Zitat von
Münsterländer
also, das ist so formuliert mal definitiv falsch. Grundrechte können und müssen auch sehr dauerhaft eingeschränkt werden. Die gesamte Gesetzgebung (Strafgesetzbuch, die Verkehrsordnung, das Ordnungsbehördengesetz, etc., etc.) ist z.B. MINDESTENS eine sehr dauerhafte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG. Und trotzdem erlaubt. Warum? Weil das im Grundgesetz ausdrücklich so steht.
Überhaupt regelt das Grundgesetz sehr oft eben nicht nur die Grundrechte, sondern auch deren GRENZEN. Der Teil wird heutzutage aber gerne übersehen/ausgeblendet.
Und wo der entsprechende Artikel keine Grenzen formuliert, gelten immer noch die allgemeinen Grundrechtsschranken. Z.B. das bei mehreren betroffenen Grundrechten und/oder mehreren betroffenen Personen eine Abwägung erfolgen muss. und da kann man halt auch mal auf der "Verliererseite" stehen
Deine höchstpersönliche Einwilligung spielt da übrigens mal so überhaupt keine Rolle.;)
Grüße
Münsterländer