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Vollständige Version anzeigen : Strafrechtliche Relevanz von Kampfsport



brixx
06-04-2006, 13:28
Hi alle! Ich hoffe, dass die Frage noch nicht gestellt wurde. Ich hab mittels Suchfkt. nichts passendes gefunden.
Also, ich bin seit kurzer Zeit zusätzlich in einem Kickbox-Verein. Ich bin festes Mitglied des Vereins. Das heißt meine Beiträge werden abgebucht und ich bin eingeschrieben.
Angenommen aus irgendeinem abstrakten Grund komm ich in die Situation jemanden zu verprügeln und lasse mich auch noch erwischen, was dann eine Anzeige zur Folge hat.
Fragen:
- Wissen die Cops, dass ich in einem KS-Verein bin, wenn ja, woher genau?
- Welche Folgen hat das strafrechtlich gesehen?

Danke für Antworten!

lg


PS. Mein Punkt ist nicht der, dass ich erst seit kurzer Zeit Kickboxer bin; es geht simpel ums Prinzip. ;)
PPS. Das ganze ist rein hypothetisch. Ich laufe natürlich nicht umher und schlage Menschen!!

marq
06-04-2006, 13:34
nö woher!!!!! höchsten die am konflikt beteiligten wissen es und singen.....

in der regel werden an KS höhere anforderungen gestellt als an normalos.....

wenn du schuldhaft jemanden vermöbelst, kommen höhere strafen in betracht.

MatzeOne
06-04-2006, 13:34
Das Thema hatte ich letztes Jahr mit einem befreundeten Anwalt. Es sollte keinen Unterschied machen, ob du einen Kampfsport ausübst oder nicht, wenn du vor Gericht gestellt wirst und angeklagt wirst. Die Folgen sind das ausschlaggebende.



Nachtrag: Und wie zu erwarten hält sich das Gerücht weiterhin ;)

Kouhei
06-04-2006, 13:37
- Wissen die Cops, dass ich in einem KS-Verein bin, wenn ja, woher genau?


Ja, sie finden es heraus, entweder durch irgendwelche Zeugen oder sie werden dies abklären, dich befragen ect.


- Welche Folgen hat das strafrechtlich gesehen?

Falls du schon über einen längeren Zeitraum KS/KK betreibst, wird der Angriff wie ein Angriff mit einer Waffe gewertet, dies ist aber erst relevant wenn du über den Rahmen einer verhältnismässigen Notwehr herausgegangen bist.
Falls du angreifst gilt der Angriff, als ein Angriff mit einer Waffe.
(Frag mich nicht welche Voraussetzungen gelten müssen, damit der Angriff als ein Angriff mit einer Waffe gilt)



PS. Mein Punkt ist nicht der, dass ich erst seit kurzer Zeit Kickboxer bin; es geht simpel ums Prinzip. ;)
PPS. Das ganze ist rein hypothetisch. Ich laufe natürlich nicht umher und schlage Menschen!!
Tönt trozdem irgendwie seltsam? Warum willst du wissen, wie es aussieht wenn du jemanden angreifst?

MatzeOne
06-04-2006, 13:40
Ich hab noch keinen KK/KS-Paragraphen im StGB gesehen. Klärt mich doch mal auf :zwinkern:

Kouhei
06-04-2006, 13:43
Inhalt :
§ 32 StGB Notwehr

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr

§ 34 StGB Rechfertigender Notstand

§ 35 StGB Entschuldigender Notstand

§ 127 StPO Vorläufige Festnahme

Waffenrechtliche Grundbegriffe



§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Angriff : Unter einem Angriff versteht man die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Durch Notwehr dürfen also entgegen weit verbreiteter Meinung nicht nur Angriffe gegen Personen (Leben, Leib, Freiheit, Ehre), sondern auch Angriffe gegen Sachen (Eigentum oder Besitz) abgewehrt werden.

Gegenwärtig: ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert.
Im vorgenannten Beispiel ist der Angriff des A. gegen B. gegenwärtig. Träfe B. den A. am nächsten Tag, dürfte sich B. nicht mehr verteidigen, da der Angriff des A. nicht mehr gegenwärtig ist.

Rechtswidrig: Ist der Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung, das heißt zum geltenden Recht steht. Im Beispiel hat A. nicht das Recht, den B. anzugreifen und zu schlagen. Der Angriff des A. steht im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist damit rechtswidrig.
Die in Notwehr vorgenommene Verteidigung des B. gegen den Angrifff des A. z.B. durch einen Abwehr- oder Festhaltegriff hingegen wäre nicht rechtswidrig, da sich B. verteidigen darf.

Notwehr: ist nicht nur zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst (von sich), sondern auch zur Abwehr eines Angriffs auf ein Rechtsgut eines Dritten (oder eines anderen) erlaubt.

Verteidigung: ist jedes Verhalten des Angegriffenen gegen die Rechtsgüter des Angreifers, welches der Beendigung des Angriffs dient.
Im gewählten Beispiel kann B. sich z.B. durch einen Abwehr- oder Festhaltegriff verteidigen.

Erforderlich: zur Abwehr eines Angriffs ist jede Handlung, welche notwendig und geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden.
Stehen dem Angegriffenen mehrere gleich wirksame Verteidigungshandlungen zur Verfügung, muß er diejenige wählen, welche den geringsten Schaden verursacht. Mit anderen Worten muss er das mildeste Mittel wählen.


§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Lagen Verwirrung oder Furcht oder Schrecken vor, unterbleibt eine Bestrafung.
Die Begriffe Verwirrung, Furcht und Schrecken erklären sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Selbstverständlich sind Wut, Zorn, Hass oder Kampfeslust nicht damit gemeint.
Von der Überschreitung der Notwehr ist die Putativnotwehr zu unterscheiden.
Hier wird irrtümlich eine Notwehrlage angenommen.

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Gefahr: Eine Gefahr ist ein Zustand, bei dem eine vernünftige Einschätzung der Situation dazu führt, daß der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
Beispiel: In der Kneipe des K. hat der Gast V. so massiv dem Alkohol zugesprochen, daß V. volltrunken ist. V. greift nach seinem auf dem Tresen liegenden Autoschlüssel und ruft K. laut zu, daß er jetzt mit seinem Auto zu seiner Wohnung fahren werde.

