Fahrerflucht? - Schlägerflucht! [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Kohai
08-04-2003, 15:56
Hi Leute!

Gibt es nach gewalttätigen Übergriffen, Schlägereien, Überfällen so was wie eine Pflicht am Tatort auf die Polizei zu warten?

Klar. Prügeln ist illegal. Nur Notwehr ist erlaubt. Aber ob ich in Notwehr gehandelt habe oder nicht muss doch erst mal die Polizei oder der Richter feststellen.
Wenn ich nun aber einen Angreifer umhaue, dann weglaufe und der Typ hinterher die Polizei ruft und denen erzählt dass ich angefangen habe...

Klar wenn ich im Recht war habe ich ja nix zu befürchten. Außer vielleicht das der Schläger aufsteht und nochmal loslegt oder seine Bruder zur Hilfe ruft um mich dann mit vereinten Kräften platt zu machen. Dann kratz ich doch lieber die Kurve, soballt ich die Möglichkeit habe.

Habe ich dann aber vielleicht so was wie eine Fahrerflucht begangen?
Weil ich mich vom Tatort entfernt und so die Ermittlungen behindert habe???

CCFly
08-04-2003, 16:09
nach dem Gesetz der unterlassenen Hilfeleistung bist du, je nachdem wie schwer du den Angreifer verletzt hast verpflichtet ihn soweit zu versorgen, bis der Notarzt eintrifft ... das dürfte allerdings dann nichtmehr als Notwehr durchgehen.

Ein Gesetz, welches dich dazu verplichtet am "Tatort" zu bleiben bis die Polizei eintrifft ist mir nicht bekannt.

SuBzErO
08-04-2003, 16:31
ist ja auch ganz schön merkwürdig, oder?
zu erst verhauen, dann versorgen, heee... aber ist schon richtig, wenn nach dem verhauen nicht hilfeleistung gibt, wird man auch dafür angezeigt... war mal bei einem seminar bezüglich notwehr dabei, von einem kommisar in NRW... der hat sacher erzählt, die er sogar selbst als hirnrissig fand, aber was solls, so ist es nun mal...

da fällt mir eine geschichte ein, die der kommisar erzählt hat, beruht auf eine wahre begebenheit:

zwei möchte gern mafiosi haben viele geschäft zusammen gedreht, doch der eine hat den anderen verpfiffen. der kam kurz in knast. als es wieder im freien war, woltle er rache nehmen und lockte seinen exkumpel in den wald. er sagte ihm, dass er eine ladung drogen im wald versteckt hat und wollte mit ihm ins geschäft kommen. er versteckte eine abgesägt pumpgan unter dem mantel. der ahnungslose ging voraus und der andere hat ihm eine ladung schrott in den bein verpasst, da er ihn nicht unbringen wollte. durch den fall zur boden zieht der verletzte seine waffe und drückt dem anderen mehrer schusse ins bauch. der stirbt und der mit dem krüpel bein duftet ab. die polizei -laut aussage des kommisars- haben den verletzten bezüglich mord angeklagt und ihn eingelocht. eine notwehr war hier nicht zu finden, da er auch eine waffe dabei hatte. doch ein teil der schuld wurde auch dem opfer gegeben, da er zuerst geschossen hat, doch durch den duch sah man, dass er den anderen nicht töten wollte, somit keine absicht zu mord zu finden ist. doch der verletzte hat gemordet, somit ab inden knast usw...


kann sein, dass ich manches vergessen habe... aber interessant, wa :D

Hoppsinglebt
08-04-2003, 17:34
Ich könnte mir vorstellen, daß man sich eine Absicherung schaffen kann(könnte vielleicht bei einer Verhandlung für einen sprechen), wenn man anonym einen Notdienst verständigt, müßte aber später dann auch beweisen können, daß man das getan hat(genaue Uhrzeit und Wortlaut)

Rick

Daimyo
08-04-2003, 21:01
notarzt anforderungen per telefon werden doch glaube
im allgemeinen von der rettungsdienststelle aufgezeichnet,
falls mal jemand verwirrtes den notarzt ruft und ganz schnell redet,
das die sich das nochmal anhören könne.

