Zitat:
II. Für die Vollzugsbeamten, insbes. die Polizei, in Bund und Ländern ist die Anwendung von u.Z. in den Polizeigesetzen bzw. besonderen Gesetzen in den Grundzügen einheitlich geregelt. U.Z. ist danach die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel (z.B. Handschellen und andere Fesseln, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienst pferde sowie durch dienstlich zugelas sene Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel). Auch hier gilt das Verbot des Übermaßes nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.