Beim Notstand ist die zulässige Handlung zur Gefahrenabwehr die sogenannte Notstandhandlung.
In unserem Beispiel wäre die Notstandhaltung des K., den Autoschlüssel dem V. wegzunehmen.
Die Gefahr muss nur durch die Notstandhaltung und nicht anders abwendbar sein.
In unserem Beispiel wäre es insbesondere nicht ausreichend, die Polizei zu rufen, um die Gefahr zu beseitigen, da V. bis zum Eintreffen der Polizei gegebenenfalls bereits losgefahren wäre.
Beim Notstand müssen die Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden. Das geschützte Interesse muss das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.
Wenn V. im gewählten Beispiel volltrunken mit seinem Auto gefahren wäre, hätte es zu Verletzungen der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum kommen können. Durch die Wegnahme des Schlüssels durch K. wird V. vorübergehend der Besitz amn Schlüssel entzogen und die Fortbewegunsfreiheit des V. wird eingeschränkt. Leben und Leib gehen aber Besitz und Freiheit immer vor, so daß K. hochwertigere Rechtsgüter schützt und nur geringwertigere Rechtsgüter verletzt. Die Wegnahme des Schlüssels ist K.mithin erlaubt.

§ 35 Entschuldigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

Die Erläutung soll anhand eines Beispiels erfolgen:
A.soll als Zeuge vor Gericht gegen eine führende Person B. einer Drogenbande aussagen. Kurz vor dem Gerichtstermin erreichen A. ernsthafte telefonische Drohungen, daß ihm, seiner Frau und seinen Kindern Gewalt und sexuelle Gewalt angetan werde, wenn er gegen B. vor Gericht aussage. Wahrheitswidrig schwört A. vor Gericht, B. nicht zu kennen.
A.macht sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig des Verbrechens des Meineids gemäß § 154 Abs. 1 StGB schuldig.
A.wird aber nicht bestraft, da er sich auf den Entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB berufen kann. A. handelte nämlich, um eine gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr für seinen Leib und die körperliche Unversehrtheit seiner Angehörigen abzuwenden.

§ 127 StPO Vorläufige Festnahme

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen....

Um als Privatperson eine vorläufige Festnahme vornehmen zu dürfen, muß die Konfliktlage bestehen, daß jemand auf
1) frischer Tat betroffen oder
2) verfolgt wird

Auf frischer Tat btroffen ist, wer bei Erfüllung eines Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, aber sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Personalienfeststellung aufgenommen wird.

Wie bereits erwähnt, bedeutet Tat im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO Straftat, also eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines Straftatbestandes. Daraus folgt, daß Personen, die offensichtlich schuldunfähig sind, nicht festgenommen werden dürfen. Die vorläufige Festnahme von Kindern unter 14 Jahren ist unzulässig.
Als Festnahmegrund müssen alternativ vorliegen, daß der Täter
1) der Flucht verdächtig oder
2) seine Identität nicht sofort feststellbar ist

Fluchtverdacht bedeutet, daß die begründete Annahme besteht, daß der Täter sich vom Tatort entfernt, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Ist die Identität sofort feststellbar, da der Täter glaubhafte Angaben zu seinen Personalien macht, sich ausweisen kann oder bekannt ist, darf eine vorläufige Festnahme nicht erfolgen.

Kommen wir nun zum „neuen“ Waffengesetz, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist.
Erlaubte wie nicht erlaubte Waffen in Bild und Schrift findet man auf dem folgenden Link:
Arbeitsheft Waffenrecht

Waffenrechtliche Grundbegriffe:

Das Waffengesetz knüpft an bestimmte Arten des Umgangs mit Waffen Bedingungen.
So wird zum Beispiel zwischen dem Tragen (Führen) und dem
Transportieren einer Waffe unterschieden. Die wichtigsten Begriffe sollen
im folgenden erörtert werden.

Erwerben

Eine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Auf ein
Rechtsgeschäft (den Kauf einer Waffe) oder rechtmäßiges Handeln kommt
es dabei nicht an. Die Waffe kann demnach gestohlen, gefunden, gemietet
oder auch geliehen sein.

Transportieren

Eine Waffe wird transportiert, wenn sie in einem geschlossenem Behältnis
(z.B. einem Koffer), getrennt von der Munition befördert wird. Die Waffe
darf nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Es reicht also nicht
aus, z.B. bei einer Gaspistole, die Waffe in der einen und das Magazin mit
der Munition in der anderen Hosentasche zu tragen.
Waffen, die keine Waffenbesitzkarte erfordern, dürfen auch von Personen
ohne Waffenschein transportiert werden (z.B. das Transportieren der Waffe
nach dem Kauf nach Hause).

Führen

Es führt derjenige eine Waffe, der die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb
seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums
ausübt.

Zu Wohnräumen zählen neben der Wohnung auch Nebenräume, Flure,
gemietete Hotelzimmer und Ferienhäuser, auch Wohnwagen (nicht aber
PKW mit Campingausstattung).

Unter einem Geschäftsraum ist ein abgeschlossener Raum zu verstehen,
der hauptsächlich für die Geschäftstätigkeit bestimmt ist. Ein Taxi ist
kein Geschäftsraum, ebenso wenig die Arbeitsstelle eines Arbeitnehmers.
Ein befriedetes Besitztum ist eine unbewegliche Sache, die der Inhaber in
äußerlich erkennbarere Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren
(z.B. Zaun) gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert hat.
Das Tragen einer Waffe, z.B. im Rucksack wird als Führen bezeichnet.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Tragen von Waffen generell verboten.

Sichere Aufbewahrung

Wer Waffen oder Munition besitzt, ist zur sicheren Aufbewahrung verpflichtet
um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen
oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Waffenbesitzkarte

Für den Erwerb bestimmter Waffen (insbesondere scharfe Schusswaffen),
für deren Transport und deren Lagerung innerhalb der eigenen Wohnung,
der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitzes ist eine Waffenbesitzkarte
(WBK) erforderlich.

Waffenschein / »Kleiner Waffenschein«

Für das Führen einer Schusswaffe außerhalb des befriedeten Besitztums ist
ein Waffenschein erforderlich. Für das Führen von Gas-/ Schreckschusswaffen
ist ein so genannter »kleiner Waffenschein« nötig.
Beide Genehmigungen können bei der Polizei beantragt werden.

Verbotene Gegenstände

Hierbei handelt es sich um bestimmte, im Waffengesetz genannte Gegenstände.
Es ist verboten, diese zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben,
instand zu setzen, zu überlassen und in die Bundesrepublik einzuführen.

Öffentliche Veranstaltung

Bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen keine Waffen getragen werden
(Ausnahmen sind nur im Einzelfall möglich). Öffentliche Veranstaltungen
sind beispielsweise Volksfeste, Kirmes, Schützenfeste, Sportereignisse etc.
Ausschlaggebend für die Bezeichnung öffentliche Veranstaltung ist das aus
dem Alltag herausgehobene Ereignis.
Handelt es sich hierbei um ein dauerhaftes Vergnügen, z.B. Diskothek, Vergnügungsparks,
Spielhallen ohne herausgehobenes Ereignis, ist es demnach
keine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Waffengesetzes. Ein Schulfest,
Konzert oder eine Disco im Jugendheim sind demnach öffentliche Veranstaltungen.