Tony
09-04-2003, 08:16
Hallo,

habe ich in einem anderen Thread schon gepostet.

Hi @all,

vor Gericht zu stehen wegen einer Auseinandersetzung kann ganz blöd ausgehen, auch wenn man im "Recht" war.

Hierzu möchte ich mal folgende Zeilen reinposten, die hilfreich sowie "augenöffnend" sind:

" ... Verlassen Sie so f o r t(!) mit ihren eventuellen Begleitern den Ort des Geschehens! Falls der Rest der Jugendbande auftaucht, enden Sie in einer Rehabilitationsklinik oder auf dem Friedhof. Denkbar ist auch, dass ein erfolgreich abgewehrter Schlaeger zu seinem Auto geht und mit einer respektablen Waffe (Dolch, Schwert, Schusswaffe etc.) zurueckkehrt . Falls der Taeter erste Hilfe benoetigt, dann bitten Sie umstehende Passanten den Notarzt zu rufen. Nachdem diese Zeugen zugestimmt haben, setzen Sie sich sofort ab.

Falls es keine Zeugen geben sollte, dann verschwinden Sie erst einmal vom Tatort. Anschliessend rufen Sie von einer oeffentlichen Telefonzelle aus anonym einen Rettungswagen. Die meisten Menschen sind fuer Rettungsmassnahmen nicht ausgebildet und koennen in dieser Situation ohnehin keine weitergehende erste Hilfe leisten. Andernfalls versorgen Sie den Kriminellen so schnell wie moeglich und halten dabei Ihre Umgebung genau im Auge. Danach verlassen Sie den Tatort unverzueglich und suchen eine Telefonzelle fuer den Notruf. Benutzen Sie auf keinen Fall Ihr Handy, denn ueber den Funknetzbetreiber kann dieses immer identifiziert werden. Sie koennen auch das Handy des Kriminellen fuer den Notruf benutzen, wenn Sie Handschuhe tragen oder ein Taschentuch benutzen, um keine Fingerabdruecke zu hinterlassen.

Neben Ihrem persoenlichen Schutz dient dieses Verhalten auch dazu, sich nicht mit Polizei und Justiz auseinandersetzen zu muessen. Zum Zeitpunkt des Strassenkampfes war die Staatsmacht nicht anwesend und kann Ihnen nach Beendigung des Kampfes auch keine Hilfe mehr sein. Stattdessen wurde schon so mancher erfolgreiche Verteidiger anschliessend vor Gericht wegen Ueberschreitung der Notwehr doch noch zur Strecke gebracht. Schuld daran ist des oefteren das oben angesprochene Mittelschichtverhalten der Richter und Staatsanwaelte:

Dass Sie unbewaffnet gegen mehrere Angreifer kaum eine Chance haben, koennen diese Staatsdiener nicht verstehen, weil realer Strassenkampf nicht auf der Universitaet gelehrt wird. Und im Fernsehen wird ja jeden Abend das Gegenteil gezeigt! Die Bestellung von geeigneten Gutachtern ist schwierig und teuer. Dass ein Kampf erst beendet ist, wenn der Angreifer kampfunfaehig ist oder eindeutig fluechtet, wollen diese Zeitgenossen oftmals nicht verstehen. Ein Angreifer ist nicht automatisch kampfunfaehig, nur weil ihn der Verteidiger bei dessen ersten Attacke zu Boden geschlagen hat. Vielleicht zieht er dort heimlich ein Messer aus dem Stiefel und springt den Verteidiger ueberraschend an!
Auch wenn ein Angreifer vor der heftigen Verteidigung des Opfers zurueckweicht, hat er seine kriminellen Absichten noch nicht zwingend aufgegeben. Oftmals zieht er sich nur kurz zurueck, um einen erneuten Angriff mit besserer Kampftaktik vorzubereiten. Oder er benoetigt einige Sekunden Kampfpause, um eine Waffe zu ziehen. Ein geschickter Strafverteidiger wird jedoch vortragen, daß sein Mandant die Angriffsabsicht bereits aufgegeben hatte. Alle Notwehrhandlungen des Opfers nach diesem Zeitpunkt waeren damit als Ueberschreitung der Notwehr selbst strafbar. Wie sollen Richter und Staatsanwaelte ohne eigene Strassenkampferfahrung eine derartige Situation im Nachhinein zutreffend beurteilen? Was ihnen fehlt, ist ein "Messerstecher- und Schlaegerlehrgang fuer Richter und Staatsanwaelte", auf dem Polizeibeamte mit Erfahrung im Strassenkampf entsprechende Kenntnisse vermitteln.

