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Vollständige Version anzeigen : Was ist ein "fest nehmen"?



Dubois
29-02-2008, 21:10
Salut,
pardon für den etwas fraglichen Titel, aber mir ist kein besserer eingefallen. Folgende Frage.

Wie sieht denn das "fest halten" bis die Polizei kommt eigentlich aus. Konret:

Angenommen man steht da und beobachtet wie jemand mit ganzer Freude im Gesicht ein Auto nach dem anderem mit dem Hammer bearbeitet, oder Scheiben einschlägt oder Ortsschilder abbaut (Warum auch immer,.... Wacken!!! :bang::rolleyes:)

Ein braver deutscher Bürger wird dann die Poliezi rufen und den bösewicht bis zum eintreffen der Polizei festhalten. (Ist klar, dass er das nicht macht, wenn es viele Irre sind, aber bei einem ist das ja wieder was anderes...)
Aber dieses "vorläufige festhalten", ich kann mir da nichts drunter vorstellen. Man kann ihn ja schlecht am Handgelenk festhalten und sagen, " du bleibst hier" Das schreit ja vörmlich danach schwer verletzt zu werden....
Der Böse Bube dreht sich um und geht weg und dann?

Den Täter festhalten? a fällt mir nur umhauen ein, aber das ist dann definitiv überschrittene Notwehr.

Bin gespannt...

Grüsse

Rocky777
29-02-2008, 21:21
Auf den Rücken springen und Mata Leon :D

Wie in diesem einem Video am Flughafen oder so..

jkdberlin
29-02-2008, 21:25
§ 127 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html)

Rechtsprechungsübersicht zu § 127 StPO (http://dejure.org/dienste/lex/StPO/127/1.html)

Festnahme - Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme)

hier vor allem:

" Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig."

useless
29-02-2008, 21:25
Wie sieht denn das "fest halten" bis die Polizei kommt eigentlich aus.Hosianna

sind ja meist mehrere Leute anwesend. Jemand allein festhalten und in der Position dann die Polzei anrufen dürften nur wenige hinkriegen, aber auch jemanden allein festhalten nachdem die Polizei bereits gerufen wurde ist schwierig wenn derjenige noch steht. Wenn man ihn dagegen "unten" hat und er keine Freunde dabei hat, ist es eher leicht. Was soll er denn machen ?

A.M.

Dubois
29-02-2008, 22:23
§ 127 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html)

Rechtsprechungsübersicht zu § 127 StPO (http://dejure.org/dienste/lex/StPO/127/1.html)

Festnahme - Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme)

hier vor allem:

" Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig."

Danke :)

Beim konkreten, Täter dreht sich weg und geht festhalten und sich darauf vorbereiten, dass ein Angriff kommt und nicht wie die Kuh aus der Wäsche gucken sondern abwehren und dann gelten ganz normale Notwehrgesetze....

Stimmt das so?

unproVoked
29-02-2008, 22:30
frag ma michaela schaffrath.

Kannix
29-02-2008, 22:58
Grundsätzlich gilt: Erst zuschlagen, dann fragen. Oder, äh, ach vergeßt es.
Ich nehm demnächst mal so eine Taubenfütternde Oma fest, das ist nämlich verboten

kinkon
01-03-2008, 00:43
Und in Wirklichkeit ist dann immer doch alles anders als im Training oder im Film oder in der Fantasie...

Jin Rho
01-03-2008, 00:55
Erstmal würde ich nach Situation unterscheiden. WEnn jemand nur Sachbeschädigung begeht würde ich nur die Polizei rufen und mir möglichst viel vom Täter einprägen damit man später ein brauchbare beschreibung abgeben kann.
Das Risiko, das es zu einer auseinandersetzung kommt, ist einfach zu groß.

Bei Situationen, wo es um die unversehrtheit von Menschen geht, sollte man schon eingreifen.

Du darfst den Täter festhalten und an der beendigung der Tat hindern.
Festhalten darfst du ihn nur solange, bis die Polizei da ist oder er seine Personalien rausrückt. Wenn er sich wehrt darfst du dich wehren. Dadurch kommst zur Notwehr
Allerdings gibt es solche komische Sachen wie verhältnismäßigkeit der Mittel.

Das Hauptproblem besteht zwischen dem theoretischen und der realität. Und da haben, Richter und Anwälte, meisten keinen schimmer von.

Das, vom Admin, verlinke Beispiel ist wirklich gut für so eine Situation.
Die meisten Grappler, die ich kenne, würden einen Würgegriff als elegante möglichkeit sehen, einen Person zur aufgabe zu zwingen oder ohne Körperliche Schäden auszuschalten. Besonders gegen körperlich überlegene eine brauchbare Sache. Da diese sich nicht wirklich mit Hebeln kontrollieren lassen wenn die es nicht wollen.

Letzlich muss man vor Gericht beweisen können, das die eingesetzten Mittel auch Notwehrgerecht wahren. Was, wie im Beispiel dargestellt, ziemlich schwer bis unmöglich werden kann.

kinkon
01-03-2008, 01:06
Also ich habe mir sagen lassen, dass ein Würger ein Angriff ist, der eine Tötungsabsicht ist, was heisst, dass Du dann Vollgas geben kannst und alle Dir zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen darfst, sprich, Du auch den Tod des Gegenüber in Kauf nehmen kannst, weil er Dich ja erwürgen wollte.

Ich hoffe, ich liege falsch mit dieser Aussage. Falls nicht, würde ich einen Flüchtigen nicht würgen. Was ist denn mit seiner Notwehr, wenn er lebensbedrohlich angegriffen wird und eigentlich nur an Ort und Stelle festgehalten werden soll?

Ach ja: Und ein angesetzter Würgegriff ist ein Würger...zumindest habe ich das so verstanden.

Mal davon abgesehen muss mir ein Gegenüber schon echt unterlegen sein, wenn ich ihn mal locker in einen "angesetzten" Würger bringen kann. Dann kann ich ihm ebensogut das Handgelenk verdrehen, was definitiv nicht zum Tod führen kann...nur unter sehr ungünstigen Umständen, die der Hebelnde sicher nicht verschuldet hat.

Jin Rho
01-03-2008, 01:31
Also ich habe mir sagen lassen, dass ein Würger ein Angriff ist, der eine Tötungsabsicht ist, was heisst, dass Du dann Vollgas geben kannst und alle Dir zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen darfst, sprich, Du auch den Tod des Gegenüber in Kauf nehmen kannst, weil er Dich ja erwürgen wollte.

Ich hoffe, ich liege falsch mit dieser Aussage. Falls nicht, würde ich einen Flüchtigen nicht würgen. Was ist denn mit seiner Notwehr, wenn er lebensbedrohlich angegriffen wird und eigentlich nur an Ort und Stelle festgehalten werden soll?

Ach ja: Und ein angesetzter Würgegriff ist ein Würger...zumindest habe ich das so verstanden.

Mal davon abgesehen muss mir ein Gegenüber schon echt unterlegen sein, wenn ich ihn mal locker in einen "angesetzten" Würger bringen kann. Dann kann ich ihm ebensogut das Handgelenk verdrehen, was definitiv nicht zum Tod führen kann...nur unter sehr ungünstigen Umständen, die der Hebelnde sicher nicht verschuldet hat.

Ich glaube das ist ein Sache über die man endlos Diskutieren kann.
Die meisten sehen einen Würgegriff auch als Tötungsabsicht. So sehen es die beim Gericht wahrscheinlich auch.

Ich habe es beim Judo aber anders gelehrt bekommen (ist aber schon lange her). Richtig gemacht macht es den Gegner höchstens Bewusstlos.
Wobei nicht der Kehlkopf abgedrückt wird sonder die großen Adern am Hals (glaube Halsschlagader).

Es kommt halt auch auf die Situation an und ob so ein Würger verhältnissmäßig ist. Nur zum Festhalten bestimmt nicht. Wenn sich der Gegner aber wehrt vielleicht.
Wenn dann allerdings rauskommt das man In dem Beispiel ging es ja darum ob der Täter sich so heftig gewehrt hat oder nicht. Das ein Würgegriff berechtigt war.
Ein Würger ist meiner Leienmeinung nach auch nicht gleich eine Tötungsabsicht. Auch da kommt es auf die Situation an.
Eine Tat und die Absicht dahinter sind oft zwei grundverschiedene Dinge.
Dies ist aber eine Frage wo verschieden Anwälte verschieden Antworten darauf geben.

-Ares-
01-03-2008, 01:50
Täter verfolgen und mit dem Handy der Polizei die Position mitteilen. So wurde hier in Regensburg sogar ein Bankräuber von einem Kunden der Bank überführt. :) (Wie dumm und gefährlich das war sei mal dahingestellt)
In meinen Augen vor allem für Leute ohne Grapplingerfahrung zu empfehlen. ;)

Ezekiel
01-03-2008, 09:05
Also ich habe mir sagen lassen, dass ein Würger ein Angriff ist, der eine Tötungsabsicht ist, was heisst, dass Du dann Vollgas geben kannst und alle Dir zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen darfst, sprich, Du auch den Tod des Gegenüber in Kauf nehmen kannst, weil er Dich ja erwürgen wollte.

Ich hoffe, ich liege falsch mit dieser Aussage. (...)

