Änderung des Waffengesetzes für Messer [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Vollständige Version anzeigen : Änderung des Waffengesetzes für Messer



MMunsei
30-12-2002, 18:11
Hallo,

hat mehr ein Informativen Charakter!

Ab 01. April 03 ändert sich das Waffengesetz und folgende Messertypen sind dann verboten!

Butterflymesser oder auch "Balison" genannt!
ob ich das nun richtig geschrieben habe??
Ihr wißt was gemeint ist!

Springmesser seitlich mit schmaler Klinge,
"Stiletklinge" und
Springmesser front, out of the front!!!!

Faustdolche!!!!!

Fallmesser!!!!

Außerdem als Waffe eingestuft!

Spyderco Civilan und das Gunting!


Ich wurde von einen netten Menschen darauf hingewiesen!
Also versaut Ecuh nicht das neue Jahr und laßt die Dinger zuhause! Solange es nicht ganz ofizell ist!

Gruß
MMunsei

Jibaku
30-12-2002, 19:38
Außerdem als Waffe eingestuft!

Spyderco Civilan und das Gunting!
( Das heißt Ihr geht mit einem Gunting über ein Straßenfest und habt automatisch eine Straftat beganngen!!!!!)

Das war doch aber schon immer, na ja zumindest seit dem 19.9.1972, so, oder?
§1 (7) S.1 WaffG Hieb und Stoßwaffen im Sinnwe dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft, durch Hieb Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.

Darunter lassen sich eigentlich alle Kampf oder SV Messer subsumieren, da ihrer Zweckbestimmung ja sogar Herstellerseitig als Verkaufsargument benutzt wird.
Soweit mir bekannt fallen die genannten aber auch nach neuer Fassung des Waffenrechts nicht unter weiterführende Verbote, oder?
Würde mich sehr interessieren wenn es so wäre oder ob sie schlicht anderes eingestuft werden.
Am besten mit Quelle.
Danke!

MMunsei
30-12-2002, 21:22
Sorry, ich habe nur diese Infos!
Im Messerforum sollen heiße diskusionen darüber gelaufen sein!

Aber klar ist, wenn ein Hersteller damit wirbt, ist es für den
Gesetzgeber einfacher!

Ich habe mich auch schon mit dem LKA und BKA unterhalten.

Häufig ist es sogar Auslegungssache des Beamten!

Deshalb auch mein Tip die genannten Messer einfach zu hause lassen bis man defenitive was sagen kann!

Vielleicht können ander Mitglieder oder Moderatoren ja helfen!

MMunsei

TeleTubbie
30-12-2002, 22:14
Original geschrieben von Jibaku
Das war doch aber schon immer, na ja zumindest seit dem 19.9.1972, so, oder?
§1 (7) S.1 WaffG Hieb und Stoßwaffen im Sinnwe dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft, durch Hieb Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.

Darunter lassen sich eigentlich alle Kampf oder SV Messer subsumieren, da ihrer Zweckbestimmung ja sogar Herstellerseitig als Verkaufsargument benutzt wird.
Soweit mir bekannt fallen die genannten aber auch nach neuer Fassung des Waffenrechts nicht unter weiterführende Verbote, oder?
Würde mich sehr interessieren wenn es so wäre oder ob sie schlicht anderes eingestuft werden.
Am besten mit Quelle.
Danke!

Hi Jibaku,
hast absolut Recht.
In der Anlage 1 zum neuen WaffG wird das Kind jetzt nur beim Namen genannt. Im Ergebnis ändert sich für die Messerspezis nix. Dat waren Waffen und dat bleiben auch Waffen. Ich persönlich habe alles was nicht Taschenmesser oder Zirkusdolch ist auch schon vorher rigoros unter Waffe subsumiert.

http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3970.pdf

Grüsse

Michael N.
31-12-2002, 15:18
Wie bitte????????

Spyderco Civilian und Gunting als verbotener Gegenstand?

Kann mir das mal jemand genauer erläutern??

Gruß Michael

Jibaku
31-12-2002, 15:41
Spyderco Civilian und Gunting als verbotener Gegenstand?