Quelle: http://www.martialartsforum.org/security-rechtliches-selbstverteidigung/faq-rechtliche-grundbegriffe-fuer-kkler-2379.html

Kouhei
06-04-2006, 13:46
Grundsätzlich liegt das im Ermessen des Richters.
Allerdings werden viele Richter, da sie von KK's nicht viel Ahnung haben, an dich viel höhere Anforderungen stellen, als an den Otto-Normalverdächtigen.

brixx
06-04-2006, 13:47
Danke für die fixen Antworten!

@Faustus
Es geht primär gar nicht ums Angreifen sondern um Verteidigung. Ich bin immer gerne informiert. :)
Dasselbe hab ich auch gehört (gleicht Angriff mit Waffe, d.h. schwere Körperverletzung anstelle von Körperverletzung), was dann auch der Auslöser für den Thread war.

brixx
06-04-2006, 13:51
Eine Frage die sich daraus noch ergab: Bekommen es die Ermittler über meine Mitgliedschaft heraus? D.h. bin ich irgendwo geführt, wenn ich Mitglied in einem Verein bin?

lg

marq
06-04-2006, 14:02
nein

brixx
06-04-2006, 14:06
nein

Hmpf, danke. Aber woher weißt du das? :D

mohr
06-04-2006, 14:07
eben, wie soll denn irgendwer wissen dass du im Verein bist wenn du selbst es nicht sagst:confused:
LG

brixx
06-04-2006, 14:10
eben, wie soll denn irgendwer wissen dass du im Verein bist wenn du selbst es nicht sagst:confused:
LG

Es könnte ja sein, dass das Vereinsregister für die Pozilei einsehbar ist und es auch da Verknüpfungen und Datenbanken gibt. Sinn würde es ja machen, wenn das von Faustus geschriebene zutraf.

kinkon
06-04-2006, 14:18
In dem Notwehrparagraphen steht was von "abwenden von Gefahren betreffend Leben, Leib, blablabla und EHRE.

Was soll denn das heissen?

Ich darf jmd. verhältnismäßig vor´s Maul hauen, wenn ich mich in meiner Ehre verletzt fühle?:ups:

Na Prost Mahlzeit dann..

Schnueffler
06-04-2006, 14:19
Wir haben noch kein BigBrother hier. Und in deinem Zentralregisterauszug steht sowas nicht drin!
Also hat marq recht, wenn dich niemand anschwärzt, du es selbst sagst, wenn du danach gefragt wirst.
MfG
Markus

brixx
06-04-2006, 14:22
Na dann wär das ja geklärt. :) Vielen dank!

lg

Julzman
06-04-2006, 15:31
Gemäß der juristischen Literatur kann es schon nen ordentlichen Unterschied machen, ob du Kampfsportler bist oder nicht:

Tröndle / Fischer, § 32, Rn 16 c (zur Erforderlichkeit der Notwehr):

"Art und Gefährlichkeit des Angriffs (Kampf auf Leben und Tod), insbesondere die vom Angreifer eingesetzten Mittel und dessen Bewaffnung, Fähigkeiten (Kampfsportler, der auch bewaffnete Gegener auszuschalten vermag, 2 StR 43 / 83) und Gemütsverfassung (Zorn, Wut) [...] bestimmen Art und Maß der Abwehr."

Die letzte Auflage dieses Gesetzeskommentars ist übrigens von 2003

Rokki
07-04-2006, 14:29
irgendwo hab ich mal gehört, dass in bestimmten Fällen ein Kampfsportler an sich (bzw seine Arme, Beine, Ellenbogen, Knie,..) als Waffe gelten kann.
Sich also so verantworten muss, als wäre er bewaffnet gewesen

slow
07-04-2006, 14:59
Aber warum sollte man den Ermittlern, Staatsanwalt und Richter auf die Nase binden das man quasi vom Fach ist?
:vogel:

Ciao

slow

the_alien
07-04-2006, 15:16
Andersrum, wieso gelten meine "Körperwaffen" wirklich als "Waffen"?
Gabs hie rnicht jemanden vom Fach, der das aufklären könnte?

Nur weil ich 3 mal die Woche vor Pratzen trete und schlage sind meine "Körperwaffen" auch nicht gefährlicher als die des Durchschnittsmenschen.

Folge davon wäre ja, dass ich wenn ich mich auf einen unbewaffneten Angriff mit Händen und Füßen reagiere, dann wäre ich immer dran weil ich einen unbewaffneten mit einer Waffe angegriffen habe. Klingt für mich ziemlich schwachsinnig.

woyzeck
07-04-2006, 15:23
Naja du erzählst den Bullen ja auch nicht, dass du falsch geparkt hast, aber trotzdem klemmen sie dir n Knöllchen hintern Scheibenwischer. Die sind ja auch nicht so doof, wie man denken könnte :D

Selbst ich könnte rausfinden, ob du Kampfsport machst. Ich frag deine Bekannten ganz unverfänglich, oder gehe in den Verein, wo du trainierst und frag Leute nach dir, oder ich beobachte dich ein paar Tage etc. etc.

Ich denke für die Polizei ist es kein Problem solche offensichtlichen Sachen herauszufinden, wenn sie es wirklich wollen...

F-factory
07-04-2006, 15:40
Ich glaube, da kann man noch ewig diskutieren.
Wäre wirklich mal interessant die Sichtweise eines Anwalts zu hören der möglicherweise bei Körperverletzungsdelikten die "verteigende" Partei vertreten hat und wie die Paragraphen effektiv angewendet werden. Aber ob es so viele Fälle gibt die im Gericht landen, wo jemand in reiner Notwehr (ohne Bewaffnung), jemanden verdroschen hat (und nicht als Aggressor da stand), wage ich zu bezweifeln...
Hat den niemand in dem Forum schon mal Tuchfühlung mit den Gerichten gehabt? Und möchte darüber berichten??? (Na los... :sport069:

arben
07-04-2006, 16:01
Falls du schon über einen längeren Zeitraum KS/KK betreibst, wird der Angriff wie ein Angriff mit einer Waffe gewertet, dies ist aber erst relevant wenn du über den Rahmen einer verhältnismässigen Notwehr herausgegangen bist.
Falls du angreifst gilt der Angriff, als ein Angriff mit einer Waffe.
(Frag mich nicht welche Voraussetzungen gelten müssen, damit der Angriff als ein Angriff mit einer Waffe gilt)


:dumm: :hammer:

MatzeOne
07-04-2006, 16:12
:dumm: :hammer:

Hi Benni! Hab von dir gesprochen *g*

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen ^^

VanZan
07-04-2006, 16:30
irgendwo hab ich mal gehört, dass in bestimmten Fällen ein Kampfsportler an sich (bzw seine Arme, Beine, Ellenbogen, Knie,..) als Waffe gelten kann.
Sich also so verantworten muss, als wäre er bewaffnet gewesen
Ich würde mal Gesetzestexte lesen,ein Mensch kann niemals eine Waffe sein.Eine Waffe ist eine Sache,und kein Lebewesen.
Diese Diskussion hatten wir hier doch schon 100 mal.

