Vollständige Version anzeigen : Einsatz von Pfefferspray - rechtliche Folgen
Mal eine Frage. Hier wird des öfteren geraten, Pfefferspray zu SV-Zwecken einzusetzen. Allerdings ist es meines Wissens in Deutschland nur gegen Hunde erlaubt.
Bedeutet das, daß ich, wenn ich es in einer SV-Situation gegen einen Menschen einsetze, ich mich automatisch strafbar mache?
... nicht automatisch, aber es erhoeht den Erklaerungsbedarf im Bereich "Rechtfertigung der Mittel".
JS
Theoretisch kannst du es dabei haben zum Schutz gegen Hunde. Falls dich jemand angreift und du unter Notwehr handeln musst, kannst du es benutzen. Im Notwehrfall kannst du ja theoretisch alles zur SV-benötigte in die Hand nehmen um dich zu retten, ohne gleich dafür bestraft zu werden.
So das war meine unwissende Theorie-Form, jemand der das jetzt auch noch mit Gesetzen belegen kann wäre sinnvoll :D
davidm025
22-09-2007, 10:36
Das ist ein Herstellertrick. Es gibt auch Pfefferspray, dass du gegen Menschen benutzen darfst, das ist etwas schwächer.
Damit die Hersteller aber das stärkere Zeug trotzdem an den Mann bringen können, verkaufen sie es mit dem Aufdruck nur gegen Hunde.
Im Zweifelfall würde ich trotzdem das Stärkere Zeug nehmen und die Flasche entsorgen BEVOR die Polizei kommt. Ohne die Flasche kann dir eh keiner Nachweisen, welches du benutzt hast.
Wolverine
23-09-2007, 22:34
... Es gibt auch Pfefferspray, dass du gegen Menschen benutzen darfst, das ist etwas schwächer...
Ach, das ist ja was ganz neues!
Zeige mir doch bitte einen Shop in Deutschland, welcher Pfefferspray mit amtlichen Prüfzeichen führt :D
Ich lasse mich überraschen :rolleyes:
Gruß
Wolverine
ohne wenn und aber: einsatz gegen menschen = verstoß gegen das WaffG!!!! ob ein richter diesen anklagepunkt in einer notwehrsituation fallen lässt, hängt vom einzelfall ab.
und nur noch nebenbei: es gibt kein pfefferspray, dass in deutschland gegen menschen eingesetzt werden darf. dafür bedürften diese eines prüfzeichen vom BKA.
Ausnahmen sind hier lediglich die beamten der polizei und der bundespolizei.
und jetzt nicht wieder irgendeine diskussion, dass ich es einsetzte wenn ich angegriffen werde und dieser übliche notwehrquatsch.
enraged_Clown
24-09-2007, 04:15
und jetzt nicht wieder irgendeine diskussion, dass ich es einsetzte wenn ich angegriffen werde und dieser übliche notwehrquatsch.
welcher übliche notwehrquatsch?
Wolverine
24-09-2007, 07:43
und jetzt nicht wieder irgendeine diskussion, dass ich es einsetzte wenn ich angegriffen werde und dieser übliche notwehrquatsch.
Notwehrquatsch? :mad:
Beschäftige Dich lieber mir der deutschen Gesetzgebung, insbesonders §227 BGB, §32-35 StGB und §15 OWiG, bevor Du solche "Ergüsse" von Dir läßt!
Und wenn Du dann gerade beim Lesen bist, suche doch gleich die passenden Paragraphen und Gerichtsurteile heraus, die Deine Aussage unterstützen!
Ich warte und lasse mich überraschen :cool:
Gruß
Wolverine
was ich damit meine, ist immer die gleiche art von diskussion über den einsatz von pfefferspray und dem wissen, dass es illegal ist und als gegenargument dann immer die notwehr herhalten muss.
und bezüglich deines super kommentares bezüglich der gesetztgebung, du kennst mich nicht und weißt nicht, was ich mache. nur soviel: es gibt genug urteile, indem der verteidiger bezüglich einer gefährlichen körperverletzung 224 StGB freigesprochen wurde, allerdings der verstoß gegen das waffengesetzt (einsatz pfefferspay gegen menschen) nicht fallen gelassen wurde. Im konkreten fall ging es um einen türsteher, der sich auf notwehr berufen konnte, allerdings der richter unterstellt hatte, dass er aus beruflicher erfahrung wusste, dass der einsatz des pfeffersprays illegal ist. auch die übliche ausrede, dass er dieses doch lediglich zu tierabwehr bei sich führe, zog nicht. vor allem nicht am samstag abend, vor einer disco.
bist mir aber schon ein ganz schlauer Wolverine
So ein Verstoß gegen das Waffengesetz ist ja nicht von Pappe, denke ich... Dann ist es dann schon verantwortungslos, wenn überall Pfefferspray zur SV empfohlen wird... schon gut, wenn man sich damit verteidigen kann, aber schlecht wenn man deshalb nachher den Job los ist :ups:
Ist CS-Gas denn eine Alternative? Hat ja nicht gerade den Ruf, besonders zuverlässig zu sein...
hey, ich sprach jetzt nicht davon, dass man gleich in den bau geht. meistens werden diese verfahren eingestellt, manchmal auch gegen zahlung einer geldbuße. allerdings kommt es wie immer auf den einzelfall an. nur diese argumentationshilfe notwehr, die ich immer höre, ist einfach zu einfach, um so schon im vorfeld seinen eigenen verstoß zu rechtfertigen.
grüße
dimasalang
24-09-2007, 17:47
es gibt genug urteile, indem der verteidiger bezüglich einer gefährlichen körperverletzung 224 StGB freigesprochen wurde, allerdings der verstoß gegen das waffengesetzt (einsatz pfefferspay gegen menschen) nicht fallen gelassen wurde. Im konkreten fall ging es um einen türsteher, der sich auf notwehr berufen konnte, allerdings der richter unterstellt hatte, dass er aus beruflicher erfahrung wusste, dass der einsatz des pfeffersprays illegal ist. auch die übliche ausrede, dass er dieses doch lediglich zu tierabwehr bei sich führe, zog nicht. vor allem nicht am samstag abend, vor einer disco.
:confused:
gegen welchen Paragraphen im WaffG soll denn da konkret verstoßen worden sein?
Du hast nicht zufällig eine Fundstelle für das Urteil?
was ich damit meine, ist immer die gleiche art von diskussion über den einsatz von pfefferspray und dem wissen, dass es illegal ist und als gegenargument dann immer die notwehr herhalten muss.
und bezüglich deines super kommentares bezüglich der gesetztgebung, du kennst mich nicht und weißt nicht, was ich mache. nur soviel: es gibt genug urteile, indem der verteidiger bezüglich einer gefährlichen körperverletzung 224 StGB freigesprochen wurde, allerdings der verstoß gegen das waffengesetzt (einsatz pfefferspay gegen menschen) nicht fallen gelassen wurde. Im konkreten fall ging es um einen türsteher, der sich auf notwehr berufen konnte, allerdings der richter unterstellt hatte, dass er aus beruflicher erfahrung wusste, dass der einsatz des pfeffersprays illegal ist. auch die übliche ausrede, dass er dieses doch lediglich zu tierabwehr bei sich führe, zog nicht. vor allem nicht am samstag abend, vor einer disco.
bist mir aber schon ein ganz schlauer Wolverine
Hm und wie hat das Gericht dem Türsteher Nachgewiesen das er es nicht dabei hatte um sich z.b gegen hunde zu wehren?
Das der Richter das nicht glaubt ist unwichtig da auch hier gilt: Im zweifel für den Angeklagten und du kannst niemandem beweisen das der das pferspray dabei hatte um es gegen Menschen ein zu setzen...
Smals
Die Verstöße im WaffG sind alle in den §§ 51,52 und 53 WaffG aufgeführt. Das Pfefferspray fällt bei der benutzung gegen menschen unter die verbotenen gegenstände nach anlage zwei des waffg.
Pfeffersprays, die nicht als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, oder nicht ein Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (BKA Raute) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach neuem WaffG) tragen, sind verbotene Waffen. Der Umgang ist gemäß § 52 WaffG verboten.
Nur um einer weiteren diskussion vorzubeugen: mir sind zur zeit keine Pfeffersprays bekannt, die ein solches prüfzeichen tragen. Quelle: BKA
http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/faq-waffenrecht.pdf
Das Urteil suche ich raus.
Grüße
Hm und wie hat das Gericht dem Türsteher Nachgewiesen das er es nicht dabei hatte um sich z.b gegen hunde zu wehren?
Das der Richter das nicht glaubt ist unwichtig da auch hier gilt: Im zweifel für den Angeklagten und du kannst niemandem beweisen das der das pferspray dabei hatte um es gegen Menschen ein zu setzen...
Smals
das ist so nicht richtig. aber diese diskussion ist müssig, da es, wie ich bereits geschrieben habe, immer auf den einzelfall ankommt.
Grüße
shenmen2
24-09-2007, 17:59
Meiner Ansicht nach ist das mit Pfefferspray so:
- Es ist (im Gegensatz zu CS-Gas) dazu geeignet, Hunde abzuwehren. Aber es ist selbstverständlich nicht ERLAUBT, das auch zu tun. Wenn du einen Hund mit Pfefferspray attackierst, ist das strafbar (Tierquälerei, Sachbeschädigung). Nur in Ausnahmefällen (Hund greift dich an) bleibt der Einsatz des Pfeffersprays straffrei.
- Das mit dem Waffengesetz MUß Unsinn sein, da es in Deutschland keine Gedankenverbrechen gibt. Wahrscheinlich gibt es überhaupt keine zugelassenen Mittel zur "Menschenabwehr" (die ausdrücklich als solche deklariert sind)
- Einsatz gegen Tiere im Notwehrfall rechtens, gegen Menschen strafbar, das kann nicht sein.
shenmen2
24-09-2007, 18:01
Die Verstöße im WaffG sind alle in den §§ 51,52 und 53 WaffG aufgeführt. Das Pfefferspray fällt bei der benutzung gegen menschen unter die verbotenen gegenstände nach anlage zwei des waffg.
Pfeffersprays, die nicht als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, oder nicht ein Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (BKA Raute) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach neuem WaffG) tragen, sind verbotene Waffen. Der Umgang ist gemäß § 52 WaffG verboten.
Das Urteil suche ich raus.
Grüße
Ach sooo ! Es geht dabei lediglich um Qualitäts-/Sicherheitsfragen (Wie z.B. bei nichtzugelassenen Böllern, die manchmal schon eher Handgranaten gleichen).
wenn du es so willst, ja.
wieso dürfen denn polizisten pfefferspray gegen menschen einsetzen ;)
Meiner Ansicht nach ist das mit Pfefferspray so:
- Es ist (im Gegensatz zu CS-Gas) dazu geeignet, Hunde abzuwehren. Aber es ist selbstverständlich nicht ERLAUBT, das auch zu tun. Wenn du einen Hund mit Pfefferspray attackierst, ist das strafbar (Tierquälerei, Sachbeschädigung). Nur in Ausnahmefällen (Hund greift dich an) bleibt der Einsatz des Pfeffersprays straffrei.
- Das mit dem Waffengesetz MUß Unsinn sein, da es in Deutschland keine Gedankenverbrechen gibt. Wahrscheinlich gibt es überhaupt keine zugelassenen Mittel zur "Menschenabwehr" (die ausdrücklich als solche deklariert sind)
- Einsatz gegen Tiere im Notwehrfall rechtens, gegen Menschen strafbar, das kann nicht sein.
hierbei befindest dich dann auch nicht im notwehrrecht, sondern im notstand (aggressiv / defensiv)
Wolverine
24-09-2007, 19:32
und bezüglich deines super kommentares bezüglich der gesetztgebung, du kennst mich nicht und weißt nicht, was ich mache.
Richtig, aber Deine Aussage lässt vermuten, dass Du von der Materie nicht viel Ahnung hast.
nur soviel: es gibt genug urteile, indem der verteidiger bezüglich einer gefährlichen körperverletzung 224 StGB freigesprochen wurde, allerdings der verstoß gegen das waffengesetzt (einsatz pfefferspay gegen menschen) nicht fallen gelassen wurde
In Deinem unten aufgeführten Link zum BKA steht folgendes:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"
Die Bestimmung und Beschriftung ist also ausschlaggebend, nicht der Einsatz des Sprays!
Heißt also: Wenn ich als Ottonormalbürger solch ein Spray im begründeten Notwehrfall gegen einen Menschen einsetze, wird aus dem gelabelten Tierabwehrspray keine illegale Waffe
Die Verstöße im WaffG sind alle in den §§ 51,52 und 53 WaffG aufgeführt. Das Pfefferspray fällt bei der benutzung gegen menschen unter die verbotenen gegenstände nach anlage zwei des waffg.
Nein, stimmt nicht (siehe meine obige Argumentation)
Außerdem widerlegst Du selber Deine Aussage mit folgendem Satz:
Pfeffersprays, die nicht als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, oder nicht ein Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (BKA Raute) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach neuem WaffG) tragen, sind verbotene Waffen. Der Umgang ist gemäß § 52 WaffG verboten.
Folglich fallen Pfeffersprays, die als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, nicht unter das WaffG und sind keine verbotenen Waffen
aber diese diskussion ist müssig, da es, wie ich bereits geschrieben habe, immer auf den einzelfall ankommt.
Natürlich kommt es auf den Einzelfall an und das Gerichtsurteil ist von vielen Faktoren abhängig.
Jedoch ändert es nichts daran, dass Deine Argumentation fehlerhaft ist.
Ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.
Nenne mir also bitte einige Gesetzestexte und Urteile, die aufzeigen, dass der Einsatz vom Tierabwehrspray bei einer bewiesenen Notwehr gegen einen Menschen verboten ist bzw. bestraft wird.
