Vollständige Version anzeigen : darf man im kkb erfahrungsberichte vom training in schulen veröffentlichen?
darf man im kkb erfahrungsberichte vom training in schulen veröffentlichen?
Alfons Heck
06-02-2008, 21:08
Versuche es mal:)
Solange Du fundiert schreibst und alles klar als eigene Meinung erkennbar ist sollte es kein Problem sein. Eben alles mit Maß und Ziel.
Also: "Ich war gestern bei Maier im Teekwandu der iß dotal doof aber MEYERS TAEKWONDO ist voll geil ehhh:cool:"
Wird sich nicht lange halten.
ab wann ist ein erfahrungsbericht oder eine kritik eigentlich rufmord oder verleumdung? Einfach mal der neugier halber.
9InchSnails
06-02-2008, 21:40
ab wann ist ein erfahrungsbericht oder eine kritik eigentlich rufmord oder verleumdung? Einfach mal der neugier halber.
Ab dem Punkt wenn du anfängst was hinzu zu dichten, also etwas beabsichtigt negatives. Einfach immer schön objektiv und unpersönlich bleiben :)
Samurai85
07-02-2008, 00:22
Versuche es mal:)
Solange Du fundiert schreibst und alles klar als eigene Meinung erkennbar ist sollte es kein Problem sein. Eben alles mit Maß und Ziel.
Also: "Ich war gestern bei Maier im Teekwandu der iß dotal doof aber MEYERS TAEKWONDO ist voll geil ehhh:cool:"
Wird sich nicht lange halten.
korrekt krass alter :D
ab wann ist ein erfahrungsbericht oder eine kritik eigentlich rufmord oder verleumdung? Einfach mal der neugier halber.
und jetzt spann uns hier nicht so lang auf die folter gerrie :D:D:p
jkdberlin
07-02-2008, 09:34
Wikipedia:
Mit Rufmord kann gemeint sein:
Verleumdung
Üble Nachrede
Diskreditierung
Verleumdung bedeutet, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er nicht davon überzeugt ist. Ein Denunziant verleumdet, indem er jemanden wegen einer erfundenen Straftat bei der Polizei anzeigt.
Im deutschen Recht ist Verleumdung im StGB folgendermaßen definiert:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
– § 187 StGB
Der objektive Tatbestand der Verleumdung im engeren Sinne entspricht dem der üblen Nachrede).
Die Üble Nachrede ist eine Form der Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der Üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass diese nicht „erweislich wahr“ ist. Ist sie unwahr und weiß dies der Täter auch, handelt es sich um eine Verleumdung.
§186 StGB[1]:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Als Diskreditierung (lat.: "dis" - entzwei, "credo" - ich vertraue) bezeichnet man das gezielte Untergraben des in eine Person oder Sache gesetzten Vertrauens.
Mittel der "Diskreditierung" sind Verleumdung, Indiskretionen oder das Verbreiten von Gerüchten.
In der Politik wird das Mittel der "Diskreditierung" verwendet, um sich unliebsamer Gegner zu entledigen, indem ihnen nach erfolgreicher Diskreditierung der Rücktritt nahegelegt wird.
In der Wirtschaft wird die "Diskreditierung" eingesetzt, um Produkte von Konkurrenten beim Kunden in Verruf zu bringen. Beispielsweise kann durch Lancierung von Übernahmegerüchten oder zeitlich geschickt terminierte Produktankündigungen die öffentliche Wahrnehmung erzeugt werden, dass ein Konkurrenzprodukt ohne Zukunft wäre.
Unter Prominenten und Künstlern kann mit Hilfe der "Diskreditierung" deren Karriere gezielt beendet oder zumindest erschwert werden. Man spricht metaphorisch auch vom Rufmord.
jkdberlin
07-02-2008, 09:39
Grundsätzlich kann niemandem verboten werden, über Ereignisse, insb. wenn sie einen selber betreffen, zu berichten. Aber: Es gibt Grenzen, insb. das Datenschutzrecht und das Allgemeine Persönlichkeitsrechts.