Gerade in juristischen Problemstellungen ist ein genaues Auge gefragt!
"Verbotener Gegenstand" hat niemnand gesagt! Die Rede war von "Waffe"!
Und das ist, wie oben ja auch schon bemerkt, nicht neu!

Das war doch aber schon immer, na ja zumindest seit dem 19.9.1972, so, oder?
§1 (7) S.1 WaffG Hieb und Stoßwaffen im Sinnwe dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft, durch Hieb Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.

Darunter lassen sich eigentlich alle Kampf oder SV Messer subsumieren
Nun zitiere ich mich einmal selber, unter diese Definition fallen beide Messer zweifellos, denn beide sind Zweckbestimmt SV Messer.
Bei beiden wird mit ihrer besonderen Eignung auch geworben, das Civilian als SV Messer für imMesserkampf ungeübte soll mit einem, na ich will mal Hieb sagen, durch die Klinge die das "Schnittgut" durch ihre Hakenform "festhält" derart große Verletzungen verursachen, daß Flucht möglich ist
http://www.spyderco.com/dealer_product_info.asp?sts=12%2F31%2F2002+7%3A37% 3A52+AM&pfid=C12&deptId=1010&mscssid=LX4C8ATFFM8F8J4FXGVM7UUTGG0V9NF9
Das Gunting ist für die gleichnamige Messerkampfstrategie entwickelt worden und soll geschlossen auch als Palm oder Yawarastick einsetzbar sein http://www.spyderco.com/online_product_info.asp?sts=12%2F31%2F2002+7%3A40% 3A09+AM&pfid=C68&mscssid=LX4C8ATFFM8F8J4FXGVM7UUTGG0V9NF9
Gleiches gilt für das Spot oder das Matriarch von Spyderco.
Es geht also nicht um die objektive Gefährlichkeit sondern um die Zweckbestimmung.
Das Harpy beispielsweise hat eine dem Civilian/Matriarch sehr ähnliche Klinge ist aber als Seglermesser ausgewiesen (Den Segler möchte ich sehen der seine teuren Tampen immerschön mit der dazu so hervorragend geeigneten Klinge zerschneidet, während er mit seinem Messer ansonsten vor jedem Apfel oder Butterbrot kapituliert, aber na ja..)

Und eine (erlaubnisfreie)Waffe ist nicht per se verboten, sie hat nur Einschränkungen (Siehe Straßenfest)

Michael N.
01-01-2003, 14:00
Als Hieb-und Stoßwaffen i.S.d. Gesetzes gelten solche Gegenstände, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb- und Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Demnach gelten als Hieb- und Stichwaffen Säbel, Dolche, Schwerter, Wurfsterne, Stöcke usw.

Keine Hieb- und Stoßwaffen sind jedoch Spring- und Fallmesser mit einer Klingenlänge bis zu 8,5 cm. Diese Art Messer werden als Gebrauchsgegenstände qualifiziert.
(Auszug aus www.Polizei-mg.de vom 19.02.2001)

Im gültigen WaffG (bis 28.02.2003) fallen Messer nicht unter § 1 (7) S. 1, da es sich um Gebrauchsgegenstände handelt. Das man mit einem Messer jedoch auch Stechen und Schlagen kann, sind sie dennoch in ihrer Eigenschaft nicht als solche zu definieren.
Wie jemand damit umgeht, bleibt jedem selber überlassen.

Wie seht Ihr das??

Gruß Michael

Meat Cutter
01-01-2003, 22:06
wo ist dann ein Unterschied, ob ich jemanden mit einem verbotenen Messer absteche oder mit einem Stein erschlage?? Sind Steine auch verboten?;)

Michael N.
01-01-2003, 23:17
Nein, da gibt es keinen Unterschied :mad:

Michael Kann
02-01-2003, 09:27
Ich glaube es wird hier was durcheinander geworfen.

Zum Einen das "Besitzen" einer verbotenen Waffe lt. Gesetz und zum Anderen das "Einsetzen" einer Waffe lt. Gesetz. Das gemeine daran ist, dass wenn ich einen Stein zur Waffe umfunktioniere, es wegen des "Einsatzes einer gefährlichen Waffe" schon zu einer Verurteilung kommen kann. Gleiches gilt für jeden Gegenstand der zu einer Waffe umfunktioniert wird! Vor allem, wenn er sich besonders dafür eignet!