F-factory
07-04-2006, 16:34
:hammer: :rofl:
Doch, doch, meine Arme und Beine sind tödliche Waffen Herr Richter, wirklich...

cyberpunch
07-04-2006, 16:36
Die Frage ist, wer weiss vom laufenden Prozess und wievielen Personen erzählst du dass du in diesem Verein bist.

Posaunst du es laut raus oder machst du an öffentlichen Wettkämpfen mit kannst du sicher sein, dass irgendjemand Wind davon kriegt. Wenn du deine Beiträge zahlst, dann bist du auch in einem Vereinsregister eingetragen und dann kriegens die raus....und da kannst du sicher sein.

Aber wie oben bereits gesagt. Man muss ja in einem Verfahren - mit Ausnahme man wird gefragt - alles offenlegen. Wenn du gefragt wirst ist es sicherlich gescheiter zu erwähnen, dass du im Verein bist. Wenn du aber noch nicht lange dabei bist, und denen noch erzählst, dass du eh praktisch nie zum training kommen kannst, zählt vermutlich dieser Faktor nicht. Denn nur weil du in einem Verein mitglied bist, heisst das noch lange nicht dass du auch wie "eine Waffe" zuschlagen kannst.

Grüsse

VanZan
07-04-2006, 16:42
Es gibt ausserdem nur eine menschliche tödliche Waffe,und sein Name ist:
Martin Riggs:Lethal Weapon.:D

temic
07-04-2006, 17:12
...Wenn du deine Beiträge zahlst, dann bist du auch in einem Vereinsregister eingetragen und dann kriegens die raus....und da kannst du sicher sein...

Ich weiß ja nicht, wie das in der Schweiz gehandhabt wird, aber in Deutschland steht so etwas normaler Weise nicht im Vereinsregister.

Kouhei
07-04-2006, 18:10
:dumm: :hammer:

Danke für deinen äusserst geistreichen Kommentar!:)

Twist
07-04-2006, 18:24
Schon wieder dieses bescheuerte Thema..

Eine auch für Nicht-Juristen verständliche Erklärung der Notwehr findet ihr bei Wikipedia (.. es gibt KEINE Verhältnismäßigkeit bei der Notwehr).

Und ein Urteil, das den Kampfsportler freigesprochen hat (obwohl er den Angreifer sogar tödlich verletzt hat) gibts von mir, um mal diese 'Kampfsportler-Urban-Legends zu beenden:

Am 15. Juni 1970 nahm der vierunddreißigjährige F. bei einem Abendspaziergang daran Anstoß, daß der damals knapp zweiundzwanzig Jahre alte Angeklagte ein sich dagegen sträubendes sechzehnjähriges Mädchen mit schmerzhaftem Griff an dessen Arm vorbeiführte und ihm eine Ohrfeige versetzte. Er forderte den Angeklagten auf, das Mädchen in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte widersprach mit den Worten, das gehe ihn nichts an, und setzte seinen Weg fort, ohne den Griff um den Arm des Mädchens zu lösen. F. ging ihm darauf nach und faßte ihn am Arm. Der Angeklagte wandte sich, das Mädchen loslassend, um, gab F. einen Stoß vor die Brust und wiederholte, die Sache gehe ihn nichts an. Bei dem nachfolgenden Handgemenge zog. F. den kürzeren: er kam auf der Straße zu sitzen. Während der Angeklagte mit dem Mädchen, das auf ihn gewartet und ihn zum Mitkommen aufgefordert hatte, weiterging, sprang der über die Reaktion des Angeklagten empörte F. auf und griff den Angeklagten erneut mit den Armen zuschlagend an. Über eine Strecke von 15 Metern wehrte dieser rückwärts gehend und sich duckend die Schläge des F. ab. Er forderte ihn dabei mehrfach zum Aufhören auf. Als das nicht fruchtete, versetzte er dem Angreifer mit der linken Faust einen schnellen gezielten Schlag ins Gesicht, der diesen zu Boden streckte und die tödlichen Verletzungen herbeiführte.

Der Angeklagte war "trainierter, auch in Wettkämpfen geübter Boxer". Notwehrlage wurde vom BGH bejaht (obwohl für den F anfangs durchaus eine Nothilfelage gegeben war.. falls sich da jemand wundert).

VanZan
07-04-2006, 19:06
Nur mal aus reinem Interesse kannst du mir bitte mal das Aktenzeichen und die Quelle von deinem Beispiel sagen.

MatzeOne
07-04-2006, 19:09
Danke für deinen äusserst geistreichen Kommentar!:)

Immerhin weiss er wovon er spricht :D

Twist
07-04-2006, 19:15
BGHSt 26,256
2. Strafsenat, Beschluß vom 12. Dezember 1975 [ 12.12.1975 ]

VanZan
07-04-2006, 19:17
BGHSt 26,256
2. Strafsenat, Beschluß vom 12. Dezember 1975 [ 12.12.1975 ]
:) Danke:)

Sternschnuppe
07-04-2006, 20:02
@ Kinkon
Wenn Wut, Hass oder Kapfeswut nicht ausdrueclich verworfen werden wuerden dann wuerde ich deine Sorge teilen. Es steht auch da, das der sich in Notwehr Verteidigende sowohl das mildeste zur Vefuegung stehende Mittel zu waehlen haette , als auch ausschliesslich aus Motiven der Furcht oder um die Identitaet des Angreifers festzustellen, handlen darf.

FMACH1
07-04-2006, 21:00
Eine Frage die sich daraus noch ergab: Bekommen es die Ermittler über meine Mitgliedschaft heraus? D.h. bin ich irgendwo geführt, wenn ich Mitglied in einem Verein bin?

lg

Vielleicht wenn du Bonjasky oder Le Banner oder so heisst.:D
Aber dazu bist du zu jung. ;)

Gruß
Frank

PS: Lass dich einfach nicht erwischen, dann brauchst du dir darüber keine Gedanken machen.:D

Kouhei
07-04-2006, 21:02
Immerhin weiss er wovon er spricht :D

Tja, dann sollte man sich doch direkt die Frage stellen, was schlimmer ist.
Einem Irrtum zu erliegen dem viele andere auch schon erlagen, und dessen Konsequenz allerhöchstens eine erhöhte Vorsicht im Umgang mit Notwehr ist.
Oder auf äusserst unkonstruktive Art und Weise, klugzuscheissen, und zwar nicht durch irgend ein Faktum, sondern nur durch pure Denunziation?