Bedenken Sie bitte auch folgendes:

Sollte der Kriminelle den Kampf nicht ueberlebt haben, wird die Staatsanwaltschaft erst einmal ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten, in dem man Ihnen Totschlag vorwerfen wird. Ihr Arbeitgeber bzw. Dienstherr wird begeistert sein, wenn er davon erfaehrt!

Falls der Taeter Auslaender und am besten noch Asylbewerber ist, werden Sie selbst noch beweisen muessen, dass Sie ihn nicht auslaenderfeindlich provoziert haben. Unabhaengig davon kommt er nicht in Untersuchungshaft, weil die Gerichte ueberlastet und die Gefaengnisse ueberfuellt sind. Hueten Sie sich vor Racheakten, wenn sein Anwalt nach Akteneinsicht Ihre Adresse ermittelt hat. Dass der Taeter seinerseits Anzeige gegen Sie wegen Koerperverletzung und Ueberschreitung der Notwehr erstattet, ist so gut wie sicher. Und hierbei ist es moeglich, dass seine Freunde als Zeugen vor Gericht Falschaussagen machen, um Sie selbst als Angreifer darzustellen. Zu einer Falschaussage vor Gericht sind Kriminelle und asoziale Elemente erfahrungsgemaess jederzeit bereit. Ohne eigene Zeugen, die den tatsaechlichen Ablauf des Kampfes bezeugen, sind Sie in dieser Lage verloren. Ferner muessen Kriminelle, die von der Sozialhilfe leben, fuer die Verfahrenskosten nicht selbst aufkommen und koennen daher bedenkenlos saemtliche rechtlichen Moeglichkeiten ausschoepfen. Sie selbst werden jedoch Ihren Rechtsanwalt und alle sonstigen Verfahrenskosten erst einmal selbst bezahlen muessen. Ob Ihnen diese Kosten nach Abschluss des Verfahrens erstattet werden, ist ungewiss. Hinzu kommt die nervliche Belastung ueber Monate und manchmal Jahre hinweg, bis das Verfahren endlich straf- und zivilrechtlich abgeschlossen ist.

Im Endergebnis werden Sie als Verteidiger sich rechtfertigen muessen, und nicht der Kriminelle!

Auf dem Rueckzug rennen Sie nicht und steigen auch nicht in Ihr in der Naehe geparktes Auto. Benutzen Sie auch kein Taxi, denn andernfalls koennen Sie Ihre Personenbeschreibung auch gleich selbst bei der Polizei abliefern. In kameraueberwachten Bereichen wie der U-Bahn oder bestimmten oeffentlichen Plaetzen ziehen Sie sich die Muetze oder Kapuze tiefer in das Gesicht und bekaempfen Ihr ploetzliches, standiges Niesen mit einem Taschentuch vor dem Gesicht. Falls Sie gestellt werden sollten, gilt folgendes: Zivile Sicherheitsdienste haben Ihnen gegenueber keinerlei Sonderrechte. Nehmen Sie die Beine in die Hand und wehren Sie sich notfalls, wenn sie Sie festhalten wollen. Ein gut sichtbares Messer als Abstandshalter ist hier vielleicht keine schlechte Idee. Dies bedeutet nicht, dass Sie die Klinge auch einsetzen sollten, solange Sie nicht selbst mit einer Waffe angegriffen werden. Nach dem Jedermann-Paragraph der Strafprozessordnung duerfen zivile Wachleute nur einen Straftaeter auf frischer Tat vorlaeufig festnehmen. Dieses Recht hat jeder andere Buerger ebenfalls. Da Sie selbst rechtmaessig und verhaeltnismaessig in Notwehr gehandelt haben, gibt es keine rechtliche Handhabe für zivile Sicherheitsdienste.

