie Angst, Verwirrung... in solchen Situationen nicht erlaubt, was wohl in erster Linie Hollywood und unter Umständen den Werbemethoden einiger großer KK Verbände zu verdanken ist, welche so ein entsprechendes Bild in den Köpfen der ahnungslosen Richter und Staatsanwälte schafft.
Könnte man ändern, wenn diese vor der Bekleidung ihres Amtes zumindest ein halbes Jahr mal in nem Streifenwagen mitfahren,
sich die geliche Zeit über richtig im SV Training verhauen lassen, um dann anschließend festzustellen, dass sie in der Zeit noch absolut gar nichts gelernt haben und natürlich auch, um zu lernen, was Angst ist und wer sie alles haben kann.
Wenn dann noch ein halbes Jahr Praktikum in einer Forensik dazukommt, dann sollte die richtige Einstellung auch in den Richterköpfen angekommen sein.

CU
Lamiech

Jibaku
30-08-2002, 15:29
Ich gebe Dir in allen Punkten recht!

Allerdings sei noch zu bemerken, daß Nr. 3-5 des §224 I ja allen offen stehen und ich mich nur gegen den Automatismus Kunst=Waffe also nie §223 sondern immer gleich §224 gewehrt habe.
Und §226 stellt ja auf die Folgen ab, die zu verwirklichen ja jedem offen steht.
Aber gelernt ist natürlich gelernt und so fällts dem Kampfsportler natürlich leichter...?!
Die zweite große Sauerei ist, dass bei Kampfsportlern seltener dere § 33 StGB zum Zuge kommt, da man ihnen ganz gerne Eigenschaften wie Angst, Verwirrung... in solchen Situationen nicht erlaubt, was wohl in erster Linie Hollywood und unter Umständen den Werbemethoden einiger großer KK Verbände zu verdanken ist, welche so ein entsprechendes Bild in den Köpfen der ahnungslosen Richter und Staatsanwälte schafft.

Mein reden! Allerdings denke ich, daß dieser Umstand auch überschätzt wird und wenn man mal so sieht wie sich viele Leute mit Kampfsporterfahrung so vor Gericht präsentieren oder wie oft eigentlich klar ist das hier mit abgesprochenen Zeugenaussagen gearbeitet wird und es nicht beweisbar ist dan relativiert sich die Bedeutung sehr schnell.

Der völlig unbescholtene Kampfsportler der ohne eigenes Zutun in eine Notwehrlage geraten ist und dann wirklich aus Angst und Verwirrung die Grenzen der Notwehr überschritten hat und es dannn vom Gericht ganz dicke bekommt ist wohl mehr eine viel propagierte Mär in KK Kreisen.

Das KKler allerdings vor Gericht einen Malus haben ist sicherlich ein Faktum aber nicht zuletzt auch ein bißchen die Schuld der eigenen Außendarstellung.

Richter sind auch nur Menschen, aber ganz so doof wie man oft glauben will sind sie meist auch nicht...

Stoiker
31-08-2002, 19:13
Hi Leute,

warum kommt es denn regelmäßig vor, dass Urteile in der höheren Instanz wieder aufgehoben werden? Die hatten sich doch vorher schon an den gleichen Gesetzesgrundlagen orientiert?

Weil's zu einem guten Teil Interpretationssache ist!

Und damit haben wir das Probelm, dass ein Mensch (mit seiner subjektiven [Fehl-]Meinung) letztendlich darüber entscheidet, ob eine Handlung angemessen war oder nicht (der Klassiker: "Warum haben Sie denn dem Angreifer nicht das Messer aus der Hand getreten und ihn gehebelt, statt ihn krankenhausreif zu schlagen?").

Mit dieser Unsicherheit müssen wir wohl leben, es sollte aber keinen hindern, sich zu verteidigen, wenn er/sie das für notwendig hält.

