PDA

Vollständige Version anzeigen : der gesetzliche Rahmen eines Forums



Copic
28-01-2007, 12:44
Nachdem diese Fragen in letzter Zeit aufgekommen sind, fände ich es nicht schlecht, wenn wir es schaffen Klarheit in das Wirwarr der Paragraphen und der Rechtsprechung über "üble Nachrede" "unlauter Wettbewerb" usw. zu bringen. Damit das hier nicht im Sumpf des Hörensagens untergeht: BITTE: Nur qualifizierte Meldungen, also am besten Quelle angeben (welcher Autor, welcher Anwalt, welches Gesetz). Um Verwirrungen in dieser Richtung gleich entegen zu wierken. Die Bestimmungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind vermulich ähnlich aber nicht gleich.

Ich beginne mal mit ein paar interessanten österreichischen Bestimmungen:

§ 107 STGB Gefährliche Drohung
(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.

§ 111 STGB Üble Nachrede
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

§ 115 STBG Beleidigung
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

§ 4. WettbererbsG
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (§ 2) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 1)
(2) Werden Angaben der im Abs. 1 erwähnten Art als Ankündigungen durch Druckwerke veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Preßsachen zuständigen Gerichte berufen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)
(4) Daß eine Handlung unter Abs. 1 fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)

§7. WettbewerbsG
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe. Er kann ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.
(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen mußte.

Artikel 10. EMRK Recht der freien Meinungsäußerung
(1) Jeder hat Anspruch auf frei Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.


§ 29. MedienG Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt
(1) Der Medieninhaber (Verleger) oder ein Medienmitarbeiter ist wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein überwiegendes Interesse der öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Wegen eines Medieninhaltsdelikts, das den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, ist der Medieninhaber (Verleger) oder ein Medienmitarbeiter jedoch nur dann nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung wahr ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.



Bevor das jetzt als nicht hierhergehörend verschoben wird:
Es gehört genau in dieses Unterforum ....

Trinculo
28-01-2007, 12:53
Ich glaube nicht, dass es genau in dieses Unterforum gehört, da wir entsprechende Komplikationen auch in anderen Unterforen haben. Da gibt es genügend Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit.

Und was eindeutig strafbar ist, oder nicht, ist für die Betreiber des Boards von untergeordneter Relevanz. Sie können nicht n Prozesse wegen irgendwelcher Nichtigkeiten führen, auch wenn sie sie am Ende gewönnen. Der Aufwand steht in keinem Nutzen zu dem nicht vorhandenen Ertrag des KKB.

Copic
28-01-2007, 12:55
Mann! Doch verschoben - hier liest das doch keiner!!! Wisst Ihr wie lange es gedauert hat das alles rauszusuchen!

Was solls ...

:cry:

acidphase
28-01-2007, 13:48
Mann! Doch verschoben - hier liest das doch keiner!!! Wisst Ihr wie lange es gedauert hat das alles rauszusuchen!

Was solls ...

:cry:

Sieht auf jeden Fall nach einem enormen Zeitaufwand aus :D
Sorry ich mußte das einfach sagen :D

wfn.j
28-01-2007, 16:26
Mann! Doch verschoben - hier liest das doch keiner!!!
Ist ja auch im Wing Chun-Forum noch sichtbar, nur eben als verschoben markiert. Insofern sollte das schon bei der gewünschten Zielgruppe ankommen.

Gruß,
Wolfgang

jkdberlin
28-01-2007, 18:42
Sorry, aber unser Server steht in Deutschland...daher gilt hier ausschließlich deutsches Recht.

Auch passen hier einige Sachen nicht, z.B. Artikel aus dem Grundgesetz...dies ist ein zivilrechtlicher Raum.

Grüsse

Copic
29-01-2007, 00:27
Sorry, aber unser Server steht in Deutschland...daher gilt hier ausschließlich deutsches Recht.

Auch passen hier einige Sachen nicht, z.B. Artikel aus dem Grundgesetz...dies ist ein zivilrechtlicher Raum.

danke, für den Beitrag.

Ist es tatsächlich so, dass der Standort des Servers ausschlaggebend ist. Was ist, wenn Kläger und Beklagter in Österrreich ansässige Österreicher sind? Sind dann auch deutsche Gerichte zuständig - ich bezweifle es. In jedem Fall fehlt die Quelle, damit ist das von Dir gesagte leider Hörensagen, und es liest sich wie Halbwissen.