Ich glaube das ist ein Sache über die man endlos Diskutieren kann.
Die meisten sehen einen Würgegriff auch als Tötungsabsicht. So sehen es die beim Gericht wahrscheinlich auch.

(...)

Der BGH sieht das anscheinend nicht so, ansonsten hätte in dem oben verlinkten Urteil die Anklage auf Totschlag lauten müssen. Wobei mir nicht ganz klar ist, ob dabei nach der Art des Würgens zu differenzieren ist und um welche Art es sich in obigem Fall handelt.

sbenji
01-03-2008, 14:35
wenn ich da so les

wenn sich D. gegen seine rechtmäßige "Fixierung" am Boden - gegen die ihm kein Notwehrrecht zustand
gehen mir ein Paar gedanken durch den Kopf

nemen wir mal ich habe was in einem Kaufhaus gekauft und verlasse es folglich wieder. Dann quatscht mich irgendeiner an und behauptet er wär Kaufhausdetektiv und ich solle doch bitte mitkommen. Der K-Detektiv kommt mir unglaubwürdig vor und ich zeig im den Vogel und gehe weiter. Nun versucht er mich mit Gewalt festzuhalten und ich wehre mich und Verletze ihn.
Wie ist dann die Rechtslage:confused:

replica
01-03-2008, 14:51
wenn ich da so les

gehen mir ein Paar gedanken durch den Kopf

nemen wir mal ich habe was in einem Kaufhaus gekauft und verlasse es folglich wieder. Dann quatscht mich irgendeiner an und behauptet er wär Kaufhausdetektiv und ich solle doch bitte mitkommen. Der K-Detektiv kommt mir unglaubwürdig vor und ich zeig im den Vogel und gehe weiter. Nun versucht er mich mit Gewalt festzuhalten und ich wehre mich und Verletze ihn.
Wie ist dann die Rechtslage:confused:

egal ob echt oder nicht, eigentlich überhaupt egal ob detektiv oder normalbürger. er handelt aufgrund eines (berechtigten) verdachtes. das wäre dann DAS (http://de.wikipedia.org/wiki/Putativnotwehr).

im endeffekt bist du unschuldig (jaja, was richter sagt, wies dargestellt wird etc.) denn du wurdest zu unrecht angegriffen. der andere kann eine strafe bekommen, wenn auch unter umständen wegen putativnotwehr abgeschwächt, denn UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT!! (edit: gerade nachgeschaut: unwissenheit schützt doch vor strafe, allerdings nur wenn sie unvermeidbar war!) :)

lg

ilyo
01-03-2008, 19:24
Lasst doch bitte die Fingerchen von der Juristerei.
Mit "Laie stellt Frage - Laie beantwortet sie" entsteht n Haufen Murks. Nicht die Richter und Anwälte sind es, die mitunter einfach keine Ahnung haben ;)
Die Eingangsfrage wurde doch geklärt, oder?

BigLion
02-03-2008, 15:54
Du kannst deinem Gegenüber z.B. sagen das er jetzt mit dir auf die Polizei warten muss. Wenn er sich vom Tatort entfernen will kannst du ihn auch festhalten. Sollte er sich dagegen wehren ist es auch möglich ihn zu boden zu bringen. Wenn du es ganz korrekt machen willst kannst du auch hingehen und sagen "Sie sind nach § 127.1 StPo bis zum Eintreffen der Obrigkeitshilfe vorläufig festgenommen". :D

Potz
02-03-2008, 16:06
Ich habe es beim Judo aber anders gelehrt bekommen (ist aber schon lange her). Richtig gemacht macht es den Gegner höchstens Bewusstlos.
Wobei nicht der Kehlkopf abgedrückt wird sonder die großen Adern am Hals (glaube Halsschlagader).


Ich vermute mal stark das es nicht bei Bewusstlosikgeit bleibt wenn man den Blutfluss unterbricht, sondern das es danach zu Gehirnschäden und zuletzt zum Tod führen kann.

Hauser
02-03-2008, 16:25
Lasst doch bitte die Fingerchen von der Juristerei.
Mit "Laie stellt Frage - Laie beantwortet sie" entsteht n Haufen Murks. Nicht die Richter und Anwälte sind es, die mitunter einfach keine Ahnung haben ;)
Die Eingangsfrage wurde doch geklärt, oder?

Das sehe ich ganz genauso. Die Eingangsfrage wurde beantwortet.
Festhalten bis die Behörde eintrifft. Wenn sich der Festgehaltene wehrt darf man Gewalt anwenden. Ob und inwieweit es dabei zu Überschreitungen des 127 StPO kommt, entscheidet im Zweifelsfall ein Richter.

@Jin Roh: Wenn jemand Sachbeschädigung begeht, darf man ihn als Eigentümer ebenfalls vorläufig festnehmen. Siehe § 229 BGB.

Alephthau
02-03-2008, 17:41
Hi,

Grundsätzlich ist alles erlaubt was auch die Polizei bei einer vorläufigen Festnahme macht/darf.
Es besteht gesetzlich kein Unterschied dazu!

Gruß

Alef

Hauser
02-03-2008, 17:44
Hi,

Grundsätzlich ist alles erlaubt was auch die Polizei bei einer vorläufigen Festnahme macht/darf.
Es besteht gesetzlich kein Unterschied dazu!

Gruß

Alef

Absolut falsch. Für die Polizei bestehen ganz andere Vorraussetzungen. Z.B. Anwendung unmittelbaren Zwanges, Durchsuchungen etc.
Das Recht der vorläufigen Festnahme für Jedermann gilt ja nur insoweit, bis obrigkeitliche Hilfe eingetroffen ist.

Alephthau
02-03-2008, 19:01
Absolut falsch. Für die Polizei bestehen ganz andere Vorraussetzungen. Z.B. Anwendung unmittelbaren Zwanges, Durchsuchungen etc.
Das Recht der vorläufigen Festnahme für Jedermann gilt ja nur insoweit, bis obrigkeitliche Hilfe eingetroffen ist.

Falsch, die vorläufge Festnahme, ohne vorliegendem Haftbefehl, der Polizei/Staatsanwaltschaft ist die gleich die auch "Jedermann" durchführt, da gibt es bis auf die Möglichkeiten Identitätsfeststellung KEINEN Unterschied!

Es sei denn Du kannst mir das im Gesetzestext zeigen:

§127 StPO

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

/edit

Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann! ;)

Hauser
02-03-2008, 19:34
Falsch, die vorläufge Festnahme, ohne vorliegendem Haftbefehl, der Polizei/Staatsanwaltschaft ist die gleich die auch "Jedermann" durchführt, da gibt es bis auf die Möglichkeiten Identitätsfeststellung KEINEN Unterschied!

Es sei denn Du kannst mir das im Gesetzestext zeigen:

§127 StPO

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

/edit

Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann! ;)

Das passiert, wenn man Laien einen Gesetzestext in die Hand gibt, die daraufhin denken, sie könnten sämtliche Zusammenhänge erfassen.
De Paragraph 127 StPO wurde dazu ins Leben gerufen, um die Strafverfolgung durch ein Staatsorgang sicherzustellen. Ein Staatsbürger, der eine vorläufige Festnahme ausspricht hat eben nicht die selben Befugnisse wie ein Hoheitsträger der eine Festnahme ausführt, da er nur die Überführung zu gewährleisten hat, danach enden die Befugnisse.
Das Durchsuchen durch Privatleute ist kein Streitthema, da es schlichtweg verboten ist ein eine Amtsanmaßung darstellt.
Das Fesseln ist auch nur dann erlaubt, wenn der vorläufig Festgenommene sich wehrt.

Dubois
02-03-2008, 19:42
Lasst doch bitte die Fingerchen von der Juristerei.
Mit "Laie stellt Frage - Laie beantwortet sie" entsteht n Haufen Murks. Nicht die Richter und Anwälte sind es, die mitunter einfach keine Ahnung haben ;)
Die Eingangsfrage wurde doch geklärt, oder?

Das ist eine so abartig schwachsinnige sinnentleerte Aussage! :narf: :dumm:


Nur weil man nicht Jura studiert, soll man sich nicht damit beschäftigen und nichts vertiefen? Der Laie soll die Finger davon lassen, denn davon versteht er ja eh nichts... Dann frage ich dich, warum du beispielsweise Kampfkunst trainierst, denn als Laie kommt dann bei dir eh nur heisse Luft heraus, denn du bist kein Kampfkunst Meister.

Warum sollte man sich über sein Auto informieren und Winterreifen selbst wechseln und es selbst warten. Da kann der Laie doch nichts machen, dass können nur staatlich geprüfte Mechaniker.

Warum soll der Laie sich mit verschiedenen Ursachen von Erkrankungen und Heilmitteln auseinander setzen? Das kann er doch nicht, denn nur wenn man Medizin studiert hat ist man fähig ein Krankheitsbild zu erkennen und eine gute erste Hilfe kann ausschließlich der der Rettungssanitäter, denn der Laie wird da nur alles falsch machen und er soll es auch nicht lernen.

Davon kann man noch beliebig viele Beispiele finden.

Man sollte auch bei Jura nicht hinterfragen, immer schön nach Bauchgefühl handeln und alles nur den studierten juristen überlassen.

Weisst du woran du mich erinnerst: Du erinnerst mich an den unaufgeklärten Mob vor der Aufklärung. Es passt einfach. Verhindert das denken und nehmt alle geistige Last ab, so dass wir hörig und kleingläubig sind und nicht für uns selbst sprechen können, nichts hinterfragen müssen und immer lieb den Herrn Doktor, dem Herrn Akademiker gehorchen....

