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Versuchter Totschlag (§§212, 22, 23I StGB) ist es nur, wenn ein Tötungsvorsatz bestand, was im Zweifelsfall verneint wird (unterstellte Hemmschwelle beim Tötungsdelikt). Der WT'ler, der auf einen Angreifer eindrischt handelt in aller Regel nur mit Körperverletzungsvorsatz, kann also zunächst mal nur wegen der KV-Delikte bestraft werden (§§223, 224, 226). Tritt zu der vorsätzlich verursachten Körperverletzung der dadurch fahrlässig verursachte Todeserfolg ein, handelt es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge (§227).