FlyingFist
07-04-2006, 22:11
Angenommen aus irgendeinem abstrakten Grund komm ich in die Situation jemanden zu verprügeln und lasse mich auch noch erwischen, was dann eine Anzeige zur Folge hat.
Fragen:
- Wissen die Cops, dass ich in einem KS-Verein bin, wenn ja, woher genau?
- Welche Folgen hat das strafrechtlich gesehen?

Danke für Antworten!

Also, wenn Du aus irgendeinem abstrakten Grund jmd. verprügelst und Du Dich erwischen lässt, dann hast Du natürlich ein Problem. Das gilt für Ottonormalverbraucher so wie auch für Kampfsportler. Du wirst angezeigt und machst Dich einer Körperverletzung oder schlimmer strafbar.

Wenn Du Dich allerdings verteidigst
, also auf einen Angriff quasi antwortest, dann bist Du grundsätzlich gerechtfertigt. Das gilt für Kampfsportler- und Nichtkampfsportler genauso. Das Strafgesetzbuch oder andere Gesetze sehen eine Unterscheidung zwischen Kampfsportlern oder NichtKS nicht vor. Du musst lediglich darauf achten, dass Du das erforderliche Mittel zur Verteidigung wählst. Das bedeutet, Du hast, um Dich auf Notwehr berufen zu können, von mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste Mittel zu wählen. Kannst Du den Angriff so z.B. ebenso wirksam mit einem kräftigen Lowkick beenden, wäre z.B. eine Hand- Ellenbogenkombination zum Kopf nicht erforderlich - weil nicht das mildeste Mittel. Du musst Dich jedoch dabei nicht auf Risiken einlassen - will heißen: stoppt der Lowkick den Angreifer nicht, kannst Du natürlich härtere Maßnahmen ergreifen (Stichwort gleich geeignetes Mittel).

Es ist also davon auszugehen, dass Du als Kampfsportler nicht schlechter bei einer Verteidigung da stehst, als ein Nichtkampfsportler.

Im Übrigen würde ich einem Richter folgende Argumentation entgegenbringen: Warum sollte ich schlechter stehen, wenn ich mich jahrelang mit KS beschäftigt habe? Denn dann weiß ich wenigstens, wo ich hinschlagen muss, um einen bestimmten Effekt zu erzielen. Ich weiß weiter wie ich Angriffe dosiere. Das weiß ein Durschnittsbürger nicht unbedingt - was auch Gefahren bergen kann.

Die Sache mit KS-Extremitäten wären Waffen oder seien so zu behandeln ist kompletter Schwachsinn. Waffen sind Gegenstände und haben den Zweck zu verletzen. Der menschliche Körper erfüllt diese Voraussetuungen nicht - auch wenn manche sich das wünschen würden.

:boxing:

wing-chun-girl
07-04-2006, 22:48
Jetzt auch mal ne frage zu dem Thema von mir:

Was ist denn wenn ich als erstes zu schlage weil mir der Gegner gefährlich fortkommt???
Bin ich dann die Angreiferin oder die Verteidigerin???
soll ich warten bis der Gegner den ersten schlag macht???
Und :
Wenn ich angegriffen werde und abgewehrt hab, darf ich so richtig auf den Gegner einschlagen oder nur ein paar leichte ungefährliche Schläge machen damit ich zeit zum abstand nehmen bekomme?
Oder hat sich der Angreifer im Moment seines Angriffes automatisch so strafbar gemacht dass man ihn wenigstens ordentlich verdreschen darf???


Diese Gesetze können einen echt verwirren !!!
:weirdface

Twist
07-04-2006, 22:56
Ok, das ist bissel schwierig.
Notwehr verlangt einen gegenwärtigen Angriff - der Angriff auf deine Rechtsgüter muß unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Wenn er ausholt darfst du reagieren. Wenn er dich rumschubst, in die Ecke drängt, in irgendeiner Form nötigt, unangemessen belästigt, ... darfst du dich verteidigen.
Wenn er dir nur gefährlich vorkommt ist das kein Angriff - dann kommt allenfalls ein Notstand nach § 34 in Betracht - aber da gilt Güterabwägung und du wirst kaum gerechtfertigt sein.

Also nein, wenn du "als erstes zuschlägst weil dir der Gegner gefährlich vorkommt" bist du die Angreiferin.

Und zur zweiten Frage, das wurde hier auch schon beantwortet.

Erforderlich ist das mildeste Mittel, das den Angriff beendet. Wenn er nach einem Schlag von dir schon aufhört dich anzugreifen mußt du auch aufhören. Alles darüber hinaus wäre ein Notwehrexzess (§ 33) und ist nur unter bestimmten Umständen (wenn du aus asthenischen Affekten - Furcht, Schrecken,... handelst) entschuldigt.

Und zu guter Letzt: 'darf man ihn wenigstens ordentlich verdreschen" - nein, darf man nicht. Du darfst einen Angriff abwehren. Du darfst aber nicht Vergeltung üben...

wing-chun-girl
07-04-2006, 23:01
Und zur zweiten Frage, das wurde hier auch schon beantwortet.

Sorry hab ich übersehen

:ups:

domians schatten
07-04-2006, 23:02
Wird doch langweilig... Das Thema ist schon 1000 X hier durchgekaut worden

Twist
07-04-2006, 23:03
np... lohnt eh meist nicht die Beiträge zu lesen - steht viel zu viel falsches Halbwissen drin. *eG*
Aber ich empfehle wirklich Wikipedia - die haben die Themen ganz gut aufgearbeitet, so daß es jeder versteht.

temic
07-04-2006, 23:14
...Also nein, wenn du "als erstes zuschlägst weil dir der Gegner gefährlich vorkommt" bist du die Angreiferin...

Um es jetzt mal richtig kompliziert zu machen, möchte ich nur zwei Begriffe kurz erwähnen:

1. Strafrecht
2. Irrtumslehre

Abgesehen davon, finde ich, dass der Wiki-Beitrag überbewertet ist, da er in meinen Augen hauptsächlich nur auf die (graue) Theorie eingeht.

VanZan
07-04-2006, 23:17
:D Hier mein Lösungsvorschlag für alle die immer wieder anfangen mit diesem Thema,macht doch einfach das was ihr für richtig haltet.Vor Gericht erklärt man euch dann schon ob es Notwehr war oder nicht.:D
Bei manchen Leuten habe ich das Gefühl das sie nur eine perfekte Anleitung suchen wie ich jemanden aufmischen kann,und danach mit der Ausrede Notwehr durchkomme.Irgendwann muss es doch mal langweilig werden.Und für alle die es ernsthaft interessiert,lest auch die Gesetzestexte durch,oder andere Fachlitaratur,aber glaubt nicht immer alles was mal bei Barbara S. oder Alexander H. erzählt wird(Die B...zeitung erwähne ich jetzt erst gar nicht).