(Aber bitte nicht solche, die ich sofort widerlegen kann :rolleyes:)
bist mir aber schon ein ganz schlauer Wolverine
Ich weiß :D
Gruß
Wolverine
also OC (Oleoresin Capsicum), auch pfefferspray genannt, ist in unserem land als abwehrspray gegen menschliche angreifer verboten! (quelle VISIER, die waffenzeitschrift). um dieses zu umgehen, werden hierzulande diese sprays zur abwehr wilder tiere verkauft. sieht also vor gericht immer etwas schlecht aus, die notwehr heranzuziehen.
so habe auf die schnelle keine paragraphen dazu gefunden + der artikel ist schon lang. war mal ne sonderausgabe, wo es nur um freie waffen ging, also von ballermännern, messern, reizgasen + sogar taschenlampen.
denke mal, die leute von der zeitschrift werden schon ahnung haben.
Richtig, aber Deine Aussage lässt vermuten, dass Du von der Materie nicht viel Ahnung hast.
In Deinem unten aufgeführten Link zum BKA steht folgendes:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"
Die Bestimmung und Beschriftung ist also ausschlaggebend, nicht der Einsatz des Sprays!
Heißt also: Wenn ich als Ottonormalbürger solch ein Spray im begründeten Notwehrfall gegen einen Menschen einsetze, wird aus dem gelabelten Tierabwehrspray keine illegale Waffe
Nein, stimmt nicht (siehe meine obige Argumentation)
Außerdem widerlegst Du selber Deine Aussage mit folgendem Satz:
Folglich fallen Pfeffersprays, die als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, nicht unter das WaffG und sind keine verbotenen Waffen
Natürlich kommt es auf den Einzelfall an und das Gerichtsurteil ist von vielen Faktoren abhängig.
Jedoch ändert es nichts daran, dass Deine Argumentation fehlerhaft ist.
Ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.
Nenne mir also bitte einige Gesetzestexte und Urteile, die aufzeigen, dass der Einsatz vom Tierabwehrspray bei einer bewiesenen Notwehr gegen einen Menschen verboten ist bzw. bestraft wird.
(Aber bitte nicht solche, die ich sofort widerlegen kann :rolleyes:)
Ich weiß :D
Gruß
Wolverine
du willst es nicht verstehen, oder. bleib bei deinem glauben, und ja, ich habe keine ahnung davon.
lies und verstehe die ausführungen zum waffengesetz, deren anlagen und vor allem die ausführungen zu reizstoffsprühgeräten (auch pfefferspray) wenn du das hast, bist du schlauer und wirst verstehen, was ich sage.
Noch mal für dich: anlage zwei, hat das pfefferspray nicht das prüfzeichen, wird es zu einem verbotenen gegestand nach dem waffengesetz, sobald du es gegen menschen einsetzt. daher dann verstoß gegen das waffG. und nun denk was du willst!
und nur für dich mein schlauer Wolverine die gesetzesquelle mit anlagen:
§ 52 Abs. 3 Nr. 1
WaffG - Einzelnorm (http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__52.html)
merke dir die Ziffer 135
nun zur anlage zwei:
WaffG - Einzelnorm (http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/anlage_2_75.html)
finde hier die ziffer 135
und ziehe nun den schluss: pfefferspray ohne prüfzeichen = verbotene waffe = bestrafung nach dem waffengesetzt
und nur, wenn es als tierabwehrspray ausgewiesen ist und als solches zweckbestimmend eingesetzt wird, ist es kein verstoß gegen das waffg
so, und nun widerlege das mal.
Wolverine
24-09-2007, 20:30
also OC (Oleoresin Capsicum), auch pfefferspray genannt, ist in unserem land als abwehrspray gegen menschliche angreifer verboten! (quelle VISIER, die waffenzeitschrift). um dieses zu umgehen, werden hierzulande diese sprays zur abwehr wilder tiere verkauft. sieht also vor gericht immer etwas schlecht aus, die notwehr heranzuziehen.
so habe auf die schnelle keine paragraphen dazu gefunden + der artikel ist schon lang. war mal ne sonderausgabe, wo es nur um freie waffen ging, also von ballermännern, messern, reizgasen + sogar taschenlampen.
Hi!
Du meinst das Visier Special 44/2007 "Alles für Ihre Sicherheit" ?
Habe ich direkt vor mir liegen :D
Auszug:
"Die Folge: Gegenstände, die diesen Hinweis (Tierabwehr) tragen, darf man nur zum Zwecke der Tierabwehr erwerben und besitzen [...] Aber: Steht im Notwehrfall kein geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung, darf man auch einen menschlichen Angriff damit abwehren
Also, nichts mit generell verboten ;)
denke mal, die leute von der zeitschrift werden schon ahnung haben.
Ich denke schon.
Gruß
Wolverine
Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 1/2003 - Diverse Entscheidungen (http://www.anwalt-bauer.de/public/re_3103_0010403.html)
de.indymedia.org | Haftantritt für Antifaschistin (http://de.indymedia.org/2007/07/189280.shtml)
viel spaß beim lesen!
Messerjocke2000
24-09-2007, 20:57
Seufz.
Lesen bildet.
Im ersten Artikel war es keine Notwehr seitens des Taxifahrers, daher die Verurteilung.
Im zweiten Artikel geht es ums Versammlungsrecht, ganz andere Baustelle.
Pfefferspray, dass zur Tierabwehr bestimmt ist, darf verkauft und geführt werden ausser auf politischen Versammlungen, Demos etc.
Im Notwehrfall darf jedes Mittel verwendet werden, solange es das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel ist, weches geeignet ist, den Angriff abzuwehren. Das kann sogar ein verbotener Gegenstand sein. Wegen des Einsatzes wird man nicht belangt.
Führt man z.B. ein Butterflymesser und verteidigt sich damit, wird an wegen Verteidigung nicht belangt, wohl aber wegen des Besitzes vorher.
Der Besitz von Pfefferspray ist aber nicht verboten.
Der Einsatz im Notwehrfall auch nicht.
Kilian
mein gott, und wieder von vorne!!!!!!!!
ja, du hast recht. aber hier sieht man, dass das pfefferspray als waffe gedeutet wurde!!!
und ja, notwehr (und deshalb sagte ich, bitte nicht wieder dieser notwehrquatsch) kann ausgenommen sein. aber das ist immer eine einzelfallentscheidung.
man man man
zum letzten mal: das pfefferspray gegen menschen ist eine waffe nach dem waffengesetz und daher ein verstoß gegen das waffengesetz. ob dieser verstoß verfolgt wird, ist ein anderes thema.
ich lasse es einfach, das hat hier echt keinen sinn!
Wolverine
24-09-2007, 21:09
Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 1/2003 - Diverse Entscheidungen (http://www.anwalt-bauer.de/public/re_3103_0010403.html)
Irrelevant, da durch das Gericht keine Notwehrhandlung festgestellt wurde.
Von einer Verurteilung wg. Deinen "geliebten" §51-53 WaffG (illegaler Waffenbesitz) ist auch nicht die Rede.
[QUOTE=redbull4711;1081523
de.indymedia.org | Haftantritt für Antifaschistin (http://de.indymedia.org/2007/07/189280.shtml)
[/QUOTE]
Irrelevant, da keine Notwehrsituation.
Zudem herrschte laut Gericht in der Gegend ein Ausnahmezustand, in der eine gesonderte Gesetzeslage herrscht.
Von einer Verurteilung wg. Deinen "geliebten" §51-53 WaffG (illegaler Waffenbesitz) ist auch nicht die Rede.
War das schon alles?
Gruß
Wolverine
du bist doch echt ein penner!
geh lieber mal auf die gesetzesquelle ein, da dein pfefferspray doch angeblich keine waffe nach dem waffg ist.
und diese beiden urteile sollten nur zeigen, dass du ganz schnell verurteilt wirst, wenn du diesen dreck einsetzt oder mitführst. vor allem, weil solche leute wie du anderen auch noch erzählen, dass das alles ok ist zu abwehr von angriffen usw.
der taxifahrer hat sich auf notwehr berufen, was aber nicht akzeptiert wurde. zeig mir mal bitte, wo gerichte wirklich von notwehr ausgegangen sind? das kommt in den seltensten fällen vor. und nun kannst mich echt mal gern haben.
ach so, verurteilung nach dem waffengesetz: du kennst dich doch so gut aus, dann weißt du doch sicher auch, dass der verstoß nach Gef. KV schwerer wiegt als der waffenrechtliche verstoß und dieser daher bei der bestrafung hinter dem StGB Tatbestand zurück tritt.
Junge, Junge, entspannt euch mal wieder!
Ihr redet bloß n bißchen aneinander vorbei.
-Führst du ein Spray ohne Prüfzeichen mit, dann ist das ein Verstoß gegen das WaffG, egal ob du es benutzt, oder nicht.
- Benutzt du ein Spray was laut WaffG kein verbotener Gegenstand ist und du es führen darfst, ist es kein Verstoß gegen das WaffG, auch wenn es ein Spray zur Abwehr von Tieren o.ä. ist.
Der Rest entscheidet sich dann in Sachen gef. KV, Notwehr etc., Versammlungsrecht, etc.
Hoffe ich hab mich in der Kürze nicht auch vertan;)
MfG Heidi
Wolverine
24-09-2007, 21:29
und ziehe nun den schluss: pfefferspray ohne prüfzeichen = verbotene waffe = bestrafung nach dem waffengesetzt
und nur, wenn es als tierabwehrspray ausgewiesen ist und als solches zweckbestimmend eingesetzt wird, ist es kein verstoß gegen das waffg
so, und nun widerlege das mal.
Habe ich schon längst in meinem vorherigen Postings gemacht.
In Deinem unten aufgeführten Link zum BKA steht folgendes:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"
Die Bestimmung und Beschriftung ist also ausschlaggebend, nicht der Einsatz des Sprays!
Heißt also: Wenn ich als Ottonormalbürger solch ein Spray im begründeten Notwehrfall gegen einen Menschen einsetze, wird aus dem gelabelten Tierabwehrspray keine illegale Waffe
...du bist doch echt ein penner!...
und nun kannst mich echt mal gern haben.
Danke, damit disqualifizierst Du Dich selber :D
Ist doch immer das selbe:
Gehen die Argumente aus, wird´s beleidigend :rolleyes:
Schmolle also ruhig weiter.
Ansonsten:
Ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.
Nenne mir also bitte einige Gesetzestexte und Urteile, die aufzeigen, dass der Einsatz vom Tierabwehrspray bei einer bewiesenen Notwehr gegen einen Menschen verboten ist bzw. bestraft wird.
Gruß und noch einen schönen Abend
Wolverine
enraged_Clown
24-09-2007, 21:30
redbull, dir scheinen die argumente zu schwinden wenn du schon beleidigen musst. ich schliesse mich übrigens wolverine und messerjocke an. pfefferspray ist keine waffe nach dem waffengesetz. der erwerb, der besitz und das führen ist legal. selbst wenn es nur zur tierabwehr zugelassen ist, kann eine notwehrsituation den einsatz rechtfertigen solange es das mildeste zur verfügung stehende mittel darstellt. da rütteln auch deine themenfernen urteile nichts dran.
Wolverine
24-09-2007, 21:35
Junge, Junge, entspannt euch mal wieder!
Hallo Heidi!
Keine Sorge, ich bin ganz locker und ehrlich gesagt, auch etwas amüsiert :o
Ihr redet bloß n bißchen aneinander vorbei.
-Führst du ein Spray ohne Prüfzeichen mit, dann ist das ein Verstoß gegen das WaffG, egal ob du es benutzt, oder nicht.
- Benutzt du ein Spray was laut WaffG kein verbotener Gegenstand ist und du es führen darfst, ist es kein Verstoß gegen das WaffG, auch wenn es ein Spray zur Abwehr von Tieren o.ä. ist.
Der Rest entscheidet sich dann in Sachen gef. KV, Notwehr etc., Versammlungsrecht, etc.
Hoffe ich hab mich in der Kürze nicht auch vertan;)
Also, ich stimme Dir voll und ganz zu.
Ganz meiner Meinung ;)
Gruß
Wolverine
Wenn das, was Heidi geschrieben hat, so stimmt, dann wäre die Frage ja geklärt. Daß man seine Notwehrhandlung leider nur schwierig als solche anerkannt bekommt, steht ja auf einem anderen Blatt...
da hast du recht, keine waffe nach dem waffengesetz.
ABER: WENN DU ES GEGEN EINEN MENSCHEN EINSETZT, FÄLLT ES OHNE DAS PRÜFZEICHEN UNTER DAS WAFFENGESETZ UND DU BEGEHST EINEN VERSTOß GEGEN DAS WAFFG!!!!!!!!!!!!!! Inwieweit dieser geahndet wird ist eine andere Sache. Aber auch das habe ich schon genug gesagt.
siehe §§ 52 Abs. 3 Nr1 i.vm. Anlage Nr. zwei Ziffer 1.3.5 WaffG wie oben verlinkt. Daraus geht ganz klar hervor, dass es dann eine Waffe nach dem Waffengesetz ist. Und ja, wenn man den Gesetzestext nicht verstehen will, gehen mir echt die argumente aus.
gute nacht
enraged_Clown
24-09-2007, 21:41
ABER: WENN DU ES GEGEN EINEN MENSCHEN EINSETZT, FÄLLT ES OHNE DAS PRÜFZEICHEN UNTER DAS WAFFENGESETZ UND DU BEGEHST EINEN VERSTOß GEGEN DAS WAFFG!!!!!!!!!!!!!! Inwieweit dieser geahndet wird ist eine andere Sache. Aber auch das habe ich schon genug gesagt.
du hast das spry höhstens zweckentfremdet aber damit wird das spray nicht automatisch zu einer verbotenen waffe.
Wolverine
24-09-2007, 21:44
du hast das spry höhstens zweckentfremdet aber damit wird das spray nicht automatisch zu einer verbotenen waffe.