Gruß
Mike

Jibaku
02-01-2003, 11:52
Im gültigen WaffG (bis 28.02.2003) fallen Messer nicht unter § 1 (7) S. 1, da es sich um Gebrauchsgegenstände handelt. Das halte ich so pauschal aber für falsch! Den sonst würde ja auch die von Dir genannte Ausnahme
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind jedoch Spring- und Fallmesser mit einer Klingenlänge bis zu 8,5 cm. Diese Art Messer werden als Gebrauchsgegenstände qualifiziert.
hinnfällig sein. (Taschenmesser§).
Eigentlich hat sich so viel nicht geändert, es sind nur weitere Messerarten die eben nicht eindeutig als Waffe zweckbestimmt waren (Balisong, eigentlich ein Fischermesser etc.) den verbotenen Gegenständen hinzugefügt worden.

Die Verwechselung liegt in meinen Augen im übrigen nicht in der Frage des Führens oder Benutzens, sondern in der Einschlägikeit verschiedener Gesetze, die entgegen der allgemeinen Annahme eben nicht die gleiche Definition von Waffe verwenden (StGB und WaffG z.B.)
Im Waffengesetz ist es eben die Zweckbestimmung oder es ist schlicht aufgelistet und die genannten Messer sind zur SV Zweckbestimmt. Eine Axt ist sicher gefährlicher aber eben zum Bäume fällen gedacht!

Ein Stein wäre im genannten Zusammenhang aber wohl eher ein gefährliches Werkzeug denn eine Waffe!

Michael N.
02-01-2003, 13:29
@jibaku

Kannst du mir mal den Taschenmesser§ nennen? ich höre immer wieder davon, gelesen habe ich aber noch nie davon:)

Wie M.Kann geschrieben hat, sind Besitz und Einsatz zwei verschiedene Dinge, insbesondere was Klingenwaffen, verbotene Gegenstände usw. ist.

Auch denke ich, sollte man nicht das StGB und WaffG mit seinen Definitionen durcheinander werfen. Je nach Straftat und Einsatz verschiedener Gegenstände kommen da ganz verschiedene Ergebnisse heraus, es können aber auch Gemeinsamkeiten vorhanden sein. Aber diese Juristerei sollte man dann Fachleuten (RA, Gerichte, StA) überlassen.

Gruß Michael

Jibaku
02-01-2003, 13:59
Hallo Michael,

unter Taschenmesserparagraf versteht man die von Dir zitierte Verbotausnahme
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind jedoch Spring- und Fallmesser mit einer Klingenlänge bis zu 8,5 cm. Diese Art Messer werden als Gebrauchsgegenstände qualifiziert.

Dies findet sich in der Anlage 2 zu §2 Abs. 2-4 im Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. Neue Fassung.
Ich empfehle den Link von TeleTubbie http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3970.pdf

MMunsei
02-01-2003, 19:29
Hallo, wurde gerade von einem lieben Menschen darauf hingewiesen, das das Gunting von Spyderco nicht namentlich erwäht und als Waffe eingestuft worden ist!

Möchte Euch bitten falls Ihr solche Informationen habt, diese so schnell als möglich zu posten!

Muß ja nicht sein, das versehentlich falsche Infos gepostet werden!

MMunsei

Vielen Dank an das Guntingteam für die schnelle Info!

Vielleicht könnt Ihr bitte mal das Gunting beschreiben und vorstellen! So viel ich weiß, gibt es drei unterschiedliche
Typen, Scharf, nicht scharf und eine trainer!

Michael N.
02-01-2003, 22:45
Hallo MMunsei

Du schreibst gerade, dass das Gunting als Waffe eingestuft worden sei. Habe ich das so richtig verstanden????
Wieso - Weshalb - Warum????

Gruß Michael

MMunsei
03-01-2003, 08:12
Hallo,

oh sorry!

In der Richtigstellung auch noch etwas unglücklich formuliert, das nicht bezieht sich auf namentlich und nicht als waffe!

Also nochmal, laut Info vom Guntingteam ist das Gunting nicht als Waffe eingestuft worden! Es ist auch nicht namentlich erwähnt!