Twist
07-04-2006, 23:19
Um es jetzt mal richtig kompliziert zu machen, möchte ich nur zwei Begriffe kurz erwähnen:

1. Strafrecht
2. Irrtumslehre

Die machen doch nix kompliziert? Über Strafrecht wird hier die ganze Zeit geredet - und Erlaubnis- / Erlaubnistatbestandsirrtümern soll hier ja grad vorgebeugt werden.

Und klar, Wiki geht auf die 'graue Theorie' ein - die aber höchstrichterlich bestätigt ist. Wenn es vor Gericht anders läuft als in dem Wiki-Artikel, dann braucht man nen anderen Anwalt.

brixx
07-04-2006, 23:20
[...] für alle die immer wieder anfangen mit diesem Thema[...]
Ich fühle mich an der Stelle als Threadersteller mal angesprochen: Die Ausgangsfrage (zum. der Schwerpunkt) war eigentlich ob die Pozilei feststellen kann ob ich KSler bin.
Aber Danke! ;)

lg

VanZan
07-04-2006, 23:23
Ich fühle mich an der Stelle als Threadersteller mal angesprochen: Die Ausgangsfrage war eigentlich ob die Pozilei feststellen kann ob ich KSler bin.
Aber Danke! ;)

lg
Das war jetzt nicht auf die Frage bezogen ob sie rauskriegen das du Kampfsportler bist,sondern an die Leute gerichtet,die immer wieder fragen:Wie weit darf ich gehen,was ist alles erlaubt.:)

temic
07-04-2006, 23:45
Die machen doch nix kompliziert? Über Strafrecht wird hier die ganze Zeit geredet - und Erlaubnis- / Erlaubnistatbestandsirrtümern soll hier ja grad vorgebeugt werden.

Und klar, Wiki geht auf die 'graue Theorie' ein - die aber höchstrichterlich bestätigt ist. Wenn es vor Gericht anders läuft als in dem Wiki-Artikel, dann braucht man nen anderen Anwalt.

Wenn das alles so einfach ist, dann frage ich mich allerdings, warum...

a) ...wir das Thema in den einschlägigen Kommentaren so ausführlich behandelt?
b) ...warum gibt es so viele Aufsätze zu disem Thema?
c) ...benötige ich einen Anwalt, wenn Wikipedia die Lösung schlecht hin ist?
d) ... wird das Thema hier im Kampfkunstforum immer wieder aufgegriffen, schließlich braucht man ja nur bei Wikipedia nachlesen, und die Fragen sollten beantwortet sein.

Twist
07-04-2006, 23:49
Hmm..ich meinte eigentlich nur, warum grade diese zwei Begriffe das ganze schwierig machen sollten.

Das ist so wie wenn ich im Karateforum sage:

Um es jetzt mal richtig kompliziert zu machen, möchte ich nur zwei Begriffe kurz erwähnen:

1. Karate
2. Treten

Ich wollte auf keinen Fall sagen, daß Strafrecht generell leicht zu verstehen ist - für Nicht-Juristen schon garnicht...
Warum es hier immerwieder kommt weiß ich aber auch nicht ;) - Wikipedia hat mehr als genug Informationen dazu für jeden, der nicht vor Gericht prozessieren muss. (Im übrigen ist die Rechtsprechung im Strafrecht ziemlich gefestigt.. soo viele Aufsätze gibts da zumindest zu den genannten Themen nicht.. bei Rechtfertigungsgründen (Notwehr zB) und KV-Delikten hat sich schon lange nix mehr getant, bei den Irrtümern auch nicht..)

temic
08-04-2006, 00:15
Ich wollte auf keinen Fall sagen, daß Strafrecht generell leicht zu verstehen ist - für Nicht-Juristen schon garnicht...

Das wollte ich dir auch gar nicht unterstellen.

Mir geht es nur darum, dass viele Leute, gerade hier im Kampfkunstforum der Meinung sind, ich lese irgendeine Erläuterung (was ich dir auch nicht Unterstelle), z.B. bei Wiki, und man könne dann eine genaue Aussage machen, was wann erlaubt sei, und was nicht. Dies Thema hatten wir hier im Forum erst vor ein paar Tagen, wo dann auf einmal eine genaue Definierung auftauchte, welchen Gegenstände und Waffen man benutzen darf, und welche nicht. Um es auf den Punkt zu bringen, hier im Forum wird schnell auf Wiki verwiesen, obwohl, zumindest in meinen Augen, der dortige Artikel noch einige Fragen offen lässt, wie z.B. wann ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Hier wird bei Wiki lediglich auf § 22 StGB verwiesen, mehr nicht. Schlussendlich ist man dann hinterher genaus so schlau wie vorher, was aber nicht bedeuten soll, dass ich den Wiki-Artikel verkehrt finde, nur die Theorie ist halt nur ein Anhalt. Dies habe ich aber hier im Forum aber schon einmal versucht jemanden klar zu machen. Denn es sieht bei der Noterh doch eher so aus, dass dort viele verschieden Faktoren und Umstände zusammenkommen und man praktisch vorher keine pauschale Aussage machen kann, was erlaubt sei und was nicht. Es kommt halt immer auf den konkreten Einzelfall an. Deshalb auch mein Hinweis mit der Irrtumslehre.

MatzeOne
08-04-2006, 06:36
Tja, dann sollte man sich doch direkt die Frage stellen, was schlimmer ist.
Einem Irrtum zu erliegen dem viele andere auch schon erlagen, und dessen Konsequenz allerhöchstens eine erhöhte Vorsicht im Umgang mit Notwehr ist.
Oder auf äusserst unkonstruktive Art und Weise, klugzuscheissen, und zwar nicht durch irgend ein Faktum, sondern nur durch pure Denunziation?

Nö; ist ja nicht das Philosophie-Forum :zwinkern:

MatzeOne
08-04-2006, 06:39
Du musst lediglich darauf achten, dass Du das erforderliche Mittel zur Verteidigung wählst. Das bedeutet, Du hast, um Dich auf Notwehr berufen zu können, von mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste Mittel zu wählen. Kannst Du den Angriff so z.B. ebenso wirksam mit einem kräftigen Lowkick beenden, wäre z.B. eine Hand- Ellenbogenkombination zum Kopf nicht erforderlich - weil nicht das mildeste Mittel.