So wird die namentliche Nennung von natürlichen Personen online nur in engen Grenzen erlaubt sein (auch wenn die Praxis anders aussieht). Bei juristischen Personen sieht dies schon ein wenig anders aus.
Es stellt sich stets die Frage, ob es wirklich notwendig für die eigene Äußerung ist, dass man Namen von Dritten nennt. Oder ob es nicht ausreicht, einfach Pseudonyme oder Abkürzungen für die Schädiger zu wählen. Vorsicht ist auch geboten bei Äußerungen wie a la "Er hat mich betrogen...", da dies leicht die Grenze von der bloßen Meinungsäußerung hin zu einer Beleidigung bzw. üblen Nachrede überschreiten kann.
Alles Gute
Martin Bahr
__________________
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr
Kanzlei Dr. Bahr
Bahr@Dr-Bahr.com
Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg - Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Gewinnspielrecht, Wirtschaftsrecht, Online-Recht (http://www.Dr-Bahr.com)
Vielen Dank für die super antworten :)
ich bin noch am überlegen.
mich würde noch interessieren:
1) Wenn man per Email kündigt, muss man durch signatur zeigen, dass die email von einem stammt.
reicht da ein: "mit freundlichen Grüßen Name"?
2) Wenn im Vertrag steht, dass man schriftlich kündigen muss, ist dann eine emailkündigung gültig?
3) Wenn einem jemand per Email kündigt. Ist man dann verpflichtet darauf zu antworten, oder kann man auch einfach ein halbes jahrlang nicht reagieren und dann eine rechnung über die letzten 6 monate schicken + kündigungsfrist neu ansetzen, mit der begründung, dass kündigen per email ja nicht zulässig sei?
Floating
08-02-2008, 00:01
Ich denke, dass man durchaus Verträge auch per E-Mail kündigen kann. Theoretisch! Praktisch ist es nun mal so, dass der Empfänger einfach behaupten kann nichts bekommen zu haben. Kann er per Post allerdings auch. Außerdem können E-Mails ja auch mal nicht ankommen oder Briefe verloren gehen. In so einem Fall würde ich immer auf das gute alte Einschreiben setzen. Die paar Euronen mehr zahlen sich echt aus. Andernfalls wird es schwer werden zu beweisen, dass man überhaupt gekündigt hat.
Joachim Deeken
08-02-2008, 00:12
Wenn man sicher sein will das die Kündigung ankommt benutzt man ein Einschreiben mit Rückschein.
Wenn man sicher sein will das die Kündigung ankommt benutzt man ein Einschreiben mit Rückschein.
eben!
Vielen Dank für die super antworten :)
ich bin noch am überlegen.
mich würde noch interessieren:
1) Wenn man per Email kündigt, muss man durch signatur zeigen, dass die email von einem stammt.
reicht da ein: "mit freundlichen Grüßen Name"?
2) Wenn im Vertrag steht, dass man schriftlich kündigen muss, ist dann eine emailkündigung gültig?
3) Wenn einem jemand per Email kündigt. Ist man dann verpflichtet darauf zu antworten, oder kann man auch einfach ein halbes jahrlang nicht reagieren und dann eine rechnung über die letzten 6 monate schicken + kündigungsfrist neu ansetzen, mit der begründung, dass kündigen per email ja nicht zulässig sei?
Kommt auf die Vertragsform an
hast du den vertrag per E-mail abgeschlossen kannst du ihn auch mit e-mail Kündigen, Hast du ihn mündlich abgeschlossen kannst du ihn auch mündlich kündigen (außer Arbeitsverträge da muss nach spätestens 1 Monat die Schriftform nachgereicht werden). Schriftliche Verträge kannst du nur schriftlich kündigen.
nichtinsgesicht!
12-02-2008, 22:20
Wo bleibtn jetzt der Bericht? Zeig her die Schmutzwäsche!!
ab wann ist ein erfahrungsbericht oder eine kritik eigentlich rufmord oder verleumdung? Einfach mal der neugier halber.
Wenn du über uns wahrheitsgemäß berichtest, dann ist das Rufmord und wir verleumden alles:ups:
jkdberlin
13-02-2008, 09:39
:)
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