Ich stimme Dir voll und ganz zu :D
Gruß
Wolverine
Inhaltlich hat Redbull aber Recht. Ihr redet irgendwie aneinander vorbei..
Es ist die Rede davon, dass im Falle einer Notwehrhandlung durch Tierabwehrspray sämtliche rechtliche Umstände (Notwehr, WaffG, möglw. VersG, ..) im Einzelfall durch Staatsanwaltschaft und ggf. Richter geprüft und entschieden werden.
@enraged_Clown
bitte, bitte lies den gesetzestext, bitte hier noch einmal:
§ 52 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.....
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3999 - 4002
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1 .....
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
-
in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
-
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
Du hast vollkommen Recht, aber es ist egal, ob du das Spray einsetzt, wenn es kein Prüfzeichen hat!
Du hast vollkommen Recht, aber es ist egal, ob du das Spray einsetzt, wenn es kein Prüfzeichen hat!
nein, dann ist es eine verbotene waffe. hat es aber dieses prüfzeichen z.b. bka raute, dann ist es eine legale waffe, so wie z.b. ein normales taschenmesser und dann ist es kein verstoß gegen das waffengesetz.
enraged_Clown
24-09-2007, 21:53
ja und, die sprays sind doch amtlich zugelassen! sie sind zwar zur tierabwehr bestimmt aber im falle einer notwehr muss ich eben mal ein zweibeiniges tier abwehren. nur ergibt sich daraus noch keine neue waffenrechtliche bestimmung.
das selbe gilt bei luftgewehren: eigentlich für jeden ab 18 zu kaufen. allerdings kommt es hier auch auf die kennzeichnung an. es muß ein F in einem fünfeck als zeichen tragen, dann kein verstoß nach dem waffengesetz. hat es dieses nicht, ist es eine verbotene waffe nach dem waffengesetz.
ja und, die sprays sind doch amtlich zugelassen! sie sind zwar zur tierabwehr bestimmt aber im falle einer notwehr muss ich eben mal ein zweibeiniges tier abwehren. nur ergibt sich daraus noch keine neue waffenrechtliche bestimmung.
doch, da sie in deutschland nur für diesen zweck erlaubt sind: tiere abzuwehren. machst du damit was anderes (menschen abwehren) ist es ein verstoß gegen das waffengesetz. Anders herum: das pfefferspray ist nur zugelassen worden, damit du dich gegen hunde wehren kannst, dies kam auf, als alle welt anfing, über kampfhunde zu schimpfen. wenn es dieses nicht gegeben hätte, wäre das pfefferspray nicht in deutschland zugelassen worden. eigentlich ist es komplett verboten, außer du verwendest es für den bestimmten zweck der tierabwehr.
und nein, sie sind nicht amtlich zugelassen, da sie kein amtliches prüfzeichen tragen
siehe hier
http://www.muzzle.de/muzzle_F_im_Pentagon.JPG
http://www.bremerhaven.de/sixcms/media.php/320/ptb.jpg
Wolverine
24-09-2007, 22:01
siehe §§ 52 Abs. 3 Nr1 i.vm. Anlage Nr. zwei Ziffer 1.3.5 WaffG wie oben verlinkt. Daraus geht ganz klar hervor, dass es dann eine Waffe nach dem Waffengesetz ist. Und ja, wenn man den Gesetzestext nicht verstehen will, gehen mir echt die argumente aus.
Also der Gesetzestext lautet:
"Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
So, als Waffe wird aber deklariert:
"Waffen sind
tragbare Gegenstände,
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"
Gelabeltes Tierabwehrspray ist aber nicht dafür bestimmt und darauf resultiert die Aussage des BKA:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"
Das "in ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind" ist das Zauberwort.
Nicht der Einsatz macht das Tierspray zu einer illegalen Waffe, sondern die ursprüngliche Zweckbestimmung.
Gruß
Wolverine
Also der Gesetzestext lautet:
"Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
So, als Waffe wird aber deklariert:
"Waffen sind
tragbare Gegenstände,
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"
Gelabeltes Tierabwehrspray ist aber nicht dafür bestimmt und darauf resultiert die Aussage der BKA:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"
Das "in ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind" ist das Zauberwort.
Nicht der Einsatz macht das Tierspray zu einer illegalen Waffe, sondern die ursprüngliche Zweckbestimmung.
Gruß
Wolverine
boha, du hast es fast, nur noch ein wenig: verwende ich es zur Tierabwehr = Zweckbestimmend eingesetzt = kein Verstoß waffengesetz
gegen menschen = nicht zweckbestimmend eingesetzt = Verstoß waffengesetz
ist doch gar nicht so schwer, schreibst das richtige, nur du verstehst den sinn nicht.
enraged_Clown
24-09-2007, 22:06
doch, da sie in deutschland nur für diesen zweck erlaubt sind: tiere abzuwehren. machst du damit was anderes (menschen abwehren) ist es ein verstoß gegen das waffengesetz. Anders herum: das pfefferspray ist nur zugelassen worden, damit du dich gegen hunde wehren kannst, dies kam auf, als alle welt anfing, über kampfhunde zu schimpfen. wenn es dieses nicht gegeben hätte, wäre das pfefferspray nicht in deutschland zugelassen worden. eigentlich ist es komplett verboten, außer du verwendest es für den bestimmten zweck der tierabwehr.
das ist schmarrn den du erzählst.ja sie sind für den zweck der tierabwehr bestimmt. nicht um menschen abzuwehren. wehre ich menschen damit ab muss geprüft werden ob ich rechtmässig daher in notwehr gehandelt habe. aber dadurch wird das pfefferspray nicht zu illegalen waffe. die zweckbestimmung des spray bleibt weiterhin die tierabwehr und damit bleibt es auch weiterhin keine waffe.
das ist schmarrn den du erzählst.ja sie sind für den zweck der tierabwehr bestimmt. nicht um menschen abzuwehren. wehre ich menschen damit ab muss geprüft werden ob ich rechtmässig daher in notwehr gehandelt habe. aber dadurch wird das pfefferspray nicht zu illegalen waffe. die zweckbestimmung des spray bleibt weiterhin die tierabwehr und damit bleibt es auch weiterhin keine waffe.
du willst nicht verstehen, was du lies. das ist kein schmarrn, den ich schreibe, das steht so im gesetz!!! EIN BLICK INS GESETZ ERLEICHTERT DIE RECHTSFINDUNG. ihr beide habt euch echt gesucht und gefunden.
So, als Waffe wird aber deklariert:
"Waffen sind
tragbare Gegenstände,
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"
wenn du schon zitierst, dann bitte alles:
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Es gibt hier nämlich noch die alternative zwei! Und Reizstoffsprühgeräte sind ausdrücklich in diesem gesetz genannt.
enraged_Clown
24-09-2007, 22:13
du willst nicht verstehen, was du lies. das ist kein schmarrn, den ich schreibe, das steht so im gesetz!!! EIN BLICK INS GESETZ ERLEICHTERT DIE RECHTSFINDUNG. ihr beide habt euch echt gesucht und gefunden.
gesetze lesen und gesetze lesen und verstehen sind zwei völlig verschiedene dinge. und du scheinst das gesetz eindeutig nicht zu verstehen.
2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen
ist pfefferspray ja nicht. es ist zweckbestimmt zur tierabwehr.
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
trotzdem greift hier die zweckbstimmung des pfefferspray zur tierabwehr. mit der argumentation wäre so vieles eine verbotene waffe.
gesetze lesen und gesetze lesen und verstehen sind zwei völlig verschiedene dinge. und du scheinst das gesetz eindeutig nicht zu verstehen.
nein, tue ich nicht???? ach, na dann.
gesetze lesen und gesetze lesen und verstehen sind zwei völlig verschiedene dinge. und du scheinst das gesetz eindeutig nicht zu verstehen.
Also, verständlicher als Redbull kann man es kaum noch erklären. Aber wenn man resistent gegenüber allen Erklärungsversuchen ist..:rolleyes:
PS: Im konkreten Fall einer Anwendung des Tierabwehrsprays als Menschenabwehrspray wird es nicht im Rahmen seiner Zweckbestimmung genutzt und man kann sich nicht automatisch darauf berufen, dass Tierabwehrspray ja eigentlich nicht vom WaffG erfasst wird.
enraged_Clown
24-09-2007, 22:19
Also, verständlicher als Redbull kann man es kaum noch erklären. Aber wenn man resistent gegenüber allen Erklärungsversuchen ist..:rolleyes:
trotzdem ist es inhaltlich falsch!!!
Ach Du meine Guete! Geht das noch komplizierter mit dem Pfefferspray? Nicht nur dass mich die deutsche Gesetzgebung bezueglich OC-Spray total verwirrt, nein, auch die Argumentation einiger Figuren hier auf dem Board ist ja nicht auszuhalten!
OC-Spray ist ne tolle Sache und die ausgeuferte "Entwaffnung" der deutschen Bevoelkerung durch die amtierende Herrschaftsschicht ist doch eh schon weit davongaloppiert!
Meine Meinung: Der Erwerb und Einsatz zur SV sollte umgehend erlaubt werden. Man kann jka soweit gehen und einen "OC-Spray-Schein" einfuehren. Ausbildung wie bei den Behoerden, sozusagen!
trotzdem ist es inhaltlich falsch!!!
ja, du hast recht! es ist alles völlig falsch, was ich schreibe. hoffe für dich, dass du nie wirklich in so einem fall mit der justiz in berührung kommst. denn dann werden deine augen ganz ganz groß werden.
ach, mich interessiert aber wohl noch, warum es inhaltlich falsch ist?
trotzdem greift hier die zweckbstimmung des pfefferspray zur tierabwehr. mit der argumentation wäre so vieles eine verbotene waffe.
nein, sie müssen im waffengesetz genannt sein, so wie euer geliebtes pfefferspray = reizstoffsprühgerät
Wolverine
24-09-2007, 22:30
PS: Im konkreten Fall einer Anwendung des Tierabwehrsprays als Menschenabwehrspray wird es nicht im Rahmen seiner Zweckbestimmung genutzt und man kann sich nicht automatisch darauf berufen, dass Tierabwehrspray ja eigentlich nicht vom WaffG erfasst wird.
Jedoch wird durch den Einsatz nicht automatisch das Tierabwehrspray zur verbotenen Waffe, da sich die ursprüngliche Zweckbestimmung dadurch nicht geändert hat
Gruß
Wolverine
Jedoch wird durch den Einsatz nicht automatisch das Tierabwehrspray zur verbotenen Waffe, da sich die ursprüngliche Zweckbestimmung dadurch nicht geändert hat
Gruß
Wolverine
doch! weil es schon im vorfeld dazu laut gesetz gemacht wurde (alternative zwei). echt, bei dir tippe ich echt mal so auf ein, vielleicht zwei semester jura. daher auch dein gefährliches halbwissen.
Wolverine
24-09-2007, 22:44
Es gibt hier nämlich noch die alternative zwei! Und Reizstoffsprühgeräte sind ausdrücklich in diesem gesetz genannt.
doch! weil es schon im vorfeld dazu laut gesetz gemacht wurde (alternative zwei). echt, bei dir tippe ich echt mal so auf ein, vielleicht zwei semester jura. daher auch dein gefährliches halbwissen.
Oh, danke für die Blumen.
Um zu lesen brauche ich kein Jurastudium :D
§ 1, Absatz 2, Nr. 2 Buchstabe b kommt für Reizstoffe gar nicht in betracht, da diese für Anlage 2 Abschnitt 1.3.5 nicht gilt :p
"1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8 "
Es gilt nur a nicht b .
Sorry, aber klassisches Eigentor
Gruß
Wolverine
das kann jetzt nicht dein ernst sein, oder?
Wenn du jetzt wirklich glaubst, was du da schreibst, kann dir echt keiner mehr helfen.
gute nacht und bleib in deinem irrglauben!
Der Clown und Wolverine haben recht: Das Notwehrrecht beschränkt die Mittel, die zum Zweck der Notwehr eingesetzt werden dürfen nicht. Was *gegenwärtig* vorhanden ist, darf, falls *erforderlich* auch eingesetzt werden. (Siehe unten).
Ein Pfefferspray, welches korrekt als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist, ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und darf mitgeführt werden. Damit besteht die Möglichkeit, es im Notwehrfall einzusetzen. (Siehe Unten)
Wird es nicht zum Zweck der Notwehr eingesetzt, dann handelt es sich um gefährliche Körperverletzung...
Gruß!
---
§ 227 BGB
Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
---
Pfefferspray - Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Pfefferspray#Deutschland)
Ein Pfefferspray, welches korrekt als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist, ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und darf mitgeführt werden. D
was anderes habe ich auch nie gesagt. wird es aber anders eingesetzt und es handelt sich vielleicht mal nicht um eine notwehrsituation, liegt der fall anders. auch wenn auf dem ding steht gegen menschen und tiere, oder wenn der zusatz tierabwehr fehlt, unterliegt es dem waffengesetz und ist eine straftat nach 52 waffg
Wolverine
24-09-2007, 23:14
das kann jetzt nicht dein ernst sein, oder?
Wenn du jetzt wirklich glaubst, was du da schreibst, kann dir echt keiner mehr helfen.
gute nacht und bleib in deinem irrglauben!
Oh, gehen die Begründungen wieder aus?
Warum sollte ich nicht glauben, was ich dort schreibe?
Ich habe nur einen Fehler in Deiner Argumentation anhand des Gesetztestextes nachgewiesen. ;)
Tja, sorry (ok, ist gelogen: es tut mir eigentlich nicht Leid)
Hier nochmal zu nachlesen (wichtige Teile wurden von mir hervorgehoben):
2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Quelle: WaffG - Einzelnorm (http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__1.html)
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
...
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
...
