UDF-System
15-09-2002, 12:11
Suche nach Gerichtsurteilen im deutschsprachigem Raum Gesucht werden OGH Erkenntnisse in Schadenersatzverfahren in denen das Rechtssubjekt der Gehilfenhaftung gem. ABGB. schlagend wurde.
Von besonderem Interesse sind allfällige Erkenntnisse, in denen der OGH erkannt haben könnte: daß im Fall zivilrechtlicher Haftungsansprüche eines geschädigten Dritten gegenüber dem Dienstgeber eines fahrlässig handelnden - und dadurch zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Dienstgeber i.S. der Gehilfenhaftung verursachenden - Arbeitnehmers der Dienstnehmer den Schadenersatzanspruch teilweise oder gänzlich durch den Nachweis abwehrt, dass seitens des Dienstgebers ausreichend Schulungen angeboten wurden deren Inhalte angezeigt warendas dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende fahrlässige Verhalten hintan zu stellen.
Das OGH Erkenntnis kann sich außer der Abwehr eines Schadenersatzanspruches auch mit der inneren Haftung beschäftigen. Das heißt, dass der Regress gegen den Dienstnehmer nach der Verurteilung des Dienstgebers i.S. der Gehilfenhaftung ggf. u.a. mit der Begründung der ausreichenden Schulung erfolgreich war.
Von besonderem Interesse sind allfällige Erkenntnisse, in denen der OGH erkannt haben könnte: daß im Fall zivilrechtlicher Haftungsansprüche eines geschädigten Dritten gegenüber dem Dienstgeber eines fahrlässig handelnden - und dadurch zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Dienstgeber i.S. der Gehilfenhaftung verursachenden - Arbeitnehmers der Dienstnehmer den Schadenersatzanspruch teilweise oder gänzlich durch den Nachweis abwehrt, dass seitens des Dienstgebers ausreichend Schulungen angeboten wurden deren Inhalte angezeigt warendas dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende fahrlässige Verhalten hintan zu stellen.
Das OGH Erkenntnis kann sich außer der Abwehr eines Schadenersatzanspruches auch mit der inneren Haftung beschäftigen. Das heißt, dass der Regress gegen den Dienstnehmer nach der Verurteilung des Dienstgebers i.S. der Gehilfenhaftung ggf. u.a. mit der Begründung der ausreichenden Schulung erfolgreich war.