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Ezekiel
Falsch,
Irrtum Deinerseits. Sozialethik hat in einer akuten SV-Situation nichts zu suchen. Es gibt einen Täter und ein Opfer. Die Notwehr ist nur deswegen erlaubt, weil die Gewalt "unmittelbar, gegenwärtig" ist, und dem Opfer seine körperliche Unversehrtheit verfassungsmäßig GARANTIERT ist. Da alle Gewalt vom Staat ausgeht, hat kein Bürger das Recht, selbst Gewalt anzuwenden. Im Fall einer SV-Situation kann er aber nicht auf das Eingreifen des Staates warten. Im Falle einer Verteidigung, setzt er Gewalt gegen den Täter ein, was zunächst ein Straftatbestand ist. Er wird durch das Gesetzt des Notwehrparagraphen straffrei, so seine Verteidigung die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllt. In diesem Gesetzt steht NICHT, er müsse sich des mildesten Mittel bedienen, dort steht:
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§32 StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Eine Abwägung ergibt sich dadurch, dass das Gesetz zur Notwehr auch andere Rechtsgüter betrifft. So wäre zwar der Angriff eines Diebes auf Dein Eigentum zwar rechtswidrig und gegenwärtig, jedoch wird die Verteidigung des Eigentums zur Verteidigung eines Gutes, was dem geeignetem Mittel Grenzen setzt. Im Fall einer SV geht es im die Verteidigung des "höchsten Gutes", dem gegenüber es keine Abwägung geben kann.
Die Verhältnismäßigkeit ist im Gesetz zum Notstand geregelt, dort geht es um GEFAHRENabwehr.
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Auch falsch, unter mehreren gleichermaßen geeigneten Mitteln fordern Gesetzgeber und Rechtsprechung sehr wohl die Wahl des mildesten Mittels.
Wo? Dann nenne den Paragraphen des StGB, in dem der Gesetzgeber in einer Notwehr genau das fordert.
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Im Übrigen verwechselt du häufig vermeintliche Notstands- mit Nothilfestuationen,
Wo das denn? "Nothilfe" gibt es nach dem StGB nicht, sie ist im §32 im Gesetz zur Notwehr eingeschlossen.
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(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Notstands- mit Nothilfestuationen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie die der Notwehr.
Die Voraussetzungen zur Notwehr und zum Notstand sind sehr verschieden. Z.B. im Punkt der Gegenwärtigkeit.