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Vollständige Version anzeigen : Noch Notwehr?



Dragoner
29-03-2008, 00:01
Hihi

da ich letztens in einer SV Situation war, hab ich mich jetzt gefragt wie das den von der Rechtsprechung aussieht.

Also Folgende Situationen, beide nach verbaler Provokation vom Angreifer und verbaler provokanter Reaktion des Opfers.

Situation 1:
Angreifer bewegt sich auf das Opfer zu. Holt zum Schlag aus. Sofort schlägt das Opfer zu. Der Angreifer wird dadurch abgewehrt und zieht sich zurück ohne das Opfer letztendlich berührt zu haben.

Situation 2:
Angreifer bewegt sich auf das Opfer zu. Holt zum Schlag aus. Führt den Schlag aus, dieser wird jedoch vom Opfer geblockt oder abgelenkt ( oder in irgend einer Weise abgewehrt). Sofort danach schlägt das Opfer zurück und verletzt den Angreifer. Der Angreifer zieht sich zurück.

In beiden Fällen geht der Angreifer schließlich zur Polizei und zeigt das eigentlich Opfer an.

Hätte das Opfer in einer der genannten Situation vor Gericht eine Chance?


mfg
Dragoner

unproVoked
29-03-2008, 00:03
in beiden, sofern es zeugen gibt

enraged_Clown
29-03-2008, 00:04
EINZELFALLENTSCHEIDUNG. kommt darauf an wer überzeugender ist oder sich die besseren zeugen leisten kann.

Rocky777
29-03-2008, 00:05
Hätte das Opfer in einer der genannten Situation vor Gericht eine Chance?


Wenn er Zeugen hat: Ja.

Ansonsten können sie gar nichts feststellen.


-edit-
ich tippe zu langsam...

Dragoner
29-03-2008, 00:09
In meinem Fall war das so das der Angreifer 4 Freunde dabei hatte, und das Opfer 3. Nun ist das ja so das die meisten von diesen ja zu Gunsten des jeweiligen Freundes aussagen.

Rocky777
29-03-2008, 00:09
In meinem Fall war das so das der Angreifer 4 Freunde dabei hatte, und das Opfer 3. Nun ist das ja so das die meisten von diesen ja zu Gunsten des jeweiligen Freundes aussagen.

Es kommt nicht wirklich auf die quantität an..

Dragoner
29-03-2008, 00:13
du meinst damit das zum beispiel wenn schon einge freunde der angreifers wegen falschaussage verurteil wurden, das diese dann anders gewertet werden also die von den zeugen der opfers, oder ?

-Ares-
29-03-2008, 00:23
Angeblich sollen Richter schon Insiderscherze haben, was die Qualität der Zeugenaussagen bei bestimmten Kulturkreisen angeht. :(

Rocky777
29-03-2008, 00:26
du meinst damit das zum beispiel wenn schon einge freunde der angreifers wegen falschaussage verurteil wurden, das diese dann anders gewertet werden also die von den zeugen der opfers, oder ?

...ja? ;)

SaschaB
29-03-2008, 09:52
Deine Fragen kann dir hier keiner entgültig beantworten.
In Deutschland entscheidet im Gerichtsverfahren der Richter über Schuld oder Unschuld, wenn nicht vorher schon der Staatsanwalt den Fall wegen z.B. eines Rechtsfertigungsgrundes (in deinem Fall: "Notwehr") einstellt.
Dazu werden eben Ermittlungen geführt und dabei kommt es an, wer was wie und warum sagt und was eventuell die Vorgeschichten der Beschuldigten oder des Beschuldigten aussagen usw...


Bis denne

xPatrickx
06-04-2008, 12:25
Hihi

da ich letztens in einer SV Situation war, hab ich mich jetzt gefragt wie das den von der Rechtsprechung aussieht.

Also Folgende Situationen, beide nach verbaler Provokation vom Angreifer und verbaler provokanter Reaktion des Opfers.

Situation 1:
Angreifer bewegt sich auf das Opfer zu. Holt zum Schlag aus. Sofort schlägt das Opfer zu. Der Angreifer wird dadurch abgewehrt und zieht sich zurück ohne das Opfer letztendlich berührt zu haben.