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
-in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
-zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
Quelle:WaffG - Einzelnorm (http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/anlage_2_75.html)
Fakt:
§ 1, Absatz 2, Nr. 2 Buchstabe b ist nicht relevant für Anlage 2 Abschnitt 1.3.5
So, ist spät geworden.
Ich schaue Morgen wieder rein.
Mal sehen, was mich erwartet ;)
Gute Nacht
Wolverine
@ redbull4711
ich habe mir im WaffG die betreffenden Stellen einmal angeschaut
(ich war mal Jugend und Auszubildenden Vertreter und denke das ich auf den Seminaren das Gesetzestextlesen ausreichend gelernd habe.)
nach §1 Absatz 2 Punkt 2 b WaffG Fällt das Pfefferspray zwar unters Waffengesetz
aber die in anlage 2 genannten "Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen" fallen unter §1 Absatz 2 Punkt 2 a WaffG
--> Pfefferspray zur Tierabwehr ist also keine Verbotene Waffe, da sie ,da anderer Zweckbestimmung, unter § 1 Absatz 2 punkt 2 b) und nicht §1 (2) 2a fällt.
was ich damit meine, ist immer die gleiche art von diskussion über den einsatz von pfefferspray und dem wissen, dass es illegal ist und als gegenargument dann immer die notwehr herhalten muss.
und bezüglich deines super kommentares bezüglich der gesetztgebung, du kennst mich nicht und weißt nicht, was ich mache. nur soviel: es gibt genug urteile, indem der verteidiger bezüglich einer gefährlichen körperverletzung 224 StGB freigesprochen wurde, allerdings der verstoß gegen das waffengesetzt (einsatz pfefferspay gegen menschen) nicht fallen gelassen wurde. Im konkreten fall ging es um einen türsteher, der sich auf notwehr berufen konnte, allerdings der richter unterstellt hatte, dass er aus beruflicher erfahrung wusste, dass der einsatz des pfeffersprays illegal ist. auch die übliche ausrede, dass er dieses doch lediglich zu tierabwehr bei sich führe, zog nicht. vor allem nicht am samstag abend, vor einer disco.
bist mir aber schon ein ganz schlauer Wolverine
Das er verurteilt wurde lag an der freien Beweisführung in Deutschland.
Er hat das Gericht nicht glaubwürdig genug davon Überzeugen können, dass er Das Pfefferspray nur zur Tierabwer führte. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass er es zur Menschenabwehr führte
(Da er zu dem Zeitpunkt als Türsteher aktiv war.)
Die Aussage "ich hatte es nur gegen Hunde dabei" zieht in manchen Situationen einfach nicht.
Das er verurteilt wurde lag an der freien Beweisführung in Deutschland.
Er hat das Gericht nicht glaubwürdig genug davon Überzeugen können, dass er Das Pfefferspray nur zur Tierabwer führte. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass er es zur Menschenabwehr führte
(Da er zu dem Zeitpunkt als Türsteher aktiv war.)
Die Aussage "ich hatte es nur gegen Hunde dabei" zieht in manchen Situationen einfach nicht.
Genau das ist der Punkt. Notwehrrechtlich kann so gut wie alles erlaubt sein (im Rahmen der Vorschrift). Die Frage ist nur, was passiert, wenn nachgewiesen werden kann, dass Tierabwehrspray bewusst als Menschenabwehrspray mitgeführt und benutzt wurde.
Und da kann es eben trotz Notwehr zu rechtlichen Folgen kommen.
Ist aber -wie gesagt- Einzelfallbezogen.
Hab mich nochmal schlau gemacht!
Was ich hier wiedergebe sind die Aussagen von zwei Mitarbeitern des LKA Niedersachsen, die sich intensiv mit Waffenrecht beschäftigen.
1)
Pfefferspray hat kein Prüfzeichen!
Grund:
Es sei zurzeit nicht möglich ein passendes Prüfverfahren durchzuführen.
Folge: Es kann nicht für den Einsatz gegen Menschen zugelassen werden!
2)
Das Erwerben, Führen etc. durch Privatpersonen wird dadurch legitimiert, dass die Hersteller es als Tierabwehrspray kennzeichnen.
Es IST somit kein verbotener Gegenstand i.S.d. WaffG.
Ansonsten, dürften die Firmen das Zeug nicht in Deutschland vertreiben.
Die Tatsache der Zweckbestimmung "Tierabwehr" legitimiert die Hersteller zum Vertrieb!
In den Händen einer Person IST dieses Spray laut WaffG keine Waffe und kein verbotener Gegenstand!
3)
Aus diesem Grund sei es i.S.d WaffG in einer Notwehrsituation so zu behandeln wie bspw. Haarspray.
4)
Im WaffG gibt es keinen § der etwas darüber aussagt, dass eine Zweckentfremdung, das Spray im Nachhinein wieder als Waffe o. verbotenen Gegenstand einstuft.
Der Passus auf einigen Sprays: " Nur zulässig bei Tieren, dann fällt es nicht unter das WaffG!" ist Absicherung für die Vertreiber, keine rechtlich bindende Ansage an den Käufer, dass er im Falle einer Zweckentfremdung einen Verstoß gegen das WaffG begeht!
Fazit der Erklärungen der Mitarbeiter des LKA:
Eine Verwendung der Tierabwehrsprays gegen Menschen stellt in KEINEM Fall einen Verstoß gegen das WaffG dar!
Ist keine 100%ige Quelle, aber recht nah dran denke ich!
Bin gespannt ob es andere, vielleicht auch gegenteilige, belegbare Aussagen gibt!
MfG Heidi
F-factory
25-09-2007, 13:46
Eine Verwendung der Tierabwehrsprays gegen Menschen stellt in KEINEM Fall einen Verstoß gegen das WaffG dar!
Wenn es ein Verstoß gegen das WaffG wäre, dann wäre der Vertrieb viel stärker regelmentiert.
Die Erklärung von Heidi (von ihren Bekannten übernommen) finde ich plausibel.
Ich stelle mir gerade vor, wie es wäre wenn jemand einem Angreifer Haarspray (Ultra-fest) in die Augen sprüht und dann zu einer Strafe verknackt werden würde, weil auf der Dose "nicht in die Augen sprühen" steht...:D
Wolverine
25-09-2007, 13:58
Fazit der Erklärungen der Mitarbeiter des LKA:
Eine Verwendung der Tierabwehrsprays gegen Menschen stellt in KEINEM Fall einen Verstoß gegen das WaffG dar!
Ist keine 100%ige Quelle, aber recht nah dran denke ich!
Hallo Heidi!
Das entspricht auch meiner Auffassung des WaffG :)
Bin gespannt ob es andere, vielleicht auch gegenteilige, belegbare Aussagen gibt!
Auf belegbare Aussagen warte ich bislang auch vergeblich.
MfG
Wolverine
Ich verweise auch mal kurz auf Wikipedia - nicht unbedingt ein juristisches Lehrbuch, aber das geschriebene deckt sich mit meinem Kenntnisstand:
"Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen ist zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Fehlt ein solcher Rechtfertigungsgrund, kann die Anwendung bestraft werden (Gefährliche Körperverletzung)." Quelle (http://de.wikipedia.org/wiki/Pfefferspray#Deutschland)
Und um das Ganze noch ein bisschen abzurunden: Ein Angreifer wird Dir sicherlich dankbar sein, wenn Du ihn mit Pfefferspray, statt mit dem durchaus erlaubten Bowie-Knive stoppst.;)
Verstoß gegen das Waffengesetz (http://www.frageeinenanwalt.de/Versto-gegen-das-Waffengesetz__f24822.html)
Wolverine
26-09-2007, 15:30
Verstoß gegen das Waffengesetz (http://www.frageeinenanwalt.de/Versto-gegen-das-Waffengesetz__f24822.html)
Ja, und ?
Das bezweifelt doch keiner !!!
Gruß
Wolverine
enraged_Clown
26-09-2007, 18:58
Verstoß gegen das Waffengesetz (http://www.frageeinenanwalt.de/Versto-gegen-das-Waffengesetz__f24822.html)
was wolltest du denn mit dem link jetzt aussagen?
shenmen2
26-09-2007, 20:32
@redbull
Nun begreife es doch endlich mal: Pfefferspray, das korrekt gekennzeichnet und zugelassen ist, IST KEINE WAFFE im Sinne des Waffengesetzes.
Ein Pfefferspray, das nicht gekennzeichnet/zugelassen, IST EINE WAFFE.
Wenn du ein zugelassenes Tierabwehrspray gegen einen Menschen einsetzt, wird es dadurch nicht (waffenrechtlich) zu einer Waffe. Genausowenig wie z.B.eine Bratpfanne rechtlich gesehen zu einer Waffe wird, wenn sie als Waffe mißbraucht wird. Natürlich wird Körperverletzung härter bestraft, wenn du jemanden mit einem Gegenstand (z.B.Bratpfanne oder Pfefferspray) mißhandelst, aber das hat mit dem Waffengesetz nichts zu tun.
PS: In dem Link geht es um nicht gekennzeichnetes, also verbotenes Pfefferspray, in diesem Thread aber um zugelassenes Spray
so, um mal die rechtliche diskussion wieder anzuheizen:
a beobachtet einen raub und entschließt sich, den täter nach 127 StPO nach jedermansrecht vorläufig festzunehmen. der typ möchte aber abhauen und a weiß, dass er das recht hat, ihn daran zu hindern. zufällig hat er ein zur tierabwehr bestimmtes pfefferspray bei sich und entschließt sich kurzerhand bewußt dazu, den täter damit einzunebeln und ihn so an der flucht zu hindern. um die zweckentfremdung des mittels weiß a.
auch körperliche gewalt ist nach 127 gegen den täter gerechtfertigt und da a körperlich überlegen ist, auch der einsatz von hilfmitteln, wie etwa cs gas.
somit liegt in diesem fall keine notwehrsituation vor. körperverletzung wohl, die aber wohl über den 127 gedeckt ist.
was ist nun mit dem pfefferspray?
bitte um rechtliche beurteilung mit bewertung der objektiven und subjektiven tatbeständen.
bin mal gespannt, auf welche ergebnisse ihr kommt
grüße
enraged_Clown
27-09-2007, 06:15
so, um mal die rechtliche diskussion wieder anzuheizen:
a beobachtet einen raub und entschließt sich, den täter nach 127 StPO nach jedermansrecht vorläufig festzunehmen. der typ möchte aber abhauen und a weiß, dass er das recht hat, ihn daran zu hindern. zufällig hat er ein zur tierabwehr bestimmtes pfefferspray bei sich und entschließt sich kurzerhand bewußt dazu, den täter damit einzunebeln und ihn so an der flucht zu hindern. um die zweckentfremdung des mittels weiß a.
auch körperliche gewalt ist nach 127 gegen den täter gerechtfertigt und da a körperlich überlegen ist, auch der einsatz von hilfmitteln, wie etwa cs gas.
somit liegt in diesem fall keine notwehrsituation vor. körperverletzung wohl, die aber wohl über den 127 gedeckt ist.
was ist nun mit dem pfefferspray?
bitte um rechtliche beurteilung mit bewertung der objektiven und subjektiven tatbeständen.
im übrigen ist körperliche gewalt gegen den täter so eine sache, fasse ich ihn zu grob an hat er das recht sich dagegen zu verteidigen. ich sollte also genau aufpassen was ich tue.
bin mal gespannt, auf welche ergebnisse ihr kommt
grüße
wenn keine notwehr vorliegt musst du dich dafür verantworten. aber das hat keinen einfluss auf den rechtlichen status deines pfeffersprays. das mutiert trotzdem immernoch nicht zur waffe (sofern es geprüft und nur zur tierabwehr bestimmt ist). ausserdem entscheidet auch hier wieder der einzelfall.
ps. körperliche gewalt ist so eine sache, der täter hat nämlich durchaus das recht sich zu verteidigen sollte ich ihn allzu grob behandeln.
Wolverine
27-09-2007, 07:50
@redbull
Ist ja ganz nett, dass Du jetzt plötzlich ein Fallbeispiel bringst, aber wir warten eigentlich immer noch auf eine rechtlich fundierte Antwort von dir, warum
ein ordnungsgemäß gelabeltes Tierabwehrspray beim begründeten Notwehreinsatz gegen einen Menschen plötzlich zur verbotenen Waffe "mutiert".
Aus dem WaffG ist dieses nicht ersichtlich, da dort die "Zweckbestimmung" ausschlaggebend ist.
Zudem vertreten Deine "Kollegen" vom LKA ja auch nicht die gleiche Meinung wie Du (sh. Posting von Heidi).
Darum ist es natürlich umso interessanter, auf welche rechtlichen Daten Deine Argumentation basiert.
Gruß
Wolverine
wenn keine notwehr vorliegt musst du dich dafür verantworten. aber das hat keinen einfluss auf den rechtlichen status deines pfeffersprays. das mutiert trotzdem immernoch nicht zur waffe (sofern es geprüft und nur zur tierabwehr bestimmt ist). ausserdem entscheidet auch hier wieder der einzelfall.
ps. körperliche gewalt ist so eine sache, der täter hat nämlich durchaus das recht sich zu verteidigen sollte ich ihn allzu grob behandeln.
ja, und macht sich dann noch eventuell in diesem beispiel des räuberischen diebstahls strafbar.
und genau in so einem fall "mutiert" dein pfefferspray doch zu einem verbotenen gegenstand. wenn du diese sache genau durchprüfst, kommst du zum gleichen ergebnis.
@redbull
Ist ja ganz nett, dass Du jetzt plötzlich ein Fallbeispiel bringst, aber wir warten eigentlich immer noch auf eine rechtlich fundierte Antwort von dir, warum
ein ordnungsgemäß gelabeltes Tierabwehrspray beim begründeten Notwehreinsatz gegen einen Menschen plötzlich zur verbotenen Waffe "mutiert".
