Nein gibt es nicht, nur wenn man das zuständige Gericht kennt und die Sitzung öffentlich ist werden die Termine dort bekannt gegeben.
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Nein gibt es nicht, nur wenn man das zuständige Gericht kennt und die Sitzung öffentlich ist werden die Termine dort bekannt gegeben.
Da Tatort Hamburg war, ist das Landgericht Hamburg für Strafsachen zuständig. Grundsätzlich sind erstmal alle Verhandlungen öffentlich. Ggf. könnte das entsprechende Geschäftszimmer telefonisch über die Terminierung Auskunft geben.
Die lokale Klatschpresse wird aber mit Sicherheit auch über den Ausgang informieren.
:boxing:
Manchmal bin ich echt verblüfft in was für einen Bananen Republik wir hier leben.
Hab Abeku eben getroffen, ihm geht es wieder so gut, dass er trainieren kann.
Das ist gut.
Wie kann man eigentlich so dumm sein und sowas dennoch durchziehen obwohl die anderen Waffen beihaben? Und dann dieses "upps war ne dumme IDee sorry" sowie die Mittäter nicht ans MEsser liefern für den Scheiß den die da abgezogen haben. Muss man nicht verstehen oder?
Ich weiß nicht wie es juristisch aussieht aber für mich sieht es so aus als wolle er die Hauptschuld, das Angreifen des Beines mit einer Machete, auf die anderen Männer schieben, deren Namen er aber nicht nennen will, damit die nicht das Gegenteil behaupten.
so lange schmoren lassen bis er auspackt, ganz einfach. Dreckpack.
"Er sei sauer auf Abeku A. gewesen, weil der Anfang Mai eine seiner besten Mitarbeiterinnen abgeworben habe."
ist das kein niedriger Beweggrund?
Ich finde es schon mal gut, dass er das einräumt. Juristisch wird das keinen großen Unterschied bei der Strafzumessung machen, da der Überfall gemeinsam begangen wurde.
Das wird wohl zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen.
Versuchtes Tötungsdelikt, vielleicht ein Rücktritt...je nach Anwalt!
Bestimmt aber gef. KV, womöglich auch versuchte absichtliche schwere KV
(na, Milieudelikt ?!) - er kann froh sein, nicht in Bayern vor Gericht zu stehen.
Richtig, die absichtliche schwere Folge hat es vom Strafmaß in sich:
§ 226
Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Stimmt, aber wenn wegen wirklich wegen versuchtem Totschlag verhandelt und verurteilt wird, dann gelten andere Spielregeln:
§ 212
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Tötungsabsicht zu beweisen ist aber nicht immer einfach. Könnte also letztlich doch auf Körperverletzung hinauslaufen.
Der "versuchte Totschlag" nicht minder:
Wird ein Mensch durch einen Angriff nicht getötet, aber lebensgefährlich verletzt, so stellt sich oftmals die Frage, ob ein versuchter Totschlag vorliegt. Dies gilt auch für Situationen, in denen noch überhaupt kein Verletzungserfolg eingetreten ist, aber eine konkrete Gefährdung für das Opfer bestand....
...Bei einem Totschlag kann das Gericht eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren verhängen. Welche Strafe jedoch konkret bestimmt wird, hängt von vielen verschiedenen Umständen ab. So spielen Ziele und Beweggründe für die Tat, das Nachtatverhalten, sowie persönliche Verhältnisse eine Rolle. .... Ebenso unzulässig ist es, wenn eine besondere Brutalität der Tat strafschärfend berücksichtigt wird, solange diese nicht über das Maß hinausgeht, was zur Herbeiführung des Todes erforderlich ist.
Quelle: Strafrechtskanzlei Dietrich | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht über Totschlag, 02.11.2016, 11:05 Uhr
Persönlich würde ich ja sagen, dass der Gebrauch von Messern, Macheten und Totschlägern (sic!) eine Tötungsabsicht oder zumindest billigende Inkaufnahme des Todes bereits impliziert. Keine Ahnung, wie das juristisch ist.
Das was hier als Totschläger bezeichnet wird ist ja ein Teleskopschlagstock aus Metall. Seid ihr wirklich der Meinung, dass ein Zuschlagen mit eben diesem auf eine andere Person immer ein versuchter Totschlag ist? Das wäre sehr schlecht für viele deutsche Polizeibeamte...