Situation 2:
Angreifer bewegt sich auf das Opfer zu. Holt zum Schlag aus. Führt den Schlag aus, dieser wird jedoch vom Opfer geblockt oder abgelenkt ( oder in irgend einer Weise abgewehrt). Sofort danach schlägt das Opfer zurück und verletzt den Angreifer. Der Angreifer zieht sich zurück.

In beiden Fällen geht der Angreifer schließlich zur Polizei und zeigt das eigentlich Opfer an.

Hätte das Opfer in einer der genannten Situation vor Gericht eine Chance?


mfg
Dragoner
1.:völlig legal,weil "die bedrohung gegenwärtig "war.
2.:siehe 1.

Wächter_der_Nacht
06-04-2008, 20:47
§ 32 StGB: Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Zu "gegenwärtig": gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er bereits begonnen hat oder unmittelbar bevor steht.

In beiden geschilderten Fällen liegt in der Theorie grundsätzlich erstmal eine Notwehrsituation vor.
Wenn man davon ausgeht, dass der Angreifer keine zu klein geratene Bohnenstange ist, sollte die Verhältnismäßigkeit auch gegeben sein.

Schwierigkeiten könnte es durch die provokante Reaktion des Opfers geben.

Aber was genaues kann man dir hier nicht sagen, weil

a. zuwenig Einzelheiten bekannt sind
b. im Endeffekt der Richter entscheidet.


Gruß,

Wächter_der_Nacht

Hauser
06-04-2008, 21:23
Beim ersten Fall ist das Zurückschlagen legitim, beim zweiten meiner Auffasung nicht mehr, da der Angriff abgeschlossen ist.
Aber wie schon gesagt, hier kann das Gericht aufgrund der Begleitumstände ein individuelles Urteil fällen, deswegen bringt es gar nicht sowas unter Laien auszudiskutieren.

STCH
06-04-2008, 21:34
sollte die Verhältnismäßigkeit auch gegeben sein.



Hach ja, immer das selbe.. :rolleyes:

enraged_Clown
06-04-2008, 22:01
Wenn man davon ausgeht, dass der Angreifer keine zu klein geratene Bohnenstange ist, sollte die Verhältnismäßigkeit auch gegeben sein.

es gibt keine verhältnismässigkeit, nur eine erforderniss.

enno1887
07-04-2008, 21:12
Also ich würde das zur Situation 1 sagen hängt vom Richter und den genauen Umständen ab.
Denn wenn er ausholt und nun den Angriff nicht durchführen will/kann und du ihn dann schlägst
ist es ja ein Angriff deinerseits.
Ist halt immer so ne Sache mit dem gegenwärtigen Angriff (steht unmittelbar bevor, hat begonnen, dauert an, noch nicht beendet)
Ich nehme das "steht unmittelbar bevor" was auch im Gesetz steht eigentlich raus.
Denn wie oft kommt es vor das jemand die Hand erhebt, dann aber nichts macht...
Ist halt immer ein sehr schmaler Grat auf dem man sich bewegt!

zepp
08-04-2008, 19:39
selbst WENN du nicht recht bekommst, und dem anderen nicht grad die nase gebrochen hast, kriegst du max. sozialstunden.

kannst also ganz entspannt sein

himura_kenshin
09-04-2008, 07:53
Also ich würde das zur Situation 1 sagen hängt vom Richter und den genauen Umständen ab.
Denn wenn er ausholt und nun den Angriff nicht durchführen will/kann und du ihn dann schlägst
ist es ja ein Angriff deinerseits.
Ist halt immer so ne Sache mit dem gegenwärtigen Angriff (steht unmittelbar bevor, hat begonnen, dauert an, noch nicht beendet)
Ich nehme das "steht unmittelbar bevor" was auch im Gesetz steht eigentlich raus.
Denn wie oft kommt es vor das jemand die Hand erhebt, dann aber nichts macht...
Ist halt immer ein sehr schmaler Grat auf dem man sich bewegt!


Ein Wort: Putativnotwehr.

