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Vollständige Version anzeigen : Frage zum Waffenrecht



DarkGhost
12-08-2007, 23:46
Kann mir einer von euch sagen, wo ich diese Messer

- Benchmade 943SBK Osborn Black Combo Edge Taktisches Messer (http://www.alarm.de/security/pd-461391938.htm?defaultVariants=search0_EQ_GLATT_AND _{EOL}&categoryId=29)

im Waffengesetz einzuordnen habe? Gelten die als Fall- oder Springmesser oder wie? :confused:

Scho nmal Danke für eure Antworten

enraged_Clown
13-08-2007, 00:11
Kann mir einer von euch sagen, wo ich diese Messer

- Benchmade 943SBK Osborn Black Combo Edge Taktisches Messer (http://www.alarm.de/security/pd-461391938.htm?defaultVariants=search0_EQ_GLATT_AND _{EOL}&categoryId=29)

im Waffengesetz einzuordnen habe? Gelten die als Fall- oder Springmesser oder wie? :confused:

Scho nmal Danke für eure Antworten
legal!

DarkGhost
13-08-2007, 00:16
:D Thanx a lot :D

Shining
13-08-2007, 01:58
es kommt auf die Länge an.
Ab einer bestimmten Länge darfst du das Messer nicht dabei haben. Der hier ist aber klein. Würde im Waffengeschäft nachfragen und nicht im Forum .
schlie0ßlich sind es deine fast 200 Euros

enraged_Clown
13-08-2007, 06:42
es kommt auf die Länge an.
Ab einer bestimmten Länge darfst du das Messer nicht dabei haben. Der hier ist aber klein. Würde im Waffengeschäft nachfragen und nicht im Forum .
schlie0ßlich sind es deine fast 200 Euros
schwätz doch keinen müll. das messer ist ein normaler folder, da könnte die klinge auch 2 meter lang sein. die beschränkung in der klingenlänge besteht nur bei springmessern. da liegt sie bei 8,5cm, bei einem folder wie hier mit einhandmechanismus ist das unerheblich.

Grueneneune
13-08-2007, 07:16
Ist völlig legal, da es nicht zu den üblichen Verdächtigen gehört.

Aber siehe selbst nach dem Ausschlussverfahren:



WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

2.1. Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch
festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft
oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und
selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt
werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt
werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),



WaffG Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen:

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
2.1.1 und 2.1.2. (also siehe oben) Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge
seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende
Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist,
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge
aufweist,
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);

Oder isset eins davon … ne würd ich sagen und bin da ziemlich sicher, also viel Spaß.

Grüsse Clyde

flying daggers
13-08-2007, 07:52
schwätz doch keinen müll. das messer ist ein normaler folder, da könnte die klinge auch 2 meter lang sein. die beschränkung in der klingenlänge besteht nur bei springmessern. da liegt sie bei 8,5cm, bei einem folder wie hier mit einhandmechanismus ist das unerheblich.

stimmt

DarkGhost
13-08-2007, 08:24
Nun ich hatte nicht vor mir das teil zuzulegen, bin schon ganz gut versorgt :D

Mir ging es darum: Ich hätte diesen Typ Messer auch als "Klappmesser" bezeichnet, diese Definition kommt im Waffengesetz aber nicht vor. Daher die Frage, unter welch Kategorie das Messer fällt. Würde der Gesetzgeber die Teile als Springmesser werten, was Meiner meinung nach der Funktion am nächsten kommt, würde die Beschränkung der Klingenlänge gelten. Dann dürfte das Beispielmesser in meinem ersten Post hier aber gar nicht verkauft werden. Nächste Möglichkeit, Folder werden nicht extra erfasst.
Darüber wollte ich Klarheit, damit ich wieder ohne schlechtes Gewissen auf die Strasse kann. :rolleyes:

Messerjocke2000
13-08-2007, 13:03
Ob Klappmesser oder Fesstehend ist dem Gesetzgeber egal.
Es gibt Messer, die keine Waffeneigenschaften haben -> nicht im WaffG
Es gibt Messer, die Waffeneigenschaften haben -> Legalität im WaffG geregelt

Automatische Messer sind Messer, bei denen die Klinge im geschlossenen UND im geöffneten Zustand verriegelt sind und die Verriegelung etwa durch Knopfdruck gelöst wird. Die Klinge öffnet sich dann durch Feder-oder sonstige Kraft, dass kann dann auch Körperkraft sein (Fallmesser). Das entscheidende ist hierbei, dass das obige Messer im geschlossenen Zustand nicht verriegelt ist.

Kilian

DarkGhost
13-08-2007, 15:45
...Es gibt Messer, die Waffeneigenschaften haben -> Legalität im WaffG geregelt ...

