Rechtliche Folgen [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Spotter
07-02-2003, 11:51
Tja, die Folgen eines Kampfes auf der Straße, einer Notsituation u. ä.

Wer kann denn dazu etwas sagen? Wer von euch war schon mal in einer brenzligen Situation, wo erlerntes angewendet wurde? Wie sahen die Konsequenzen aus?

Oft ist ja (gerade bei Kampfsportlern) derjenige der angegriffen wird in zweifacher Hinsicht der Dumme. Entweder man bekommt den Frack vollgeschlagen, oder man bleibt Sieger und gewinnt, dafür steht dann aber womöglich eine Anzeige wegen Körperverletzung ins Haus.

Es ist natürlich klar, dass die Vermeidung einer körperlichen Konfrontation unumstritten das Beste ist.

AAAAAAAAber.....

Manchmal passierts einfach. Es knallt! Und Dann? Ich muss sagen, wenn ich mein Wissen angewendet habe, hatte ich anschliessend oftmals Scherereien. Es stellte sich jedes mal heraus, dass ich unschuldig war. Tja, eine Anzeige wegen Körperverletzung muss man aber erst mal überstehen!

Ich möchte hier mal folgendes Beispiel von mir angeben:

Ich wurde provoziert und angegriffen. Mehrmals habe ich versucht, den Konflikt abzuwenden. Keine Möglichkeit der Konfrontation auszuweichen. Ich hatte mehrere Zeugen, mein Angreifer nur eine Person. Ich habe mich zuerst nicht großartig gewehrt und habe ihn mir lediglich vom Leib gehalten (waren beide im Clinch). Zweimal schlug er mit der Faust in Richtung meines Gesichtes. Jedesmal bin ich lediglich ausgewichen. Tja, was sollte ich tun!? Er gab keine Ruhe. Dann hat ich auch irgendwann die Schnauze voll und gab ihm mal einen kleinen Denkzettel. Und zwar mit dem Ellenbogen von oben auf die Nase. Die fing auch prompt zu bluten an. Er gab trotz allem keine Ruhe und ich hielt ihn mir auch weiterhin vom Leib. Tja, was hatte ich nur für eine Wahl!? Ihn ins Koma zu kloppen? Toll, dann wär ich auf jeden Fall dran gewesen! Also hab ich einen Freund herbei gerufen und wir haben ihn zu zweit ruhig gestellt. (Mit Würgegriff von hinten und von vorne mit blockieren und festhalten seiner Arme). Trotz allem versuchte er nach wie vor, Randale zu machen.

Ende vom Lied war jedenfalls, dass der Kerl die Polizei rief und mich wegen Körperverletzung anzeigte! Einer der aufnehmenden Polizisten sagte zu mir folgendes: "Tut mir leid, wir müssen die Anzeige aufnehmen, immerhin ist er verletzt."
Eigentlich wollten die Cops die Anzeige gar nicht aufnehmen, das war alles ein Witz. Tja, trotz allem mein Pech. Zum Glück bin ich glimpflich aus der Sache herausgekommen, die Anzeige wurde eingestellt. Unter anderem weil ich etliche Zeugen hatte, der Kerl schon früher polizeilich auffällig gewesen war und für mich ganz klar der Tatbestand der Notwehr geltend gemacht werden konnte. Aber wie gesagt, zuerst war ich der Dumme und musste erst mal den ganzen Stress über mich ergehen lassen und quasi meine Unschuld beweisen!

Gruß

Spotter ;)

Harrington
07-02-2003, 11:55
Wenn es im Job als Sec oder ähnliches passiert,kannste nix machen.Da musst du durch..

Wenn es draußen passiert,würde ich danach abhauen,ist meistens besser..

Grüße

doc faust
12-02-2003, 10:06
seh ich auch so, wenn dir keine wahl bleibt als deftig auszuteilen sollte die devise lauten:

HIT & RUN

ausser du hast viele zeugen die deine aussage bestätigen, was nicht immer ganz einfach ist...

grüsse,

d_f

Michael Kann
12-02-2003, 11:18
Original geschrieben von Zeroboy
Wenn es im Job als Sec oder ähnliches passiert,kannste nix machen.Da musst du durch..

Wenn es draußen passiert,würde ich danach abhauen,ist meistens besser..

Grüße

Der Ratschlag "hit & run" oder auch "kick & run" kann natürlich auch mächtig in die Hose gehen!

Gruß
Mike

Tengu
12-02-2003, 12:43
Ich habe heute im Radio gehört, daß es in Karlsruhe irgendein Urteil zur Notwehr geben soll.

(Fall war dieser, daß ein Typ einem Erpresser die Kehle durchgeschnitten hatte und dies zunächst als Mord gesehen wurde, jetzt aber in K. neu verhandelt wird.)

Habt Ihr was gehört?

Gruß

Tengu

arnisador
12-02-2003, 13:09
@ Tengu

Nr. 20/2003
Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den Angeklagten T im März 2002 wegen Heimtückemordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben.

