Sorry, aber wenn schon Teiltexte zitiert werden dann bitte mit Quellenangabe:
https://www.juraforum.de/lexikon/verhaeltnismaessigkeit
Und siehe da, es hat nichts mit der Notwehr im zivilen Kontext zu tun.
Zitat:
„Eines der Merkmale des deutschen Rechtsstaates ist der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, der auch als „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ bezeichnet wird. Dieses Prinzip dient dem Zweck, die Bürger vor übermäßigen Übergriffen des Staates in die allgemeinen Grundrechte zu schützen und wird deswegen auch als „Übermaßverbot“ bezeichnet. Ganz besonders dient es dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.“
Deshalb sollte man mit der Begrifflichkeit in juristischen Angelegenheiten sehr vorsichtig sein.