Vorhin hat hier noch jemand geschrieben, dass die Verhältnismäßigkeit in einer Notwehrsituation scheißegal ist. Seh ich zwar auch anders, aber egal.

Nur schau, dass der Low-Kick nicht zu tief ist und du deiner Person gegenüber nicht das Knie rauskickst. Kann teuer werden. Dann lieber ne gebrochene Nase ;)

Twist
08-04-2006, 08:32
Vorhin hat hier noch jemand geschrieben, dass die Verhältnismäßigkeit in einer Notwehrsituation scheißegal ist. Seh ich zwar auch anders, aber egal.

Liegt vermutlich daran, daß Verhältnismäßigkeit ein juristischer Begriff ist, der bei der Notwehr eben grade nicht anzuwenden ist. Verhältnismäßigkeit bedeutet, es muß eine Güterabwägung vorgenommen werden - dein Rechtsgut, das angegriffen wird gegen das Rechtsgut des Angreifers, das du bei deiner Verteidigungshandlung beeinträchtigst.
Es ist zB in der Notwehr möglich, Eigentum zu verteidigen und dabei den Angreifer zu verletzen - so etwas wäre im Notstand, wo eine Güterabwägung vorgenommen wird, eher schwierig zu rechtfertigen..

Ineluki
10-04-2006, 15:03
Jetzt auch mal ne frage zu dem Thema von mir:

1. Hat das nichts mit der Ursprungsfrage zu tun

2. Die Begriffe "erforderlich" und "gegenwärtig" aus dem Gesetzestext wurden doch wirklich schon zu Tode diskutiert.

3. Vor Gericht zählt nicht was war, sondern was zu beweisen ist, bzw was danach der Richter glaubt. Also gibt es keine Patentlösung, sondern nur Einzelentscheidungen.

ILIAS
13-04-2006, 16:33
also mal n paar sachen von mir:

verhältnismäßigkeit ist sehr wohl bei notwehr auch anzuwenden. ich darf nicht jmd der mich versucht mit der faust zu schlagen mit einem messer bearbeiten bzw. welche möglichkeiten ich zur verfügung habe.

ein kirschendieb stiehlt von ienem baum kirschen. der besitzer kommt und schießt ihn mit ner flinte runter. der besitzer sitzt ihm rollstuhl und hat keine andere wahl. gerechtfertigt ?

NEIN, da es nur ein geringer nachteil is wenn seine kirschen gestohlen werden.

eine güterabwegung bei notwehr ist PRINZIPIELL nicht notwendig, es sei denn es droht nur ein geringster nachteil.

weiters, die Polizei hat in ihren systemen NICHT gespeichert, ob eine Person KS macht oder nicht. natürlich wird es net schwer sein das auszuforschen sollte der verdacht nahe sein bzw. wenn die person schon mal neg. aufgefallen ist bzgl. körperverletzung und man weiß dass diese KS betreibt, dass es in der PErsoneninformationen im polizeilichen system auch so dabeisteht.

abgerundet ist es bei Körperverletzung/Überschreitung der Notwehr einfach eine sehr subjektive Sache und von Fall zu Fall unterschiedlich. man kann nich generell sagen: wenn der mir eine haut darf ich ihm ne schaufel über schädel ziehen

Mr. Lee
13-04-2006, 17:14
verhältnismäßigkeit ist sehr wohl bei notwehr auch anzuwenden.


Hallo Twist!

Ich sitze hier gerade an meinem Schreibtisch und freue mich schelmisch über deinen Kampf gegen die Windmühlen in den diversen Foren. :D

Ich bin kein Jurist, kann aber als halber Linguist sagen, dass es immer wieder Probleme geben wird, wenn Fachsprache und Umgangssprache aufeinanderprallen.

Also, gib den Kampf nicht auf! Posts wie obiges gibt es hier an allen Ecken und Enden zu finden und es wird auch nicht das letzte gewesen sein...

Beste Grüße in den Süden und bis zum Sommer (kannst mir dann ja das alles noch mal genau erklären, wie das mit der Verhältnismäßgikeit in der Notwehr ist ;) :p ),

Mr. Lee

ILIAS
19-04-2006, 00:00
@ Mr. Lee, weiß zwar net was du mit deinem post genau meinst, aber da ich beruflich das StGB ziemlich gut kenne kann ich dir versichern dass sowohl die begriffe NOTWEHR und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT beide fachsprachlich sind und nich etwa umgangssprachlich vermischt wie du zu meinen glaubst.

Ultima Ratio Prinzip gibt es sehr wohl in der Juristerei

Twist
19-04-2006, 00:07
@ Ilias wenn du dich im Strafrecht auskennst, weißt du aber, daß die beiden Begriffe JURISTISCH eben nicht zusammengehören.
Für den Leien, der nur die umgangssprachliche Bedeutung der Begriffe kennt, nicht die juristische Definition, ist das aber nicht so leicht verständlich.

juristische Verhältnismäßigkeit /= umgangssprachl. Verhältnismäßigkeit

Ich denke darum geht es Mr. Lee.

Mr. Lee
22-04-2006, 14:49
Danke Twist, so habe ich das gemeint.

Dass beide Begriffe fachsprachlich besetzt sind, ist mir schon klar - dass sie umgangssprachlich wohl teilweise weniger eng eingesetzt werden, wie sie von den Juristen verwendet werden, ist allerdings wohl der Grund für so manches Missverständnis hier im Board.

LongIP
23-04-2006, 20:42
Ich fühle mich an der Stelle als Threadersteller mal angesprochen: Die Ausgangsfrage (zum. der Schwerpunkt) war eigentlich ob die Pozilei feststellen kann ob ich KSler bin.
Aber Danke! ;)

lg



Ein Melderegister darüber gibt es meines Wissens Gott sei Dank nicht (in den USA ist das übrigens anders !).

Aber sei Dir bitte darüber im Klaren, dass die Cops ihr monatliches Gehalt nicht dafür bekommen, dass sie auf dem Nußbaum übernachten.
- Zeugenaussagen (falls Zeugen vorhanden waren)
- Untersuchung der Verletzungen (Ellbogen- oder Kniebrüche kriegen die Cops wahrscheinlich sehr viel seltener zu sehen als blutende Nasen. Ergo erregt das wohl auch eher die natürliche Neugier)
- evt- Vernehmnung durch speziell geschulte Beamte

usw. - um nur einige Erkenntnismöglichkeiten zu nennen. Wäre übrigens ziemlich doof, wenn die Cops bei Dir im Rahmen der Leibesvisite z.B. irgendwelche KK/KS-typischen Waffen wie z. b. nen Kobutan finden.

