Zitat von
Ripley
In Hessen habt ihr eine der in RLP geltenden sehr ähnlich klingende Unterscheidung zwischen dem *öffentlichen Raum* einerseits ... und der *Privatwohnung* andererseits.
Für RLP gilt (hab's mir von einem Juristen übersetzen lassen):
Im öffentlichen Raum strikte, rechtsverbindliche Begrenzung der Personenzahl.
In der Privatwohnung ist es KEINE Vorschrift, eben wirklich nur "Empfehlung". Ja, sie einzuhalten macht Sinn, unbenommen. Aber eben kein Zwang und ergo keine Sanktion bei Zuwiderhandlung.