Ganz interessant, bei Hehlerei geht es ja nicht nur um Diebstahl, sondern auch um andere Delikte. Laut Artikel wurde das Auto "unterschlagen".
Hier liest man bspw.:
https://www.die-anwalts-kanzlei.de/h...einer-anzeige/Zitat:
...Nicht von Bedeutung ist dagegen nach dem Gesetz, ob die Vortat wie z. B. Diebstahl, Raub, Betrug oder Unterschlagung, selbst noch strafbar oder vielleicht schon verjährt ist. Zudem muss die Vortat nicht zwingend schuldhaft begangen worden sein. Es kommt nur darauf an, ob die oben genannte Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei beim Bekanntwerden bei den Strafverfolgungsbehörden noch gegeben sind...
Wenn das OLG nun also die Gutgläubigkeit des Kaufes verneint, könnte man zumindest überlegen, ob seitens des Käufers noch bedingter Vorsatz/Eventualvorsatz vorliegt? :weirdface
Wahrscheinlich nicht, oder auch nur schwer nachweisbar. Aber so abwägig fände ich das gar nicht mal, bei den ganzen Umständen des Verkaufs als Nacht und Nebel Aktion.