Hier,... das wichtige für dich habe ich mal rot makiert...
Es lebe die Unmündigkeit :mad::(
ich zitiere mal:


AUFKLÄRUNG ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstver-
schuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich
seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbst-
verschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben
nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des
Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines andern zu bedienen. Sa-
pere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!
ist also der Wahlspruch der Aufklärung.
Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Teil
der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung
freigesprochen (naturaliter maiorennes), dennoch gerne zeitlebens
unmündig bleiben; und warum es anderen so leicht wird, sich zu de-
ren Vormündern aufzuwerfen. Es ist so bequem, unmündig zu sein.
Habe ich ein Buch, das für mich Verstand hat, einen Seelsorger, der
für mich Gewissen hat, einen Arzt, der für mich die Diät beurteilt
usw., so brauche ich mich ja nicht selbst zu bemühen. Ich habe nicht
nötig zu denken, wenn ich nur bezahlen kann; andere werden das
verdrießliche Geschäft schon für mich übernehmen. Daß der bei
weitem größte Teil der Menschen (darunter das ganze schöne Ge-
schlecht) den Schritt zur Mündigkeit, außer dem daß er beschwerlich
ist, auch für sehr gefährlich halte: dafür sorgen schon jene Vormün-
der, die die Oberaufsicht über sie gütigst auf sich genommen haben.
Nachdem sie ihr Hausvieh zuerst dumm gemacht haben und sorgfäl-
tig verhüteten, daß diese ruhigen Geschöpfe ja keinen Schritt außer
dem Gängelwagen, darin sie sie einsperreten, wagen durften, so zei-
gen sie ihnen nachher die Gefahr, die ihnen drohet, wenn sie es ver-
suchen, allein zu gehen. Nun ist diese Gefahr zwar eben so groß
nicht, denn sie würden durch einigemal Fallen wohl endlich gehen
lernen; allein ein Beispiel von der Art macht doch schüchtern und
schreckt gemeiniglich von allen ferneren Versuchen ab.
Es ist also für jeden einzelnen Menschen schwer, sich aus der ihm
beinahe zur Natur gewordenen Unmündigkeit herauszuarbeiten. Er
hat sie sogar lieb gewonnen und ist vorderhand wirklich unfähig,
sich seines eigenen Verstandes zu bedienen, weil man ihn niemals
den Versuch davon machen ließ. Satzungen und Formeln, diese me-
chanischen Werkzeuge eines vernünftigen Gebrauchs oder vielmehr
Mißbrauchs seiner Naturgaben, sind die Fußschellen einer immer-
währenden Unmündigkeit. Wer sie auch abwürfe, würde dennoch
auch über den schmalesten Graben einen nur unsicheren Sprung tun,
weil er zu dergleichen freier Bewegung nicht gewöhnt ist.

Hauser
02-03-2008, 20:20
@Dubois: Es geht hier darum, dass Leute die keine Ahnung von der Materie haben - weder Theoretisch noch Praktisch - Dinge von sich geben, die unhaltbar sind, bzw. Sachen in den Raum werfen, ohne Begründung und auch noch auf falschen Behauptungen sitzen bleiben.

ilyo
02-03-2008, 21:16
Dubois, es ging mir nicht um die Sinnhaftigkeit deiner Frage, sondern um die Qualität der Antworten.
Bleib mal locker und mach mich bitte nicht so flach von der Seite an. Du bist doch keine 12 mehr.


Etwas produktiver:
Das Recht nach 127 StPO ist ABSOLUTE Ausnahme. Grundsätzlich hat der Bürger keine solche Rechte. Das sollte bei allen Überlegungen zuallererst ins Bewusstsein gerufen werden.
Das Hauptproblem bei 127 ist, um mit dem Gesetzestext zu gehen, das "Ertappen auf frischer Tat", dicht gefolgt von der Art und Weise, wie der Bürger die Maßnahme durchführt.
Die Art und Weise, wie du jemanden festhalten darfst, orientiert sich an der Gegenwehr des tatsächlich betroffenen Täters. Es gibt keine Daumenregeln (Das mit dem Würgen als Angriff aufs Leben weiter oben ist auch nicht verallgemeinerbar) , es gilt nur der gesunde Menschenverstand.
Irgendwelche theoretischen Fragen führen also zu nichts.

Wenn du dich tatsächlich frei nach Kant aus deiner "Unmündigkeit" befreien willst: BGH NJW 2000, 1348 (die NJW ist eine jur. Zeitschrift. Solche Zeitschriften werden in Jahresbänden gesammelt. Du musst die NJW aus dem Jahr 2000 finden und dort die Seite 1348 aufschlagen. Dort wirst du ein Urteil des BGHs finden. Die NJW findest du in jeder Fachbib)
Daraus kannst du wesentlich mehr lernen, als von halbbackenen Hilfestellungen von Laien - sofern du aufmerksam liest und nicht verallgemeinerst.

Alephthau
03-03-2008, 12:30
Das passiert, wenn man Laien einen Gesetzestext in die Hand gibt, die daraufhin denken, sie könnten sämtliche Zusammenhänge erfassen.
De Paragraph 127 StPO wurde dazu ins Leben gerufen, um die Strafverfolgung durch ein Staatsorgang sicherzustellen. Ein Staatsbürger, der eine vorläufige Festnahme ausspricht hat eben nicht die selben Befugnisse wie ein Hoheitsträger der eine Festnahme ausführt, da er nur die Überführung zu gewährleisten hat, danach enden die Befugnisse.
Das Durchsuchen durch Privatleute ist kein Streitthema, da es schlichtweg verboten ist ein eine Amtsanmaßung darstellt.
Das Fesseln ist auch nur dann erlaubt, wenn der vorläufig Festgenommene sich wehrt.

Und nocheinmal weil es so schön ist:

Die vorläufige Festnahme nach §127.1 StPO der Polizei unterscheidet sich NICHT von dem vorläufigen Festnahmerecht für jederman, das ist Fakt!

Der einzige Unterschied ist der, daß man eben nicht Leute vorläufig festnehmen darf gegen die ein Haftbefehl vorliegt, dies obliegt alleine der Polizei und der StA!

Genauso obliegt die Identitätsbestimmung der Polizei/StA und ist Privatpersonen untersagt.

Wenn die Polizei einen Dieb auf frischer Tat antrifft, vollzieht sie die gleiche vorläufige Festnahme als wenn es eine Privatperson täte, kein Unterschied bis auf die Personalienfeststellung und im Zweifel halt weiterführende Maßnahmen wenn z.B. ein Haftbefehl vorliegt oder ein Platzverweis ausgesprochen wird etc etc.

Was die Handfesseln angeht dürfen sie grundsätzlich angelegt werden, man sollte aber die Umstände und die Verhältnismäßigkeit nicht außer acht lassen.

Niemand muß sich der Gefahr eines potentiellen Angriffs durch den Verdächtigen aussetzen!

STCH
03-03-2008, 14:06
Und nocheinmal weil es so schön ist:

Die vorläufige Festnahme nach §127.1 StPO der Polizei unterscheidet sich NICHT von dem vorläufigen Festnahmerecht für jederman, das ist Fakt!

Der einzige Unterschied ist der, daß man eben nicht Leute vorläufig festnehmen darf gegen die ein Haftbefehl vorliegt, dies obliegt alleine der Polizei und der StA!

Genauso obliegt die Identitätsbestimmung der Polizei/StA und ist Privatpersonen untersagt.

Wenn die Polizei einen Dieb auf frischer Tat antrifft, vollzieht sie die gleiche vorläufige Festnahme als wenn es eine Privatperson täte, kein Unterschied bis auf die Personalienfeststellung und im Zweifel halt weiterführende Maßnahmen wenn z.B. ein Haftbefehl vorliegt oder ein Platzverweis ausgesprochen wird etc etc.

Was die Handfesseln angeht dürfen sie grundsätzlich angelegt werden, man sollte aber die Umstände und die Verhältnismäßigkeit nicht außer acht lassen.

Niemand muß sich der Gefahr eines potentiellen Angriffs durch den Verdächtigen aussetzen!

Es müssen Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen! Ist schon ein Unterschied.
Und durchsuchen darfst Du als Nicht-Polizeibeamter definitiv nicht.
Die Folgemaßnahmen machen allerdings den größeren Unterschied.

replica
03-03-2008, 14:09
sorry an alle die sich von meiner laienantwort auf den schlips getretten fühlten, aber ich denke es sollte okay sein solang es hier die profis gibt die wenigstens sagen das es bullshit ist. aber den mut weiter zu posten auch wenns net sinnig ist und ich ein laie bin (vieleicht halte ich mich in rechtsfragen in zukunft zurück! :D) lass ich mir nicht nehmen, davon lebt so ein board schließlich, und ich habs in besten wissen und gewissen getan. :)

lg

STCH
03-03-2008, 14:13
Das ist eine so abartig schwachsinnige sinnentleerte Aussage! :narf: :dumm:


Ich glaube, das ist ein Missverständnis. Das, worauf ilyo m.E. hinauswollte, war keine Kritik an Deinem Interesse an o.a. Frage, sondern eher an den teilweise (nicht nur in diesem Thread) falschen Antworten aus Halbwissen was die Juristerei betrifft. Das deutsche Recht lernt man nämlich leider nicht so ausführlich wie nötig aus wikipedia oder google, wie wohl einige manchmal denken.

