zur allgemeinen info:
der m.e. entscheidende unterschied hinsichtlich der tatbestandsvoraussetzungen zwischen notwehr, §32 stgb und rechtfertigendem notstand, §34 stgb, ist, dass es sich bei der notwehr um eine rechtswidrige bedrohung von rechtsgütern handeln muss, beim rechfertigenden notstand nicht.
daher wird beim rechtfertigenden notstand eine rechtsgüterabwägung vorgenommen.
gruss

