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Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
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Muss ich den Zuschuss versteuern?
Ja, die als Soforthilfe bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen
steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde
kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils
gewährte Soforthilfe unter Benennung des Leistungsempfängers informieren. Für Zwecke der Festsetzung von
steuerlichen Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Soforthilfe nicht zu berücksichtigen.
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10. Steuerrechtliche Hinweise
1Die als Soforthilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die Bewilligungsbehörde kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Soforthilfe unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten. 3Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Soforthilfe nicht zu berücksichtigen.
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Steuerliche Berücksichtigung der Corona-Soforthife II
Der Corona Zuschuss (Soforthilfe II) aus Bundes- und Landesmitteln (in Berlin ausgezahlt durch die IBB) ist in der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
Die IBB stellt Ihnen nach Auszahlung des Zuschusses eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt aus. Bitte legen Sie diese Bescheinigung nur nach Aufforderung des Finanzamtes vor.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind hingegen nach § 3 Nr. 25 Einkommensteuergesetz steuerfrei.