F. Büchner
09-04-2008, 08:46
Ein Wort: Putativnotwehr.



ein zweites wort ;)

vor gericht und auf hoher see , bist du in gottes hand . :o


gruß , frank

himura_kenshin
09-04-2008, 09:13
ein zweites wort ;)

vor gericht und auf hoher see , bist du in gottes hand . :o


gruß , frank


Ja, aber man muss ja auch erstmal wegen Notwehr vor Gericht kommen. Wenn die Staatsanwaltschaft dir glaubt, dass du in Notwehr gehandelt hast (oder eine fälschlicherweise eine Notwehrlage annahmst) wird das Verfahren eingestell und es kommt gar nicht erst zu einer Gerichtsverhandlung.

F. Büchner
09-04-2008, 09:42
Ja, aber man muss ja auch erstmal wegen Notwehr vor Gericht kommen. Wenn die Staatsanwaltschaft dir glaubt, dass du in Notwehr gehandelt hast (oder eine fälschlicherweise eine Notwehrlage annahmst) wird das Verfahren eingestell und es kommt gar nicht erst zu einer Gerichtsverhandlung.


das geht ganz schnell .

deiner aussage entnehme ich , daß du noch nie mit gerichten zu tun hattest.


gruß , frank

Axt
09-04-2008, 09:42
Generell ist die Frage, wie die Situation und die entsprechenden Gesetztestexte vor Gericht ausgelegt werden.

zu 1.) Entweder es wird als Notwehr ausgelegt, da Du den "gegenwärtigen" Angriff unterbindest ODER Du wirst plötzlich zum Aggresor und Täter (da Du ja zuerst geschlagen/getroffen hast).

zu 2.) Kann als Notwehr gelten, könnte aber auch als Angriff gewertet werden, da Du den gegenwärtigen Angriff ja bereits abgewehrt hast (ich weiß selbst, dass diese Argumentation bescheuert ist - würde auch nicht auf einen weiteren Angriff warten wollen).

Ist also wie im Swingerclub; alles kann, nix muß :D


Gruß
Tronjer

Stoiker
09-04-2008, 10:21
... beim zweiten meiner Auffasung nicht mehr, da der Angriff abgeschlossen ist.

Auch bei der zweiten Version war der Angriff IMHO nicht abgeschlossen. Die konkrete Technik (Faustschlag) wurde zwar ausgeführt, der Angriff (im Sinne der Strategie "Den mach`ich platt") selber lief aber noch.

Das Opfer muss davon ausgehen, dass der Angriff nicht mit einem beendeten Faustschlag beendet wurde, sondern weitere Schläge innerhalb des laufenden Angriffs erfolgen.

Dementsprechend waren die Handlungen des "Opfers" (ein scheußlicher und irreführender Begriff für jemanden, der sich in einer SV-Situation befindet) als Notwehr gerechtfertigt.

My 2 cents
Stoiker

practical_dreamer
09-04-2008, 10:42
ich bin der meinung, daß als angriff jede offensive bewegung gilt. greifen, finten, deckung hochnehmen, ausholen etc. ... es ist evtl. nicht so leicht, dem richter zu erklären, daß der angreifer zuerst ausgeholt hat und die zeugen werden das evtl. auch nicht so genau mitbekommen haben.

deswegen:

verhältnismäßigkeit ... es hilft, wenn der angreifer hinterher keine sichtbaren verletzungen davonträgt

Hauser
09-04-2008, 10:55
Auch bei der zweiten Version war der Angriff IMHO nicht abgeschlossen. Die konkrete Technik (Faustschlag) wurde zwar ausgeführt, der Angriff (im Sinne der Strategie "Den mach`ich platt") selber lief aber noch.

Das Opfer muss davon ausgehen, dass der Angriff nicht mit einem beendeten Faustschlag beendet wurde, sondern weitere Schläge innerhalb des laufenden Angriffs erfolgen.

Dementsprechend waren die Handlungen des "Opfers" (ein scheußlicher und irreführender Begriff für jemanden, der sich in einer SV-Situation befindet) als Notwehr gerechtfertigt.

My 2 cents
Stoiker

Würde dir guttun, den geposteten Text vom Threadersteller zu lesen. Da stand, dass der Täter einen Faustschlag ausgeführt hat, nichts von "den mach ich platt" oder Andeutungen das weitere Schläge kommen.
Anhand des Geschriebenen ist der Angriff nach dem ausgeführten Schlag beendet. Da kannst du jetzt den Fall noch so schön ausschmücken, wie du es gerne hättest.

Perrito loco
09-04-2008, 11:21
Im ersten Fall eindeutug notwehr.