Ich persönlich finde es gut, dass das Strafrecht differenziert. Verschiedene, der Tat und den Umständen angemessene, Paragrafen zum Einsatz kommen können.
Was Abeku angetan wurde ist zu verurteilen. Gerechtigkeit ist keine Rache und es hat nicht Recht wer nach dem höchsten Strafmaß ruft.
es könnte sein, es kommt drauf an, wie der Jurist eigentlich immer sagt :D.
Ich bringe jetzt mal ein ganz doofes Beispiel:
Machete mitgenommen, dem Opfer 2 Finger abgehackt. Tötungsabsicht? Wohl eher nicht.
Die Zuhilfenahme von Waffen ist also zunächst kein (zwingendes) KO-Kriterium.
Aber im aktuellen Fall sieht das natürlich schon sehr nach Tötungsabsicht aus, deswegen ja auch die entsprechende Anklage.
Die Verteidigung wird aber nun versuchen, dagegen zu argumentieren.
Die Tatsache, dass das Opfer trotz so massiven Waffeneinsatzes noch lebt, könnte dabei sogar dienlich sein (so nach dem Motto: hätten sie wirklich gewollt, wäre er auch tot).
Ich bin gespannt, was draus wird.
Kommt letztlich auf die Zielrichtung an, nicht zwingend auf das Tatmittel.
Und genau das dürfte die Taktik sein - Ismail nennt die nicht ermittelnden Mittäter nicht und behauptet, er habe lediglich Faustschläge führen wollen und auch geführt. Zudem seien die Mittäter nur mitgekommen, um ihm den Rücken freizuhalten und hätten vorgeblich die Waffen nur mitgenommen, um sich selbst im Falle eines Falles zu verteidigen.
Die nicht zu leugnenden Hiebe mit der Machete soll einer der Unbekannten geführt haben, Ismail will da dem Opfer noch zu Hilfe geeilt sein.
Geht die Version so durch, ist ihm der notwendige bedingte Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen. Die gefährliche Körperverletzung ist nicht zu leugnen, selbst wenn die anderen ihm nur den Rücken freihalten oder ihn moralisch unterstützen sollten, der versuchte Totschschlag wäre aber vom Tisch. Clever auch, dass die Unbekannten nicht seine Freunde, sondern lediglich Freunde eines Freundes gewesen sein sollten. So kann er sogar glaubhaft machen, dass er nicht vorhersehen konnte, dass die Jungs so austicken.
Dazu noch der reuige Sünder vor Gericht und sich im Idealfall noch versucht mit dem Opfer auszusöhnen.... da kann man in Hamburg schon mal recht günstig davonkommen....
wenn er flexibel ist und an dem freien Ende beschwert:
"Die Rechtsprechung definiert Totschläger als „biegsame, an einem Ende beschwerte Schlaggeräte, die die menschliche Hiebenergie durch Schleuderbewegung zu einer erheblichen, zielbaren Bewegungs- und Auftreffenergie potenzieren“.[1] Schläge auf den Schädel können durch den Peitscheneffekt, bei dem das Endgewicht kurzzeitig eine deutlich erhöhte Geschwindigkeit erreicht, schwerste Verletzungen bis hin zu einem Aufplatzen des Schädels verursachen."
Wenn man damit in Richtung Kopf schlägt, ja.
Ich bin auch dafür, dass Tritte gegen den Kopf eines am Boden Liegenden grundsätzlich als Tötungsversuch gewertet werden.
Echt, das nimmst Du ihm ab?
Ein Teilgeständnis in dem man die Mittäter nicht nennt, wirkt aber auch nicht strafmildernd, oder?
Ist zumindest erstmal irritierend. Glaubhaft hat er es ja erst gemacht, wenn man ihm glaubt. :)Zitat:
So kann er sogar glaubhaft machen, dass er nicht vorhersehen konnte, dass die Jungs so austicken.
ein solches teilgeständnis wird sich sicher nicht strafmindernd auswirken, leugnen ist wohl auch nicht die alternative, weil die beweise scheinbar offensichtlich sind.
die juristischen ausführungen und quervergleiche sind teilweise haarsträubend.
Das letzte was sie sagten war "Lass gut sein, er stirbt". Und dann sind sie gegangen.
Du meinst, die wollten lieber nix Verbotenes tun?
