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Lugasch
Es ist wahrscheinlich nicht verkehrt, wenn man z.B. in einer Großstadt-Problemschule das Herumtragen[...] von Springmessern untersagen und dabei auf die Gesetzeslage verweisen könnte. Und die bisherige Springmesserregelung habe ich sowieso nie verstanden, als wird es Zeit dass da eine gewisse Konsequenz reinkommt.
Das "Rumtragen" (Führen) von Springmessern ist, wie auch schon von miskotty erwähnt, auch jetzt schon verboten.
Durch kankens Link ist nun klar, dass es um die Ausweitung des Verbots des Umgangs, also auch Erwerb und Besitz geht:
Die bisherige Verbotsausnahme für Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und bei denen der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist, wird aufgehoben
[...]
4. In der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird Satz 2 gestrichen.
der Besitz, das Rumtragen etc. wäre dann keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat:
§ 52 Strafvorschriften
[...]
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
§2 Abs. 3 bzw. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 Satz 1:
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
[...]
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
[...]
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
[...]
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten
[...]
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2.