Es gibt drei Guntings, ich habe mich auf der HP nochmal schlauer gemacht!

Es gibt ein Trainer rot , nicht scharf, alles abgerundet, eins was echte Kanten hat, aber keiner scharfe Klinge das ist blau!
Und es gibt das Gunting was scharf ist schwarz!

Mit den Farben werden diese Tools unterschieden!

Sollte ich mit meiner Info ärger verursacht haben, bitte ich diesen zu entschuldigen!

Vor allem beim Guntingteam!

MMunsei

Michael N.
03-01-2003, 09:30
Danke Danke Danke:D

Gruß Michael

-----------------------------------------------------------------
Wer Fehler findet, darf sie behalten. Nur für sich .....

neo1
03-01-2003, 10:57
IMHO ist das Gunting als Waffe gem WaffG einzustufen, da die Zielsetzung dieses Gegenstandes ganz klar die Verwendung als Waffe darstellet

(§1 (7) S.1 WaffG Hieb und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft, durch Hieb Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.)

Dies wird ja auch in den Guntingvideos deutlichst herausgestellt, Da kann sich keiner rausreden, es wäre ein Gebrauchsgegenstand!

Das Gunting wird also nicht nur als Waffe hergestellt und verkauft, sondern ist auch trotz seiner unter 8,5 cm liegenden Klinge als solches tauglich!

Ich würde es in diesem fall nicht daraufankommen lassen!


Gruß Neo1

Niten
04-01-2003, 19:38
Hi!

Wenn es tatsächlich diese drei verschiedenen Versionen des Messers gibt, kann man diese auch noch rechtlich einordnen:

"Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb-oder Stoßwaffen (§1 Abs. 7 WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfen Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind..."
-Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG Ziffer 1.9

Also sind die blauen und roten mal definitiv keine H. o. S.-Waffen. Und ob die schwarze Variante darunterfällt, wäre ich auch nicht so sicher. Der einzige Unterschied zu normalen Messern ist doch der etwas herausragende (stumpfe) Rückenteil der Klinge. Und nur diese Eigenschaft kann meines Erachtens nicht dazu führen, das Gunting aus der breiten Masse der Taschenmesser zu heben.
Es wird wohl eine Einzelfallentscheidung bleiben. Wenn man natürlich jahrelang mit eben diesem Messer auch in geschlossenem Zustand trainiert (und das dann auch nachweisbar ist), dürfte ein solcher Zweckgebrauch als Waffe natürlich bestehen. Das kann man aber für alle Messer behaupten.

Ach ja, noch ein häufiges Mißverständnis:

"Das Gunting wird also nicht nur als Waffe hergestellt und verkauft, sondern ist auch trotz seiner unter 8,5 cm liegenden Klinge als solches tauglich!"[/B][/QUOTE]

Die 8,5 cm Klingenlänge bezieht sich NUR auf Spring- und Fallmesser, die nämlich ab dieser Länge zu verbotenen Gegenständen im Sinne des § 37 WaffG werden. Sonst würde jede Hausfrau zur Straftäterin werden, wenn sie ihr Küchenmesser benutzt :)

pfüti,
Niten

neo1
04-01-2003, 22:36
@Niten
Zitat:"Die 8,5 cm Klingenlänge bezieht sich NUR auf Spring- und Fallmesser, die nämlich ab dieser Länge zu verbotenen Gegenständen im Sinne des § 37 WaffG werden. "
Richtig, das ist die Länge, die man bei Springmesser als "taschenmesserlänge" akzeptiert, weilsie dann angeblich nicht so schwere verletzungen verursachen können (natürlich totaler Blödsinn!). Und deshalb bezog ich mich auf die Tauglichkeit als Waffe!!

das die blauen und roten definitiv keine H. o. S.-Waffen sind, wäre ich mir nicht sicher, da es ja auf den Zweck ankommt, wozu sie hergestellt sind! Auch wenn sie als Trainingsgerät gedacht sind!

In der Beschreibung von Spyderco steht ja z.B.:
"The protrusions on the handle can be used like a Yawara stick for pressure point control while subduing an opponent. " (Zitat von der Spyderco Seite www.spyderco.com!)

