dimasalang
18-11-2008, 16:46
Tach zusammen, da hier am Board öfters mal über Einfuhrabgaben bei Onlinebestellungen oder Reisemitbringseln aus Übersee diskutiert wird, wollte ich die Neuerungen zu Weihnachten nicht für mich behalten:
Postverkehr:
Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen
erhöht
Rechtzeitig vor Weihnachten wird ab dem 1. Dezember 2008 die Höchstgrenze für
die zollfreie (nicht für die einfuhrumsatzsteuerfreie!) Einfuhr von Kleinsendungen im
Postverkehr von derzeit 22 Euro auf 150 Euro je Sendung erhöht. Für die
Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Das bedeutet, dass nur Postsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro vollständig
von den Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) befreit sind.
Ist dieser Wert überschritten, fallen nach der Neuregelung bis zu einem Wert von
150 Euro keine Zölle an. Die Sendung muss jedoch mit dem
Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. dem reduzierten Satz von 7 Prozent
(z. B. bei Büchern) versteuert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls unter Zoll online (http://www.zoll.de).
Höhere Freigrenzen für Reisemitbringsel aus Drittländern
Urlauber können sich freuen. Die Freigrenzen für aus Drittländern, also Nicht-EUStaaten
oder Gebieten, die als solche behandelt werden (z.B. die Kanarischen
Inseln), mitgebrachte Reisemitbringsel werden ab dem 1. Dezember 2008 deutlich
erhöht.
Wesentliche Neuerung: Künftig dürfen Personen, die per Flugzeug oder Seeschiff
einreisen, Waren für ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre
Familienangehörigen oder als Geschenk bis zu 430 Euro abgabenfrei mitbringen.
Für die Einreise auf anderen Verkehrswegen gilt eine Freimenge von 300 Euro.
Bislang galt einheitlich ein Betrag von 175 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren
bleibt es bei der bisherigen Grenze von 175 Euro.
Die ab dem 1. Dezember 2008 geltenden Regelungen im Überblick:
1. Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):
a) 200 Zigaretten oder
b) 100 Zigarillos oder
c) 50 Zigarren oder
d) 250 Gramm Rauchtabak oder
e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):
a) Ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige
Zusammenstellung dieser Waren,
b) vier Liter nicht schäumende Weine und
c) 16 Liter Bier
3. Arzneimittel:
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
4. Kraftstoffe:
für jedes Motorfahrzeug
a) die im Hauptbehälter befindliche Menge und
b) bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter
5. andere Waren:
a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro;
b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro;
c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze nach den Nummern 1 bis 4 gilt,
werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Für Bewohner grenznaher Gemeinden zur Schweiz, Arbeitnehmer, die zu ihrem
Arbeitsplatz im Drittland pendeln und bestimmte Personen in Ausübung ihres
Berufes, wie z.B. Berufskraftfahrer, gelten weiterhin eingeschränkte Freimengen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des deutschen Zolls unter
Zoll online (http://www.zoll.de).
Postverkehr:
Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen
erhöht
Rechtzeitig vor Weihnachten wird ab dem 1. Dezember 2008 die Höchstgrenze für
die zollfreie (nicht für die einfuhrumsatzsteuerfreie!) Einfuhr von Kleinsendungen im
Postverkehr von derzeit 22 Euro auf 150 Euro je Sendung erhöht. Für die
Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Das bedeutet, dass nur Postsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro vollständig
von den Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) befreit sind.
Ist dieser Wert überschritten, fallen nach der Neuregelung bis zu einem Wert von
150 Euro keine Zölle an. Die Sendung muss jedoch mit dem
Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. dem reduzierten Satz von 7 Prozent
(z. B. bei Büchern) versteuert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls unter Zoll online (http://www.zoll.de).
Höhere Freigrenzen für Reisemitbringsel aus Drittländern
Urlauber können sich freuen. Die Freigrenzen für aus Drittländern, also Nicht-EUStaaten
oder Gebieten, die als solche behandelt werden (z.B. die Kanarischen
Inseln), mitgebrachte Reisemitbringsel werden ab dem 1. Dezember 2008 deutlich
erhöht.
Wesentliche Neuerung: Künftig dürfen Personen, die per Flugzeug oder Seeschiff
einreisen, Waren für ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre
Familienangehörigen oder als Geschenk bis zu 430 Euro abgabenfrei mitbringen.
Für die Einreise auf anderen Verkehrswegen gilt eine Freimenge von 300 Euro.
Bislang galt einheitlich ein Betrag von 175 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren
bleibt es bei der bisherigen Grenze von 175 Euro.
Die ab dem 1. Dezember 2008 geltenden Regelungen im Überblick:
1. Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):
a) 200 Zigaretten oder
b) 100 Zigarillos oder
c) 50 Zigarren oder
d) 250 Gramm Rauchtabak oder
e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):
a) Ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige
Zusammenstellung dieser Waren,
b) vier Liter nicht schäumende Weine und
c) 16 Liter Bier
3. Arzneimittel:
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
4. Kraftstoffe:
für jedes Motorfahrzeug
a) die im Hauptbehälter befindliche Menge und
b) bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter
5. andere Waren:
a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro;
b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro;
c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze nach den Nummern 1 bis 4 gilt,
werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Für Bewohner grenznaher Gemeinden zur Schweiz, Arbeitnehmer, die zu ihrem
Arbeitsplatz im Drittland pendeln und bestimmte Personen in Ausübung ihres
Berufes, wie z.B. Berufskraftfahrer, gelten weiterhin eingeschränkte Freimengen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des deutschen Zolls unter
Zoll online (http://www.zoll.de).