Werden Sie von der Polizei gestellt , bleiben Sie freundlich und geben freiwillig Ihre "Notwehrausruestung" ab. Sie lassen sich widerstandslos durchsuchen und begleiten die Beamten brav zur Wache. Falls man Ihnen Handschellen angelegt haben sollte, dann nehmen Sie das bitte nicht persoenlich. Auch Polizisten fuerchten sich um Leib und Leben! Sie geben Ihre Personalien korrekt an und lassen sich auf keine Gespraeche oder eine foermliche Vernehmung zum Tathergang ein. Sie sagen lediglich aus, dass Sie ueberraschend und heftig angegriffen wurden und anschliessend aus Angst gefluechtet sind. Danach bestehen Sie auf einem Anwalt und sagen gar nichts mehr. Ein alter Vernehmungstrick in dieser Situation besteht in der Frage, ob Sie etwas zu verbergen haben und deshalb nicht aussagen wollen. Ignorieren Sie diese Frage einfach. Die Polizei muss beweisen, dass Sie sich einer Straftat schuldig gemacht haben. Ansonsten gilt fuer Ihr Verhalten die sogenannte Unschuldsvermutung. Wenn man Ihnen nichts nachweisen kann, sind Sie automatisch unschuldig. Sie benoetigen dazu weder ein Alibi fuer die Tatzeit noch irgendetwas anderes. Ferner sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet vor der Polizei eine Aussage zu machen. Niemand darf nach der Strafprozessordnung gezwungen werden, sich wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit selbst zu belasten. Da Sie einen anderen Menschen verletzt oder gar getoetet haben, muessen Sie immer mit einer Bestrafung rechnen. Ob man Ihnen tatsaechlich Notwehr bescheinigen wird, entscheidet die Justiz und nicht Sie selbst. Wenn Sie erst einmal jede Aussage verweigern, nehmen Sie also lediglich Ihr ausdruecklich verbrieftes Recht wahr!

Falls Sie den Rechtsanwalt benoetigen um freizukommen, schildern Sie ihm unter vier Augen den genauen Tathergang. Sie haben das Recht, sich mit Ihrem Anwalt zu beraten, ohne dass Ermittlungsbeamte anwesend sind. Sie verschweigen nichts und fuegen auch nichts hinzu . Ihr Anwalt ist Ihr einziger Freund in dieser Situation! Viele Rechtsschutzversicherungen teilen ihren Kunden eine Notfallnummer mit, unter der Sie rund um die Uhr anwaltlichen Beistand anfordern koennen. Tragen Sie diese Rufnummer immer bei sich. Falls Sie einen Strafverteidiger benoetigen sollten, dann suchen Sie sich einen auf Strafrecht spezialisierten Verteidiger, der nicht zu den sogenannten "Konfliktanwaelten" gehoert. Dieser Begriff bezeichnet Strafverteidiger, die im gesamten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren auf Konfrontationskurs mit den Behoerden gehen.
Denn vor Gericht und auf hoher See sind Sie in Gottes Hand! Der Satz "Strafschaerfend wirkte sich die Wahl des Verteidigers aus" als fiktive Urteilsbegruendung ist leider nicht nur ein Juristenwitz. Wenn das Gericht Sie unbedingt verurteilen will, dann handelt ein guter Anwalt einvernehmlich mit der Justiz eine ertraegliche Strafe aus. Als Gegenleistung erwartet das Gericht ein Gestaendnis, den Verzicht auf Rechtsmittel und eine schnelle Erledigung des Verfahrens.