Man sollte sich auch darüber klar sein, dass Zeugen bei einem gekonnten Schulterwurf/eingesprungene Kopfschere o. ä. eher eine Assoziation zum KK/KS haben, als wenn Du ihm einfach nur eine reinhaust.:cool:

Freiwillig sagen würde ich es wenigstens erst mal nicht.

Im übrigen gebe ich den Vorrednern recht - alles schon MEHRFACH diskutiert worden. Suchfunktion hilft enorm.


Gruß Matthias

kb62
20-05-2006, 14:52
Ich glaube, da kann man noch ewig diskutieren.
Wäre wirklich mal interessant die Sichtweise eines Anwalts zu hören der möglicherweise bei Körperverletzungsdelikten die "verteigende" Partei vertreten hat und wie die Paragraphen effektiv angewendet werden. Aber ob es so viele Fälle gibt die im Gericht landen, wo jemand in reiner Notwehr (ohne Bewaffnung), jemanden verdroschen hat (und nicht als Aggressor da stand), wage ich zu bezweifeln...
Hat den niemand in dem Forum schon mal Tuchfühlung mit den Gerichten gehabt? Und möchte darüber berichten??? (Na los... :sport069:


die polizei wird dich nie fragen ob du kampfsport gemacht hast!!! was öfter mal vorkommt ist, dass sich der staatsanwalt oder der anwalt vom kläger erkundigt und sowas kriegen die immer raus!!!

kampfsport kann vor gericht seine vor und nachteile haben.bsp: vor zwei jahren hat mich ein kerl vor einer disco mit einem stuhlbein angegriffen besser gesagt als er ausgeholt hat hab ich ihm direkt eine gescheuert und hab danach ein wenig übertrieben. auf jeden fall aufgrund der verletzungen wurde ich von ihm angezeigt. mein anwalt war der meinung das wir da am besten raus komen wenn wir sagen dass war "übertriebene notwehr" ( ich bin mir nicht mehr sicher wie es genau hieß) dh ich wurde angegriffen aber habe mich mehr als nur verteidigt dann kommt man mit ner kleinen strafe davon manchmal auch ohne wenn man sagt ich hatte panik oder ich hatte keine kontrolle mehr.
aber es ist halt nicht sicher deswegen habe ich bei meiner vernehmung von der polizei und vor gericht gesagt dass ich schon seit jahren kampfsport mache und dass die schläge die ich dem kerl zugefügt habe für mich ganz normaler verteidigungs reflex sind und ich dafür nichts kann ( gegner schlägt ich blocke und hau ihm dann ein paar dinger rein ). auf jeden fall habe ich freispruch bekommen wegen notwehr. hätte ich kein kampfsport gemacht hätte ich mit einer strafe rechnen müssen weil es schon mehr als nur notwehr war.

anderes bsp: einmal kam ich nicht in eine diskothek rein wo ich eigentlich regelmässig bin. ich habe versucht dem kerl an der tür zu erklären dass ich jede woche da bin. aber der kerl hatte sich vollgezogen und wollte gar nicht reden und hat mir direkt ne schelle verpasst die ich nicht blocken konnte weil ich damit nicht gerechnet habe auf jeden fall fing ne schlägerei an!!! drei monate später bekam ich n brief von der polizei anzeige wegen körperverletzung und hausfriedensbruch....... vor gericht hat der türsteher behauptet ich und meine freunde wollten den laden stürmen. der richter schaut mich an 176 cm 75 kg. richter schaut sich den türsteher an 188 cm 95 kg und hat sich diese theorie gleich wieder aus dem kopf geschlagen bis der anwalt anfing: es ist bekannt dass der angeklagte schon seit jahren erfolgreich kampfsport betreibt und gefährlicher ist als er aussieht. der richter fragt ob das stimmt??? ich sag ja und der richter sagt: so jetzt sieht das alles schon ganz anders aus. auf jeden fall nach dem zweiten prozess habe ich wieder freispruch bekommen aufgrund der vielen zeugenaussagen, sonst hätte ich vllt mit ner strafe rechenn können.

lange rede gar kein sinn kampfsport vor gericht hat seine vor,-und nachteile, aber ein polizist wird euch nie fragen oder sich erkundigen ob ihr kampfsport macht. wenn das einer macht dann die anwälte von den klägern oder der staatsanwalt

chivas
20-05-2006, 17:56
Falls du schon über einen längeren Zeitraum KS/KK betreibst, wird der Angriff wie ein Angriff mit einer Waffe gewertet, dies ist aber erst relevant wenn du über den Rahmen einer verhältnismässigen Notwehr herausgegangen bist.


das ist beides falsch. und wenn es so wäre, warum sollte es erst bei notwehrexzess relevanz haben?



Ich darf jmd. verhältnismäßig vor´s Maul hauen, wenn ich mich in meiner Ehre verletzt fühle?:ups:


auch die persönliche ehre ist notwehrfähig:
wenn der "angriff" noch andauert, kann man auch notwehr üben.
(ist aber einzelfallabhängig wie immer)


Gemäß der juristischen Literatur kann es schon nen ordentlichen Unterschied machen, ob du Kampfsportler bist oder nicht:
Tröndle / Fischer, § 32, Rn 16 c (zur Erforderlichkeit der Notwehr):
Die letzte Auflage dieses Gesetzeskommentars ist übrigens von 2003

da geht es aber um den ANGREIFER, nicht den notwehr ausübenden...
außerdem gehen literatur und praxis selten konform:rolleyes:
die aktuelle auflage ist nicht von 2004 ;)


Andersrum, wieso gelten meine "Körperwaffen" wirklich als "Waffen"?

nicht als Waffen iSd. StGB


Schon wieder dieses bescheuerte Thema..

Eine auch für Nicht-Juristen verständliche Erklärung der Notwehr findet ihr bei Wikipedia (.. es gibt KEINE Verhältnismäßigkeit bei der Notwehr).

Und ein Urteil, das den Kampfsportler freigesprochen hat (obwohl er den Angreifer sogar tödlich verletzt hat) gibts von mir, um mal diese 'Kampfsportler-Urban-Legends zu beenden:
Der Angeklagte war "trainierter, auch in Wettkämpfen geübter Boxer". Notwehrlage wurde vom BGH bejaht (obwohl für den F anfangs durchaus eine Nothilfelage gegeben war.. falls sich da jemand wundert).

was hat das denn mit kampfsportler, ja oder nein zu tun?




ein kirschendieb stiehlt von ienem baum kirschen. der besitzer kommt und schießt ihn mit ner flinte runter. der besitzer sitzt ihm rollstuhl und hat keine andere wahl. gerechtfertigt ?


Wessels/Beulke? :D

Twist
20-05-2006, 20:56
Naja ;) Boxen ist für michn Kampfsport...
Davon abgesehen könnte das Thema ruhig geschlossen werden, kommt eh nix bei raus..