Aus dem WaffG ist dieses nicht ersichtlich, da dort die "Zweckbestimmung" ausschlaggebend ist.
Zudem vertreten Deine "Kollegen" vom LKA ja auch nicht die gleiche Meinung wie Du (sh. Posting von Heidi).
Darum ist es natürlich umso interessanter, auf welche rechtlichen Daten Deine Argumentation basiert.
Gruß
Wolverine
meine "kollegen" vom lka in allen ehren, aber noch ist es sache der staatsanwaltschaft, ob sie so etwas zur anklage bringt oder nicht. weiterhin beurteilt das bka und nicht das lka waffenrechtliche fragen.
und in der aussage von heidi wird nicht auf das eingegangen, was ich schreibe.
und auch du kämst zum gleichen schluß wie ich, wenn du den fall durchprüfst.
und um dich zu beruhigen, habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge.
F-factory
27-09-2007, 16:49
und um dich zu beruhigen, habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge.
Du mischst hier aber ganz schön die Sachen durcheinander.
Ein "nichtverbotenes" Objekt wird durch dessen Einsatz gegen einen Menschen nicht zum "verbotenen" Objekt (z.B. Pfefferspray mit Prüfzeichen als Tierabwehrspray).
Bei einer Anzeige wegen Körperverletzung kann der Einsatz eines Objekts zu einer "gefährlichen Körperverletzung" aus rechtlicher Sicht führen.
Dies ist jedoch nicht ein Verstoss gegen das Waffengesetz.
ne, mache ich nicht. ich versuche noch mal den fiktiven fall einfach zu erläutern:
A nimmt nach dem jedermanrecht einen räuber auf frischer tat nach 127 StPO fest. der täter möcht sich allerdings weiterhin durch flucht entziehen, ohne allerdings a anzugreifen. daher entschließt sich a, diese fluchtversuche zu unterbinden. er nimmt sein pfefferspray, von dem er genau weiß, dass dieses nur gegen tiere eingesetzt werden darf, und setzt damit den täter außer gefecht. die anwendung der körperlichen gewalt ist bis zu einem gewissen grad durch 127 rechtmäßig (hier sogar verhältnismäßig, da es sich um ein verbrechen handelt). weiterhin gab es für a keine notwehrsituation.
in dieser situation soll also der bewußte einsatz des pfeffersprays nicht ein verstoß gegen das waffg sein? wenn nein, warum nicht? das spray wurde in diesem fall nicht zweckbestimmend eingesetzt. auch wenn tausendmal auf dem ding tierabwehrspray steht.
F-factory
27-09-2007, 17:23
in dieser situation soll also der bewußte einsatz des pfeffersprays nicht ein verstoß gegen das waffg sein? wenn nein, warum nicht? das spray wurde in diesem fall nicht zweckbestimmend eingesetzt.
Also erstmal muß diese Sache zur Anzeige gebracht werden, d.h. der "Täter" zeigt Herrn "A" wegen Körperverletzung an.
Wenn es dann zum Verfahren kommt, dann ist es Sache des Richters den Fall entscheiden. Der Einsatz des Hilfsmittels von Herrn "A" könnte als schwere Körperverletzung gewertet werden.
Es hat aber nichts mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu tun, da es sich nicht um eine definierte "illegale Waffe" nach dem Waffengesetz handelt (sofern dieses Spray als Tierabwehrspray in D. frei erhältlich ist) und es ist irrelevant, ob das Pfefferspray zweckentfremdet eingesetzt wurde.
Also erstmal muß diese Sache zur Anzeige gebracht werden, d.h. der "Täter" zeigt Herrn "A" wegen Körperverletzung an.
Der Einsatz des Hilfsmittels von Herrn "A" könnte als schwere Körperverletzung gewertet werden. Wenn es dann zum verfahren kommt, dann ist es Sache des Richters den Fall entscheiden.
Es hat aber nichts mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu tun, da es sich nicht um eine definierte "illegale Waffe" nach dem Waffengesetz handelt (sofern dieses Spray als Tierabwehrspray in D. frei erhältlich ist) und es ist irrelevant, ob das Pfefferspray zweckentfremdet eingesetzt wurde.
du meinst sicherlich gefährliche körperverletzung, oder? und da bereits in der literatur diskutiert wird, ob man nicht auch auf einen flüchtenden täter schießen darf (beine) auf der grundlage 127 stpo (natürlich nur, wenn die vortat entsprechend schwer war, wie z.b. mord), denke ich, dass der einsatz eines reizstoffsprühgerätes noch gerechtfertigt wäre bei einem verbrechen. also keine bestrafung nach 224 stgb. bleibt der nicht zweckmäßige einsatz des pfeffersprays. und es ist eben nicht irrelevant, ob es zweckentfremdet eingesetzt wurde.
F-factory
27-09-2007, 17:53
du meinst sicherlich gefährliche körperverletzung, oder?
Stimmt da habe ich mich vertan. Wobei das natürlich wohl auf den Einzelfall ankommt.
Bei der Sache mit der "Zweckentfremdung" gebe ich auf, da es Dir hier schon von verschiedenen Leuten gesagt wurde. Eine Bratpfanne, Küchenmesser, Tischbein, Haarspray, Tierabwehrspray... kann zweckentfremdet eingesetzt werden, daraus wird immer noch kein Verstoß gegen das Waffengesetz. Es wird ohne Frage bei einer möglichen Verurteilung beim Strafmaß eine Rolle spielen.
Wir beschäftigen uns in unserer Schule gerade, aus gegebenen Anlaß (Seminar), sehr intensiv mit dem Thema Pfefferspray/-gel.
Eine Bratpfanne, Küchenmesser, Tischbein, Haarspray, ... kann zweckentfremdet eingesetzt werden, daraus wird immer noch kein Verstoß gegen das Waffengesetz.
die sind aber als gegenstände im waffg auch nicht aufgeführt. ganz im gegesatz zum reizstoffsprühgerät.
aber du hast recht, wir sollten es einfach lassen. werde die mitteilung der sta (egal wie sie ausfällt) hier rein stellen.
F-factory
27-09-2007, 18:02
die sind aber als gegenstände im waffg auch nicht aufgeführt. ganz im gegesatz zum reizstoffsprühgerät.
Messer sind sehr wohl als Gegenstände im Waffengesetz vertreten.
Messer sind sehr wohl als Gegenstände im Waffengesetz vertreten.
ja, dass jeder sie führen darf, außer es sind verbotene gegenstände nach dem waffg wie etwa springmesser usw.
F-factory
27-09-2007, 18:05
ja, dass jeder sie führen darf, außer es sind verbotene gegenstände nach dem waffg wie etwa springmesser usw.
Exakt. Das selbe gilt für "Tierabwehrspray" das in Deutschland erhältlich ist.
Exakt. Das selbe gilt für "Tierabwehrspray" das in Deutschland erhältlich ist.
aber da ist es doch ganz genau anders herum: alle messer bis auf wenige ausnahmen sind erlaubt. alle reizstoffspühgeräte sind verboten, es sei denn, sie und der träger erfüllen die auflagen des waffengesetzes. tuen sie dies nicht, fallen sie unters gesetz.
F-factory
27-09-2007, 18:16
alle reizstoffspühgeräte sind verboten, es sei denn, sie und der träger erfüllen die auflagen des waffengesetzes. tuen sie dies nicht, fallen sie unters gesetz.
Wir drehen uns hier im Kreis. Nochmal: Wir sprechen schon seit einer ganzen Zeit von in Deutschland frei erhältlichen Tierabwehrsprays (auf OC-Basis) die jeder bei sich tragen darf. Es gibt für diese Tierabwehrsprays keine Auflagen nach dem Waffengesetz.
Ansonsten müßte man dafür einen Waffenschein/Waffenbesitzkarte beantragen.
Falls es Auflagen nach dem Waffengesetz für den Träger gibt, kläre mich (und andere) bitte auf, inklusive Quellen!
Wolverine
27-09-2007, 19:41
alle reizstoffspühgeräte sind verboten, es sei denn, sie und der träger erfüllen die auflagen des waffengesetzes. tuen sie dies nicht, fallen sie unters gesetz.
Genau das ist doch der Dreh- und Angelpunkt:
Der Träger braucht lt. WaffG keinerlei Auflagen erfüllen!
Alleine die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend!
So steht es im WaffG und ebenfalls im Entwurf der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV):
Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays
sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Gesetzes. Der Umgang
mit ihnen ist frei.
meine "kollegen" vom lka in allen ehren, aber noch ist es sache der staatsanwaltschaft, ob sie so etwas zur anklage bringt oder nicht. weiterhin beurteilt das bka und nicht das lka waffenrechtliche fragen.
Habe ich mir schon gedacht, dass selbst diese Auskunft von Dir in Frage gestellt wird.
Alle habe unrecht, klar.
Abgesehen davon ist es immer noch Aufgabe der Richter, "Recht" zu sprechen und Urteile zu fällen (wenn Du schon den Staatsanwalt so plakativ erwähnst).
Warten wir mal ab, wie das Urteil ausfällt (aber bitte mit AZ, damit man es kontrollieren kann).
Seltsam nur, dass Du keine anderen Urteile parat hast, die Deine These unterstützen.
Auch die Urteile, die ich recherchierte, erwähnen mit keinem Wort "Führen einer verbotenen Waffe", o.ä.
Selbst in Juraforen und Foren, in denen hauptsächlich Polizisten posten, wird dieses nicht bestätigt.
Nirgendwo die kleinste fundierte Bestätigung Deiner Aussage.
Entschuldige, und da soll ich Dir glauben?
Gruß
Wolverine
P.S.
Ich warte jetzt mal ab, bis fundierte rechtliche Begründungen/Urteile mit Quellenangabe vorgelegt werden.
Bis dahin klinke ich mich aus.
@ wolverine ... ich meinte eine andere ausgabe der visier
so mal sehen ... OC ist hier nicht gegen mensche zugelassen, weil der anbieter eine zulassung beim BKA beantragen muss. die gibt es aber erst nach einer reihe vorgeschriebener tests. beim OC ging das dann zum fraunhofer institut + die leute sagen, das man über toxizität + gesundheitsgefährdung nichts sagen kann, da keine daten vorliegen. zwar gibs die daten aus den USA, aber hier will keiner die juristische verantwortung dafür. also muss nun das bundesgesundheitsamt die sachen feststellen, aber dazu müssten tierversuche durchgeführt werden. tja aber tierversuche sind seit 1986 für die erprobung von waffen nicht mehr erlaubt. und eine alternative zu tierversuchen sieht das gesetz nicht vor. darum bleibt in unserem land OC als abwehrspray gegen menschen verboten + da ja trotzdem damit geld verdient werden will, verkauft man OC nur zur abwehr von wilden tieren.
zu den gesetzen ... zwar braucht man keine waffenschein für freie waffen, aber für sie + selbst für reizstoff-sprays + schlagstücke gilt das verbot des §39 ... das führen von waffen bei öffentlichen veranstaltungen.
nun geht man ja nicht immer zu veranstaltungen, aber die sache OC ist doch sehr heikel bei unserer gesetzgebung. ist ähnlich einem beispiel eines visier-redakteurs der einer frau geholfen hat mit einem baseballschläger. er selber hat glatze und dieses + baseballschläger ist hierzulande ganz schlecht. er konnte aber beweisen, das er das ding wegen training beihatte.
tja ... bei einer pfanne, oder flasche kann man ja gut erklären, warum man die beihatte, aber bei OC kann man das schlecht beweisen.
so ... ich glaube auch, das nach dem waffengesetz, das OC nicht eindeutig verboten ist, aber vor gericht glaube ich auch, das man doll in erklärungsnot ist. bei den strafen, ist man schnell weg von der strasse.
so + nu noch zu dem türsteher ... er aht eindeutig gegen diesen §39 verstoßen, da ja eine disco, oder sowas in der art auch eine veranstaltung ist.
fazit ... OC ist mir zu heikel, um mich auf notwehr rauszureden.
Genau das ist doch der Dreh- und Angelpunkt:
Der Träger braucht lt. WaffG keinerlei Auflagen erfüllen!
ach, keine auflagen? mhh, was ist denn da mit dem alter? oder wenn es dann doch unters waffengesetz fallen würde durch prüfzeichen, mit der ausweispflicht?
und noch mal, ich habe nicht bestritten, dass ein tierabwehrspray frei ist. erst der widerrechtliche gebrauch / zweckentfremdung macht es zu einem fall fürs waffg
so + nu noch zu dem türsteher ... er aht eindeutig gegen diesen §39 verstoßen, da ja eine disco, oder sowas in der art auch eine veranstaltung ist.
fazit ... OC ist mir zu heikel, um mich auf notwehr rauszureden.
ich bin mir da nicht mehr ganz sicher, ob es bei der verurteilung auf diesen punkt hinauslief (Schützenfest). allerdings, wenn es doch so wäre, dass das pfefferspray nicht den bestimmungen des waffg unterliegen würde, dürfte dieser tatbestand ja auch nicht zutreffen. allerdings kann ich mir schon vorstellen, dass er zur anwendung kam.
mein alter dozent sagte mal: sucht keinen schlüssigen sinn im waffengesetz;)
ps, ist aber §42
enraged_Clown
27-09-2007, 22:07
und noch mal, ich habe nicht bestritten, dass ein tierabwehrspray frei ist. erst der widerrechtliche gebrauch / zweckentfremdung macht es zu einem fall fürs waffg
neiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiin!!! wirklich, wann hat eigentlich bei dir der verstand ausgesetzt und der trotz eingesetzt? das amtliche geprüfte und zur tierabwehr freigegebene pfefferspray wird unter keinen umständen zu einer waffe laut dem waffg.
neiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiin!!! wirklich, wann hat eigentlich bei dir der verstand ausgesetzt und der trotz eingesetzt? das amtliche geprüfte und zur tierabwehr freigegebene pfefferspray wird unter keinen umständen zu einer waffe laut dem waffg.