Und auf den Videos von Bram Frank (dem Entwickler des Gunting) wird das Gunting ja auch nicht gerade als Sportgerät zur Leibesertüchtigung angepriesen!!

Zitat aus der zeitschrift "Streife":
Die hier abgebildeten Klappmesser (abgebildet sind CRKT Pointguard,Kaspar Folder,Ryan 7 und M16) werden in der zeitschrift Caliber von messerherstellern und Nahkampfausbildern selbst als "Kampfklappmesser" bezeichnet und sind somit Hieb-und Stichwaffen i.S. d. §1 Abd7 WaffG anzusehen"



Gruß neo

Michael N.
05-01-2003, 01:32
Was Niten geschrieben hat, ist korrekt. Dem kann ich nur beipflichten, das Gunting ist keine Waffe im Sinne des WaffG.

Das WaffG unterscheidet nicht über den Sinn und Zweck eines Gegenstandes, wozu er hergestellt wurde. Es gibt viele andere Messer, die eigenlich als Übungsmesser konzipiert wurden, die aber nicht als Waffe eingestuft werden. Dann würde ja jedlicher Gegenstand, den wir kennen, darunter fallen, nur weil er als Waffe evtl. mal eingesetzt werden könnte bzw. weil man damit übt.

Auch hier gilt der Grundsatz: "Lex spezialis vor Lex generalis"

Niten
05-01-2003, 02:17
@neo1:
Stimmt, das Gunting per se dient nicht der Leibesertüchtigung, aber als abgestumpfes Messer hat es den einzigen Sinn, zu sportlichen Übungen zu dienen. Schließlich wurden die rote und blaue Variante extra dazu hergestellt, um den Trainingspartner eben nicht versehentlich zu verletzen. Ich persönlich würde eine Hieb- oder Stichwaffeneigenschaft verneinen, aber wie schon erwähnt, es muß und wird vielleicht irgendwann im Einzelfall entschieden werden.

@Michael N:
Gibt es ein spezielleres Gesetz als das WaffG? In meinen Augen ist das WaffG lex generalis und gilt ausnahmslos, oder?

Niten

Michael N.
05-01-2003, 12:31
@Niten

Die Allgemeine Vorschrift zum WaffG kann man meines Erachtens nach als Lex spezialis ansehen.

@Neo1
wenn man eine Straftat (Gefährliche KV) begangen und bei der Durchführung eben ein Gunting verwendet hat, dann wird dieses als Waffe bzw. gefählicher Gegenstand betrachtet. Das hat aber nichts mit dem WaffG zu tun.

FMA1
06-01-2003, 03:17
Nicht schon wieder!

Na, das ist ja alles ganz neu...... ;-)

Mir ist hier zuviel Halbwissen und auch Unsicherheit unterwegs!

Die nun tausendmal zitierte Stelle über Definition einer Waffe ("die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft, durch Hieb Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen... ") ist doch nicht neu.


Dies stand wörtlich genauso im alten WffG.
Also bitte keine Panik, und nicht noch mehr Unsicherheit ins Land tragen!
Hier gehst lediglich um eine Feststellung, welche Gegenstände unters WaffG fallen. Dass die daher von vorneherein verboten sind ist Blödsinn.

Was verboten ist, oder nicht, hat nichts mit der bloßen Erwähnung im WaffG zu tun. Hier wird lediglich geregelt, unter welchen Bedingungen was wie und wo geführt/besessen/ tatsächliche Gewalt ausgeübt werden darf.
Um dies zu regeln, muß eben eingangs erstmal definiert werden, was Waffen sind, und damit der Gültigkeitsbereich des nachfolgenden Gesetzes festgelegt werden. Nicht mehr, und nicht weniger.

Daraus zu folgern, ein Gegenstand wäre durch seine bloße Erwähnung im WaffG verboten ist falsch.

