Hi,
Ich habe es schon früher gelesen, aber nicht gepostet, da es mir zu schwammig war!
Da sich jetzt aber ein Fachmann damit beschäftigt hat, verlinke ich dessen Artikel:
Zitat:
Tatsächlich: Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Promotionsverfahrens beim Virologen Christian Drosten
Zitat:
Ich muss gestehen, dass ich dieser Geschichte zunächst wenig Glauben geschenkt habe. Nun habe ich aufgrund weiterer Hinweise aber doch genauer hingesehen und kann folgendes berichten: Die Signaturen der Dissertation von Christian Drosten beweisen tatsächlich, dass gebundene Exemplare der Doktorarbeit erst im Jahr 2020 in die Bibliotheken aufgenommen wurden. Zwei Exemplare an der Universitätsbibliothek Frankfurt am Main tragen die Signaturen „D 126/1286“ und „D 126/1342“. Wie ein einfacher Vergleich zeigt (siehe etwa für das Jahr 2020 hier und für das Jahr 2013 hier), ist die fortlaufende Nummer „D 126“ eine, die auf das laufende Jahr verweist. Das im Bibliothekseintrag verlinkte PDF-File mit Deckblatt und Inhaltsverzeichnis der Dissertation wurde am 08.06.2020 mit der Software ABBYY FineReader 12 erstellt. Den Nachweis, dass auch das Exemplar der Deutschen Nationalbibliothek erst in diesem Jahr der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, hat Markus Kühbacher ja bereits erbracht.
Wer das Promotionswesen nicht genau kennt, der könnte nun fragen: Where is the story? Will man hier einem derzeit einflussreichen Virologen krampfhaft etwas ans Zeug flicken? Haben die Rechercheure nicht ohnedies sonstige niedere Motive? – Ich möchte hier klarstellen: Ich habe diese etwaigen niederen Motive nicht. Mir geht es einzig und allein, und zum wiederholten Mal, um die Qualitätssicherung im Promotionswesen und darum, dass Promotionsschriften auch einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nun, könnte es sein, dass Herr Drosten aufgrund des großen Interesses der Öffentlichkeit an seiner wissenschaftlichen Vita selbst die PDFs-Files nachgereicht hat? Das wäre durchaus möglich, aber ist immer noch kein Argument gegen die begründete Vermutung, dass die Dissertation von 2003 bis heute nicht öffentlich zugänglich war. Der Teufel liegt nämlich im Detail, in einer Formulierung in der damals gültigen Promotionsordnung.
Blicken wir in die die ab 1997 gültige Promotionsordnung:
Anhang 45878
Quelle: https://www.uni-frankfurt.de/6178338...o_ord_1997.pdf
Zitat:
In einem Verlag wurde die Dissertation jedenfalls nicht veröffentlicht (Möglichkeit c). Gab es eine Veröffentlichung in einer Zeitschrift (Möglichkeit b)? In PubMed findet sich keine derartige Publikation, weder zum Thema der Dissertation noch mit Herrn Drosten als Erstautor. – Nun, aber was heißt das? Das heißt schlichtweg, es können nur die Möglichkeiten a oder d zutreffen. Dann fragt sich aber, wie und warum es zur „Neuauflage“ (oder Erstauflage?) im Jahr 2020 kam, wenn es doch all die Jahre zuvor „mindestens 30 Exemplare“ der Dissertation gegeben haben muss.
Version 1: Die Universität Frankfurt am Main hat mindestens 30 von Herrn Drosten korrekt abgegebene Exemplare der Dissertation „verschlampt“: Das ist die unwahrscheinlichere Version. Denn irgendwann hätte dies doch Herr Drosten selbst oder irgend ein anderer Wissenschaftler bemerkt und gemeldet. Und die Exemplare müssen an unterschiedlichen Bibliotheksstandorten in Deutschland lagernd gewesen sein. Die wahrscheinlichere ist:
Version 2: Der Promovend hat die zur Verbreitung vorgesehenen Pflichtexemplare nie abgegeben. Dann würde § 12 Abs. 4 der damals gültigen Promotionsordnung greifen: „Der/die Doktorand/in ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Disputation (mündliche Prüfung) die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wird die Frist schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte…“.
Wenn ich diesen Satz richtig interpretiere, so hieße das in der Tat: Christian Drosten würde seinen Doktorgrad zu Unrecht führen. Das wäre eine bittere Wahrheit. Und die Universität Frankurt am Main täte nun gut daran, das lückenlos aufzuklären. Das Thema darf auch nicht den „alternativen“ Medien überlassen werden. Es kann nicht gelten, dass nicht ist, was (derzeit) nicht sein darf. Und natürlich: Es gilt die Unschuldsvermutung.
Update: Weitere mittlerweile gesicherte Beweise wie die PPN, die MARC21-Version des Frankfurter Bibliothekseintrags sowie Katalogs-URLs in der Wayback Machine stützen die These, dass es vor 2020 keinen Bibliothekseintrag gegeben hat und die Dissertation somit nicht in der vorgegebenen Frist veröffentlicht wurde. Daraus würde folgen, dass Herr Drosten weder den Doktorgrad hätte führen dürfen noch die Berufung zum W3-Professor hätte erfolgen dürfen.
https://plagiatsgutachten.com/blog/christian-drosten/
Der Verfasser des Artikels:
Zitat:
Doz. Dr. Stefan Weber hat sich 2006 an der Universität Wien in Kommunikationswissenschaft habilitiert (Habilitationsschrift über non-dualistische Medientheorie) und hält dort regelmäßig Seminare und Vorlesungen ab (siehe das Angebot im Wintersemester 2020/21). Außerdem ist er ständiger Universitätslektor an der TU Wien für gute wissenschaftliche Praxis.
Zitat:
Bereits seit 2002 beschäftigt sich Stefan Weber wissenschaftlich mit dem Thema Plagiatsprüfung. Seit 2007 ist er als Gutachter tätig. Über 800 Arbeiten – vorwiegend akademische Qualifikationsschriften – hat er seitdem im Fremdauftrag einem Plagiat-Check unterworfen. Mehr als 100 Arbeiten stellten sich als Plagiate heraus. In zwölf Fällen wurden in der Folge rechtskräftig akademische Grade aberkannt.
https://plagiatsgutachten.com/der-plagiatspr%C3%BCfer/
Gruß
Alef