In diesem Zusammenhang noch einige Anmerkungen zum Thema "Nothilfe" :

In den Medien wird des oefteren dazu aufgerufen, bei Straftaten nicht wegzusehen und angegriffenen Passanten gegen den oder die kriminellen Angreifer beizustehen. Die Medien empoeren sich beispielsweise darueber, dass auf einer belebten Strasse ein Raubueberfall stattfinden kann, ohne dass vorbeigehende Dritte dem Opfer zur Hilfe eilen. Oder eine Frau wird von einem Mann in der Oeffentlichkeit verpruegelt, wobei niemand der Frau zu Hilfe kommt. Derartige Zustaende sind gesellschaftspolitisch sehr bedenklich, aber es gibt dafuer auch nachvollziehbare Gruende.
Zuviele Faelle, in denen beherzte Passanten eingriffen, endeten leider damit, dass die mutigen Helfer anschliessend vor Gericht wegen Koerperverletzung oder Ueberschreitung der Notwehr/Nothilfe verurteilt wurden. Besonders hoch ist dieses Risiko bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Maennern und Frauen : Der gewalttaetige Ehemann schlaegt auf die Ehefrau ein, die in ihrer bedauernswerten Lage verzweifelt um Hilfe ruft. Ein "tapferer Ritter" eilt herbei und verletzt den Angreifer waehrend der folgenden Pruegelei nennenswert. Erfahrungsgemaess kommt der selbstlose Nothelfer bei diesem Kampf selbst auch nicht ohne Blessuren davon. Waehrend seine Wunden langsam heilen, teilt ihm die Staatsanwaltschaft ueberraschend mit, dass gegen ihn in dieser Sache wegen Koerperverletzung ermittelt wird. Was ist hier geschehen?
Taeter und Opfer haben sich wieder versoehnt, weil ihre Liebe doch staerker ist als die Pruegel, die die Frau bezogen hat. Diese sagt jetzt vor der Polizei aus, dass unserer tapferer Ritter in Wirklichkeit der Angreifer gewesen sei, der ihren geliebten Ehemann grundlos zusammengeschlagen haben soll. Unser Nothelfer ist nach Abschluss der straf- und zivilrechtlichen Verfahren vorbestraft ("Schlaeger!")und darf Verfahrenskosten in Hoehe von mehreren tausend Euro bezahlen. Hinzu kommt ein erhebliches Schmerzensgeld, von dem seine beiden angeblichen Opfer ihre Versoehnungsreise in sonnige Gefilde finanzieren. Frauen, die ihren Angreifer tatsaechlich nicht kennen, sollten dies ihrer Umgebung laut und deutlich zu verstehen geben. Damit verbessern sie ihre Chancen auf Nothilfe durch Dritte.

In einer Nothilfesituation beschraenken Sie sich am besten darauf, anonym die Polizei zu verstaendigen und den Ort des Geschehens sofort zu verlassen. Andernfalls koennen Sie und ggf. Ihre Begleitung in die gewalttaetige Auseinandersetzung hineingezogen werden. Und dabei besteht immer erhebliche Gefahr fuer Ihre persoenliche Sicherheit. Wenn Sie nicht fuer den Strassenkampf ausgebildet sind, werden Sie sehr schnell selbst zum Opfer einer Gewaltstraftat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Taeter mit Schlagstock, Messer oder Pistole bewaffnet ist. Auch gegen mehrere Gegner ist ein Kampf kaum zu gewinnen. Falls Sie hingegen fuer einen Strassenkampf ausgebildet und ausgeruestet sein sollten, kann Ihnen dies vor Gericht sehr schnell zum Verhaengnis werden. Man wird Ihnen vorwerfen, dass Sie als ausgebildeter Kampfkuenstler gegen den Kriminellen viel zu hart vorgegangen sein sollen. Aufgrund Ihrer Ausbildung sei eine erfolgreiche Nothilfe/Notwehr auch mit minder schweren Mitteln moeglich gewesen. Sie geraten automatisch in dieselbe Situation wie der Verteidiger, der den kriminellen Angreifer erfolgreich abgewehrt hat (siehe oben). Und ein Staatsanwalt ist fuer einen zivilisierten Menschen mit gesicherter buergerlicher Existenz in dieser Lage mindestens ebenso gefaehrlich wie ein Strassenraeuber ..."