Der später von dem Angeklagten getötete Konstantin M erpreßte den Angeklagten mit der Drohung, seinen illegalen Handel mit sog. Raubpressungen von CDs bei Polizei und Finanzamt anzuzeigen. Nach neuerlichen, von dem Angeklagten zunächst zurückgewiesenen Geldforderungen des M ließ der Angeklagte ihn und dessen Begleiter abends in seine Wohnung ein, obgleich dieser angekündigt hatte, er werde "das Geld eintreiben" und den Angeklagten auch zusammenschlagen lassen. Nach einem Streit über die Geldforderung und sich daran anschließendem gemeinsamen Whiskeytrinken drohte M - der nun 5.000 DM verlangte - mit der Zerstörung der Wohnungseinrichtung des Angeklagten und der Mitnahme von Einrichtungsgegenständen; er trat gegen die CD-Sammlung des Angeklagten. Dieser erklärte sich schließlich bereit, den geforderten Betrag zu zahlen, wenn M "seine Sachen in Ruhe ließe". Er holte aus einem Versteck im Bad seiner Einraumwohnung eine Tüte mit 5.000 DM und 500 US-Dollar. Diese nahm der Begleiter des M an sich. Der Angeklagte, der wütend darüber war, daß M ihm sein angespartes Geld wegnehmen wollte, trat hinter M, faßte diesen am Kopf und schnitt ihm von hinten mit einem kleinen Küchenmesser mehrfach von links nach rechts durch den Hals. M verstarb. Sein Begleiter konnte zunächst mit dem Geld flüchten.

Der 1. Strafsenat hat die Annahme des Landgerichts beanstandet, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt und damit einen Mord begangen. Heimtücke setzt nach ständiger Rechtsprechung u.a. voraus, daß der Getötete arglos gegenüber einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Integrität oder gar auf sein Leben ist. Der Senat hat entschieden, daß der Erpresser, welcher in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten und in dessen Angesicht im Begriff sei, seine Tat zu vollenden (Geldübergabe oder -wegnahme), nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke ist. Das gelte auch dann, wenn er mit einer Gegenwehr seines Opfers nicht rechne und von dieser überrascht sei. Der Erpresser sei der wirkliche Angreifer. Dem Erpreßten gestehe die Rechtsordnung das Notwehrrecht zu. Mit dessen Ausübung müsse jeder Angreifer in solcher Lage grundsätzlich rechnen. Das sei auch von der strafrechtlichen Werteordnung und damit normativ prägend vorgegeben. Dem entspreche, daß das Notwehrrecht generell tief im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung verankert sei. Grundsätzlich ergebe sich auch dann nichts anderes, wenn der Erpreßte die Grenzen erlaubter Verteidigung überschreite.

Da das Landgericht darüber hinaus mit rechtsfehlerhafter Begründung das Vorliegen einer objektiv gegebenen, zum Zeitpunkt des Tötungsaktes andauernden Notwehrlage des Angeklagten verneint hatte, muß eine andere Strafkammer des Landgerichts nun auch prüfen, ob die Gegenwehr des Angeklagten erforderlich und geboten war, um den Verlust des Geldes abzuwenden. Dabei wird zu erörtern sein, ob in der gegebenen Situation die Möglichkeit bestand, noch rechtzeitig polizeiliche Hilfe zu erlangen. Auch wird die Frage zu beantworten sein, ob das Notwehrrecht des Angeklagten einer Einschränkung unterlag. Hierzu hat der Senat Hinweise gegeben. Er hat es abgelehnt, eine Einschränkung des Notwehrrechts wegen des eigenen strafbaren Vorverhaltens des Angeklagten (Urheberrechtsverletzungen) anzunehmen. Dieses habe sich nicht gegen Rechtsgüter des Erpressers gerichtet und auch nicht in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit den Erpressungen gestanden. Auch das Einlassen des Erpressers in die eigene Wohnung führe für sich gesehen nicht zu einer Schmälerung der Notwehrbefugnis, weil es kein rechtlich oder sozial-ethisch zu mißbilligendes Vorverhalten sei. Auf die in der Fachliteratur erwogene Einschränkung des Notwehrrechts für Fälle der sog. Schweigegelderpressung ("Chantage": Androhung kompromittierender Enthüllungen zum Zwecke der Erpressung) brauchte der Senat nicht näher einzugehen, weil der Erpresser hier eine "gemischte Drohkulisse" aufgebaut und auch mit Sachbeschädigungen und dem Einsatz räuberischer Mittel gedroht hatte (Schutzgeldkomponente).

Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02
Karlsruhe, den 12. Februar 2003

Gruß
Martin

doc faust
12-02-2003, 13:17
Der Ratschlag "hit & run" oder auch "kick & run" kann natürlich auch mächtig in die Hose gehen!

wie leider so vieles bei der anwendung von (gegen-) gewalt :-(

Tengu
12-02-2003, 14:01
Danke Martin!!!

Ist bestimmt eine irre Situation gewesen.

Gruß

Tengu