:) wenn du meinst, dass mein verstand ausgesetzt hat, ist doch alles ok. brauchst ja nicht gleich so zu schreien. ist doch schön, wenn du so von deiner meinung überzeugt bist, und sie die einzig richtige meinung ist.
und, was meinst du zum §42. wenn es doch schon bei demos verboten ist, so ein spray zu führen. unterliegt es dann nicht vielleicht doch dem waffg bei öffentlichen festen?
enraged_Clown
27-09-2007, 22:36
und, was meinst du zum §42. wenn es doch schon bei demos verboten ist, so ein spray zu führen. unterliegt es dann nicht vielleicht doch dem waffg bei öffentlichen festen?
ist dem denn so?
ist dem denn so?
das habe ich dich gefragt. mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll? du bist von deiner meinung überzeugt. diese meinung wirst du sicher daher haben, weil du dich mit dem thema beschäftigt hast und daher auch meine frage, was du zu diesem aspekt sagst.
F-factory
27-09-2007, 22:44
und, was meinst du zum §42. wenn es doch schon bei demos verboten ist, so ein spray zu führen. unterliegt es dann nicht vielleicht doch dem waffg bei öffentlichen festen?
Nein, dann ist es ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz: VersammlG - Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (http://bundesrecht.juris.de/versammlg/BJNR006840953.html)
§2 Absatz 3
Übrigens gilt dies auch für Messer, Knüppel und andere frei verfügbaren "Waffen".
Eins muss man Dir lassen, Du bist hartnäckig...
Nein, dann ist es ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz: VersammlG - Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (http://bundesrecht.juris.de/versammlg/BJNR006840953.html)
§2 Absatz 3
Übrigens gilt dies auch für Messer, Knüppel und andere frei verfügbaren "Waffen".
Eins muss man Dir lassen, Du bist hartnäckig...
äh, ich rede hier nicht über versammlungen, sondern von schützenfesten usw. da glaube ich jetzt nicht, dass das versg anwendung findet.
Zählt ein schützenfest eigendlich als herangebrachtes Volksfest
(was isd das eigendlich herangebrachtes kenne den Begriff nicht richtig)
§ 17
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
§ 17a
....
(3) 1Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. 2Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
...
F-factory
27-09-2007, 22:59
äh, ich rede hier nicht über versammlungen, sondern von schützenfesten usw. da glaube ich jetzt nicht, dass das versg anwendung findet.
Wenn es ein öffentliches Schützenfest ist, wo jeder ohne Einladung hingehen kann und es keine geschlossene Gesellschaft ist, dann gilt natürlich das Versammlungsgesetz.
Wenn es ein öffentliches Schützenfest ist, wo jeder ohne Einladung hingehen kann und es keine geschlossene Gesellschaft ist, dann gilt natürlich das Versammlungsgesetz.
und da bist du dir ganz sicher??? ich erinnere da mal an die loveparade, bei der am ende entschieden wurde, dass selbst diese keine versammlung/demo mehr ist. alle polizeilichen maßnahmen stützten sich hierbei auf das jeweilige polg und nicht mehr auf das versg. ebenso bei schützenfesten und kirmes. wenn hier das versg anwendung fände, dürften gar keine maßnahmen nach dem polg erfolgen.
F-factory
27-09-2007, 23:26
und da bist du dir ganz sicher??? ich erinnere da mal an die loveparade, bei der am ende entschieden wurde, dass selbst diese keine versammlung/demo mehr ist.
Schlechtes Beispiel:
Bei der Loveparade in Berlin hatte es andere Gründe, daß es nicht als "Demonstration" gesehen wurde. Es wurde von den Berliner Behörden als kommerzielle orientierte Aktion gewertet, bei der der Veranstalter für die Zumüllung der Stadt zur Kasse gebeten wurde und sich selbst um die Sicherheit der Loveparade kümmern mußte, was letztendlich zur Absage der Loveparade führte.
Schlechtes Beispiel:
Bei der Loveparade in Berlin hatte es andere Gründe, daß es nicht als "Demonstration" gesehen wurde. Es wurde von den Berliner Behörden als kommerzielle orientierte Aktion gewertet, bei der der Veranstalter für die Zumüllung der Stadt zur Kasse gebeten werden sollte und sich selbst um die Sicherheit der Loveparade kümmern sollte, was letztendlich zur Absage der Loveparade führte.
nee, kein schlechtes beispiel. es ist fraglich, ob schützenfest unters versg fallen, da die meinungsäußerung hier komplett fehlt. hier steht das feiern im vordergrund. auch handelt es sich bei schützenfesten/landjugendfesten nicht um hergebrachte volksfeste. auch, dass an den kassen bei den schützenfesten eintritt verlangt wird, spricht gegen eine anwendung des versg.
aber so macht es spaß zu diskutieren.
F-factory
27-09-2007, 23:40
nee, kein schlechtes beispiel. es ist fraglich, ob schützenfest unters versg fallen, da die meinungsäußerung hier komplett fehlt. hier steht das feiern im vordergrund. auch handelt es sich bei schützenfesten/landjugendfesten nicht um hergebrachte volksfeste. auch, dass an den kassen bei den schützenfesten eintritt verlangt wird, spricht gegen eine anwendung des versg.
Feiern hat aber nichts mit der Definition zu tun was unter das Versammlungsgesetz fällt und was nicht.
Zu Verstanstaltungen bei denen Eintritt verlangt wird, gilt in erster Linie Hausrecht des Veranstalters. Da ich mir hier aber nicht sicher bin inwieweit das Versammlungsrecht doch greift, klinke ich mich hiermit aus.
Mittlerweile suchst Du wie ein Ertrinkender nach einem Strohhalm zum festklammern. Mit dem Waffengesetz hat dies nicht mehr viel zu tun.
Gute Nacht.
Feiern hat aber nichts mit der Definition zu tun was unter das Versammlungsgesetz fällt und was nicht.
Zu Verstanstaltungen bei denen Eintritt verlangt wird, gilt in erster Linie Hausrecht des Veranstalters. Da ich mir hier aber nicht sicher bin inwieweit das Versammlungsrecht doch greift, klinke ich mich hiermit aus.
Mittlerweile suchst Du wie ein Ertrinkender nach einem Strohhalm zum festklammern. Mit dem Waffengesetz hat dies nicht mehr viel zu tun.
Gute Nacht.
du hast mit versg angefangen. ich habe nur gesagt, dass es bei versammlungen verboten ist, dass pfefferspray mitzuführen, da es dort eine waffe ist. also, noch einmal meine frage: warum sollte es dann nicht bei schützenfesten unter die bestimmung des 42 waffg fallen?
noch ein tipp fürs versg: weiterer und engerer versammlungsbegriff: Definition des Bundesverwaltungsgerichts: Eine Versammlung ist jede zusammenkunft einer personenmehrheit zum zweck der gemeinsamen meinungsbetätigung / meinungsbildung und meinungsäußerung.
gute nacht
Wolverine
28-09-2007, 08:11
...mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll?
...ich habe nur gesagt, dass es bei versammlungen verboten ist, dass pfefferspray mitzuführen, da es dort eine waffe ist. also, noch einmal meine frage: warum sollte es dann nicht bei schützenfesten unter die bestimmung des 42 waffg fallen?
Also wenn ich solche hahnebüchenen Rückschlüsse lese, muss ich mich doch noch einmal zu Wort melden.
Das ist so, als ob man Äpfel mit Birnen vergleicht.
Das VersG wirkt sich nicht nur auf "Waffen" aus, sondern auch auf "sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet [...] sind, dh. also ebenfalls auf z.B. Schweizer Taschenmesser, Küchenmesser, Hockeyschläger, Tierabwehrspray usw.
(§2, Absatz 3 VersG) (http://dejure.org/gesetze/VersG/2.html)
Bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen darf man nur "keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen"
(§42 WaffG) (http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#P42)
Merkst Du den Unterschied?
Zudem ist der Begriff "Waffe" nicht immer gleichzusetzen mit "Waffe nach dem WaffG", wie man gut am §17a, Absatz 1 VersG (http://dejure.org/gesetze/VersG/17a.html)erkennen kann (Stichwort "Schutzwaffe").
Ich ziehe mich erst einmal zurück, da nur heiße Luft und keine Fakten kommen.
Falls ich wieder grobe Schnitzer finde, melde ich mich vielleicht zu Wort.
Gruß
Wolverine
Also wenn ich solche hahnebüchenen Rückschlüsse lese, muss ich mich doch noch einmal zu Wort melden.
Das ist so, als ob man Äpfel mit Birnen vergleicht.
Das VersG wirkt sich nicht nur auf "Waffen" aus, sondern auch auf "sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet [...] sind, dh. also ebenfalls auf z.B. Schweizer Taschenmesser, Küchenmesser, Hockeyschläger, Tierabwehrspray usw.
(§2, Absatz 3 VersG) (http://dejure.org/gesetze/VersG/2.html)
Bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen darf man nur "keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen"
(§42 WaffG) (http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#P42)
Merkst Du den Unterschied?
Zudem ist der Begriff "Waffe" nicht immer gleichzusetzen mit "Waffe nach dem WaffG", wie man gut am §17a, Absatz 1 VersG (http://dejure.org/gesetze/VersG/17a.html)erkennen kann (Stichwort "Schutzwaffe").
Ich ziehe mich erst einmal zurück, da nur heiße Luft und keine Fakten kommen.
Falls ich wieder grobe Schnitzer finde, melde ich mich vielleicht zu Wort.
Gruß
Wolverine
was habe ich oben geschrieben?
das habe ich dich gefragt. mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll? du bist von deiner meinung überzeugt. diese meinung wirst du sicher daher haben, weil du dich mit dem thema beschäftigt hast und daher auch meine frage, was du zu diesem aspekt sagst.
Also, was für rückschlüsse?? das war eine frage und eventuell mal einfach ein anreiz, darüber zu diskutieren, aber auch du bist einer, der andere meinungen nicht gelten lassen will und immer nur schreit, ich habe recht.
und nach 42 waffg sind die reizstoffsprühgeräte bei solchen festen verboten. also, was für eine krux, dass es doch da erlaubt sein soll, die pfeffersprays mitzuführen. also, vielleicht einfach mal diskutieren anstatt nur zu schreien.
grüße
was habe ich oben geschrieben?
das habe ich dich gefragt. mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll?
[...]
und nach 42 waffg sind die reizstoffsprühgeräte bei solchen festen verboten. also, was für eine krux, dass es doch da erlaubt sein soll, die pfeffersprays mitzuführen. also, vielleicht einfach mal diskutieren anstatt nur zu schreien.
grüße
Da ist tatsächlich zumindest nicht ohne Weiteres ein Rückschluss möglich, da auf verschiedenen Rechtsgebieten nicht unbedingt alles analog betrachtet werden kann.
Die Versammlungen / Demos genießen den Schutz des -hochrangigen Grundrechts- Art. 8 GG, der bei sog.öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Schützenfesten nicht greift.
Daher wäre zumindest eine andere Sichtweise des Gesetzgebers erklärbar.
nur soviel: es gibt genug urteile, indem der verteidiger bezüglich einer gefährlichen körperverletzung 224 StGB freigesprochen wurde, allerdings der verstoß gegen das waffengesetzt (einsatz pfefferspay gegen menschen) nicht fallen gelassen wurde. Im konkreten fall ging es um einen türsteher, der sich auf notwehr berufen konnte, allerdings der richter unterstellt hatte, dass er aus beruflicher erfahrung wusste, dass der einsatz des pfeffersprays illegal ist. auch die übliche ausrede, dass er dieses doch lediglich zu tierabwehr bei sich führe, zog nicht. vor allem nicht am samstag abend, vor einer disco.
Allerdings ist mir dieses Urteil auch geläufig, habe bis jetzt nur nichts Konkretes (Az. pp.) darüber gefunden. Bin daher sehr gespannt, was der Staatsanwalt zu sagen hat.
Wenn es sich nämlich nicht um eine von Art. 8 GG geschützte Versammlung gehandelt hat (die ja auch in einer Disco stattfinden kann), ist das VersG nicht einschlägig. Desweiteren ist der Waffenbegriff des VersG deutlich weiter als der des WaffG, aus diesem Grund können hier auch -im Ggs. zum WaffG- die Tierabwehrsprays erfasst werden.
Gruß-
Wolverine
13-11-2007, 13:56
...habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge...
Gibt´s schon irgendwelche Neuigkeiten?
Da dürftest du länger drauf warten können.
Der BGH hat schon im Falle von Raub entschieden, dass ein vom Täter mitgeführtes Pfefferspray lediglich als gefährliches Werkzeug taugt, nicht aber als Waffe.
(Waffen sind solche im technischen Sinn, d.h. iSd 1, 37 WaffG -> alle Dinger, die ihrer Natur nach blablabla.)
Wäre ein Pfefferspray eine Waffe iSd WaffG, wäre hier ein "bewaffneter Raub" zu bejahen.
Wurde aber abgelehnt.
vgl. BGH NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdnr. 6a und insbesondere BGH, 2007-08-15, 5 StR 216/07
Ganz aktuell ;)
Darüber, dass es nicht unter das WaffG fällt, wenn man das "Tierabwehr-/Pfeffer-Spray" bloß mit sich führt, waren sich inzwischen alle einig.
Im Raum stehen immer noch die Fragen:
- WaffG im Falle vom EINSATZ des nicht-gelabelten Pfeffersprays gegen Menschen?
- WaffG im Falle vom FÜHREN/EINSATZ bei öffentlichen Veranstaltungen (Schützenfest, etc.)?
Haste da evtl. n Urteil o.ä?
