Zitat:
Zu Nummer 2
Daneben soll auch das in § 42a WaffG geregelte Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen erweitert werden, um auch außerhalb von Waffenverbotszonen nach § 42 WaffG das Mitführen von Messern weiter einzudämmen, ohne den Waffenbegriff und die damit verbundenen Rechtsfolgen unverhältnismäßig auszuweiten. In § 42a Absatz 1 Nummer 3 Zweite Alternative WaffG werden bislang nur feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm erfasst; hierunter sollen künftig feststehende Messer schon ab einer Klingenlänge von über 6 cm fallen.
Die meisten verkehrsüblichen Taschenmesser haben keine einhändig feststellbare oder feststehende Klinge, sodass sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 42a Absatz 1 Nummer 3 WaffG fallen. Damit sind all diejenigen Personen nicht von der Verschärfung betroffen, die das Messer lediglich als Alltagswerkzeug bei sich führen. Die Gefahr dieser Messer ist als gering einzustufen, weil die Klinge beim Einsatz als Hieb- und Stoßwerkzeug in der Regel einklappen wird.
Wie auch bisher gilt dieses Führensverbot nicht, wenn nach § 42a Absatz 2 Nummer 3 WaffG ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses besteht insbesondere, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Im Wald wirst du überhaupt keine Probleme bekommen, da dort ein längeres Messer sehr wohl ein „anerkannter Zweck“ sein dürfte.