Gruß,

Stoiker

Jibaku
31-08-2002, 21:15
Eindeutigkeit des Gesetzes
Die Gesetzeslage und vor allem deren Auslegungsspielräume sind im Bereich Notwehr eigentlich recht klar und auch nicht so wahnsinnig umstritten.
Es geht hier um die Beweisbarkeit bzw. die Überzeugung von einem bestimmten tathergang. Dieses Problem stellt sich allerdings immer, egal wie Eindeutig das Gesetz ist.
Ich wüßte auch nicht wie man diese Problematik lösen sollte, aber in dubio pro Reo.

Und damit haben wir das Probelm, dass ein Mensch (mit seiner subjektiven [Fehl-]Meinung) letztendlich darüber entscheidet, ob eine Handlung angemessen war oder nicht Darum ist man ja vor gericht um aus einer, zugegeben sehr viel beschaulicheren, ex ante Position zu prüfen ob der Mensch die richtige Entscheidung getroffen hat.
Wenn ja wars das, wenn nein ob er das kalkuliert oder aus Angst und Verwirrung (§33) getan hat oder ob er sich im Irrtum über die Situation oder seine erlaubten Möglichkeiten befand (§ 16,§17) etc.

der Klassiker: "Warum haben Sie denn dem Angreifer nicht das Messer aus der Hand getreten und ihn gehebelt, statt ihn krankenhausreif zu schlagen?").
Das Urteil in dem ein Richter tatsächlich einem Unbewaffneten diesen Vorwurf gemacht hat würde ich gerne mal lesen...?
warum kommt es denn regelmäßig vor, dass Urteile in der höheren Instanz wieder aufgehoben werden?
Kommt es? Mir ist nur ein einziges Urteil im Zusammenhang mit Notwehrüberschreitung und Kampfsport bekannt das letztinstanzlich Entschieden wurde(BGH 26,256). Angesichts der Tatsache, daß in Zivilsachen manche Nachbarschaftsstreitigkeit bis zum BGH geht würde es mich sehr verwundern wenn man das in Zweifelsfällen im Strafrecht nicht machen würde.
Und auch in den unteren Instanzen konnte ich diese Regelmäßigkeit bisher nicht feststellen, obwohl dieser Eindruck in Kampfsportkreisen allgemein zu herrschen scheint (woher?), wenn dem aber doch so wäre, wäre ich an Statistiken oder Entscheidungssammlungen sehr interessiert...!

Momiji
13-02-2004, 08:35
Warum mit Teppichmesser rumlaufen?Das ist schon ne wichtige Frage....

die Antwort lautet : damit ihr hier Gesprächsstoff habt ..... hahahaha ....


Momiji :D

wt-cmw
13-02-2004, 09:00
Entwerfen wir doch mal ein alternatives worst-case-Szenario: Er hätte kein Messer dabei gehabt, die Typen hätten ihn verdroschen, und er säße heute im Rollstuhl....

Da wäre mir persönlich eine erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe z. Bewährung lieber.

nichtinsgesicht!
13-02-2004, 13:02
Wenn es sich so abgespielt haben sollte, wie in dem Text beschrieben, sollte das Hauptopfer nix Wiedergutmachung kriegen. Erst zu dritt provozieren und dann auch noch vor der Disco auflauern. Die sollten dem lieber nochmal 2500 abnehmen.

gatos
13-02-2004, 14:21
Die Frage ist wohl berechtigt warum der Typ ein Tepichmesser dabei hat das ist mir klar.
WAS ICH ABER ABSOLUT NICHT VERSTEHE:
Die Typen haben provoziert er zieht kein Messer sondern laesst der Tuersteher seine Arbeit tun.
Die Typen stehen vor der Tuer und lauern Ihm auf. Er zieht kein Messer.
Die Typen greifen in auch noch an und er wehrt sich mit allem was er hat.
Im eine Ueberschreitung der Notwehr zu unterstellen ist hier eine Frechheit.