Die Definition der "Zweckbestimmung" ist aber sehr schwammig, trifft in meinen Augen auf alle Messer zu die nicht eindeutig Küchen- oder Arbeitsmesser sind.

...Das entscheidende ist hierbei, dass das obige Messer im geschlossenen Zustand nicht verriegelt ist.

Höre ich zum ersten mal, ist aber mal ein Anhaltspunkt.

Grueneneune
14-08-2007, 05:49
Im Bezug auf Messer habe ich diese VwV bisher noch nicht zu Gesicht bekommen, deshalb bitte ich um Angabe der Quelle. Wohl bekannt ist mir allerdings diese Passage, die allerdings nicht auf Messer gemünzt ist:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

1. Schusswaffen
Soweit das Waffengesetz ( WaffG) und die Verordnungen zum
Waffengesetz den Begriff Schusswaffen verwenden, ohne auf § 1 Abs.
1 WaffG zu verweisen, sind auch die Geräte im Sinne des § 1 Abs. 2
WaffG darunter zu verstehen.

(...)

1.1.3
Für die Zweckbestimmung maßgebend ist der Wille des Herstellers,
soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt. Eine
abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck
ist unbeachtlich.

Grüsse Clyde

mahaen
14-08-2007, 07:30
in der CH ist diese Art von Messern seit der Revision des Waffengesetzes leider verboten..... Ich musste diese schmerzliche Erfahrung machen und musste (von 3 Uniformierten begleitet) eine Anzeige über mich ergehen lassen!!! Wie gesagt, das betrifft die CH.

Messerjocke2000
14-08-2007, 09:37
Die Definition der "Zweckbestimmung" ist aber sehr schwammig, trifft in meinen Augen auf alle Messer zu die nicht eindeutig Küchen- oder Arbeitsmesser sind.

Ist schwammig, ja. Ist aber umgekehrt, was keine Waffeneigenschaften hat, ist auch keine Waffe. Und da gibt es schon einige Entscheidungen des BKA zu. (CS Trifold, minibalisongs, Feuerzeugmesser usw.)


Höre ich zum ersten mal, ist aber mal ein Anhaltspunkt.
Anlage 1 WaffG
...
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
...

Messerjocke2000
14-08-2007, 09:38
Im Bezug auf Messer habe ich diese VwV bisher noch nicht zu Gesicht bekommen, deshalb bitte ich um Angabe der Quelle.
Steht ja auch im WaffG und nicht in der VwV ;)

Kilian

Shining
14-08-2007, 22:15
da könnte die klinge auch 2 meter lang sein.
Schwachsinn! Frag doch bei der Polizei oder im Waffengeschäft nach!
lange Messer darfst du nicht dabei haben wenn du in der Stadt spazieren gehst. Schwerter schließlich auch nicht. :rolleyes:
Ach so. Ich habe nicht gesagt daß die verboten sind. Besitzen darfst du sie nur nicht ausführen...
so weit ich weiss.

DarkGhost
14-08-2007, 22:42
Anlage 1 WaffG
...
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
...

Danke für den Hinweis, den Teil habe ich wohl überlesen.
Sollte wohl mitten in der Nacht keine Gesetze durchakkern.

SeraphiM
14-08-2007, 22:54
Schwachsinn! Frag doch bei der Polizei oder im Waffengeschäft nach!
lange Messer darfst du nicht dabei haben wenn du in der Stadt spazieren gehst. Schwerter schließlich auch nicht. :rolleyes:
Ach so. Ich habe nicht gesagt daß die verboten sind. Besitzen darfst du sie nur nicht ausführen...
so weit ich weiss.

lies dir das mal durch und schreib keinen schwachsinn :
http://www.kampfkunst-board.info/forum/f33/frage-waffenrecht-63625/

enraged_Clown
15-08-2007, 00:46
-doppelpost-

enraged_Clown
15-08-2007, 00:52
Schwachsinn! Frag doch bei der Polizei oder im Waffengeschäft nach!
lange Messer darfst du nicht dabei haben wenn du in der Stadt spazieren gehst. Schwerter schließlich auch nicht.
Ach so. Ich habe nicht gesagt daß die verboten sind. Besitzen darfst du sie nur nicht ausführen...
so weit ich weiss.
also, für dich nochmal: messer sind aufgrund ihrer klingenlänge nur dann verboten wenn es sich um springmesser handelt! da liegt die grenze bei 8,5cm. auf die übrigen messerarten greift die begrenzung der klingelänge nicht zu. jedenfalls nicht in deutschland. hier darf man auch mit einem zweihandschwert durch die gegend laufen. bevor du von sachen schreibst die ausserhalb deiner geistigen oder durch bildung erworbenen reichweite liegen solltest du dich informieren!