Also::blume: und :beer: , ok?!

Hauser
03-03-2008, 15:01
Und nocheinmal weil es so schön ist:

Die vorläufige Festnahme nach §127.1 StPO der Polizei unterscheidet sich NICHT von dem vorläufigen Festnahmerecht für jederman, das ist Fakt!

Der einzige Unterschied ist der, daß man eben nicht Leute vorläufig festnehmen darf gegen die ein Haftbefehl vorliegt, dies obliegt alleine der Polizei und der StA!

Genauso obliegt die Identitätsbestimmung der Polizei/StA und ist Privatpersonen untersagt.

Wenn die Polizei einen Dieb auf frischer Tat antrifft, vollzieht sie die gleiche vorläufige Festnahme als wenn es eine Privatperson täte, kein Unterschied bis auf die Personalienfeststellung und im Zweifel halt weiterführende Maßnahmen wenn z.B. ein Haftbefehl vorliegt oder ein Platzverweis ausgesprochen wird etc etc.

Was die Handfesseln angeht dürfen sie grundsätzlich angelegt werden, man sollte aber die Umstände und die Verhältnismäßigkeit nicht außer acht lassen.

Niemand muß sich der Gefahr eines potentiellen Angriffs durch den Verdächtigen aussetzen!

Die ARt, wie die vorläufige Festnahme ausgesprochen wird ist sicher die selbe, dennoch widersprichst du dir selber in dem du sagst, dass es unterschiede gibt (Identitätsüberprüfung, Durchsuchung etc.)
Nochmal, die vorläufige Festnahme für Jedermann dienst lediglich der Strafverfolgung durch die Hoheitsträger. Hilfssherrifs werden nicht gebraucht und so sind die Befugnisse auch nicht gestrickt.
Und nein, Handfesseln dürfen nicht grundsätzlich angelegt werden. Ich weiss nicht, woher du dieses Irrglauben hast. So wie ilyo gesagt hat ist es richtig,

"Die Art und Weise, wie du jemanden festhalten darfst, orientiert sich an der Gegenwehr des tatsächlich betroffenen Täters."

So und nicht anders. Wenn jemand heftigen Widerstand leistet, hat man das Recht ihn zum Eigenschutz zu fesseln, aber auch dann bewegt man sich auf dünnen Eis wie ich aus genügend praktischen Fällen weiss. Da ist man ganz schnell in der Freiheitsberaubung, Nötigung, oder KV - wenn man nicht eindeutig belegen kann, dass die Fesselung notwendig war.

Alephthau
03-03-2008, 15:52
Da ist man ganz schnell in der Freiheitsberaubung,

Die vorläufige Festnahme ist vom Grundsatz her schon eine Freiheitsberaubung nur das sie nach §127.1 StPO gerechtfertigt ist und eine Freiheitsberaubung in der Freiheitsberaubung gibt es nicht! ;)

Hauser
03-03-2008, 15:59
Die vorläufige Festnahme ist vom Grundsatz her schon eine Freiheitsberaubung nur das sie nach §127.1 StPO gerechtfertigt ist und eine Freiheitsberaubung in der Freiheitsberaubung gibt es nicht! ;)

Was hast du denn für eine verquerte Rechtsauffassung?
Der 127 StPO ist der absolute Ausnahmefall für Privatpersonen und gerade deswegen haben Polizei und Richter ein Auge darauf, dass es hier nicht so ÜBerschreitungen, bzw. willkürlichen Handlungen, Amtsanßungen kommt.
Die vorläufige Festnahme ist an sich kein umschlossenes Konstrukt, innerhalb dessen man sich in völlig rechtsfreien Raum bewegen kann, da man nach deiner Logik ja schon einige Rechtsgüter mit Aussprechen des 127 StPO ausgehebelt hat.
Nach geltender Rechtslage ist die vorläufige Festnahme etwas, was der Betroffene "zu dulden hat". Ein ungerechtfertigte Fesselung hat dieser weder zu dulden, noch ist diese durch den Paragraphen geschützt.
Wenn du der Meinung bist, dass man für die Fesselung einer Person innerhalb des 127 StPO nicht belangt werden kann, zeigt das nur deine Unkenntnis der Rechtslage und hat lediglich einen leichten humoristischen Unerhaltungsfaktor.

Alephthau
03-03-2008, 16:11
Wenn du der Meinung bist, dass man für die Fesselung einer Person innerhalb des 127 StPO nicht belangt werden kann, zeigt das nur deine Unkenntnis der Rechtslage und hat lediglich einen leichten humoristischen Unerhaltungsfaktor.

Ich habe meinen Job knapp 10 Jahre gemacht OHNE auch nur irgendwie wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung etc etc etc vor Gericht gestanden zu haben.

Ich glaube mein Rechtsverständnis kann somit wohl doch nicht so falsch sein, ich war wirklich nicht "faul" was meine Arbeit anging, vorallem wenn ich mir so den Lebenslauf vom Großteil meiner Berufskollegen so anschaue.

ilyo
03-03-2008, 16:16
Die vorläufige Festnahme ist vom Grundsatz her schon eine Freiheitsberaubung nur das sie nach §127.1 StPO gerechtfertigt ist und eine Freiheitsberaubung in der Freiheitsberaubung gibt es nicht! ;)

Ich verstehe schon, was du grundsätzlich meinst.
Aber:
Die Rechtfertigung kann wegfallen.
Was ist, wenn der betroffene Täter in Wirklichkeit gar kein Täter ist? Es gibt zwar eine BGH Rechtsprechung, die dem "Helfenden" dann Rückendeckung gibt - die entsprechende Urteile gelten zum einen aber nicht für alle Fälle und sind zum anderen nicht zwingend, schon alleine, weil sie starker Kritik unterliegen (mit der Rechtfertigung einer Festnahme ohne Grund nimmt man dem sich wehrenden, der ja gar nichts getan hat, das ihm zustende Notwehrrecht nach 32 StGB - eine zu starke Einschränkung. Kleiner Seitenhieb: ein Polizist knüpft seine Handlungen hier an bestimmte Verdachtsmomente aus Gründen der Effektivität. Eine Privatperson kann das nicht so einfach. Insofern ist das Festnahmerecht des Bürgers etwas völlig anderes).
Anderes Beispiel: Festnahme wäre gerechtfertigt, wird aber ausgeschmückt mit unnötigen Schlägen, Fesselungen und dergleichen.

Die Rechtfertigung ist grundsätzlich(!) eine Ausnahme, nicht die Regel. Fällt die Rechtfertigung weg, landet man bei Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Nötigung und dergleichen.

Nochmal: Rechtfertigungen wie Notwehr oder das vorl. Festnahmerecht sind Ausnahmen, die genau geprüft werden, kein Freischein für die Hilfssheriffe des Dorfes.

Alephthau
03-03-2008, 16:40
Ich verstehe schon, was du grundsätzlich meinst.
Aber:
Die Rechtfertigung kann wegfallen.
Was ist, wenn der betroffene Täter in Wirklichkeit gar kein Täter ist? Es gibt zwar eine BGH Rechtsprechung, die dem "Helfenden" dann Rückendeckung gibt - die entsprechende Urteile gelten zum einen aber nicht für alle Fälle und sind zum anderen nicht zwingend, schon alleine, weil sie starker Kritik unterliegen (mit der Rechtfertigung einer Festnahme ohne Grund nimmt man dem sich wehrenden, der ja gar nichts getan hat, das ihm zustende Notwehrrecht nach 32 StGB - eine zu starke Einschränkung.

Ist die vorläufige Festnahme nicht gerechtfertigt darf man sich gegen diese zur Wehr setzen, das Notwehrrecht wird hier nicht eingeschränkt.

Der Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit ist sehr schwerwiegend, auch Polizeibeamte dürfen nicht nach Lust und Laune festnehmen wie sie gerade lustig sind.

Was aber passieren kann ist sowas wie eine Pattsituation, sprich der Beschuldigte hat durch sein handeln den Anschein erweckt das eine vorläufige Festnahme berechtigt erscheint.

Hier hat dann der Festnehmende auf Grund eines Irrtums gehandelt, der aber somit straffrei sein kann wenn er es nicht wider besserem Wissens getan hat.


Kleiner Seitenhieb: ein Polizist knüpft seine Handlungen hier an bestimmte Verdachtsmomente aus Gründen der Effektivität. Eine Privatperson kann das nicht so einfach. Insofern ist das Festnahmerecht des Bürgers etwas völlig anderes).

Nein ist es nicht, einzig die Folgemaßnahmen sind anders die einem Polizisten zur Verfügung stehen. Die vorläufige Festnahme ist und bleibt die gleiche wie bei Privatpersonen......


Anderes Beispiel: Festnahme wäre gerechtfertigt, wird aber ausgeschmückt mit unnötigen Schlägen, Fesselungen und dergleichen.

Natürlich darf man nicht die Sau rauslassen, aber z.B. sind Handfesseln ein verhältnismäßiges Mittel, wenn nicht zu fest angelegt, was die Gefahrenverhinderung angeht.