Falls der Text und Quelle schon bekannt sein sollte, bitte entschuldigt.


Gruß
Tony

chfroehlich
09-04-2003, 13:02
UK Splinter hat einen neuen Jünger!!!

doc faust
09-04-2003, 13:38
ist zwar "nur" geklaut, aber ich find den text so übel nicht, öffnet die augen für einige mögliche problemfelder, auch wenn er schon etwas einseitig ist.

wieso wurde der ukspXXXXer eigentlich gesperrt? und wenn ich schon dabei bin, wieso schlapXen? mögen ja kontrovers sein, aber immerhin hatten sie eine ahnung und eine eigene meinung statt nur theoretisches blabla zum besten zu geben...

Tony
09-04-2003, 13:42
Original geschrieben von chfroehlich2
UK Splinter hat einen neuen Jünger!!!

Hallo,

wenn Du dies so sehen möchtest, bitte.
Ist das jetzt Schlecht oder ist das Gut?

Der Text, egal aus welcher Quelle, finde ich schon realistisch und hilfreich!

Gruß
Tony

Tony
09-04-2003, 13:45
Hallo,

hab gehört hier werden einige "gekickt", also schön vorsichtig sein.

Ups, ich hab' geplappert. So ein Schandmaul aber auch :D

Gruß
Tony

Hoppsinglebt
09-04-2003, 16:43
Ich finde den Text sehr gut, der kann ruhig hier gepostet werden

Rick

Alephthau
09-04-2003, 19:57
Hi,

vom rechtlichen Standpunkt ausgesehen, kann niemand von einem erwarten an einem gefährlichen Ort zu verweilen bzw. sich selber weiter einer Gefahr auszusetzen. (§ 35 entschuldigender Notstand)

Beste Möglichkeit: Gab es Verletzte RTW rufen und sich zum nächsten Polizeirevier/Polizisten begeben (Im Zweifel kann man auch dort um RTW bitten, falls am Tatort weiterhin Gefahr für einen bestand.) . Dort kann man dann auch Strafanzeige stellen bzw. den Vorgang schildern.
Wenn man sich nur "verpisst" muß man damit rechnen als Schuldigere zu gelten wenn man ermittelt wird.

Gruß

Alef

KindDerNacht
09-04-2003, 22:52
Allerdings. Besonders wenn man sich vermummt und mit Taschentuch vorm Gesicht entfernt. Also für mich würde sowas sehr nach Schuldbewußtsein aussehen. Und die Erklärung man würde eventuellen Vorurteilen gegen seine Person vorbeugen wollen scheint dann etwas komisch.
Dableiben würde ich eh auf keinen Fall, aber Hilfe zu holen und für ne Schilderung zur Verfügung zustehen ist dann doch eher schon Pflicht. Sonst wird das mit den Vorurteilen gegen KKler nie besser.

Kiddie

Kohai
10-04-2003, 12:28
@KindDerNacht

Stimmt, wenn man sich vermummt (!) wird man am ende noch als Terrorist einestuft... :D
Gibt es außerdem nicht sowas wie ein Vermmungsgesetzt das das verbietet?..

@Tony

Super Text!
Aber ich wollte hier jetzt keine Anleitung für das "perfekte Verbrechen". :D Sondern nur wissen wie ich ohne blaue Flecken und ohne Stress mit den Bullen meiner Wege gehen kann.