DocDog
15-08-2007, 06:34
@shining
Also ich weiß es von der Polizei (:D) und auch von meinem örtlichen Waffenhändler, dass ich durchaus mit einem Katana durch die Gegend spazieren könnte/ dürfte:cool:

Ob dies sinnig ist/ wäre, sei dahingestellt, aber erlaubt ist es! Gleiches gilt für Messerle. Diesbezüglich wurde ja bereits einiges geposted.

Schönen Gruss,
Doc

flying daggers
15-08-2007, 08:17
so schwer ist das waffenrecht doch gar nicht
warum müssen immer ein paar Besserwisser kommen und irgendwas "richtigstellen" was sie irgendwo aufgeschnappt haben

das Messer ist ein ganz normales folder was in jedem Messer laden zu kaufen gibt

da hätte der Themenersteller auch selber drauf kommen können
steht sogar auf der Seite die du gepostet hasst also wie kommst du darauf das es ein spring oder gar ein Fallmesser wäre


Angenehm zu tragender Axis lock Folder!

wen es ein (legales) springeMesser wäre würde dort stehen ab 18

Fallmesser sind in Deutschland verboten also fällt das auch schon raus das würde alarm.de wohl kaum riskieren


ich habe mir letztens ein kleines Messer mit feststehender klinge in einem Messer und Werkzeugladen gekauft

da wollte Verkäufer gucken ob ich 18 bin und wollte mein Ausweis sehen

laut dem Gesetz sind diese Messer aber ohne Altersbeschränkung zu haben

das ich noch nicht 18 bin wollte er es mir nicht verkaufen ich hab ein wenig mit ihm Rumdiskutiert bis dann meine Schwester kam die 20 ist und hat's mir gekauft

paar Minuten später sehe ich wie ein ich denke ma 12 jähriger an der Kasse steht und sich ohne probleme ne Katermesser kauft

DarkGhost
15-08-2007, 13:25
da hätte der Themenersteller auch selber drauf kommen können
steht sogar auf der Seite die du gepostet hasst also wie kommst du darauf das es ein spring oder gar ein Fallmesser wäre


Reine Unsicherheit durch (für mich) unzureichende Definition im Gesetzestext. :rolleyes:
Also lieber mal ne dumme Frage stellen um sicher zu gehen, als Selbstbewusst in Probleme zu geraten.
Man muss sich ja selbst nicht mehr Probleme schaffen als nötig oder? :D

Trotzdem, danke für die rege Beteiligung!

e.f.
15-08-2007, 18:07
Reine Unsicherheit durch (für mich) unzureichende Definition im Gesetzestext. :rolleyes:
Also lieber mal ne dumme Frage stellen um sicher zu gehen, als Selbstbewusst in Probleme zu geraten.
Man muss sich ja selbst nicht mehr Probleme schaffen als nötig oder? :D

Trotzdem, danke für die rege Beteiligung!

stimmt es ist besser auf nummer sicher gehen als nachher probleme zu haben

Grueneneune
16-08-2007, 09:39
Erst einmal danke Messerjocke 2000. Man sollte in Übersee wohl darauf achten, dass man alle Teile des neuen WffG up dated und nicht nur die, die einen interessieren. Aber gut so, denn so konnte ich mir die Problematik der Messer und ihrer Zweckbestimmung vergegenwärtigen.

Denn „auch zwei Jahre nach der Einführung des neuen deutschen Waffengesetzes herrscht noch viel Verwirrung“ (Messer Magazin, Ratgeber Messer & Recht, „Das aktuelle deutsche Waffengesetz leicht verständlich zusammen gefasst“, http://www.cop-gmbh.de/media/content/downloads/messer_waffenrecht.pdf ), wie es scheint.

Im Kern sind Messer nach ihrer Zweckbestimmung Waffen, wenn sie Hieb- und Stoßwaffen sind, die vom LKA Baden Württemberg definiert werden als Dolche, Stilette, Bajonette (Seitengewehre), Degen, Säbel und Schwerter ( http://media.time4teen.de/waffenheft_online.pdf - S. 9 ff. - alles mit schönen Bildern, für den Fall, dass die Lesebrille abhanden gekommen ist)!

Diese sind zwar Waffen, aber sie sind nicht verboten, sondern unterliegen der Freiverkäuflichkeit ab 18 und des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen.

Alle anderen Messer, die nicht explizit verboten sind oder Einschränkungen des WffG unterliegen (s.o.) sind nicht gesondert geregelt und demnach legal!!!

Aber das Ganze gibt es mit guten Tipps ausführlich im Ratgeber „Messer & Recht“ …

Grüsse Clyde