MfG Heidi
Wolverine
13-11-2007, 20:01
Im Raum stehen immer noch die Fragen:
- WaffG im Falle vom EINSATZ des nicht-gelabelten Pfeffersprays gegen Menschen?
- WaffG im Falle vom FÜHREN/EINSATZ bei öffentlichen Veranstaltungen (Schützenfest, etc.)?
Räusper.
Das war eigentlich nicht mein Ansinnen ;)
Ich erwarte immer noch eine rechtlich fundierte Antwort, warum
ein ordnungsgemäß gelabeltes Tierabwehrspray beim begründeten Notwehreinsatz gegen einen Menschen plötzlich zur verbotenen Waffe "mutiert".
(wie wiederholt von redbull4711 behauptet wurde)
Gruß
Wolverine
Wolverine
13-11-2007, 20:04
Wäre ein Pfefferspray eine Waffe iSd WaffG, wäre hier ein "bewaffneter Raub" zu bejahen.
Wurde aber abgelehnt.
vgl. BGH NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdnr. 6a und insbesondere BGH, 2007-08-15, 5 StR 216/07
Danke :)
Das klingt ja schon recht vielversprechend und unterstützt meine Auffassung :halbyeaha
Gruß
Wolverine
Ja,ja die Kommunikation... Ich war wohl zu ungenau.
Mit nicht-gelabelt meinte ich das Gleiche wie du: gekennzeichnet als Tierabwehrspray, aber ohne Prüfzeichen.
Bei ilyo wurde das Spray doch nur mitgeführt und nicht benutzt, oder?
Ich denke in Bezug auf das WaffG wird es doch keinen Unterschied geben, ob der Einsatz i.S.d Notwehr/Nothilfe-§§ gerechtfertigt war oder nicht??
Meine These ist: Der waffenrechtliche Status des Sprays ändert sich in keinem Fall durch unterschiedlichen Gebrauch. Ob nun gegen Menschen oder Tiere, gerechtfertigt oder nicht.
Dazu suche ich Belege. + die oben gestellte Frage hinsichtlich der Veranstaltungen.
MfG Heidi
ich hab mir offengestanden nicht die Mühe gehabt das Urteil durchzulesen, weil es für mich absolut absurd ist aus einem gefährlichen Werkzeug auf einmal etwas zu machen, was uner ein spezielles Gesetz fällt.
Wegen den Versammlungen: das Pfefferspray fällt unter "Schutzwaffen" (was etwas völlig anderes ist als der Begriff des WaffG). Nicht mitnehmen.
1. Das ist für mich und einige andere auch absurd....
2. Nicht Versammlung - VERANSTALTUNG
Das "Problem" ist hier, dass die "Tierabwehrsprays" laut BKA nicht unter das WaffG fallen.
Also auch nicht unter den § 42 WaffG. Somit dürfte es ja (auch absurderweise) nicht verboten sein, diese auf entsprechenden VERANSTALTUNGEN (§ 42 WaffG) mitzuführen/zu benutzen.
Ich denke, hier gibt es einfach ne noch nicht geschlossene Lücke im WaffG.
Fallen die nicht auch unter 27 VersG?
Bin gerade zu faul nachzusehen.
Nach meinem Verständnis des § 17 VersG und den gelesenen Meinungen des Bundesverfassungsgerichts fallen jegliche Volksfeste, die als Hauptzweck Spaß (Saufen, Karusselfahren...) haben nicht unter das VersG.
Wolverine
13-11-2007, 22:37
Nach meinem Verständnis des § 17 VersG und den gelesenen Meinungen des Bundesverfassungsgerichts fallen jegliche Volksfeste, die als Hauptzweck Spaß (Saufen, Karusselfahren...) haben nicht unter das VersG.
Sehe ich auch so.
Das Versammlungsgesetz schränkt die Versammlungsfreiheit nach §8 Abs 1 GG ein.
Eine Versammlung nach GG definiert sich wie folgt:
"eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung."
Eine reine "Spaßveranstaltung" fällt nicht darunter.
siehe auch BvQ 28/01 + BvQ 30/01 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/qk20010712_1bvq002801.html)
Gruß
Wolverine
Wegen den Versammlungen: das Pfefferspray fällt unter "Schutzwaffen" (was etwas völlig anderes ist als der Begriff des WaffG). Nicht mitnehmen.
Im VersG ist Pfefferspray keine "Schutzwaffe", sondern eine Offensivwaffe. Aber genauso verboten!;)
Wolverine
21-01-2008, 09:34
...habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge...
Wie die Zeit vergeht :)
Schon 2 Monate nach meiner letzten Nachfrage vergangen:
Gibt´s schon irgendwelche Neuigkeiten?
Gruß
Wolverine
Wolverine
20-03-2008, 15:23
vom 27.09.2007
und um dich zu beruhigen, habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge.
Und schon ist ein halbes Jahr um.
Gibt´s schon irgendwelche Neuigkeiten?
Gruß
Wolverine
WASSERKOPF
20-03-2008, 15:33
Also ab dem 1. April gibts ja das neue Waffengesetz, habe mir jetzt nicht alle Seiten durchgelesen und wollte deshalb fragen:
Darf ich ein Pfefferspray ab dem 1 April bei mir tragen? Wenn ja, bereits unter 18j oder erst ab 18j. ?
Danke
miskotty
20-03-2008, 15:37
Also ab dem 1. April gibts ja das neue Waffengesetz, habe mir jetzt nicht alle Seiten durchgelesen und wollte deshalb fragen:
Darf ich ein Pfefferspray ab dem 1 April bei mir tragen? Wenn ja, bereits unter 18j oder erst ab 18j. ?
Danke
pfefferspray ist vom neuen gesetz meines wissens nicht betroffen
Wolverine
20-03-2008, 19:04
pfefferspray ist vom neuen gesetz meines wissens nicht betroffen
So isses (zum Glück) :)
Gruß
Wolverine
WASSERKOPF
21-03-2008, 01:38
Na dann bin ich ja beruhigt, weil ich gelesen habe im Internet, dass es vorerst auch verboten sein soll...
Okay, thx.
Wolverine
06-05-2008, 07:21
vom 27.09.2007
und um dich zu beruhigen, habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge.
Es sind jetzt schon 7 Monate vergangen.
Die Mühlen des Gesetzes scheinen ja recht langsam zu mahlen .
Gibt´s schon irgendwelche Neuigkeiten?
(Oder passt das evtl. Urteil nicht in Dein Konzept?)
Gruß
Wolverine
Wolverine
13-07-2008, 22:20
vom 27.09.2007
und um dich zu beruhigen, habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge.
Es sind jetzt schon ca. 9 Monate vergangen.
Gibt´s schon irgendwelche Neuigkeiten?
Gruß
Wolverine
WoRKandDiE
13-07-2008, 23:41
Muss echt n bischn schmunzeln wenn ich das hier so lese. Hab mir die "Mühe" gemacht alles das durchzulesen was relevant erscheint für den Thread. :D
Und ich bin der festen Meinung das redbull einfach nur Langeweile hat, tut mir leid aber ernst kann er das alles was er geschrieben hat nicht meinen. Zumal mehrfach seine Aussagen wiederlegt wurde (DANKE Wolverine). Habe selbst auch ein Pefferspray für meine Freundin gekauft und konnte es ohne Papiere frei im Laden erwerben. Laut Redbulls Aussage würde so beispielsweise ein Bunsenbrenner (so geschrieben?) auch unter das Waffengesetz fallen wenn ich es gegen Menschen im Falle der Notwehr verwende? Oder wie so schön gesagt wurde ein Haarspray. Das klingt schon ziemlich absurd. Zumal ich der Meinung bin das wäre es wirklich eine Waffe hätte mich der Verkäufer drauf hinweisen müssen. Bzw. würde es IRGENDWO belegt stehen das in diesen bestimmten Fällen es aufeinmal zur Waffe wird und somit unter das WaffenG fällt.
Das ist beim besten Willen nicht plausibel und kann auch keine Quellen finden die sowas belegen würden. Und soweit ich informiert bin steht auf jedem Spray drauf das es gegen Hunde bestimmt ist. Meistens noch Fett mit "Anti Dog" und solchen Dingen. Aber gleich ein ganzes Prüfzeichen?
Danke für das Thema.
Es sind jetzt schon ca. 9 Monate vergangen.
Gibt´s schon irgendwelche Neuigkeiten?
Gruß
Wolverine
An Board ist er noch, Letzt Aktivität war am 6.7. - vielleicht hat er das Thema nur nicht mehr abonniert und übersieht Deine subtilen Erinnerungen?
Schickst Du auch brav eine PN los, damit er es nicth vergisst?;)
Wolverine
02-11-2008, 23:11
vom 27.09.2007
und um dich zu beruhigen, habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge.
Ich bleibe hartnäckig :D
Deine Aussage ist schon über ein Jahr alt:
Gibt´s schon irgendwelche Neuigkeiten?
Gruß
Wolverine
P.S.
@17x17
PN wurde gestern versandt ;-)
Wolverine
16-11-2008, 19:48
FAZIT:
Man kann Behauptungen entweder beweisen, oder sich stillschweigend aus dem Staub machen, wenn es sich nur um heiße Luft handelt.
redbull4711 bevorzugt die zweite Möglichkeit.
Für mich das Thema damit erledigt :cool:
Gruß
Wolverine
Hellchaser
09-12-2008, 20:46
Hi..
Bevor ich mir die Mühe mache, die Frage zu beantworten: Hast Du noch Interesse an der Antwort oder hat es sich tatsächlich erledigt?
Und wenn ja, dann werde mal konkret, was Deine Frage betrifft.. Pfefferspray, wo, welche Veranstaltung, warum dabei usw.
Gruß,
Hellchaser
Schnueffler
09-12-2008, 20:51
Also ich wäre an deiner rechtlichen Würdigung interessiert!
Hellchaser
09-12-2008, 22:17
Also, eine rechtlich verbindliche Würdigung muss ich aus rechtlichen Gründen ausschließen - Verständlicherweise. Will ja keine Abmahnung bekommen.. die sind da ja ganz fluxx dabei, wenn es um´s Geldverdienen geht.
Pfefferspray ist in Deutschland nicht dem Waffengesetz unterworfen. Es ist frei ab 18 Jahren erhältlich. Es ist nur zur Abwehr gegen Tiere zulässig.
Früher war CN- oder das wirksamerer CS-Aerosol (Gas) gebräuchlich, welches jedoch aufgrund seiner gesundheitsschädlichen Wirkung nicht mehr erhältlich ist. So besteht auch ein internationaler Vertrag zu chemischen Waffen, welcher den Einsatz von CS in Kriegsgebieten verbietet.
Daher kam Pfefferspray auf den Markt. Wie gesagt, es ist nur zur Tierabwehr erlaubt. Der Einsatz gegen Menschen NICHT.
Allerdings im Rahmen des sog. "Rechtfertigungsgrundes" der NOTWEHR schon, denn dann ist der Einsatz jedes Mittels erlaubt, um einen GEGENWÄRTIGEN (Also nicht beendeten) Angriff abzuwehren. Allerdings ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten; so darf man es nicht schon bei einer Beleidigung einsetzen.
Es wird dann wohl dennoch wohl zur Strafanzeige z.B. wegen gef. Körperverletzung kommen, die evt. tatbestandlich vorliegt, aber man einen Rechtfertigungsgrund hat (Notwehr) - unabhängig vom Pfefferspray oder einem sonstigen eingesetzten Mittel.
Bei Behörden / Amtsträgern kommt ebenfalls Pfefferspray zum Einsatz, ist jedoch als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt genehmigt und ebenfalls nur unter ganz engen Voraussetzungen erlaubt (gegen Menschen) einzusetzen.
Bei Privatpersonen - wie gesagt - nur im Rahmen der Notwehr, wobei im Allgemeinen über das Notwehrrecht bzw. zu deren Anwendung eher "Stammtisch-Wissen" vorherrscht. So ist zumindest mal zu überlegen, ob man einem Streit nicht lieber aus dem Weg gehen sollte als die Konfrontation zu "suchen", was bei Gericht sicher auch zur Sprache käme.
Zur Frage des "Führens" von Pfefferspray:
Ganz klar. Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen,auch auf dem Weg dorthin, gilt das Pfefferspray als eine Abwehrwafffe im technischen Sinn und ist ein Vergehenstatbestand. Wird also mal richtig fett bestraft. Dabei spielt es keine Rolle, ob man es zuhause in der Tasche "vergessen" hat auszuräumen oder nicht. Dies ist ebenfalls bei Disco´s, Kirmes oder anderen kommerziellen Veranstaltungen zu sehen. Also, überall, wo viele Leute zu einem gemeinsamen Zweck zusammenkommen. So allerdings nicht beim Stadtbummel in der Fußgängerzone o.ä.
Beim Spaziergang durch die Stadt oder in den Wald ist das Führen ab 18 Jahren erlaubt.
Ich hoffe, geholfen zu haben..
miskotty
09-12-2008, 22:25
seit wann is denn cs gas nicht mehr erhältlich???
Hellchaser
10-12-2008, 01:10
Ui, ja, das hab ich übersehen, sorry.. natürlich ist CS-Gas noch erhältlich, wird wohl aber nicht mehr so sehr nachgefragt wegen der Vor- und Nachteile.. Vor allem eben der immerhin gesundheitsschädlicheren Wirkung.. das der Verteidiger eben auch ein wenig abbekommt..
Schnueffler
10-12-2008, 09:15
Welche Verhältnismäßigkeit meinst du in der Notwehr???
Wie kommst du auf sowas?
enraged_Clown
10-12-2008, 09:49
Welche Verhältnismäßigkeit meinst du in der Notwehr???
die verhältnismässigkeit die sich aus einem gesundem halbwissen ergibt das man immer wieder gerne ins weite rund belfert.