Anderer seits kann es manchmal vielleicht doch ganz hilfreich sein, gleich selbst zur Polizei zu gehen und die Sache aufzuklären. Wenn das geht. Hängt sicher von der Situation ab.

arnisador
10-04-2003, 13:24
Original geschrieben von Kohai
[BGibt es außerdem nicht sowas wie ein Vermmungsgesetzt das das verbietet?..[/B]
Das gilt soviel ich weiß nur auf Demonstrationen. Sonst würden unsere Freunde die Ninjutsu trainieren ja auch ständig Ärger mit der Polizei haben :D ;) !
Gruß
Martin

Schauer
10-04-2003, 15:11
Kenne den Text, hab ihn schon mal gelesen.
Es ist später sehr schwer, den Schuldigen zu ermitteln. Wer ist Täter oder Opfer?
Frei nach dem Motto: "Mein Anwalt ist besser als dein Anwalt!"
Fazit: ran, rein, raus, weg. Je schneller um so besser.
Den Rest erledigen Beamte, Anwälte, Richter.

Tony
11-04-2003, 08:38
@Hoppsinlebt,

danke (vielleicht auch vom dem "Gekicktem") find ich auch :)


@KindDerNacht


Dableiben würde ich eh auf keinen Fall, aber Hilfe zu holen und für ne Schilderung zur Verfügung zustehen ist dann doch eher schon Pflicht. Sonst wird das mit den Vorurteilen gegen KKler nie besser.

Auch in dem Text wird angemerkt Hilfe zu holen (natürlich mit den entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen) :D
Des Angreifers Pflicht war es auch nicht mich zu attackieren.
Vorurteile gegen KK? Woher soll einer Wissen das, dass Opfer von einem KK niedergestreckt wurde. Zweitens wenn ich angemacht werde, setze ich meine KK kompromisslos ein. Der Angreifer wollte mich ja nich knuddeln!

@Kohai


Aber ich wollte hier jetzt keine Anleitung für das "perfekte Verbrechen". Sondern nur wissen wie ich ohne blaue Flecken und ohne Stress mit den Bullen meiner Wege gehen kann.

So eine Anleitung würde ich auch nicht posten. Jeder versteht halt den Text, wie er ihn verstehen will. Meiner Meinung nach sollen die Hinweise Schutz für den Verteidiger sein (rechtlich und körperlich).
Um diesen Dingen aus dem Wege zu gehen, solltest Du Dein Umfeld entsprechend anpassen!

@Schauer


Es ist später sehr schwer, den Schuldigen zu ermitteln. Wer ist Täter oder Opfer?

Falls ich mich erfolgreicht verteidigt habe, wird mir die Schuldfrage wurscht sein :D (Höchstens ich bin ein kriminelles Subjekt und möchte den im KH liegenden Angreifer dann auch noch zu einem Schmerzensgeld verklagen):D
Falls mich der Angreifer platt gemacht hat und sich entsprechend verhält habe ich leider auch keine Handhabe.
Aber um dieses zu vermeiden, siehe letzter Satz an Kohai.

Gruß
Tony

Lino
14-04-2003, 23:42
Original geschrieben von Hoppsinglebt
Ich könnte mir vorstellen, daß man sich eine Absicherung schaffen kann(könnte vielleicht bei einer Verhandlung für einen sprechen), wenn man anonym einen Notdienst verständigt, müßte aber später dann auch beweisen können, daß man das getan hat(genaue Uhrzeit und Wortlaut)

Rick

Wenn man das über eine der Notrufnummern tut und sich Datum und Uhrzeit merkt, dürfte es kaum ein Problem sein dies später nach zu weisen - das wird auf Band aufgenommen. Am besten eine Telefonzelle oder zumindest ein nicht digitales Telefon benutzen - oder evtl. das Handy des Gegners.

Lino