Im zweiten Fall ist der Schlag beendet (Dennoch würde man hier nach der Kampflage entscheiden und danach war die Gesamtattacke nicht beendet, so dass ein gegenwärtiger Angriff noch Vorlag). Wer es anders sieht dem hilft hier § 33 StGB.

Das Problem liegt hier in der Beweisssituation. Sowohl straf-als auch zivilrechtlich, muss ein rechtswidrige Körperverletzung (vom Geschädigten) bewiesen werden.

Gewinnt der Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung eine klare Überzeugung davon, dass dies gegeben war, wird er denjenigen der einen Körperschaden verursacht hat, entsprechend verurteilt. Verbleiben hingegen Zweifel erfolgt Freispruch/Klageabweisung. Letzteres ist bei widersprüchlichen Zeugendarstellungen wahrscheinlicher.

Am allerwahrscheinlichsten bei einer einfachen Körperverletzung ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft den Fall nicht anklagen, sondern den Geschädigten auf den Privatklageweg verweist.

Grüße

Wolke7
09-04-2008, 11:30
Wenn der Gegner wirklich der Böse war, wird er sowas wohl öfters machen.

wenn er und/oder seine Freunde sowas öfters machen, wird bestimmt jemand von Ihnen ne akte haben (mindestens mal angezeigt worden sein) und dadurch wird er und seine Zeugen unglaubwürdiger und machen einen aggressiveren eindruck - sowas bewerten Richter zu deinen Gunsten

Marty P
09-04-2008, 11:51
Kann man so nicht sagen, aus meiner Erfahrung (diverse Anzeigen bekommen) ist es immer scheiße wenn einer nichts abbekommt und der andere eine reinbekommen hat. Also am besten die Düse machen nach so einer Aktion oder viele Zeigen präsentieren.
Theorie und Praxis ist immer was anderes.

Hab mir nach der Zeit als Türsteher geschworen ich lang keinen mehr an wenn es nicht unbedingt sein muss bzw. sprüh lieber eine Ladung Spray in dem anderen sein Gesicht.

Stoiker
09-04-2008, 12:25
Würde dir guttun, den geposteten Text vom Threadersteller zu lesen. Da stand, dass der Täter einen Faustschlag ausgeführt hat, nichts von "den mach ich platt" oder Andeutungen das weitere Schläge kommen.
Anhand des Geschriebenen ist der Angriff nach dem ausgeführten Schlag beendet. Da kannst du jetzt den Fall noch so schön ausschmücken, wie du es gerne hättest.

Das hat Dich ja jetzt richtig getroffen :ups:

Axt
10-04-2008, 07:39
Wenn der Gegner wirklich der Böse war, wird er sowas wohl öfters machen.

wenn er und/oder seine Freunde sowas öfters machen, wird bestimmt jemand von Ihnen ne akte haben (mindestens mal angezeigt worden sein) und dadurch wird er und seine Zeugen unglaubwürdiger und machen einen aggressiveren eindruck - sowas bewerten Richter zu deinen Gunsten

Und wer sagt Dir, dass das potenzielle Opfer keine "Akte" hat? :ups:

Gruß
Tronjer

Wolke7
10-04-2008, 10:14
So wie er das dargestellt hat, nahm ich das mal an......

Dragoner
12-04-2008, 18:46
Auch bei der zweiten Version war der Angriff IMHO nicht abgeschlossen. Die konkrete Technik (Faustschlag) wurde zwar ausgeführt, der Angriff (im Sinne der Strategie "Den mach`ich platt") selber lief aber noch.

Das Opfer muss davon ausgehen, dass der Angriff nicht mit einem beendeten Faustschlag beendet wurde, sondern weitere Schläge innerhalb des laufenden Angriffs erfolgen. [...]



Würde dir guttun, den geposteten Text vom Threadersteller zu lesen. Da stand, dass der Täter einen Faustschlag ausgeführt hat, nichts von "den mach ich platt" oder Andeutungen das weitere Schläge kommen.[...] .



[..]
Also Folgende Situationen, beide nach verbaler Provokation vom Angreifer und verbaler provokanter Reaktion des Opfers.[...]

Als verbale Provokation meinte ich auch so was wie "Den mach`ich platt".