Hauser
03-03-2008, 17:12
Ich sehe, bei dir scheitert jeglicher Belehrungsversuch. Allein bei deiner Auffassung einer Fesselung würden sich bei jedem Juristen oder Richter die Haare streuben.
Frage: Welchen "Job" hast du 10 Jahre gemacht?

Perrito loco
03-03-2008, 18:05
@Hauser

Alef hat Recht, spaltet hier aber Haare und läßt dich (bewusst?) dagegen argumentieren.

Natürlich stimmt es, dass Wenn Polizisten eine Festnahme nach § 127. 1 StPo durchführen, die gleichen REchte haben wie jedermann.

Danaben habe sie noch jede Menge andere Eingriffrechtfertigungen und REchte (Zb. § 127.2 StpO) so dass sie auch einschreiten können, wenn der Täter gerade nicht auf frischer tat betroffen ist, aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.

Grüße

ilyo
03-03-2008, 18:29
Doppelt.

ilyo
03-03-2008, 18:31
Ich gebs auf. Ich kann dir nur BGH Rechtsprechung ans Herz legen oder wenigstens mal ein Lehrbuch, Alephthau.

Hauser
03-03-2008, 19:12
Natürlich stimmt es, dass Wenn Polizisten eine Festnahme nach § 127. 1 StPo durchführen, die gleichen REchte haben wie jedermann.


Falsch, sie haben weitergehende Rechte. Identitätsfeststellung, Durchsuchung etc. Warum muss man das immer wieder aufs neue schreiben?

Zudem macht es keinen Sinn hier weiterzudiskutieren. Leute wie Alephthau etc. zeigen, dass sog. Hobby-"Rechtsexperten (-verdreher)" Threads mit juristischen Fragen in diesem Board unhaltbar erscheinen lassen.

Alephthau
03-03-2008, 21:09
Frage: Welchen "Job" hast du 10 Jahre gemacht?

Ladendetektiv (täglich ettliche vorl Festnahmen durchgeführt) und beim Bahnschutz SoD/Prüfdienst (auch hier diverse Maßnahmen wie z.B. das verbringen von Personen aus dem Bahnhof sowie auch diverse vorl. Festnahmen wegen allem möglichen wie z.B. erschleichen von Leistungen).

Kannix
03-03-2008, 21:26
Falsch, sie haben weitergehende Rechte. Identitätsfeststellung, Durchsuchung etc. Warum muss man das immer wieder aufs neue schreiben?

Zudem macht es keinen Sinn hier weiterzudiskutieren. Leute wie Alephthau etc. zeigen, dass sog. Hobby-"Rechtsexperten (-verdreher)" Threads mit juristischen Fragen in diesem Board unhaltbar erscheinen lassen.
Vielleicht liest du auch mal was geschrieben wird und glaubst nicht einfach nur stur daran recht zu haben. Die Festnahme und Identitätsfeststellung/Durchsuchung sind zwei paar Schuhe

SaschaB
04-03-2008, 00:38
Die Polizei hat natürlich mehr "Eingriffrechte" für eine Festnahme als ein "Otto-Normal-Bürger". Jedoch werden auch einige Festnahmen, bzw. in erster Linie "Freiheitsentziehungen", aufgrund des hier angeführten § auch von der Polizei gemacht. Es kommt dabei immer auf den Grund der Freiheitsentziehung an.

Es gibt verschiedene Arten der Freiheitsentziehung, meist sind sie (wie der §127 StPO) repressiven Charakter. Es gibt auch Präsentive, der Gewahrsam, der unter Länderrecht fällt und somit unterschiedlich geregelt ist.

Für die Repressiven hat die Polizei verschiedene Vorschriften, auf die sie sich berufen kann und damit die Freiheitsentziehung rechtfertigen kann, z.B.:

StPO:
• §127 Vorläufige Festnahmen
• §112 ff Untersuchungshaft/ Haftbefehl gegen Beschuldigten
• §126a Einstweilige Unterbringung
• §164 Festnahme bei Störung einer Amtshandlung
• §§230 II; 329 IV, 236 Haftbefehl gegen Angeklagten
• §457 Haftbefehl gegen den Verurteilten
• §456a Haftbefehl gegen den zurückgekehrten Ausgelieferten oder Ausgewiesenen

Da kommen dann noch Jugendschutz, Ausländergesetz und eben die Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder hinzu.

Ich schrieb, dass sich auch die Polizei rechtfertigen muss, dies liegt darin, dass eine Freiheitsentziehung eine einschneidende Maßnahme in die durch den Art. 2 II 2 GG geschützte „Freiheit der Person“ darstellt. In Art. 104 GG wird deshalb die Beschränkung dieses Grundrechtes geregelt. Außerdem wird hier die Unterscheidung der Begriffe „Freiheitsbeschränkung“ (Art. 104 I GG) und deren Unterfall der „Freiheitsentziehung“ (Art. 104 II GG) getroffen.
Unterschieden werden sie zum Beispiel durch die Abgrenzungskriterien: räumliche Beschränkung, Dauer und Ort sowie der Maßnahmenintensität. Haben diese Kriterien eine hohe Gewichtigkeit liegt eine Freiheitsentziehung vor, andernfalls handelt es sich um eine Freiheitsbeschränkung.
Auch das EMRK regelt im Art. 5 den Schutz der Freiheit der Person.

Ich hoffe ihr sieht, dass eine "Festnahme" durch die Polizei sich zwar auf §127 StPO begründen kann, aber es auch noch andere Rechtsgrundlagen gibt und diese viel weiterführender sind.

Btw., für den "Otto-Normal-Bürger" gilt auch "nur" §127 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Bis denne

SaschaB
04-03-2008, 00:43
Vielleicht liest du auch mal was geschrieben wird und glaubst nicht einfach nur stur daran recht zu haben. Die Festnahme und Identitätsfeststellung/Durchsuchung sind zwei paar Schuhe

Nicht unbedingt!

Um die Identität festzustellen begeht man zu mindestens eine Freiheitsbeschränkung, diese wird meist in den Polizei- und Ordnunggsetz des Ländes gereglt oder begründet sich auf einige § der StPO.

Kannix
04-03-2008, 22:21
Nicht unbedingt!

Um die Identität festzustellen begeht man zu mindestens eine Freiheitsbeschränkung, diese wird meist in den Polizei- und Ordnunggsetz des Ländes gereglt oder begründet sich auf einige § der StPO.
Oäääarks:rolleyes:
Richtig, um...zu..., das sagt doch nur aus das es unterschiedliche anlässe gibt für Festnahmen. Hier ging es um vorläufige festnahme nach 127.1 STPO.
Mahlzeit

Hauser
05-03-2008, 08:14
Oäääarks:rolleyes:
Richtig, um...zu..., das sagt doch nur aus das es unterschiedliche anlässe gibt für Festnahmen. Hier ging es um vorläufige festnahme nach 127.1 STPO.
Mahlzeit

Die o.g. Maßnahmen sind mit der vorläufigen Festnahme verbunden, denn es besteht bei Privatpersonen immer noch der Irrglaube, dass man Festgenommene abtasten, durchsuchen, bzw. sofort fesseln darf.
Die Identitätsüberprüfung ist sogar durch den 127 StPO gewährleistet, es sei denn der Betroffene zeigt freiwillig seinen Ausweis.
Die vorläufige Festnahme hat nämlich nichts anderes zum Ziel. Die Identitätsferststellung bzw. die Sicherstellung der Strafverfolgung.

STCH
05-03-2008, 23:07
Ich gebs auf. Ich kann dir nur BGH Rechtsprechung ans Herz legen
Dem schließe ich mich an..!;)



Nein ist es nicht, einzig die Folgemaßnahmen sind anders die einem Polizisten zur Verfügung stehen. Die vorläufige Festnahme ist und bleibt die gleiche wie bei Privatpersonen......


Btw. ist eine vorläufige Festnahme nach Abs. 1 ("Privatpersonen") nur auf frischer Tat (betroffen oder verfolgt) möglich. Das sieht für Polizeibeamte völlig anders aus (siehe u.a. Voraussetzungen eines Haftbefehls).

Schnueffler
06-03-2008, 21:36
Falsch, die vorläufge Festnahme, ohne vorliegendem Haftbefehl, der Polizei/Staatsanwaltschaft ist die gleich die auch "Jedermann" durchführt, da gibt es bis auf die Möglichkeiten Identitätsfeststellung KEINEN Unterschied!
Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann! ;)


Die vorläufige Festnahme ist vom Grundsatz her schon eine Freiheitsberaubung nur das sie nach §127.1 StPO gerechtfertigt ist und eine Freiheitsberaubung in der Freiheitsberaubung gibt es nicht! ;)


Ist die vorläufige Festnahme nicht gerechtfertigt darf man sich gegen diese zur Wehr setzen, das Notwehrrecht wird hier nicht eingeschränkt.
Was aber passieren kann ist sowas wie eine Pattsituation, sprich der Beschuldigte hat durch sein handeln den Anschein erweckt das eine vorläufige Festnahme berechtigt erscheint.
Natürlich darf man nicht die Sau rauslassen, aber z.B. sind Handfesseln ein verhältnismäßiges Mittel, wenn nicht zu fest angelegt, was die Gefahrenverhinderung angeht.