Bestes Beispiel:
Ein Schlagstock ist doch wohl ein Gegenstand, der unter Ausnutzung von Muskelkraft Verlezungen hervorrufen kann. Damit fällt er unters WaffG. Ist er deshalb verboten? Nein! Ist sein Führen geregelt? Ja! Wie alle anderen Waffen auch. Steht ein Nunchaku explizit in der Eingangsdefinition einer Waffe im WaffG? Nein! Ist sein Besitz deswegen erlaubt? Nein!
Stehen Schußwaffen im WaffG? Ja! Ist Besitz deswegen verboten? Nein! ( Na, falsche Antwort gegeben? Keine Panik, jetzt kommts:) Ist der Besitz geregelt? Ja! Dürfen Besitzer von Schußwaffen diese Führen? Ja und Nein! Kommt auf eine entsprechende Erlaubnis an ( Waffenbesitzkarte/ Waffenschein, Sammler...)!
Also, immer langsam, mit den jungen Pferden.

Hoffe, geholfen zu haben.
Grüße

FMA1

Jibaku
06-01-2003, 20:56
@FMA1
Sehr richtig, aber so steht es hier ja auch schon mehrfach.
Ist das Gunting eine Waffe (Oder eben auch andere "SV-Messer") zielt in meinen Augen mehr auf die Frage was das Gesetz mit dem Terminus "bestimmt" meint?
dem Wortlaut folgend, und das sollte ja immer die erste Auslegung sein, heißt es nichts anderes als wozu etwas gedacht ist, was seine "Bestimmung" ist. Es ist also eine Art Widmung, die primär nichts mit der Eignung oder der Gefährlichkeit zu tun hat (Eine Axt ist wahrscheinlich sowohl gefährlicher als auch geeigneter einen Mensch zu verletzen, gleichwohl ist sie zum Bäume fällen gedacht, bestimmt.)
Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt eigentlich eindeutig, was nicht zu letzt an den eindeutigen Aussagen des Herstellers liegt (Beim Civilian ergibt sich das Ganze auch noch aus der Geeignetheit, es ist schlicht nicht für vielmehr zu gebrauchen als zum verletzen).
Das Gunting ist eine Waffe!

Nun lässt sich auch die Annahme durchspielen, daß sich Bestimmtheit durch einen Bestimmungsakt des Anwenders ergibt.
Vor der (einer fiktiven) Tat und damit verbunden der durch den Bestimmungsakt dem Messer zugedachten Funktion bei der selben, erscheint mir dann aber eine Einstufung recht schwer und gleichzeitig würde sich daraus eine Art Gesinnungsstrafrecht ergeben, das wohl nur schwerlich mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.
Nach der Tat würde der Unrechtsgehalt automatisch in den jeweils einschlägigen Paragrafen des StGB aufgehen, ein selbstständiger Verstoß gegen das WaffG wäre unmöglich.
Gleichzeitig würde in beiden Fällen die Intention des WaffG unterminiert werden, den Bestand an Waffen möglichst gering zu halten und den Bürger durch Einschränkungen vor ihrer Gefährlichkeit zu schützen, da der erste Fall unmöglich zu ermitteln ist und der zweite erst nach der Tat greift.

Das Gunting ist eine Waffe!
Für die Übungswaffen würde ich das verneinen.

FMA1
07-01-2003, 03:04
@ Jibaku

Danke für die nochmalige Zusammenfasssung.
Du hast recht, es steht hier schon mehrfach richtig. Mir fiel aber noch eine starke Tendenz auf, alles durcheinander zu werfen. Daher mein ( wohl etwas zu genervt klingender) Beitrag.

Tja, ists ne Waffe, oder nicht? Interessant wären halt nicht nur unsere Meinungen, sondern eine Aussage eines Gerichtes/ Gesetzbegbers etc.

Und darauf werden wir wohl warten müssen ( uU bis in alle Ewigkeit).

Grüße
FMA1

Scathacham
09-01-2003, 21:57
Hallo alle Ihr,

der CRMIPT, das "blaue Gunting" (Close Range Medium Impact Tool) ist KEIN Trainer! Dies ist ein voll einsatzfähiges taktisches Kampfklappmesser, das Bram insbesondere für Sicherheitsdienste und Polizei konzipiert hat, daher eine stumpfe Klinge, aber scharfe Kanten.

Die Drone, das "rote Gunting", ist der Trainer.

Hoffe, damit geht die interessante Auseinandersetzung weiter. Ist hier jemand Jurist?

Beste Grüsse,

Andrea