Um so wichtiger, dass sich alle anderen deutlich von ihm distanzieren und jedwede Kooperation mit ihm verweigern.
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das wusste ich, nur meinte ich, dass sich Verjährung bei finanziellen Ansprüchen auf die Frist bezieht, bis jemand einen Anspruch erstmalig einfordert bzw. der festgestellt wird und nicht darauf, wie lange eine eingeforderten bzw. festgestellt Anspruch auch erfüllt werden muss.
Mir war klar, dass wenn ein Handwerker z.B. heute eine Leistung bringt und dann nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Rechnung stellt, dann verfällt sein Anspruch.
Ich wusste nicht, dass, wenn ein Handwerker heute eine Leistung bringt, mir innerhalb nächster Woche eine Rechnung stellt (seinen Anspruch anmeldet), dann eventuell noch ein Mahnverfahren durchführt und einen vollstreckbaren Titel erwirkt, ich mich der Zahlung durch Armut oder Verschwinden entziehen kann und dann verfällt irgendwann der Anspruch (bzw. meine Zahlungsverpflichtung).
Oder: ein 18-Jähriger schlägt einen Gleichaltrigen zum Pflegefall und mit 48 ist die Sache für den Täter auch finanziell erledigt, während das Opfer bis zu Lebensende die Folgen tragen muss.
Ich hab nachgeschaut: im Strafrecht unterscheidet man zwischen Strafverfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung.
Wenn einer eine Tat (außer Mord), die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht wird, begeht und man merkt es erst nach 30 Jahren, dann wird die Tat nicht mehr verfolgt.
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html)
Wird derjenige allerdings rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt dann kann die Strafe, falls der nach dem Urteil stiften gegangen ist, auch nach 31 und mehr Jahren noch vollstreckt werden.
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79.html)
Heißt das, innerhalb von 3 Jahren muss ich den Anspruch notfalls rechtlich feststellen lassen und dann kann ich bis zum Ablauf der 30 Jahre auf mein Geld hoffen?
Genau. Mord und Völkermord verjähren nicht.
Aber wie gesagt, das ist Strafrecht, hier geht es um Zivilrecht.
Ja. Die Feststellung (Titulierung) muss bis zum 31.12. des dritten Jahres erfolgen. Eine Mahnung o.ä. reicht dafür nicht.Zitat:
Heißt das, innerhalb von 3 Jahren muss ich den Anspruch notfalls rechtlich feststellen lassen und dann kann ich bis zum Ablauf der 30 Jahre auf mein Geld hoffen?
Und wie sieht es mit Schadensersatzansprüchen aus Völkermord im Völkerrecht aus?
Das war doch z.B. das Problem mit der Anerkennung des Genozids an den Herero und Nama vor über 100 Jahren?
ja, es ging mir um die Analogie zwischen Strafverfolgungsverjährung vs. Strafvollstreckungsverjährung im Strafrecht und Anspruchsfeststellungsverjährung vs. Anspruchsdurchsetzungsverjährung im Zivilrecht.
Wie erwähnt, wusste ich nicht, dass ein festgestellter finanzieller Anspruch nach 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden kann....
Danke für die Erweiterung meines diesbezüglichen Horizonts :)
Da erst viel später (1948) "Völkermord" überhaupt ein Straftatbestand im Völkerrecht geworden ist, war das was da 1904-08 gelaufen ist hiervon nicht erfasst.
Eine rückwirkende Anwendung von Strafbarkeitsvorschriften und damit ggf. verbundenen Schadenersatzansprüche ist nicht möglich.
Im Völkerrecht nicht unbedingt:
Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes wird auch heute von vielen Völkerstrafrechtlern verneint, da dieser Rechtsgrundsatz dem Schutz und der Rechtssicherheit des einzelnen Bürgers diene und gerade nicht die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen begangener Völkerrechtsverbrechen verhindere
https://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B...-Argumentation
aber ich glaube, wir kommen in einen Bereich, der OT und hier eher unerwünscht ist...:o
Sagt wer?
Die Erfahrung und genau erfasste Zahlen widersprechen dir.
Resozialisierungsbestreben sind VIEL erfolgreicher darin, künftige Verbrechen zu verhindern, als es ist, die Verbrecher "hart" zu bestrafen.
Ist nunmal so.
Hier sind sie es aber nicht, und darin liegt der Hund begraben.
Die Situation ist nun einmal so, wie sie ist, und die lässt sich auch nicht relativieren und wegdiskutieren.
Scheint Voraussetzung zu sein.
Logisch eigentlich... man muss sich am exakten Wortlaut und den Definitionen orientieren.
Um das nachzureichen, pauken wir ja u.a. Statistik und Studienplanung.Zitat:
Ich dachte bisher ohnehin, Psychologie als forschende Wissenschaft (die sicher auch ihre Tücken hat), die aufdeckt, wie der menschliche Geist funktioniert und Psychotherapie, die versucht, den menschlichen Geist zu verändern, wären eher separate Felder und die Therapeuten nicht unbedingt Anwender von Forschung.
Oder wie evidenzbasiert sind psychotherapeutische Methoden heutzutage?
Damit will die Psychologie aus der Ecke der weichen Wissenschaft raus.
Aber es ist nur evaluiert, welche Therapien besser wirken. Nicht direkt, warum und bei wem.
Zum Glück gibt's dafür ja NLP... .
Das Beispiel passt nicht weil in dem Fall die angeklagten Verbrechen schon strafbar waren bzw. gegen die Haager Landkriegsordnung verstoßen haben, nur war da kein konkretes Strafmaß festgelegt.
Anders sieht es aus, wenn man einen komplett neuen Straftatbestand schafft, der kann nicht rückwirkend gelten. Damit aber genug OT.