Habe mir nur ein paar Sachen rausgesucht.
1. Mir als Vollzugsbeamter stehen ganz andere Möglichkeiten bei der Festnahme zur Verfügung. Ich kann meine Maßnahme (die Festnahme) mit Hilfe des unmittelbaren Zwangs durchsetzen, sobald ich mich als Vollzugsbeamter zu erkennen gegeben habe, sei es durch Ansprache oder Uniform.
2. Sobald 1. eintrifft, hat der Angesprochene auch kein Recht mehr auf Notwehr, solange wie ich mich im Rahmen des UZwGs und den dazu gehörigen Verordnungen bewege.
3. Fesselungen sind immer sehr kritisch! Selbst im Dienst.

Alephthau
07-03-2008, 15:12
Habe mir nur ein paar Sachen rausgesucht.
1. Mir als Vollzugsbeamter stehen ganz andere Möglichkeiten bei der Festnahme zur Verfügung. Ich kann meine Maßnahme (die Festnahme) mit Hilfe des unmittelbaren Zwangs durchsetzen, sobald ich mich als Vollzugsbeamter zu erkennen gegeben habe, sei es durch Ansprache oder Uniform.

BGH, Urteil vom 10. 2. 2000 - 4 StR 558/ 99 (http://lexetius.com/2000,312)

Absatz 9 geht auf 127.1 StPO ein und es geht hier nur darum und nicht um etwaige Sonderrechte!


2. Sobald 1. eintrifft, hat der Angesprochene auch kein Recht mehr auf Notwehr, solange wie ich mich im Rahmen des UZwGs und den dazu gehörigen Verordnungen bewege.

Das Bundesverfassungsgericht (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070430_1bvr109006.html)

OLG Zweibrücken, Az.: 1 Ss 227/01 ist hier interessant

Der Angeklagte ist auch nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar. Die fehlende Rechtmäßigkeit der Diensthandlung macht das Vorgehen der Polizeibeamten zu einem rechtswidrigen Angriff, gegen den Notwehr zu üben der Angeklagte berechtigt war (vgl. BGHSt 4, 163; BayObLGNJW 1954, 1377; OLG Celle NdsRpfleger 66, 252; OLG Stuttgart NJW 71, 629; KG GA 75, 213).

Zur Frage der Sicherung der Abschiebung durch vorlaeufigen Behoerdengewahrsam (http://www.abschiebungshaft.de/home/R59a.html)

Bietest jemand mehr als das OLG, das BVerfG und den vierten Strafsenat des BGH auf was das Thema angeht? (Bitte nicht als Angriff verstehen, aber mich nervt es langsam das Leute meinen ich hätte keine Ahnung wovon ich spreche und probieren mir die Worte im Mund umzudrehen!)

Gruß

Alef

Hauser
07-03-2008, 15:36
Das einzige worauf du eingehst in das Notwehrrecht beim Festgenommenen.
Klar kann sich das Gegenüber wehren, wenn er nach seiner festen Überzeugung nichts Unrechtes getan hat, bzw. die vorläufige Festnahme zu Unrecht geschieht.
Du hast aber weit mehr Sachen vom Stapel gelassen, ohne eine Begründung dafür zu geben.

sbenji
07-03-2008, 16:49
Jetzt mal zu dem

"Laie fragt laie antwortet"

was war an replica's antwort falsch. Wäre mir recht wenn man nicht nur sagt
"ahh falsch alt den rand" sonern "nein das ist so ...."

ps nicht persöhnlich nehmen:o

Alephthau
07-03-2008, 17:27
Das einzige worauf du eingehst in das Notwehrrecht beim Festgenommenen.
Klar kann sich das Gegenüber wehren, wenn er nach seiner festen Überzeugung nichts Unrechtes getan hat, bzw. die vorläufige Festnahme zu Unrecht geschieht.
Du hast aber weit mehr Sachen vom Stapel gelassen, ohne eine Begründung dafür zu geben.

Lies die Urteile die ich verlinkt habe, dann findest Du auch diesen Teil:


a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß das Handeln des Angeklagten zunächst durch das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO gerechtfertigt war. Als Ladendetektiv hatte der Angeklagte zwar keine polizeilichen Rechte und Funktionen; er durfte aber solche Handlungen vornehmen, die "jedermann" gestattet sind (vgl. Wache in KK/ StPO 4. Aufl. § 163 Rdn. 7). Da sich sein Tatverdacht - durch Auffinden der entwendeten CDs in der Jackentasche des D. - bestätigt hat, kommt es auf die umstrittene Frage, ob eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO nur zulässig ist, wenn eine Straftat wirklich begangen worden ist (vgl. hierzu Kargl NStZ 2000, 8 ff. m. w. N.), nicht an. Der Angeklagte hatte D. "auf frischer Tat" noch am Tatort betroffen. Da D., auf den Diebstahl angesprochen, zu flüchten versuchte, war der Angeklagte befugt, ihn vorläufig festzunehmen, auch wenn - wozu sich das Landgericht nicht äußert - D. keinen räuberischen Diebstahl, sondern nur einen Diebstahl begangen hatte; denn § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO - der an die "Frische" und nicht an die "Schwere" der Tat anknüpft (so zutreffend Kargl aaO S. 14; Schröder Jura 1999, 10, 11; vgl. auch § 127 Abs. 3 StPO) - gilt unabhängig von der Gewichtigkeit der Tat und vom Wert der Beute bei allen Verbrechen oder Vergehen (vgl. RGSt 17, 127; BayObLGSt 1986, 52, 55; Borchert JA 1982, 338, 344; Krause in AK/ StPO § 127 Rdn. 11; a. A. Hilger in Löwe/ Rosenberg StPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19 m. w. N.; für "offenkundige Bagatellfälle" auch Schröder aaO S. 12; anders auch bei Ordnungswidrigkeiten, s. § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Allerdings gestattet das Recht zur Festnahme nicht die Anwendung eines jeden Mittels, das zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, selbst wenn die Ausführung oder Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Das angewendete Mittel muß vielmehr zum Festnahmezweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 50; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 [jeweils zum Schußwaffengebrauch]; Schroeder JuS 1980, 336, 337; Kargl aaO S. 14 f.; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 127 Rdn. 14). Dazu gehört auch das lebensgefährdende Würgen eines auf frischer Tat Betroffenen. Der durch § 127 StPO geschützte staatliche Strafanspruch hat nämlich grundsätzlich hinter der Gesundheit des Straftäters zurückzutreten. Der Norm eine weiter gehende Befugnis zu entnehmen ist zudem entbehrlich, weil dann, wenn sich der Festzunehmende dem Einsatz zulässiger Mittel mit Gewalt widersetzt, dem Festnehmenden § 32 StGB mit weiter reichenden Notwehrbefugnissen zur Seite steht (vgl. Arzt in FS für Kleinknecht 1985 S. 1, 10, 12; Borchert aaO; Schröder aaO S. 12; Boujong in KK/ StPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 5, 28; Kleinknecht/ Meyer-Goßner aaO § 127 Rdn. 17).

Wenn Du willst gehe ich alle Urteilsdatemnbanken ab nach Fällen die eine vorläufige Festnahme beinhalten!

Hauser
07-03-2008, 17:40
Sag mal was postest du hier eigentlich?
Du hast in den Raum geworfen, dass Privatmenschen die gleichen Rechte und Mittel bei einer vorläufigen Festnahme haben wie Hoheitsträger.
Zudem behauptest du, dass eine Durchsuchung durch Privatpersonen rechtens ist.
Die von dir zitierten Auszüge stellen lediglich div. Fälle dar, wo es darum geht, ob ein Eingreifen durch Privat gerechtfertigt war - mehr nicht. Keine deiner Behauoptungen wird untermauert.

Perrito loco
07-03-2008, 17:47
Hab den ganzen Fred jetzt nicht noch mal "durchsucht" (durft ich bestimmt nicht:p), meine aber das das Missverständnis zwischen euch genau da liegt, dass Alef ausschließlich über die vorläufige Festnahme nach § 127.1 StPo schrieb und anmerkte, dass die REchte die für Jedermann daraus gegeben sind natürlich auch Pol. zustehen. Das diese natürlich noch vielmehr Rechte und Eingriffsbefugnisse haben hat er glaub ich nie bestritten.

Von Durchsuchungen hat er glaub ich gar nix geschrieben. Das warst du.:)

Grüße

Dubois
07-03-2008, 17:49
Du hast in den Raum geworfen, dass Privatmenschen die gleichen Rechte und Mittel bei einer vorläufigen Festnahme haben wie Hoheitsträger.


Er schrieb aber nach dem §127 StPo und auch nur bei der Festnahme. Die hat ja nichts mit Identitätsfeststellung oder Durchsuchung zu tun... ?



Zudem behauptest du, dass eine Durchsuchung durch Privatpersonen rechtens ist.


Wo wurde das geschrieben? Das darf man nciht. Das wusste ich auch, aber wo wurde das hier behauptet?

Jetzt bin ich verwirrt: :confused:

Hauser
07-03-2008, 17:55
ER schrieb, "Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann! ".

1. Ist das Durchsuchen von Personen kein Streitthema -es ist schlichtweg nicht erlaubt.

2. Impliziert er dadurch, dass man jeden vorläufig Festgenommenen gleich Handfesseln anlegen darf. Auch das Falsch.

Identitäsfeststellung und vorläufige Festnahme gehören zusammen. Wenn der Täter sich ausweist, hat man keine/wenige Handhabe(n) ihn vorläufig Festzunehmen.