Der Artikel ist aus der Eropäischen Menschenrechts Konvenntion (und nicht aus dem deutschen Grundgesetzt), als solcher allerdings vermutlich auch von Deutschland ratifiziert. Wenn Du der Meinung bist, er komme im Zivilprozess nicht zur Anwendung, dann belege bitte Deine Behauptung.

jkdberlin
29-01-2007, 07:42
Geltung des Landesrechts des Serverstandortes (ist im allgemeinen bei *.com Domains umstritten):

http://www.diplomatie.gouv.fr/label_france/DEUTSCH/DOSSIER/soc_info/09.html

http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm

AGBs fast aller Internetdienstanbieter

insbesondere:

www.uni-muenster.de/Jura.itm/ hoeren/material/Skript/skript_Januar2006.pdf

www.uni-muenster.de/Jura.itm/ hoeren/matintrecht/SkriptIR.doc

www.jurawelt.com/download/ dissertationen/tenea_juraweltbd20.pdf

http://www.ayom.com/topic-13224.html

http://edoc.hu-berlin.de/cmsj/26/kuhring-andre/XML/23.xml

Zum Geltungsbereich des "Öffentlichen Rechts", obwohl das Basiswissen erstes Semester Jura ist:

http://books.google.de/books?q=Was+regelt+das+Grundgesetz&ots=I5hwYquZD0&sa=X&oi=print&ct=title

http://www.fluter.de/look/archiv_article.tpl?IdLanguage=5&IdPublication=2&NrArticle=4587&NrIssue=44&NrSection=11

Zitat:
"Zunächst einmal regelt das Grundgesetz das Miteinander von Staat und Gesellschaft, mehr nicht. Die Artikel definieren, welche Rechte die Bürgerinnen und Bürger haben - und welche Pflichten."

Das Grundgesetz sowie alle Menschenrechtskonvention regeln die Grundrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, nicht aber die Rechte und Pflichten der Bürger untereinander. Diese Rechte sind z.B. im Zivilrecht kodifiziert.

Grüsse

jkdberlin
29-01-2007, 08:22
Kurz zu dem Rest:

Es ist nicht nur der Serverstandort, sondern auch die Adresse des Domaininhabers massgeblich. Liegt aber hier bei uns beides im Geltungsbereich des Deutschen Rechts.

Trotzde wirst du einen anderen Österreicher, der dich sagen wir mal beleidigt, in Ötserreich zur Anzeige bringen. Da dieses Vergehen auch in Österreich strafbewehrt ist, wird das wohl nach österreichischem Recht verhandelt.

Der Umkehschluss wäre übrigens, dass man a) die Seiten nur denjenigen zugänglich macht, die aus einem Geltungsbreich eines Rechtes kommt, das man kennt und b) das man jeden User anders, nämlich nach Herkunft, rechtlich behandeln muss. D.H. es wäre vielleicht ein Unterschied (je nach Strafbarkeit), ob ich es mit einem Österreicher, einem Schweizer oder einem Norweger zu tun habe. Mal davon abgesehen, dass es wahrscheinlich keine Strafverfolgung bei Beleidigung im internationalen Recht ohne grösseren finanziellen Aufwand geben würde...

Grüsse

Copic
29-01-2007, 08:32
Respekt.

Cooles Posting!! Sehr informativ - danke.

Copic
30-01-2007, 07:53
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/95_3/95_3_08.htm

Das ist ein Beispiel von einem Urteil in einem Zivilgerichtsprozess, das sich direkt auf die Menschenrechtskonvention bezieht.

Die Unterscheidung öffentliches-privates Recht ist glaube ich eher eine rechtswissenschaftliche Kategorisierung, als eine Katalogisierung der Gesetze.

jkdberlin
30-01-2007, 08:25
Nein.

Nicht ganz, es hat damit etwas zu tun, wer Kläger und Beklagter sind:
"PRAGER und OBERSCHLICK gegen Österreich"

Es wird gegen das Land Österreich geklagt! Und damit sind hier die Artikel der Verfassung gefragt. Denn, wie schon ausgeführt: Grundgesetz/Verfassung = Schutzrechte des Bürgers gegen den Staat!

Hier in diesem Forum aber: Privat gegen Privat. Daher ausschließlich Zivilrecht. Ausnahme wäre, wenn hier z.B. eine staatliche Stelle zensieren würde.

Grüsse