@macabre:
Zitat:
Schwerstkriminelles Verhalten in Stuttgart..?
Hallo, da sind ein paar Scheiben zu Bruch gegangen...
Schwerstkriminell ist dann doch was komplett anderes, z.B. Menschenhandel, Waffenhandel, Steuerhinterziehung etc. usw..
Komm doch mal wieder runter...
straftaten in stuttgart:
landfriedensbruch
Zitat:
§ 125
Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
nicht schwer genug?
dann mal das hier:
Zitat:
§ 125a
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
1In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
landfriedensbruch im schweren fall ist mit bis zu zehn jahren haft sanktioniert.
wie nennst du das denn, wenn nicht schwerstkriminell?
dazu kommt noch dies:
§113 stgb / 114 stgb / 115 stgb
Zitat:
1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Zitat:
Ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 113 Abs. 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) liegt in der Regel vor, wenn 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
[Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung:] Diesbezüglich kann nach der hier vertretenen Rechtsauffassung auf Handlungen zurückgegriffen werden, die im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) als »das Leben gefährdende Behandlungen« anzusehen sind. Das ist jede Handlung, die dazu geeignet ist, das Leben eines Menschen zu gefährden. Eine solche Handlung schließt zwangsläufig die Gefahr »schwerer Gesundheitsschädigungen« mit ein.
Nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall das Leben durch die Widerstandshandlung wirklich gefährdet wird. Es reicht aus, wenn der Angegriffene einer Handlung ausgesetzt ist, in der mit dem Eintritt eines solchen Schadens zu rechnen ist.
Das ist die allgemein übliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs einer »Gefahr«.
Zitat:
Mit anderen Worten:
Gefahr ist drohender Schaden.
So ist z. B. eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben, wenn jemand rücklings von einer Treppe gestoßen wird, sich dabei aber nicht erheblich verletzt (BGH 2 StR 320/96 v. 04.09.1996 - BGH NStZ RR 1997, 67).
Als Beispiele kommen ferner in Betracht:
Starkes Würgen am Hals
Hinunterstoßen von Gerüsten, Gebäudeteilen, Abhängen, in Gruben u.a.
Hetzen eines scharfen Hundes auf einen Menschen
Vorsätzliches Anfahren mit Kraftfahrzeugen (BGH VRS 14, 286)
Schlagen des Kopfes gegen Wände, Boden, Gegenstände
Gezielte Würfe mit Pflastersteinen auf Personen
Werfen von Molotow-Cocktails auf Personen
alle voraussetzungen erfüllt, würde ich mal sagen. die straftaten von stuttgart wurden vorsätzlich begangen; sie wurden unter zuhilfenahme von "gefährlichen werkzeugen" begangen (oder wie nennt man es, wenn die täter eisenstangen bei sich führen?); sie wurden "mit anderen beteiligten gemeinschaftlich begangen"; die angeriffenen polizisten wurden durch die gewalttätigkeit der angreifer (pflastersteine als wurfgeschosse, tritte, faustschläge) mit mindestens schwere gesundheitsschädigung bedroht ... und die täter haben geplündert.
wer pflastersteine oder flaschen auf polizisten wirft, der nimmt billigend in kauf, dass diese polizisten dadurch einer gefahr für ihre gesundheit und ihr leben ausgesetzt werden.
wenn das keine schwerkriminalität ist - was isses dann?
die entsprechenden paragrafen sind eindeutig.
wieso muss man eigentlich unbedingt versuchen, diese straftaten zu verharmlosen?