Klar, wenn man den 127 StPO nur vom Durchlesen des Gesetzestextes kennt, kann man schnell darauf kommen, dass Amtsträger genau die selben und nicht weitergehende Befugnisse habe.
Er behauptet penetrant, dassdie vorläfugie Festnahme durch Jedermann und durch Vollzugsbeamte das selbe ist - Nein, dass ist es nicht.

Ausserdem wirds mir hier langsam zu blöd.

Alephthau
07-03-2008, 18:09
ER schrieb, "Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann! ".

1. Ist das Durchsuchen von Personen kein Streitthema -es ist schlichtweg nicht erlaubt.

Streitthema deshalb weil man abtasten (durchsuchen im weitesten Sinne) als Eigensicherung im Rahmen der Notwehr begründen kann.


2. Impliziert er dadurch, dass man jeden vorläufig Festgenommenen gleich Handfesseln anlegen darf. Auch das Falsch.

Ist nicht falsch, die Handlungen nach 127.1 StPO dürfen nur Leib und Leben nicht gefährden. Niemanden ist zuzumuten sich einer unberechenbaren Gefahr auszusetzen.


Identitäsfeststellung und vorläufige Festnahme gehören zusammen. Wenn der Täter sich ausweist, hat man keine/wenige Handhabe(n) ihn vorläufig Festzunehmen.

Mangelhafte Lichtverhältnisse, Zweifel an der Gültigkeit/Echtheit des Dokumentes etc etc können alles eine Rechtfertigung sein um die vorläufige Festnahme weiter aufrecht zu erhalten und die Identität durch die Polizei feststellen zu lassen.



Er behauptet penetrant, dassdie vorläfugie Festnahme durch Jedermann und durch Vollzugsbeamte das selbe ist - Nein, dass ist es nicht.


Sie ist die gleiche, alles was hier sonst genannt wurde sind andere Rechtsvorschriften/befugnisse!

Die weiteren Möglichkeiten nach 127 StPO betreffen nicht die eigentliche vorläufige Festnahme, sondern nur die fortführenden Maßnahmen!

STCH
08-03-2008, 11:39
Streitthema deshalb weil man abtasten (durchsuchen im weitesten Sinne) als Eigensicherung im Rahmen der Notwehr begründen kann.

Für Notwehr müsste aber ein notwehrfähiger Angriff vorliegen! Wobei zwischen Durchsuchen und Abtasten wohl ein ziemlicher Unterschied liegt.




Sie ist die gleiche, alles was hier sonst genannt wurde sind andere Rechtsvorschriften/befugnisse!
Absatz 1: Privatperson, Absatz 2: Polizeibeamte (in Absatz 2 wird auf Absatz 1 verwiesen, ist aber dennoch eine eigene Bestimmung)

useless
08-03-2008, 12:47
Streitthema deshalb weil man abtasten (durchsuchen im weitesten Sinne) als Eigensicherung im Rahmen der Notwehr begründen kannHosianna,

Abtasten/Durchsuchen ist genau so weit gestattet, wie die betroffene Person darin einwilligt. Im Rahmen des Hausrechts kann das Mitführen gewisser, festgelegter Gegenstände im Geltungsbreich des Hausrechts untersagt werden. Ein Abtasten/Durchsuchen jedoch greift in die Persönlichkeitsrechte ein und ist daher nur gestattet, soweit die Person einwilligt oder es muss den Inhabern von Hoheitsbefugnissen vorbehalten bleiben. Wer die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt, selbst wenn alle Indizien dafür sprechen dass sich an der Person oder in ihren Taschen etwas befindet, was unerlaubt ist, begeht nicht nur einen Rechtsverstoß sondern erlaubt der betroffenen Person, sich ihrerseits gegen die verletzten Persönlichkeitsrechte zu wehren, und zwar auch mit Gewalt.

A.M.

Varus63
08-03-2008, 13:48
Das Durchsuchen könnte allensfalls eine Nötigung sein, und die dürfte nach berechtigter Notwehrlage regelmäßg an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Zweck-Mittel Relation scheitern. (Zweck: Weiteren Angriff verhindern, Mittel kurzes duchsuchen der Taschen).

PS: Die juristischen Diskussionen hier sind wirklich erste Sahne, manche Leute die so altklug daherreden haben wohl noch nie ein Gesetz in der Hand gehalten

useless
08-03-2008, 14:07
Das Durchsuchen könnte allensfalls eine Nötigung sein, und die dürfte nach berechtigter Notwehrlage regelmäßg an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Zweck-Mittel Relation scheitern. (Zweck: Weiteren Angriff verhindern, Mittel kurzes duchsuchen der Taschen).

PS: Die juristischen Diskussionen hier sind wirklich erste Sahne, manche Leute die so altklug daherreden haben wohl noch nie ein Gesetz in der Hand gehaltenHorstianna

eine Nötigung ist es nicht, weil (oder wenn) eine Drohung mit einem empfindlichen Übel aus verwerflichem Grund nicht gegeben ist.

Wieso jetzt hier von Notwehrlage geredet wird, weiß ich nicht, denn das ist ja ein anderes Thema als der §127StPO.

Unter Notwehr fällt nur die Verteidigung, die nötig ist, um einen GEGENWÄRTIGEN rechtswidirgen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden §227BGB.

Im Rahmen des Rechts auf allg. Selbsthilfe §229BGB darf man einen Verpflichteten festnehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, dabei darf man etwaigen Widerstand beseitigen, soweit der Verpflichtete zur Duldung verpflichtet ist und die Polizeit noch nicht da ist.

Eine Durchsuchung könnte man evtl. mit §904BGB rechtfertgender Notstand begründen, weil die Einwirkung auf das Eigentum (hier: Inhalt seiner Taschen o.ä.) zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war, und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß war.
Ob daraus ein Recht auf Durchsuchung abzuleiten ist, ist aber die Frage, denn dabei handelt es sich um mehr als nur um ein Einwirken auf eine SACHE.

A.M.

Alephthau
08-03-2008, 14:10
Für Notwehr müsste aber ein notwehrfähiger Angriff vorliegen! Wobei zwischen Durchsuchen und Abtasten wohl ein ziemlicher Unterschied liegt.

Als Beispiel:

Verdächtiger wird auf frischer Tat betroffen, ist agressiv und greift in die Jackentasche------->Person probieren unter körperliche Kontrolle zu bringen und dann schauen ob sich in der Tasche ein gefährlicher Gegenstand befindet!

Vielleicht reden wir da auch aneinander vorbei, denn die eigentliche Durchsuchung ist grundsätzlich natürlich nicht erlaubt! ;)





Absatz 1: Privatperson, Absatz 2: Polizeibeamte (in Absatz 2 wird auf Absatz 1 verwiesen, ist aber dennoch eine eigene Bestimmung)

Absatz 1: Jedermann

Absatz 2: Bezieht sich auf "Gefahr im Verzuge" und obliegt sehr sehr strengen Richtlinien. (Siehe hier auch Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzuge (Grundrechtseingriff))

Absatz 3: Jedermann

Das es unterschiedliche Befugnisse gibt ist klar, aber es geht darum das die Maßnahmen die getroffen werden dürfen um die vorl Festnahme durchzusetzen/führen die gleichen sind!

useless
08-03-2008, 14:33
Als Beispiel:

Verdächtiger wird auf frischer Tat betroffen, ist agressiv und greift in die Jackentasche------->Person probieren unter körperliche Kontrolle zu bringen und dann schauen ob sich in der Tasche ein gefährlicher Gegenstand befindet!

Vielleicht reden wir da auch aneinander vorbei, denn die eigentliche Durchsuchung ist grundsätzlich natürlich nicht erlaubt! ;)






Absatz 1: Jedermann

Absatz 2: Bezieht sich auf "Gefahr im Verzuge" und obliegt sehr sehr strengen Richtlinien. (Siehe hier auch Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzuge (Grundrechtseingriff))

Absatz 3: Jedermann

Das es unterschiedliche Befugnisse gibt ist klar, aber es geht darum das die Maßnahmen die getroffen werden dürfen um die vorl Festnahme durchzusetzen/führen die gleichen sind!Horstianna

bekommt ihr Türsteher eigentlich nicht routinemäßig eine professionelle Rechtsschulung ? Hast du keine Unterlagen ? Was steht denn da ?

So nach dem bewährten Tür-Motto "Kann sein dass es das Gesetz nicht gibt, aber IKEA-Regal. Dann wird´s eben Zeit, und wir habens damals sowieso immer so gehandhabt" :D

A.M.

Alephthau
08-03-2008, 14:49
Horstianna

bekommt ihr Türsteher eigentlich nicht routinemäßig eine professionelle Rechtsschulung ? Hast du keine Unterlagen ? Was steht denn da ?

So nach dem bewährten Tür-Motto "Kann sein dass es das Gesetz nicht gibt, aber IKEA-Regal. Dann wird´s eben Zeit, und wir habens damals sowieso immer so gehandhabt" :D

A.M.

Hauptsache irgendwas geschrieben?

127.1 StPO beschreibt die allgemein das Rwecht auf vorl. Festnahme

127.2 StPO beschreibt die nachträgliche vorl. Festnahme bei Gefahr im verzuge unter bestimmten sehr strengen Vorraussetzungen.
Die vorl Festnahme ansich bzw deren Mitttel bleiben unberührt!