Was uns der Richter sagen will:
Wenn du mit deiner Frau ausgehen willst solltest Du ein Meister im waffenlosen Kampf sein sonst landest Du im Kanst oder im Krankenhaus.

Ich akzeptiere diese Entscheidung als ABM Massnahme den dieses Urteil muss wohl noch weiterverhandelt werden. Alternativ sollte man dem Richter auflauern und mal kraeftig die Fresse polieren. Sollte er sich mit seinem Briefoeffner verteidigen noch zusaetzlich in den Knast werfen. Zumindest bleiben uns dann solche Urteile erspart.

Alex!
13-02-2004, 15:27
Außerdem hat er mit dem Einsatz der Waffe eine neue Dimension in dem Streit erklommen

Die Dimension haben die anderen aber zuerst betreten, alleine schon
das sie zu dritt waren. Für mich ist das Urteil völlig unverständlich.
Da geht man mit seiner Frau weg, 3 Idioten leuchten sie an, ich sage
ihnen freundlich das sie aufhören sollen, dann greifen die mich zu drei
Leuten an und ich darf mich nicht mit allem wehren was ich habe ?
Das ist doch lächerlich, ich hätte da auch einen angeschossen wenn
ich damit alles Übel von mir ableiten kann ...

so long,
Alex

fujikomma
13-02-2004, 18:26
hallo, ein paar hypothesen
1.wenn der türsteher an dem abend zeitweise nicht da war und der der t-messerheld hilfsweise tätig war weil er sonst auch wegen seiner erleuchteten usw.
2. dieses war im prozess nicht zur sprache gekommen weil der anwalt des helden gesehen hat das haut nicht hin oder bringt noch mehr ärger.
3. die erleuchtete hat gesagt :männo das nervt, unternimm etwas du bist doch ein ganzer kerl. "und da er sonst nichts besseres zu tun hatte liess sich unser held weiter provozieren sowohl von der frau als auch von den typen.
4. inwie weit alk eine rolle spielte bei allen parteien geht aus dem bericht nicht hervor
5.in wie weit gewohnheitmässig der messerheld den unbezahlten aufpasser spielte ,ist auch ungeklärt

sumbrada
13-02-2004, 19:53
Also Hypothese 1 und 2 verstehe ich nicht, du solltest bei 1 vielleicht mal mehr Verben benutzen.

Zu 3: Die drei Typen haben draussen auf die beiden gewartet.
Ich hab noch nie gesehen, dass so Leute auf einen warten ,nur um ein bisschen zu provozieren. Die , die warten, haben schon längst entschlossen, dass du fällig bist.

fujikomma
14-02-2004, 14:39
hallo,
@sumbrada tut mir leid wenn ich unverständlich war.
mein punkt ist der das interne absprachen zwischen türsteher ,messerheld
und betreiber getroffen worden sind.
und man diese auf anraten des anwalts nicht ins gericht getragen hat,
denn
wenn es zu kompliziert wird wird der richter sauer..ungerecht.
plus ordnungs -amt muss auch nicht alles genau wissen
aber das ist reine spekulation..hoffe ich.
die angegriffenen haben vergessen zu sagen :wir warten auf den bus :D

scientist
14-02-2004, 20:34
bei § 32 eine verhältnismäßigkeitsprüfung...aha... wieso müssen eigentlich die, die am wenigsten ahnung von einer materie haben, immer am klügsten daherquatschen....aaaaaarrrrrgggghh...ich glaub, ich brauch mal wieder baldrian

fujikomma
19-02-2004, 19:25
hallo,
@scientist:
immer wenn mir der schädel brummt,
lasse ich mir was schweres auf den fuss fallen :D das kompensiert das kopfweh :D aber irgend wie sind meine füsse so platt und
ich kriege die technik einfach unters volk :hammer: ich verstehe das nicht
frau kallwas ich brauche sie..

AugusteDupin
25-02-2004, 23:47
Ist dann wohl eher nen Notwehr exzess aight?