Allerdings im Rahmen des sog. "Rechtfertigungsgrundes" der NOTWEHR schon, denn dann ist der Einsatz jedes Mittels erlaubt, um einen GEGENWÄRTIGEN (Also nicht beendeten) Angriff abzuwehren. Allerdings ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten; so darf man es nicht schon bei einer Beleidigung einsetzen.
ich kann mir die paragraphen rund um das thema notwehr durchlesen so oft ich will, ich lese da immer nur was von erfordernis. so zum beispiel kann auch der griff auf den hintern oder das ungefragte zur schau stellen der geschlechtsmerkmale eine beleidigung darstellen die man durchaus auch mit dem einsatz von pfefferspray beantworten könnte.
Hogaldino
10-12-2008, 10:18
seit wann is denn cs gas nicht mehr erhältlich???
das gas ist der finanzkrise zum opfer gefallen :ironie:
Hellchaser
10-12-2008, 18:16
Ja, ok.. "Verhältnismäßigkeit" war mißverständlich ausdgedrückt.. Bin da ungewollt aber der Einfachheit halber nun doch in das "Stammtisch-Strafrecht" verfallen..
Um es nun mal genau zu machen, aber dennoch vereinfacht:
Wenn man sich auf "Notwehr" (§32 StGB) beruft, so ist das ein sog. Rechtfertigungsgrund, der im eigentlichen Tatbestand, also der Verletzung des anderen, geprüft wird. Ich will es nun nicht 100%-ig machen, weil es zu umfangreich wäre. Wenn zwei sich hauen, so begeht jeder für sich eine Körperverletzung. Der Einsatz von Pfefferspray könnte - isoliert betrachtet, auch bei Selbstverteidigung - sogar eine gefährliche Körperverletzung darstellen.
Es gibt da mehrere Prüfpunkte einer Straftat, die so nicht im Gesetzestext stehen. So könnte man sich im Rahmen des Prüfpunktes "Rechtfertigungsgrund" auf §32 StGB (Notwehr) berufen. Dazu muss zunächst ein Angriff bestehen (Dazu zählt auch die Beleidigung), der (zeitlich) gegenwärtig und nicht beendet ist oder unmittelbar bevorsteht. Dazu muss dieser auch noch rechtswidrig sein (Ist er in der Regel, wenn er strafbar ist). Das eingesetzte Mittel muss geeignet sein, den Angriff abzuwehren. Das ist das Pfefferspray in der Regel. Nun kann es aber an der sog. "Erforderlichkeit" scheitern. Von mehreren geeigneten Mitteln muss das mildeste gewählt werden. So ist zum Beispiel bei einer (fortgesetzten) Beleidigung das Pfefferspray sicher nicht das mildeste Mittel, die Beleidigung zu beenden, sondern man könnte auch Auffordern, die Beleidigung zu unterlassen oder sich einfach rumdrehen und gehen. (Der Klügere gibt nach). Es darf also kein krasses Mißverhältnis zwischen der Beleidigung und deren Abwehr bestehen. Es könnte dann nämlich zu einer sog. Überschreitung der Notwehr (§33 StGB) kommen.
Am Ende steht auch noch die Frage, ob das eingesetzte Mittel "Geboten" war, aber das ist es in der Regel, wenn es erforderlich war..
Notwehr ist bei einer Körperverletzung, die unmittelbar bevorsteht oder fortdauert (Jemand rennt in entprechend drohender Haltung schon auf einen zu oder stellt sich schon in "Kampfhaltung" hin und "tänzelt" schon, oder holt zum Schlag aus) sicher ganz anders. Da erscheint es auf jeden Fall gerechtfertigt.
Ja, das ist nun alles in der Möglichkeitsform geschrieben, denn nur das Gericht spricht "Recht", nicht wir..
Ja, also da gibt es nun 2 Dinge, an denen es in der Regel scheitern kann: Erstens Mal die Zeitkomponente "gegenwärtig" (Oft wird es wohl zu früh eingesetzt) und dann die "Erforderlichkeit" (mildestes Mittel, krasses Missverhältnis)..
Alles in allem, denke ich, dass man Streit eher aus dem Weg gehen sollte.. denn erstens weiß man nie, wie er ausgeht und zweitens spart man sich viel Stress mit Strafanzeige, Vernehmung, der aufzuwendenden Zeit usw... da trink ich lieber mein Bier aus, zahle und gehe, wenn ich merke, dass sich was anbahnt.. ist gesünder und im Zweifelsfall billiger.. Wobei - nebenbei bemerkt - Pfefferspray bei alkoholisierten und / oder drogenbeeinflussten Personen kaum Wirkung zeigt.. und wenn da schon nicht, dann wohl auch nicht wenn ich dem Angreifer auf den Mund boxe :-)
Wolverine
10-12-2008, 19:36
[...]
Pfefferspray ist in Deutschland nicht dem Waffengesetz unterworfen. Es ist frei ab 18 Jahren erhältlich. [...]
Beim Spaziergang durch die Stadt oder in den Wald ist das Führen ab 18 Jahren erlaubt.
Da das OC-Spray nicht unter das WaffG fällt, kommt auch nicht dessen Altersbeschränkung zur Anwendung.
Wolverine
10-12-2008, 19:45
[...]
Ganz klar. Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen,auch auf dem Weg dorthin, gilt das Pfefferspray als eine Abwehrwafffe im technischen Sinn und ist ein Vergehenstatbestand.
Nein!
Nur bei Veranstaltungen/Versammlungen, die unter das Versammlungsgesetz fallen, siehe
http://www.kampfkunst-board.info/forum/1138849-post121.html
Ein paar weitere kleine Korrekturen.
Die Rechtfertigung ist nicht Teil der tatbestandlichen Prüfung. Ist ein kleines Detail, das für Laien uninteressant ist, aber wenn wir ohnehin schon dabei sind...
Weggehen ist kein ebenso wirksames Mittel beim §32. Hier hat der Stammtisch-Spruch "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" seine Richtigkeit.
Nicht jede Überschreitung der Notwehr wird durch § 33 gedeckt. 33 ist vielmehr Auffang-Vehikel für Momente, in denen asthenische Affekte im Täter eine Überschreitung der Grenzen verursachen.
Die Verknüpfung der Gebotenheit an die Erforderlichkeit ist so nicht korrekt, weil die Gebotenheit die Frage der normativen Angemessenheit behandelt, während die Erforderlichkeit faktischen Erwägungen zugrunde liegt. Wieder nur ein kleines Detail, das bspw. in besonderen Fällen wie einem schuldlos Handelnden oder dem Agent Provocateur oder dem von Polizisten abzuwehrende Angriff wichtig wird, aber wir machens ja exakt.
Deinem letzten Abschnitt kann ich allerdings nur uneingeschränkt zustimmen :beer:
Hellchaser
10-12-2008, 23:09
@ Wolverine: Pfefferspray Besitz / Führen: Genau. Du hast recht...! Ab 14 Jahren.
Bezüglich rechtmäßigem Führen bei VersG / Auf dem Weg dorthin: Unstrittig. Bei "Kommerziellen" und "Spaßveranstaltungen" wäre ich mir nicht sooo sicher.. Nach Gefahrenabwehrrecht jedenfalls Möglichkeit der Sicherstellung.
@ Ilyo: Also wenn wir es so exakt wie hier überhaupt nötig machen wollen..
Prüfung des Tatbestandes verläuft bei Gef.KV / Einzeltäter und Berufung auf Notwehr (Einsatz Pfefferspray) wie folgt:
0. Handlungsbegriff
1. Tatbestand
1.1Objektive Tatbestandsmerkmale (Anderer/Gesundheitsbeschädigung/Körperliche Unversehrheit/Körperliche Mißhandlung/Kausalität (Da nach finaler Handlungslehre hier zu prüfen und weill es ein Erfolgsdelikt ist)
1.2Subjektiver Tatbestand (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
2. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe wie Notwehr/Notstand)
3. Schuld (§§19-21 StGB)
4. Strafausschließungs- bzw. Aufhebungsgründe (§§36,173(3),257(3),258(5)StGB, §§24,163(2),306e,330b(1) StGB)
5. Verfolgungshindernisse (Strafantragsdelikt bzw. Frist abgelaufen?)(§§77,90(4),78,18,19,46(2) StGB)
Anschließend Prüfung deer Qualifizierung zur gef.KV gem.§224(1)Nr.1+2 StGB (Würde ich bei Pfefferspray annehmen)
Ansonsten hast Du sicher recht mit dem römischen Rechtsgrundsatz "Vim vi repellere licet" ,welcher sich zur (rechtlich) anerkannten Grundsatzformel (Nicht Stammtisch-Spruch) "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" wandelte.
Dies mag jedoch nicht bei einer einmaligen Beleidigung durchgehen, sondern eher bei mehrfachen und andauernden (groben) Beleidigungen.
Dennoch: Hätte ich bisher bei jeder Beleidigung gleich mit Pfefferspray geantwortet.. dafür ist mir allein die Zeit für die Sitzungen bei den Strafverfolgungsbehörden zu schade. Ich alleine entscheide noch immer, wer mich beleidigt und wem ich (Stillschweigend) Dummheit als Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art.2(1) GG zuspreche..
Ansonsten verbeuge ich mich vor Deiner offensichtlichen Rechtskenntnis..
:halbyeaha
Und der letzte Abschnitt ist sicher auch der wichtigste bei der Diskussion, denke ich..
:beer:
Schnueffler
10-12-2008, 23:14
Muß mich da jetzt mal eindeutig Wolverine und ilyo anschließen! :cool:
oliverk71
16-12-2008, 01:00
Falls es noch jemanden ergänzend interessiert:
CopZone - Die private Polizeiseite Forums-viewtopic-Tierabwehrspray doch nicht erlaubt? (http://copzone.de/modules.php?name=Forums&file=viewtopic&t=42444&postdays=0&postorder=asc&start=0)
Da war ich mir nämlich zwischenzeitlich auch nicht sicher, ob Tierabwehrspray erlaubt ist oder nicht. Gottlob wurde ich schnell und kompetent aufgeklärt. :)
Affenjunge!
06-01-2009, 16:48
Falls es noch jemanden ergänzend interessiert:
CopZone - Die private Polizeiseite Forums-viewtopic-Tierabwehrspray doch nicht erlaubt? (http://copzone.de/modules.php?name=Forums&file=viewtopic&t=42444&postdays=0&postorder=asc&start=0)
Da war ich mir nämlich zwischenzeitlich auch nicht sicher, ob Tierabwehrspray erlaubt ist oder nicht. Gottlob wurde ich schnell und kompetent aufgeklärt. :)
Ich habe es gerade mal überflogen, fühle mich diesbezüglich aber nicht aufgeklärt. Ersparst du mir/ uns die Mühe, das ganze haarklein zu lesen und gibst bitte ein Fazit?
kleinershredder
06-01-2009, 17:58
Ich sag mal so, besser ne Strafe für die Benutzung des Sprays als tot zu sein.
Affenjunge!
07-01-2009, 00:20
Lieber ein blaues Auge als die ganzen juristischen Folgen.
Worauf ich hinaus will:
Man muss sich wohl schon über die Folgen des Einsatzes im klaren sein, um nicht selbst fiese Konsequenzen tragen zu müssen. Es handelt sich dabei immernoch um eine Art Waffe, und schon im Vorfeld immer mit dem Gedanken umherzulaufen "...ist ja eh Notwehr" , dürfte den Richter auch nicht gerade glücklich machen.
Eine Konfrontation endet keinesfalls immer mit dem Tod eines der Beteiligten. So ist deine Antwort erstmal recht polemisch.
kleinershredder
07-01-2009, 11:11
Aber man sollte schon merken, wenn es auf einmal wirklich ernst wird. Wenn der Gegner z.b. eine Waffe zieht und es keine Möglichkeit zum Weglaufen gibt, sollte man sich überlegen, ob das wirklich nur ein blaues auge wird.
Affenjunge!
07-01-2009, 14:25
Aber man sollte schon merken, wenn es auf einmal wirklich ernst wird. Wenn der Gegner z.b. eine Waffe zieht und es keine Möglichkeit zum Weglaufen gibt, sollte man sich überlegen, ob das wirklich nur ein blaues auge wird.
Ja, auf die differenzierte Bewertung der Situation wollte ich hinaus.
the5ilence
09-01-2009, 13:25
Obwohl der Thread uralt ist, hab ich ihn grade zum ersten mal gesehen und komplett gelesen. In der Frage Pfefferspray stimme ich auch der letzten Meinung zu.
Da hier aber einmal soviel Rechtskundige versammelt sind habe ich trotzdem noch eine Frage:
...die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise...
Heisst das nicht, dass es grundsätzlich doch möglich ist, dass ein Gegenstand (welcher keine verbotene Waffe ist) aufgrund der Art wie ich ihn handhabe zur verbotenen Waffe "mutieren" kann? (auch wenn das Pfefferspray davon vielleicht ausgeschlossen ist)
kleinershredder
09-01-2009, 17:46
Ich denke, dass die rechtlichen Folgen, wenn du jemandem mit einem Schraubenzieher erstichst nicht großartig anders sind, als wenn du das mit einem verbotenem Messer machst.
ich glaube 6 stunden waren zu hoch angesetzt für dich, 2 stunden sollten reichen;)
Messerjocke2000
15-02-2009, 09:13
Heisst das nicht, dass es grundsätzlich doch möglich ist, dass ein Gegenstand (welcher keine verbotene Waffe ist) aufgrund der Art wie ich ihn handhabe zur verbotenen Waffe "mutieren" kann?
Gegenstände mutieren nicht. Nicht mal in unserem behämmerten WaffG:D.
Da fehlt ein entscheidenfder Satz:
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Und Schraubendreher stehen (noch) nicht im Gesetz.
Kilian
vBulletin v4.2.5, Copyright ©2000-2025, Jelsoft Enterprises Ltd.