127.3 StPO beschreibt die rechtmäßigkeit der vorl Festnahme auch wenn die Tat nur auf Antrag verfolgbar ist. Denn ansonsten wäre jedwede vorl. Festnahme eines Diebes z.B. vom Grunde her rechtswidrig wenn er nicht eigenen Besitz gestohlen hat.

STCH
08-03-2008, 15:01
Absatz 2: Bezieht sich auf "Gefahr im Verzuge" und obliegt sehr sehr strengen Richtlinien. (Siehe hier auch Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzuge (Grundrechtseingriff))



Ein Grundrechtseingriff ist es eigentlich immer!;) Gefahr im Verzuge bedeutet nichts anderes, als dass ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig einzuholen wäre. Und bei Situationen der vorläufigen Festnahme ist das in der Regel der Fall.

STCH
08-03-2008, 15:05
127.3 StPO beschreibt die rechtmäßigkeit der vorl Festnahme auch wenn die Tat nur auf Antrag verfolgbar ist. Denn ansonsten wäre jedwede vorl. Festnahme eines Diebes z.B. vom Grunde her rechtswidrig wenn er nicht eigenen Besitz gestohlen hat.

Diebstahl ist kein Antragsdelikt. Es sei denn, es handelt sich um geringwertige Sachen oder es liegt Haus- und Familiendiebstahl vor.

Alephthau
08-03-2008, 15:27
Ein Grundrechtseingriff ist es eigentlich immer!;) Gefahr im Verzuge bedeutet nichts anderes, als dass ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig einzuholen wäre. Und bei Situationen der vorläufigen Festnahme ist das in der Regel der Fall.

Nope, so einfach ist das nicht! ;)



Diebstahl ist kein Antragsdelikt. Es sei denn, es handelt sich um geringwertige Sachen oder es liegt Haus- und Familiendiebstahl vor.

127.3 bezieht sich darauf, daß man auch jemanden vorl Festnehmen darf wo eigentlich nur der Betroffene entscheiden kann ob eine Straftat vorliegt. (Grob ausgedrückt)

Diebstahl kann nur verfolgt werden wenn es wirklich einen Geschädigten gibt, sprich der Besitzer muß sagen "Hier ich wurde beklaut!!!!".

STCH
08-03-2008, 15:33
127.3 bezieht sich darauf, daß man auch jemanden vorl Festnehmen darf wo eigentlich nur der Betroffene entscheiden kann ob eine Straftat vorliegt. (Grob ausgedrückt)

Diebstahl kann nur verfolgt werden wenn es wirklich einen Geschädigten gibt, sprich der Besitzer muß sagen "Hier ich wurde beklaut!!!!".

Hier sind eigentlich alle Aussagen nicht richtig.. :weirdface

Schnueffler
08-03-2008, 19:27
Finde es erstaunlich, wie sehr doch einige Halbweisheiten wehement vertreten werden, selbst wenn einige Leute, die tagtäglich damit zu tun haben, was anderes sagen!
MfG
Markus

Alephthau
08-03-2008, 19:31
Hier sind eigentlich alle Aussagen nicht richtig.. :weirdface

Person A sieht das Person B einen Gegenstand von Person C nimmt und sich entfernt.

A nimmt Person B vorläufig fest wegen des Verdachtes auf Diebstahl, später stellt sich heraus das B sich den Gegenstand nehmen durfte auf Erlaubnis von C.

A hätte ohne Absatz 3 im 127 StPO eine Freiheitsberaubung begangen, egal ob mit oder ohne Erlaubnis von C was Bs handeln angeht, denn er hätte keine rechtliche Grundlage für sein handeln gehabt.

useless
08-03-2008, 19:48
Person A sieht das Person B einen Gegenstand von Person C nimmt und sich entfernt.

A nimmt Person B vorläufig fest wegen des Verdachtes auf Diebstahl, später stellt sich heraus das B sich den Gegenstand nehmen durfte auf Erlaubnis von C.

A hätte ohne Absatz 3 im 127 StPO eine Freiheitsberaubung begangen, egal ob mit oder ohne Erlaubnis von C was Bs handeln angeht, denn er h ätte keine rechtliche Grundlage für sein handeln gehabt.Horstianna

ich hab den Eindruck der Aleph vergackeiert die Leute nur und hat viel Spaß dabei. Springt hier von Festnahmerecht über Notwehrrecht zu Durchsuchungsrecht und wieder zurück, je nach Lust und Laune, egal um was es gerade eben noch ging.

Sry aber wirkt so auf mich.

A.M.

Alephthau
08-03-2008, 19:56
Finde es erstaunlich, wie sehr doch einige Halbweisheiten wehement vertreten werden, selbst wenn einige Leute, die tagtäglich damit zu tun haben, was anderes sagen!
MfG
Markus

Ich habe über 10 Jahre an 6 Tagen die Woche á 12 Stunden damit zu tun gehabt und wie schon erwähnt habe, habe ich NIE auch nur in irgendeiner weise rechtliche Probleme gehabt. Ein Richter sogar mein Handeln, meinen Bericht und meine Zeugenaussage gelobt weil ich weder etwas hinzugedichtet (geschönt) noch weg gelassen habe!

Ich habe auch das Gefühl mir wollen hier einige Worte in den Mund legen die ich so nicht sage, es geht einzig und alleine um die Maßnahmen einer vorläufigen Festnahme und das diese sich nicht unterscheiden zwischen staatlichen Stellen und Bürgern.

Natürlich haben Polizisten mehr Möglichkeiten auf die sie die vorläufige Festnahme und andere freiheitsentziehende Maßnahmen begründen können, aber das berührt nicht die Durchführung der vorl. Festnahme ansich.

Alephthau
08-03-2008, 20:00
Springt hier von Festnahmerecht über Notwehrrecht zu Durchsuchungsrecht und wieder zurück, je nach Lust und Laune, egal um was es gerade eben noch ging.

Sry aber wirkt so auf mich.

A.M.

Es greifen vielfach mehrere Paragrafen ineinander und wo die Polizei X hat, hat der Bürger Y als Rechtfertigungsgrund! ;)

Schnueffler
08-03-2008, 20:01
Okay, du hast Recht und ich meine Ruhe!

Alephthau
08-03-2008, 20:08
Okay, du hast Recht und ich meine Ruhe!

Wir reden wahrscheinlich fröhlich aneinander vorbei! :D

Krümel2
08-03-2008, 20:35
Ich verstehe was ganz anderes nicht: Warum seid ihr so geil drauf, denjenigen einzukaufen?
Mein Ziel wäre es, meinen ***** an die Wand zu bekommen, sprich mich in Sicherheit zu bringen und die Cops zu alamieren...

Alephthau
08-03-2008, 20:54
Ich verstehe was ganz anderes nicht: Warum seid ihr so geil drauf, denjenigen einzukaufen?
Mein Ziel wäre es, meinen ***** an die Wand zu bekommen, sprich mich in Sicherheit zu bringen und die Cops zu alamieren...

Das wäre die intelligenteste Variante: Beobachten und melden! ;)

Aber da wir alles voll krass männliche Kerle sind..... :D

STCH
08-03-2008, 20:56
Person A sieht das Person B einen Gegenstand von Person C nimmt und sich entfernt.

A nimmt Person B vorläufig fest wegen des Verdachtes auf Diebstahl, später stellt sich heraus das B sich den Gegenstand nehmen durfte auf Erlaubnis von C.

A hätte ohne Absatz 3 im 127 StPO eine Freiheitsberaubung begangen, egal ob mit oder ohne Erlaubnis von C was Bs handeln angeht, denn er hätte keine rechtliche Grundlage für sein handeln gehabt.

Das stimmt zwar bedingt, trotzdem bleibt Deine o.g. Aussage falsch. Btw.: Ein Diebstahl (außer §§247 und 248a) benötigt keinen Strafantrag.

Ich schließe mich useless und Schnüffler

Okay, du hast Recht und ich meine Ruhe!
an..
Viel Spaß noch.

Krümel2
08-03-2008, 20:57
Tu, was du nicht lassen kannst!;)

Ich mach lieber einen auf Memme und bleib dafür gesund. (Und muss mir nicht das Hirn zermartern, was ich machen darf und was nicht) :p

Alephthau
08-03-2008, 21:06
Das stimmt zwar bedingt, trotzdem bleibt Deine o.g. Aussage falsch. Btw.: Ein Diebstahl (außer §§247 und 248a) benötigt keinen Strafantrag.



Juristisches: Strafanzeige und Strafantrag (http://www.th-h.de/infos/jura/strafanzeige-strafantrag.php)

/edit

Hier gilt wieder das aneinander vorbeireden, obwohl ich zugeben muß es sehr mißverständlich ausgedrückt zu haben!

Alephthau
08-03-2008, 21:22
Tu, was du nicht lassen kannst!;)

Ich mach lieber einen auf Memme und bleib dafür gesund. (Und muss mir nicht das Hirn zermartern, was ich machen darf und was nicht) :p

Wenn man männlich ist und jung macht es Spaß sich einer solchen Aktion auszusetzen, klingt doof aber man merkt den Unterschied wenn man älter wird erheblich.

Heute händel ich so manches anders wie in meinen "jungen Jahren", vielfach reicht heute ein kumpelhaftes "Hab Dich!" zusammen mit dem Angebot bei einer Zigarette "darüber zu reden" und alles läuft friedlich ab! ;)