Zitat:
Auch wenn Notfallzulassungen nach den EU-Arzneimittelvorschriften möglich sind, ist die Verwendung eines Impfstoffs, für den ein Mitgliedstaat eine solche Zulassung erteilt hat, auf den zulassenden Mitgliedstaat, und zwar ausschließlich unter seiner Verantwortung beschränkt. Einige Drittländer wenden ähnliche Verfahren an, um den vorübergehenden Einsatz von COVID-19-Impfstoffen in Notfällen vor der Zulassung zu gestatten.
Da steht eindeutig, dass ein Mitgliedsstaat eine Notfallzulassung erteilen kann.