Nja, aber wenn man mit ner Machete auf jemand sich Wehrenden einschlägt, kann man nicht damit rechnen, bloß zwei Finger abzutrennen. Nen Knüppel kann man jemandem voll aufs Bein hauen, und darf erwarten, dass er das (wenn auch beschadet) überlebt. Aber ne Machete? Der hätte ebensoleicht verbluten können, bevor der Rettungswagen da war. Nee, das ist schon`n anderes Kapitel.
Ich bin sonst echt nicht der, der für härtere Strafen plädiert. Aber wer aus nichtigem Anlass mit solchen Gerätschaften auf seine Mitmenschen einschlägt, der ist bereits so weit draußen, dass er für die nächsten Jahre in der Freiheit nix mehr zu suchen hat. Finde ich.
Es gab dafür keine Zeugen, ausser Abeku selbst. Und wer das gesagt hat kann er sicher nicht sagen.
Ich bin ja ganz bei dir;).
Die Aussage, auf die ich mich bezog, lautete aber, dass der Einsatz potenziell tödlicher Waffen grundsätzlich für Tötungsabsicht spricht. Und so einfach ist es nun mal nicht, dass wollte ich mit meinem (ganz bewusst sehr harmlosen) Beispiel sagen.
Tötungsabsicht muss auch bei Waffeneinsatz zunächst mal ausdrücklich nachgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall spricht natürlich nach Schilderung des Sachverhaltes seeeehr viel dafür, sonst würde auch die Anklage auch nicht auf versuchten Todschlag lauten. Der Staatsanwalt verliert ja auch nicht gerne;).
Klar, wenn man sich von einem "Freund" vier unbekannte Personen vermitteln lässt, die bereit sind, bei einem Überfall auf einen wiederum ihnen Unbekannten mitzumachen und zu einer Schlägerei Messer und Macheten mitbringen, dann kann man ja nicht voraussehen, dass die eine hohe kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft mitbringen.
Wenn jemand mit vier bewaffneten Helferlein, deren Verhalten er nicht einschätzen kann, einen Überfall begeht, dann nimmt er in meinen Augen schwere Folgen zumindest in Kauf und das ist bedingter Vorsatz.
Um "glaubhaft" zu machen, dass er die vier Typen tatsächlich nicht kannte, müsste er ja auch zumindest den Freund nennen und der seine Aussage bestätigen.
Dann wäre dieser aber eventuell wegen Anstiftung dran, wenn das so stimmt, wie Herr C. das darstellt.
Ich hab mal gehört, dass man Auseinandersetzungen auf der Basis von Faustschlägen in Kampfsportkreisen auch ohne Backup mit Messer und Machete hinkriegt.
Oder wollte er die Faustschläge auf ein wehrloses Opfer führen?
"Ismail C.: „Ich habe Abeku A. mit zwei Schlägen zu Boden gestreckt. Als ich gehen wollte, habe ich gesehen, wie einer der Mittäter mit einem Messer auf das Bein von Abeku einhieb. Ich habe den Mann weggerissen und beschimpft."
Und dann ist er abgehauen und hat damit das Verbluten seines Konkurrenten billigend in Kauf genommen.
Die Aussage ist doch kompletter Blödsinn und soll lediglich das Strafmaß mindern.
Ich glaube nicht, dass ein Richter so blöd ist und darauf Rücksicht nimmt.
Kein Mensch auf der Welt kann mir erzählen, dass er a) mit völlig fremden einen Überfall verübt und b) nicht ganz bewusst auf schwere Verletzungen abgezielt hat, wenn Macheten und Messer im Spiel sind.
So doof kann / darf einfach kein Richter sein.
Das er die Mittäter, die laut Aussage ja alleine für die schweren Verletzungen verantwortlich sind, nicht nennen will, wird ihm hoffentlich so richtig um die Ohren gehauen.
Für sowas muss einfach die maximal mögliche Strafe verhängt werden.
Das Problem für I.C. dürfte sein, dass er seine Mittäter nicht nennt und das dürfte Ihm ein paar Jahre Knast bringen. Wenn er Glück hat 2 Jahre und wenn er Pech hat 5 Jahre. Für mich ist der Haupttäter so ein klassischer Feigling. Er kommt mit mehreren Tätern statt das alleine zu regeln und seine Prügel zu bekommen.:cool: