vorweg: ich bin kein jurist.
ich kann also keine qualifizierte meinung abgeben zu dem, was ich hier verlinke.
allerdings finde ich, einfach mal so als juristischer laie, dass da eine verwaltung weit übers ziel hinausgeschossen ist ...
https://verfassungsblog.de/rauswurf-...-zweitwohnung/
Zitat:
Auch wenn sich die Bundesländer mittlerweile auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt haben, finden sich im Kampf gegen das Coronavirus weiterhin regionale und kommunale Sonderregelungen. Das ist keineswegs per se zu kritisieren, wird vielmehr der auch dem Grundgesetz zugrunde liegenden föderalen Idee gerecht und ermöglicht es, die Maßnahmen auf die konkrete Situation vor Ort anzupassen. Insofern zeigt auch die medial vielfach verbreitete Kritik am „föderalen Flickenteppich“ vor allem eines: ein wenig ausgeprägtes Verständnis bundesstaatlicher Strukturen.
Gleichwohl bedeutet das natürlich nicht, dass sämtliche der ergriffenen Maßnahmen damit auch per se rechtmäßig wären.
Zitat:
Selbstverständlich gelten die Vorgaben der Verfassung auch im Krisenfall und auf ihre Einhaltung gerade in solchen Zeiten zu pochen ist keine lässliche (oder gar nervige) Haarspalterei, sondern eine unbedingte Notwendigkeit. Schon weil die Exekutive hier über weitreichende Befugnisse verfügt, ist eine rechtswissenschaftliche Begleitung, die aber die Rationalitäten des Krisenfalls berücksichtigt und angemessen verarbeitet, von besonderer Bedeutung.
Zitat:
Betrachtet man das bisherige Vorgehen der Behörden besteht bisher allerdings kein grundsätzlicher Kritikbedarf. Sowohl die Bundes- als auch vor allem die Landesregierungen, die hier primär zuständig sind, haben bisher großen Wert vor allem auf Transparenz und Erläuterung ihres Vorgehens gelegt. Dass man sich an der einen oder anderen Stelle etwas mehr oder eine Form gewünscht hätte, sei dahingestellt. Demgegenüber werfen aber einige Maßnahmen auf kommunaler Ebene durchaus normative Fragen auf, denen es sich bereits im Krisenfall und nicht erst in dessen Anschluss zu widmen lohnt.
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Vor diesem Hintergrund wirft die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich vom 21.3.2020 Fragen auf. Darin untersagt dieser ab sofort und bis zum 18.4.2020 die Nutzung von Nebenwohnungen (sog. Zweitwohnungen) im Sinne des Bundesmeldegesetzes. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Landkreises Aurich befinden, haben daher ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen.
Diese Regelung stellt ohne Zweifel einen erheblichen Eingriff in verschiedene Grundrechte dar. Zu nennen ist Art. 11 Abs. 1 (Freizügigkeit) aber auch Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) ist zumindest mittelbar betroffen. Hinzu kommen mittelbare Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – etwa wenn dadurch der Kontakt zu Familienmitgliedern erschwert wird und Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
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Normativ stellen sich damit zwei zentrale Fragen: die nach der Rechtsgrundlage und die nach der Verhältnismäßigkeit.